TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 W171 1433696-2

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Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 1433696-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen russischen Inlandspass im Original vor.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen russischen Inlandspass im Original vor.

I.2. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.römisch eins.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX Zl. XXXX , die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Identitätsdokumentes feststehe. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde. Zu Spruchpunkt II. hielt das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen fest, dass zu den in Österreich lebenden Verwandten, einer Schwester und einem Onkel, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei. Demgegenüber lebten mehrere Familienangehörige, insbesondere seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern im Herkunftsstaat. Er sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung. Er verstehe und spreche die deutsche Sprache kaum. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich seien zum Entscheidungszeitpunkt somit insgesamt relativ schwach ausgeprägt. Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des Ermittlungsverfahrens könne keinesfalls festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und sei daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.1.4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 Zl. römisch 40 , die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Identitätsdokumentes feststehe. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen fest, dass zu den in Österreich lebenden Verwandten, einer Schwester und einem Onkel, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei. Demgegenüber lebten mehrere Familienangehörige, insbesondere seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern im Herkunftsstaat. Er sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung. Er verstehe und spreche die deutsche Sprache kaum. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich seien zum Entscheidungszeitpunkt somit insgesamt relativ schwach ausgeprägt. Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des Ermittlungsverfahrens könne keinesfalls festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und sei daher das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

1.4. Im weiteren Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 24.06.2015 durch das BFA einvernommen. Dabei gab er an, eine Schwester und einen Onkel in Österreich zu haben, die anerkannte Flüchtlinge seien. Er sehe die Schwester etwa einmal im Monat und den Onkel alle zwei Monate. Er habe keinen Beruf erlernt. In Österreich habe er bisher einen Deutschkurs A1 besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Er lebe von der Grundversorgung. Zweimal pro Woche gehe er zum Fußballtraining und sei Mitglied in einem Verein. Er sei seit März 2015 nach islamischem Recht verheiratet, lebe mit seiner Gattin aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt.

Am 30.06.2015 legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Ehevertrags nach islamischem Recht, datiert mit 29.03.2015, vor.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.).

In der rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein unter § 57 AsylG fallender Sachverhalt aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei. Zu der nach islamischem Recht angetrauten Ehefrau bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Die Ehe habe nicht bereits im Herkunftsland bestanden, ein nennenswertes Familienleben liege nicht vor. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur im geringen Ausmaß gegeben. Aufgrund dieser Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.In der rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein unter Paragraph 57, AsylG fallender Sachverhalt aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei. Zu der nach islamischem Recht angetrauten Ehefrau bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Die Ehe habe nicht bereits im Herkunftsland bestanden, ein nennenswertes Familienleben liege nicht vor. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur im geringen Ausmaß gegeben. Aufgrund dieser Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.

1.6. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht am 16.07.2015 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er seit zweieinhalb Jahren in Österreich lebe und gut in die österreichische Gesellschaft integriert sei. Er sei seit März 2015 traditionell verheiratet, eine standesamtliche Heirat sei geplant. Seine Frau sei anerkannter Flüchtling und erwarte ein Kind, Geburtstermin sei im Dezember 2015. Er verbringe seine Freizeit im Fußballverein, wo ihm auch eine mündliche Einstellungszusage als Hilfskraft erteilt worden sei. Eine Fortführung des Familienlebens sei in einem anderen Land nicht möglich. Seine Lebensgefährtin sei in Österreich asylberechtigt und dürfe daher keinesfalls in die russische Föderation einreisen. Aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme bisher nicht möglich gewesen. Es liege ein schützenswertes Familienleben vor, welches eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig mache.

1.7. Mit Eingabe vom 23.06.2016 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

* Heiratsurkunde vom 31.03.2016

* Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX* Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40

* Vaterschaftsanerkenntnis vom 12.01.2016

1.8. Am 14.03.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Der Beschwerdeführer legte dabei eine Antrittsmeldung zum Deutschkurs A1 vor. Er war im Rahmen der Verhandlung in der Lage, sich in Deutsch verständlich zu machen, einen Zeitungsartikel zu lesen und den Sinn zu erfassen.

Auf den Vorhalt, dass gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot der Slowakei vorliege, gab er an, dies nicht erklären zu können. Er habe in der Slowakei keinen Aufenthalt gehabt und habe dort auch keine Papiere hergezeigt. Er könne nur sagen, dass der LKW-Fahrer, in dessen LKW er transportiert worden sei, seinen Pass gehabt habe. Ob er durch die Slowakei oder Ungarn oder sonst wie gefahren sei, wisse er nicht. Er habe jedenfalls keinen diesbezüglichen Grenzkontrollstempel in seinem Pass.

Er habe in Österreich noch nie offiziell gearbeitet. Im Rahmen von Nachbarschaftshilfe baue er für Bekannte Möbel zusammen. Er habe auch bei den Caritas ehrenamtlich gearbeitet. Als letztens so viele Syrer in Wien angekommen seien, habe er ehrenamtlich am Hauptbahnhof mitgeholfen. Er habe dort Kleidung und Semmeln verteilt. Er erhalte keine Bewilligung zum Arbeiten in Österreich.

Er habe dreimal die Woche Fußballtraining und ein Match. In seiner Mannschaft gebe es sechs Österreicher und der Rest setze sich aus den Nationalitäten Tschetschenien, Bosnien, Türkei und Arabern zusammen.

Die in der Verhandlung vorgelegten Empfehlungsschreiben stammten überwiegend von Freunden aus dem Bekanntenkreis seiner Schwägerin in XXXX bzw. in XXXX . Das AMS habe ihm gesagt, dass er in XXXX unter Umständen leichter Arbeit bekommen könnte, deswegen habe er auch versucht, dort einen Wohnung zu finden, was ihm aber nicht gelungen sei.Die in der Verhandlung vorgelegten Empfehlungsschreiben stammten überwiegend von Freunden aus dem Bekanntenkreis seiner Schwägerin in römisch 40 bzw. in römisch 40 . Das AMS habe ihm gesagt, dass er in römisch 40 unter Umständen leichter Arbeit bekommen könnte, deswegen habe er auch versucht, dort einen Wohnung zu finden, was ihm aber nicht gelungen sei.

Er habe in Wien eine Schwester, die er etwa zweimal pro Monat treffe. Weiters habe er einen Cousin und einen Onkel in Wien, die er etwa einmal im Monat sehe. Seit 02.02.2017 lebe er mit Tochter und Ehefrau im Familienverband.

Er erhalte Euro 365,-- von den Caritas. An Familienbeihilfe für die Tochter bekämen sie Euro 170,-- und seine Frau beziehe Sozialhilfe in Höhe von gesamt Euro 1.063,--.

In weiterer Folge wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers einvernommen.

Diese gab an, mit dem Beschwerdeführer seit 29.03.2015 traditionell und seit 31.03.2016 standesamtlich verheiratet zu sein. Die gemeinsame Tochter sei am 06.01.2016 zur Welt gekommen, sie sei gesund. Sie selbst sei seit 2004 in Österreich und habe durch Erstreckung Asyl erhalten. Sie habe in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht. Sie habe keine Lehrstelle gefunden und dann einen Abendschule besucht und unterbrochen, weil ihre Tochter auf die Welt gekommen sei

Eine Schwester und ein Bruder lebten in XXXX , ihre Eltern und zwei weitere Schwestern lebten derzeit noch in XXXX beabsichtigten aber auch nach XXXX zu ziehen.Eine Schwester und ein Bruder lebten in römisch 40 , ihre Eltern und zwei weitere Schwestern lebten derzeit noch in römisch 40 beabsichtigten aber auch nach römisch 40 zu ziehen.

In der Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

* Schreiben eines Fußballvereins, wonach der Beschwerdeführer seit der Saison 2014/2015 Mitglied sei

* Kopie des Spielerpasses des Beschwerdeführers

* 14 Unterstützungsschreiben, davon stammen 8 von Personen mit Wohnanschrift in XXXX* 14 Unterstützungsschreiben, davon stammen 8 von Personen mit Wohnanschrift in römisch 40

* Kopie des positiven Asylbescheides der Ehefrau des Beschwerdeführers

1.9. Mit Eingabe vom 08.06.2017 wurde ein Schreiben vom 07.06.2017 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer eine Anstellung als Lagerarbeiter erhalte, sobald er über eine Arbeitsgenehmigung verfüge.

1.10. Am 22.12.2017 legte der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 06.11.2017 sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an.

Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit seiner Schwester in Inguschetien. Er verfügt über keine Berufsausbildung.

Am 07.03.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag. Seitdem hält er sich auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und kann sich auf Deutsch verständlich machen. Er war in Österreich bisher nicht berufstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist Mitglied in einem Fußballverein und spielt gelegentlich Fußball, wodurch er über soziale Kontakte verfügt.

Zu der in Österreich lebenden Schwester und dem Onkel liegt kein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor. Er ist gesund.

Der Beschwerdeführer ist seit 31.03.2016 mit einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, XXXX , verheiratet, die in Österreich asylberechtigt ist. Seit Februar 2017 besteht ein gemeinsamer Haushalt. Die gemeinsame Tochter XXXX wurde am XXXX geborenDer Beschwerdeführer ist seit 31.03.2016 mit einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, römisch 40 , verheiratet, die in Österreich asylberechtigt ist. Seit Februar 2017 besteht ein gemeinsamer Haushalt. Die gemeinsame Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 geboren

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2015 und den Ausführungen in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2017.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2015 und den Ausführungen in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2017.

Aufgrund des vorgelegten russischen Inlandspasses steht seine Identität fest. Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aufgrund der Sprach- und Länderkenntnisse des Beschwerdeführers.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Zertifikat sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der es dem Beschwerdeführer möglich war, sich in deutscher Sprache gut zu verständigen.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie dessen Integration in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens und den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation, insbesondere der dortigen familiären Anknüpfungspunkte beruhen auf seinen glaubhaften Angaben. Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr keine Unterstützung durch seine Familie erfahren würde.

Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt Umstände dargelegt, die auf eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit schließen ließen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Insgesamt hat sich kein Substrat für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht ergeben; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.3.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.

3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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