Entscheidungsdatum
03.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2107262-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) ein Staatsangehörige von Jordanien, der arabischen bzw. palästinensischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reiste gemeinsam mit einem Teil seiner Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer noch minderjährig.
Am 10.07.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter und seines Stiefvaters statt. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen hätten (Fluchtgrund), gaben die Mutter und der Stiefvater des Beschwerdeführers im Wesentlichen übereinstimmend an, dass die Palästinenser, vor allem die Frauen, in Libyen erniedrigt, regelmäßig beschimpft und teilweise auch vergewaltigt werden würden. Der Stiefvater sei zuletzt von einem Kunden entführt und misshandelt worden. Man habe ihnen gedroht, als Palästinenser ruhig zu sein. Ihr Sohn sei seit der Revolution in Syrien nicht mehr zur Schule gegangen, da er immer erniedrigt worden sei. Aus diesen Gründen hätten sie Libyen verlassen.
Der Beschwerdeführer schilderte auf die gleiche Frage, dass das libysche Volk keinen Respekt vor den Palästinensern habe. In der Schule sei er regelmäßig geschlagen und beschimpft worden. Sogar der Lehrer habe ihn geschlagen und seine Prüfungen sehr negativ bewertet. Dadurch hätte er in Libyen keine Zukunftsperspektiven.
Auf die Frage, was sie im Fall der Rückkehr in ihre Heimat befürchte, erwiderte die Mutter des Beschwerdeführers, dass sie befürchte, ein Leben in Angst und Demut zu führen. Sie würde eher sterben als dorthin zurückzukehren. Der Stiefvater gab dazu an, dass er Angst vor einem dortigen Leben hätte, weil es dort keine Sicherheit gebe und jeder Waffen tragen würde. Er und seine Familie würden auch nicht mehr erniedrigt werden wollen.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass es für ihn und seine Familie in Libyen keine Zukunft gebe.
Am 23.07.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung einer weiteren beschwerdeführenden Schwester des BF (L508 2130432) statt. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab sie zu Protokoll, dass in Syrien Krieg herrsche und sie daher keine Möglichkeit hätte, dort in Sicherheit zu leben. Ihr Vater habe dann beschlossen, nach Österreich auszuwandern.
2. Mit Schreiben vom 19.08.2014 wurde der leibliche Vater des Beschwerdeführers und der weiteren beschwerdeführenden Schwester (L508 2130432) bzw. ehemalige Gatte der Mutter des Beschwerdeführers (L504 2120994) in Vorbereitung der zu bearbeitenden Asylanträge ersucht, binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens sämtliche in seinem Besitz befindlichen Beweismittel sowie identitätsbezeugende Dokumente im Original vorzulegen.
3. Am 23.10.2014 wurden der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein Stiefvater vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD NÖ, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (Fluchtgründe) brachte die Mutter des BF zunächst vor, bislang nicht genau die Wahrheit gesagt zu haben, weil sie bedroht worden sei und dies alles wegen ihrer Kinder verheimlicht hätte. Sie sei mit ihren Kindern, ihrem Ex-Mann (L504 2120994) und ihrem Gatten von Libyen nach Italien gekommen. Sie sei aus Libyen mit ihrer Familie geflüchtet, weil ihre Tochter XXXX (L508 2120646) in Tripolis von den Libyern vergewaltigt worden sei.Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (Fluchtgründe) brachte die Mutter des BF zunächst vor, bislang nicht genau die Wahrheit gesagt zu haben, weil sie bedroht worden sei und dies alles wegen ihrer Kinder verheimlicht hätte. Sie sei mit ihren Kindern, ihrem Ex-Mann (L504 2120994) und ihrem Gatten von Libyen nach Italien gekommen. Sie sei aus Libyen mit ihrer Familie geflüchtet, weil ihre Tochter römisch 40 (L508 2120646) in Tripolis von den Libyern vergewaltigt worden sei.
Aus Angst, ihr Ex-Mann komme hier her und verrate sie, hätte sie angeführt, Palästinenserin aus Syrien zu sein und hätte sie deshalb ihre Kinder nicht angeführt. Fünf ihrer Kinder befänden sich bei ihrem Ex-Mann hier in Österreich. XXXX sei verheiratet und lebe in Jordanien.Aus Angst, ihr Ex-Mann komme hier her und verrate sie, hätte sie angeführt, Palästinenserin aus Syrien zu sein und hätte sie deshalb ihre Kinder nicht angeführt. Fünf ihrer Kinder befänden sich bei ihrem Ex-Mann hier in Österreich. römisch 40 sei verheiratet und lebe in Jordanien.
Sie sei in Jordanien geboren und im Alter von zwei Jahren mit ihrer Familie für zehn Jahre nach Syrien gezogen. Nach ihrer Rückkehr nach Jordanien im Jahr 1977 hätte sie erstmals geheiratet. 1994 sei sie mit ihrem zweiten Mann - ihrem Ex-Mann - nach Libyen gegangen und dort bis 2007 verblieben. Am 14.12.2008 sei ihre zweite Ehe geschieden worden. Ihr Ex-Mann habe sie nicht in Ruhe gelassen und bedroht. Dieser habe die Kinder zu sich nehmen wollen und keinen Unterhalt bezahlt. Im Jahre 2009 hätte sie ihren jetzigen Mann geheiratet. Durch den Druck ihres Ex-Mannes hätte sie es in Jordanien nicht mehr ausgehalten und sei mit ihrem Mann im Jahre 2010 nach Libyen gezogen. Im Jahre 2012 sei sie für die Dauer von 40 Tagen wegen ihrer Tochter nach Jordanien zurückgekehrt. Ihre Tochter XXXX habe sie angerufen und erzählt, dass sie von ihrem Vater sexuell belästigt worden sei. Nach diesen 40 Tagen hätte sie Jordanien das letzte Mal am 13.07.2012 verlassen und sei nach Libyen zurückgekehrt.Sie sei in Jordanien geboren und im Alter von zwei Jahren mit ihrer Familie für zehn Jahre nach Syrien gezogen. Nach ihrer Rückkehr nach Jordanien im Jahr 1977 hätte sie erstmals geheiratet. 1994 sei sie mit ihrem zweiten Mann - ihrem Ex-Mann - nach Libyen gegangen und dort bis 2007 verblieben. Am 14.12.2008 sei ihre zweite Ehe geschieden worden. Ihr Ex-Mann habe sie nicht in Ruhe gelassen und bedroht. Dieser habe die Kinder zu sich nehmen wollen und keinen Unterhalt bezahlt. Im Jahre 2009 hätte sie ihren jetzigen Mann geheiratet. Durch den Druck ihres Ex-Mannes hätte sie es in Jordanien nicht mehr ausgehalten und sei mit ihrem Mann im Jahre 2010 nach Libyen gezogen. Im Jahre 2012 sei sie für die Dauer von 40 Tagen wegen ihrer Tochter nach Jordanien zurückgekehrt. Ihre Tochter römisch 40 habe sie angerufen und erzählt, dass sie von ihrem Vater sexuell belästigt worden sei. Nach diesen 40 Tagen hätte sie Jordanien das letzte Mal am 13.07.2012 verlassen und sei nach Libyen zurückgekehrt.
In Jordanien hätte sie ihren Ex-Mann wegen sexueller Belästigung ihrer Tochter angezeigt. Dieser sei im Juni 2012 festgenommen worden, in U-Haft gewesen, gegen Kaution freigekommen und geflüchtet. Etwa um den 25.07.2012 sei er nach Libyen gekommen.
Sie sei wegen ihrer Kinder nach Europa gekommen, weil Kinder in den arabischen Ländern keinen Schutz hätten.
Da ihr Ex-Mann ihre Tochter sexuell belästigt habe, habe sie mit diesem nicht mehr zusammenleben können. Dies habe zur Scheidung geführt. Sie sei von diesem belästigt und nicht mehr in Ruhe gelassen worden, nachdem sie ihren letzten Mann geheiratet hätte. Sie seien von ihm bedroht worden, weshalb sie mit ihrem nunmehrigen Mann nach Libyen gereist sei.
Ca. zwei Monate nach ihrer Eheschließung hätten diese Belästigungen begonnen. Der Bruder ihres Ex-Mannes sei Taxifahrer und habe sie und ihren Mann durch Losfahren auf ihre Personen erschreckt. Ihre Kinder, die bei ihm gelebt hätten, seien auch oft vor ihm geflüchtet.
Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde ihre Tochter wegen der Anzeige von ihrem Onkel und Cousin die Kehle durchgeschnitten bekommen.
Der Stiefvater des Beschwerdeführers gab zunächst zu Protokoll, dass er einige Angaben verheimlicht hätte. Bei ihm handle es sich um einen Palästinenser aus Jordanien. Er würde einen jordanischen Reisepass mit Nationalnummer besitzen und sei jordanischer Staatsbürger. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht sein leiblicher Sohn, sondern sein Stiefsohn. Er habe dies wegen des Ex-Gatten der BF1, welcher mit ihnen in Italien gewesen sei, nicht angegeben. Dieser habe ihnen Probleme bereitet.
Er habe in der Erstbefragung in Bezug auf den Beschwerdeführer falsche Angaben getätigt, weil dieser von seinem Vater in Italien allein gelassen worden sei und es im Interesse seiner Gattin gewesen sei, dass sein Stiefsohn auch bei ihnen bleiben könne. Was die falschen Angaben bezüglich der Staatsangehörigkeit betrifft, so habe er nicht gewollt, dass ihnen der Ex-Gatte seiner Frau in Österreich Probleme macht. Er wolle nun die Wahrheit sagen. Die in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe seien teils richtig und teils nicht richtig.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er zunächst verheimlicht hätte, Brüder zu haben. Ferner hätte er gesagt, dass er Palästinenser aus Syrien sei, er sei aber jordanischer Staatsangehöriger.
Er sei in Libyen geboren, aufgewachsen und habe dort für zwei Jahre die Schule besucht. Dann seien sie alle nach Jordanien gereist, wo er bis zu seinem elften Lebensjahr die Schule besucht habe. Dann hätte er für zwei Jahre in einem Kaffeehaus gearbeitet. In seinem 15. Lebensjahr - nach der Scheidung seiner Mutter - sei er wieder nach Libyen zurückgekehrt.
Nach der Scheidung seiner Eltern hätte er bei einem Onkel gelebt, weil sein Vater aufgrund der Anzeige seiner Mutter verhaftet worden sei. Nach der Freilassung gegen Kaution sei sein Vater geflüchtet.
Die Scheidung sei wegen der sexuellen Belästigung seiner Schwester durch seinen Vater erfolgt. Nach einer neuerlichen Eheschließung seiner Mutter, habe sein Vater seine Mutter bedroht.
Sein Vater habe ihn sehr schlecht behandelt. Dieser habe ihn die Schule nicht besuchen lassen. Auch sein Hobby Zeichnen habe ihm dieser nicht erlaubt. Sein Vater habe ihn nicht nur geschlagen, sondern heftig geschlagen. Das letzte Mal sei einige Tage vor der Ausreise aus Libyen gewesen.
Im Übrigen brachte die Mutter des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.10.2014 einen jordanischen Reisepass im Original, ein jordanisches Familienbuch in Kopie, eine UNRWA-Registrierung im Original aus dem Jahr 1997, einen libyschen Führerschein und eine Registrierungskarte aus Libyen in Vorlage. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Jordanien unter Einräumung einer einwöchigen Stellungnahmefrist ausgehändigt.
4. Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.4. Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.
5. Gegen diesen Bescheide erhoben der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.05.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5.1. Zunächst wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des BFA zur Gänze beheben und gem. § 3 AsylG Asyl gewähren; bzw. gem. § 8 AsylG subsidiären Schutz erteilen; bzw. die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklären und gem. §§ 55 oder 57 AsylG einen Aufenthaltstitel erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Spruchpunktes I., II. und III. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.5.1. Zunächst wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des BFA zur Gänze beheben und gem. Paragraph 3, AsylG Asyl gewähren; bzw. gem. Paragraph 8, AsylG subsidiären Schutz erteilen; bzw. die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklären und gem. Paragraphen 55, oder 57 AsylG einen Aufenthaltstitel erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen.
5.2. Sodann wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein Stiefvater entgegen der Ansicht des Bundesamtes die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfüllen, da ihnen in Jordanien Verfolgung iSd GFK drohe. Dagegen richte sich die eingebrachte Beschwerde. In einer nachfolgenden Beschwerdeergänzung würde man das vom BFA vorgeworfene gesteigerte Vorbringen entkräften, indem sie Beweise zu ihrem Fluchtvorbringen vorlegen werden, die mangelnde Ermittlungspflicht näher ausführen sowie alle von der Behörde vorgeworfenen Widersprüche aufklären.
5.3. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten (§ 37 AVG), wobei das Ermittlungsverfahren in § 18 AsylG weiter konkretisiert worden sei.5.3. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten (Paragraph 37, AVG), wobei das Ermittlungsverfahren in Paragraph 18, AsylG weiter konkretisiert worden sei.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2016 wurde in Erledigung der Beschwerde vom 05.05.2015 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2016 wurde in Erledigung der Beschwerde vom 05.05.2015 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.10.2016, rechtskräftig seit 12.10.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 12, 2. Fall und § 83 Abs. 1 StGB und wegen Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 1. und 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.10.2016, rechtskräftig seit 12.10.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 12, 2, Fall und Paragraph 83, Absatz eins, StGB und wegen Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, eins und 2, Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.11.2016, rechtskräftig seit 21.11.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB gem. §§ 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.11.2016, rechtskräftig seit 21.11.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB gem. Paragraphen 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2016, rechtskräftig seit 22.11.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes nach § 142 Abs. 1, 1. Fall StGB, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und wegen Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB gem. §§ 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.11.2016, rechtskräftig seit 22.11.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, eins, Fall StGB, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und wegen Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB gem. Paragraphen 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von fünf Monaten verurteilt.
8. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom