TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/28 VGW-242/043/RP28/8508/2017

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Veröffentlicht am 28.11.2017
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Entscheidungsdatum

28.11.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7 Abs1
WMG §7 Abs2
WMG §9 Abs1
WMG §14 Abs2
WMG §16

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Landesrechtspfleger Mag. Fahrngruber über die Beschwerde der Frau St. K. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum …, vom 02.06.2017, Zl. MA 40 - Sozialzentrum … - SH/2017/1677946-001, mit welchem gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG in der geltenden Fassung der Antrag vom 02.05.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen wurde, nach öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.     Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.    Der Bedarfsgemeinschaft werden folgende Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt:

von 02.05.2017 bis 31.05.2017 € 139,55

von 01.06.2017 bis 30.06.2017 € 113,11

von 01.07.2017 bis 31.07.2017 € 144,20

von 01.08.2017 bis 31.08.2017 € 143,18

von 01.09.2017 bis 30.09.2017 € 143,18

von 01.10.2017 bis 31.10.2017 € 173,30

von 01.11.2017 bis 30.11.2017 € 143,18

von 01.12.2017 bis 31.12.2017 € 173,30

von 01.01.2018 bis 31.01.2018 € 143,30

von 01.02.2018 bis 28.02.2018 € 143,30

von 01.03.2018 bis 31.03.2018 € 233,54

von 01.04.2018 bis 30.04.2018 € 143,30

III.   Der Bedarfsgemeinschaft wird keine Mietbeihilfe zuerkannt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

A.     Zum Gang des Verfahrens

1. Am 02.05.2017 stellte Frau St. K., geboren am ...1965, serbische Staatsbürgerin mit unbefristetem Daueraufenthalt in Österreich, einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem WMG. Sie lebt mit Ihrem Ehemann M. K., geboren 1954, serbischer Staatsbürger mit unbefristetem Daueraufenthalt in Österreich, und ihrer Tochter S. K., geboren am ...1986, ebenfalls serbische Staatsbürgerin mit unbefristetem Daueraufenthalt in Österreich, in Wien, A.-gasse. Das Ehepaar St. und M. K. bildet eine Bedarfsgemeinschaft.

2. Die Tochter S. K. ist im Besitz eines Behindertenausweises (Grad der Behinderung: 100%) mit folgenden Zusatzeintragungen: „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung.“ Das zuständige Bezirksgericht hat die Mutter zur Sachwalterin bestellt, begründend wird im Beschluss ausgeführt, dass die Besachwaltete keine ihrer Angelegenheiten selbstständig durchführen kann und der ständigen Begleitung bedarf. Frau S. K. ist dauerhaft nicht arbeitsfähig und bezieht Leistungen nach dem WMG und Pflegegeld (nach der Aktenlage € 391,80 pro Monat).

3. Mit Schreiben vom 09.05.2017 wurde die Antragstellerin unter Hinweis auf § 16 WMG und seine Rechtsfolgen aufgefordert, „Belege über den tatsächlichen Pflegeaufwand Ihrer Tochter (z.B. Rechnungen über Pflegeartikel, Spezialnahrung, Fahrtendienste, Therapien…)“ vorzulegen. Dieser Aufforderung leistete die Antragstellerin Folge und legte zahlreiche Rechnungen, Nachweise über Therapie- und Medikamentenkosten der Behörde vor.

4. Am 02.06.2017 erließ die belangte Behörde einen abweisenden Bescheid und führte begründende aus, dass die Hilfe suchende der Aufforderung, näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen sei und daher die Rechtsfolgen des
§ 16 WMG, die Abweisung des Antrages, schlagend geworden seien.

5. Gegen diesen Bescheid brachte die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) Beschwerde ein und begründete ihr Vorbringen, dass sie die geforderten Unterlagen vorgelegt hätte.

6. Am 09.06.2017 wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Am 21.11.2017 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die BF teilnahm, die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. An der Verhandlung nahmen auch Frau S. und Herr Sr. K., die Kinder der BF, teil. In dieser Verhandlung wurden die aktuellen Pflegekosten der Tochter S. erörtert, die BF legte zahlreiche Unterlagen vor und wurden regelmäßige monatliche Kosten für die Pflege der Tochter von € 156,80 erfasst: Medikamente, anteilige Kosten für die Miete und den Betrieb eines Hörgerätes, anteilige Kosten für orthopädische Schuhe und andere Heilbehelfe, anteilige Kosten (40%) des auf die Tochter zugelassenen Fahrzeuges.

B.     Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

B 1.   Gesetzliche Bestimmungen:

7. Gemäß § 4 Abs. 1 WMG hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich (§ 4 Abs. 2 WMG).

8. Nach § 5 Abs. 1 WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

9. Zu Folge § 5 Abs. 2 WMG sind folgende Personen den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1.   Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;

2.   Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

3.   Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

4.   Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.

10. Gemäß § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

11. Nach § 7 Abs. 2 WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1.   Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

2.   Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

3.   Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4.   Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5.   Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

12. Gemäß § 8 Abs. 1 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

13. Zu Folge § 8 Abs. 2 WMG betragen die Mindeststandards:

1.   100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

a)       für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;

b)       für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;

2.   75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;

3.   50 vH des Wertes nach Z 1

a)   für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;

b)   für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;

4.   27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.

14. § 8 Abs. 3 WMG lautet: Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

15. Gemäß § 9 Abs. 1 WMG wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

16. Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1.   Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.

2.   Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

3.   Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:

a)   für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;

b)   für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;

c)   für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.

17. Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt (§ 9 Abs. 3 WMG).

18. § 10 Abs. 1 WMG lautet: Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

19. Gemäß § 11 Abs. 1 WMG sind von der Anrechnung ausgenommen

1.   Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),

2.   Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,

3.   freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,

4.   Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und

5.   ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 1.

20. Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen (§ 12 Abs. 1 WMG).

21. Zu Folge § 12 Abs. 3 Z 3 WMG gelten Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind, als nicht verwertbar.

22. Gemäß § 14 Abs. 1 WMG sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

23. Nach Abs. 2 leg. cit. darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

1.   das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,

2.   erwerbsunfähig sind,

3.   Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,

4.   pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,

5.   Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,

6.   in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.

24. § 16 Abs. 1 WMG lautet: Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1.   die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2.   die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3.   soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

25. Gemäß § 16 Abs. 2 WMG ist die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.

26. Zu Folge § 1 Abs. 2 WMG-VO beträgt der Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben,  € 633,35).

27. Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

a)  für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen  € 158,34

b)  für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für
auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Per-
sonen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben € 84,82

c)  für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für
auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Per-
sonen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft
diese Voraussetzungen vorliegen € 56,55

28. Gemäß § 2 WMG-VO beträgt die Mietbeihilfenobergrenze für einen 3-4-Personen-Haushalt € 330,90.

29. § 28 VwGVG lautet: Abs. 1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltsdurch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

30. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

31. Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (§ 29 Abs. 1 und 2 VwGVG).

B 2.   Das Verwaltungsgericht hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt:

32. Die Bedarfsgemeinschaft, der die BF und ihr Ehemann angehören, hat ihren Wohnsitz in Wien, A.-gasse. Beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind aufgrund des unbefristeten Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 2 Z 3 WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und sind daher berechtigt, Leistungen nach dem WMG zu beziehen.

33. Die BF kann als Sachwalterin und Pflegerin ihrer Tochter keiner Arbeit nachgehen und ist deshalb gemäß (§ 14 Abs. 2 Z 3 WMG) vom Einsatz ihrer Arbeitskraft befreit. Als Einkommen ist ihr das nach Abzug des Taschengeldes und der tatsächlichen Pflegekosten verbleibende Pflegegeld der Tochter S. (€ 189,80) anzurechnen.

34. Der Ehemann der BF erhält AMS-Unterstützung (Notstandshilfe) für die Zeit ab Antrag bis 30.06.2017 pro Tag € 31,09, ab diesem Zeitpunkt € 30,12 täglich.

35. Die Bedarfsgemeinschaft bezahlt € 373,20 Gesamtmiete.

36. § 16 WMG war nicht anzuwenden, da das Schreiben vom 09.05.2017 keine näher definierten Unterlagen gefordert hat und die BF innerhalb der gesetzten Frist pflegegeldbezogene Unterlagen vorgelegt hat.

37. Diese Ergebnisse beruhen auf der Einsicht in den Verwaltungsakt der Behörde und den Akt des Verwaltungsgerichtes Wien sowie auf dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens..

B 3.   In rechtlicher Hinsicht wurde dazu erwogen:

38. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind als serbische Staatsbürger mit gültigem, unbefristeten Aufenthaltstitel österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und berechtigt, Leistungen nach dem WMG zu beziehen, der entsprechende Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Mietbeihilfe wurde am 02.05.2017 eingebracht. Der Antrag wurde unter Hinweis auf § 16 WMG mit der Begründung abgewiesen, dass die Aufforderung zur Vorlage näher definierter Unterlagen nicht Folge geleistet wurde.

39. Außer Streit steht, dass die BF die Sachwalterin ihrer Tochter ist und diese regelmäßig betreuen muss (siehe Punkt 2) und aus diesem Grund ihre Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellen kann (Ausnahme des § 14 Abs. 2 Z 3 WMG).

40. Mit Schreiben vom 09.05.2017 wurden von der Antragstellerin Unterlagen gefordert, die die Verwendung des Pflegegeldes nachweisen (siehe Punkt 3). Die von der BF fristgerecht vorgelegten Unterlagen weisen die Verwendung des Pflegegeldes über einen größeren Zeitraum (teilweise 2010 bis 2017) nach, eine zeitliche oder inhaltliche Einschränkung der Belege wurde von der Behörde nicht gemacht.

41. Nach § 16 WMG ist, wenn die Hilfe suchende Person trotz Aufforderung und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht mitwirkt, indem sie (wie in diesem Fall behauptet) die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt, die Leistung abzulehnen. Einem undatierten Aktenvermerk auf dem Schreiben der Behörde ist zu entnehmen:

„Die vorgelegten Rechnungen stammen tw. Aus 2014 -2016, keine aktuellen Unterlagen erbracht! Rosenecker“

42. Das Verwaltungsgericht Wien stellt fest, dass die Seiten 98, 119, 122-124 des Behördenaktes Rechnungen aus dem Frühjahr 2017 beinhalten. Weiters wird festgestellt, dass mit dem behördlichen Auftrag keinerlei zeitliche (z.B. aus dem letzten halben Jahr) oder inhaltliche Einschränkungen (z.B. Rechnungen für Pflegebehelfe, Medilkamente, Sonderausgaben aufgrund der Behinderung) verbunden waren. Die vorgelegten Unterlagen entsprechen den Forderungen der Behörde, eine Abweisung wegen fehlender Mitwirkung unter Hinweis auf § 16 WMG war daher unzulässig und der Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.

43. Nach der ständigen Judikatur ist das Verwaltungsgericht berechtigt, wenn der Sachverhalt feststeht, in der Sache selbst zu entscheiden. Nach der Verhandlung und dem durchgeführten Beweisverfahren ist die Sach- und Rechtslage entscheidungsreif. Das erkennende Gericht hat daher die Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft geprüft und in der Sache folgende Entscheidung getroffen.

44. Für das erkennende Gericht steht nach Abschluss des Beweisverfahrens fest, dass die BF dauerhaft ihre Tochter betreut und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, der Ehemann der BF bezieht Notstandshilfe.

45. In der Frage der Verwendung des Pflegegeldes wurden seitens der Bedarfsgemeinschaft die vom Gericht angeforderten aktuellen Unterlagen vorgelegt bzw. die bereits im Behördenakt einliegenden Unterlagen erörtert. Aus diesem Beweisverfahren ergeben sich folgende Werte:

Pflegegeld (Bescheid) von € 391,80
davon abzuziehendes Taschengeld (Fixbetrag): € 45,20
Kosten für Medikamente (es wurde der Durchschnitt der letzten 3 Monate genommen): € 90,--
Kosten für Hörgerät, orthopädische Schuhe, Heilbehelfe (dies sind Jahreskosten, da es sich um jedes Jahr fällige Anschaffungen handelt, die auf ein Monat aliquotiert wurden): € 26,--
das aktenmäßig bereits erfasste Fahrzeug wurde auf die Tochter zugelassen, die Kosten des Fahrzeuges werden daher zu 40% der Tochter (diverse Transport, Freizeitgestaltung etc.) zugerechnet: € 40,80
in Summe daher € 156,80

46. Aus diesen Werten ergibt sich daher folgende Berechnung des Einkommens der BF: € 391,80 (Pflegegeld) - € 45,20 (Taschengeld) – € 156,80 (regelmäßige Kosten) = € 189,80.

47. Für die Bedarfsgemeinschaft besteht nach § 7 Abs. 2 Z 2 WMG ein Leistungsanspruch von zweimal € 633,35, in Summe € 1.266,70. In diesem ist nach § 1 Abs. 2 WMG-VO ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von € 243,16 enthalten.

48. Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft setzt sich zusammen aus

dem Einkommen der BF von € 189,80 (siehe Punkt 45), und

der Notstandshilfe des Ehemannes der BF: bis 30.06.2017 täglich € 31,09, ab 01.07.2017 täglich 30,12.

Das Einkommen wird dann berechnet, wenn der tatsächliche Zufluss erfolgt, in diesem Fall erfolgt dieser im Folgemonat und wird das Einkommen daher dem Folgemonat zugerechnet.

49. Es wird daher folgendes Einkommen erzielt:

Monat                      BF                       Ehemann                              Summe 

Mai 2017               € 189,80            30 * € 31,09 = 932,70                 € 1.122,50

Juni 2017              € 189,80            31 * € 31,09 = 963,79                 € 1.153,59

Juli 2017              € 189,80            30 * € 31,09 = 932,70                 € 1.122,50

August 2017           € 189,80            31 * € 30,12 = 933,72                 € 1.123,52

September 2017        € 189,80            31 * € 30,12 = 933,72                 € 1.123,52

Oktober 2017          € 189,80            30 * € 30,12 = 903,60                 € 1.093,40

November 2017         € 189,80            31 * € 30,12 = 933,72                 € 1.123,52

Dezember 2017         € 189,80            30 * € 30,12 = 903,60                 € 1.093,40

Jänner 2018           € 189,80            31 * € 30,12 = 933,72                 € 1.123,52

Februar 2018          € 189,80            31 * € 30,12 = 933,72                 € 1.123,52

März 2018              € 189,80            28 * € 30,12 = 843,36                 € 1.033,16

April 2018             € 189,80            31 * € 30,12 = 933,72                 € 1.123,52

50. Der Mindeststandard der Bedarfsgemeinschaft beträgt € 1.266,70, mit dem Einkommen gegengerechnet ergeben sich folgende Leistungen:

Monat                                        Standard                   Einkommen              Leistung

Mai 2017                                 € 1.266,70 € 1.122,50             € 144,20

                                           aliquotiert auf 30 Tage € 139,55

Juni 2017                               € 1.266,70                € 1.153,59             € 113,11

Juli 2017                               € 1.266,70                € 1.122,50             € 144,20

August 2017                             € 1.266,70                € 1.123,52             € 143,18

September 2017                         € 1.266,70                € 1.123,52             € 143,18

Oktober 2017                            € 1.266,70                € 1.093,40             € 173,30

November 2017                           € 1.266,70                € 1.123,52             € 143,18

Dezember 2017                           € 1.266,70                € 1.093,40             € 173,30

Jänner 2018                             € 1.266,70                € 1.123,52             € 143,30

Februar 2018                            € 1.266,70                € 1.123,52             € 143,30

März 2018                               € 1.266,70                € 1.033,16             € 233,54

April 2018                              € 1.266,70                € 1.123,52             € 143,30

51. Der Antrag auf Mietbeihilfe entsprechend § 8 WMG war abzuweisen, da die Berechnung wie folgt ein „negatives“ Ergebnis bringt: Die Miete in der Höhe von
€ 373,23 liegt über der Mietbeihilfenobergrenze für Drei-Personen-Haushalte (das sind € 330,90), daher war mit diesem Betrag weiter zu rechnen: € 330,90 (Mietbeihilfeobergrenze) dividiert durch 3 (volljährige Bewohner) = € 110,30 x 2 (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) =€ 220,60 - € 243,16 (Grundbedarf) ergibt - € 22,56. Der Antrag auf Mietbeihilfe war daher abzuweisen.

52. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens waren die Leistungen nach dem WMG spruchgemäß zuzuerkennen bzw. der Antrag auf Mietbeihilfe abzuweisen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Bedarfsgemeinschaft; Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs; Mietbeihilfe; Einsatz der Arbeitskraft; Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen; Mitwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.043.RP28.8508.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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