TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/11 W243 2161515-1

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Veröffentlicht am 11.01.2018
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Entscheidungsdatum

11.01.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W243 2161515-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 24.05.2017, Zl. Ankara-OB/KONS/1000/2017, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 27.03.2017, Zl. Ankara-ÖB/KONS/0620/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 24.05.2017, Zl. Ankara-OB/KONS/1000/2017, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 27.03.2017, Zl. Ankara-ÖB/KONS/0620/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 19.08.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: "ÖB Ankara") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, sei in Österreich aufhältig und habe im Bundesgebiet am 01.04.2016 Asyl erhalten.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 19.08.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: "ÖB Ankara") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, sei in Österreich aufhältig und habe im Bundesgebiet am 01.04.2016 Asyl erhalten.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

  • -Strichaufzählung
    Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, in dem der Bezugsperson die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde;

  • -Strichaufzählung
    Kopie relevanter Seiten der Reisepässe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson;

  • -Strichaufzählung
    Auszug aus dem Zivilregister mit deutscher Übersetzung, ausgestellt am 02.05.2016;

  • -Strichaufzählung
    Auszug aus dem Familienregister mit deutscher Übersetzung, ausgestellt am 02.05.2016;

  • -Strichaufzählung
    Beschluss des syrischen Justizministeriums betreffend Legalisierung der Eheschließung mit deutscher Übersetzung, ausgestellt am 25.11.2015;

  • -Strichaufzählung
    Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung, ausgestellt am 02.05.2016;

  • -Strichaufzählung
    Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung, ausgestellt am 02.05.2016.

I.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 21.02.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege; diese verstoße gegen den ordre-public-Grundsatz (Stellvertreterehe) und sei eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. In der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass in der Heiratsurkunde angeführt sei, dass die Ehe bereits im Jahr 2006 eingetragen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin acht Jahre alt gewesen und würde es sich in diesem Fall um eine Kinderehe handeln, die dem ordre-public-Grundsatz widerspreche. Sollte es sich dabei um einen Tippfehler handeln und das tatsächliche Eintragungsdatum der Ehe der 24.03.2016 sein, so sei die Ehe erst nach der Ausreise der Bezugsperson am 05.09.2015 erfolgt, weshalb es sich um eine Stellvertreterehe handle, die ebenfalls dem ordre-public-Grundsatz widerspreche. Nach einer Anfragebeantwortung der ÖB Amman würden traditionelle Eheschließungen in Syrien nicht anerkannt.römisch eins.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 21.02.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege; diese verstoße gegen den ordre-public-Grundsatz (Stellvertreterehe) und sei eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. In der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass in der Heiratsurkunde angeführt sei, dass die Ehe bereits im Jahr 2006 eingetragen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin acht Jahre alt gewesen und würde es sich in diesem Fall um eine Kinderehe handeln, die dem ordre-public-Grundsatz widerspreche. Sollte es sich dabei um einen Tippfehler handeln und das tatsächliche Eintragungsdatum der Ehe der 24.03.2016 sein, so sei die Ehe erst nach der Ausreise der Bezugsperson am 05.09.2015 erfolgt, weshalb es sich um eine Stellvertreterehe handle, die ebenfalls dem ordre-public-Grundsatz widerspreche. Nach einer Anfragebeantwortung der ÖB Amman würden traditionelle Eheschließungen in Syrien nicht anerkannt.

I.3. Mit Stellungnahme vom 21.03.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters geltend, dass die Eheschließung mit der Bezugsperson am 12.01.2015 nach islamischen Recht stattgefunden habe, wobei beide Eheleute persönlich bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Die Eheschließung sei dann am 25.11.2015 zur offiziellen standesamtlichen Registrierung gemeldet worden. Nach der Eheschließung hätten die Eheleute vier Monate im Familienhaus der Bezugsperson gelebt und danach sei die Bezugsperson geflüchtet. Eine Eintragung der Ehe im syrischen Zivilregister sei zu dem Zeitpunkt der Eheschließung wegen eines bestehenden Einberufungsbefehls der Bezugsperson nicht möglich gewesen. Eine nachträgliche Registrierung der Ehe bestätige jedoch rückwirkend deren Gültigkeit. Zudem widerspreche § 35 Abs. 5 AsylG 2005 der Familienzusammenführungsrichtlinie, welche eine Beschränkung einer gültigen Ehe auf den Herkunftsstaat nicht vorsehe. Da die österreichische Regelung eine für die Beschwerdeführerin ungünstigere Abweichung von der Richtlinie darstelle, sei diese unzulässig. Es sei somit lediglich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe.römisch eins.3. Mit Stellungnahme vom 21.03.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters geltend, dass die Eheschließung mit der Bezugsperson am 12.01.2015 nach islamischen Recht stattgefunden habe, wobei beide Eheleute persönlich bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Die Eheschließung sei dann am 25.11.2015 zur offiziellen standesamtlichen Registrierung gemeldet worden. Nach der Eheschließung hätten die Eheleute vier Monate im Familienhaus der Bezugsperson gelebt und danach sei die Bezugsperson geflüchtet. Eine Eintragung der Ehe im syrischen Zivilregister sei zu dem Zeitpunkt der Eheschließung wegen eines bestehenden Einberufungsbefehls der Bezugsperson nicht möglich gewesen. Eine nachträgliche Registrierung der Ehe bestätige jedoch rückwirkend deren Gültigkeit. Zudem widerspreche Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 der Familienzusammenführungsrichtlinie, welche eine Beschränkung einer gültigen Ehe auf den Herkunftsstaat nicht vorsehe. Da die österreichische Regelung eine für die Beschwerdeführerin ungünstigere Abweichung von der Richtlinie darstelle, sei diese unzulässig. Es sei somit lediglich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe.

I.4. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.03.2017 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher ausgeführt wird, dass die Entscheidung aufrecht bleibe und auf die aktuelle Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen werde.römisch eins.4. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.03.2017 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher ausgeführt wird, dass die Entscheidung aufrecht bleibe und auf die aktuelle Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen werde.

I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2017 verweigerte die ÖB Ankara die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht vorlägen.römisch eins.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2017 verweigerte die ÖB Ankara die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht vorlägen.

I.6. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 24.04.2017, in welcher die Ausführungen in der Stellungnahme vom 21.03.2017 wiederholt wurden. Dem Beschwerdeschriftsatz wurden einige der bereits in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.11.2015 beigelegt.römisch eins.6. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 24.04.2017, in welcher die Ausführungen in der Stellungnahme vom 21.03.2017 wiederholt wurden. Dem Beschwerdeschriftsatz wurden einige der bereits in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.11.2015 beigelegt.

I.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2017 wies die ÖB Ankara die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.römisch eins.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2017 wies die ÖB Ankara die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Unabhängig von der Bindungswirkung und entgegen dem Beschwerdevorbringen teile die belangte Behörde die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über das Vorliegen einer Stellvertreterehe und deren Widerspruch zum Grundsatz des ordre-public. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Unerfindlich bleibe, weshalb die behauptete Richtlinienwidrigkeit des § 35 Abs. 3 AsylG 2005 überhaupt relevant sein solle.Unabhängig von der Bindungswirkung und entgegen dem Beschwerdevorbringen teile die belangte Behörde die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über das Vorliegen einer Stellvertreterehe und deren Widerspruch zum Grundsatz des ordre-public. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Unerfindlich bleibe, weshalb die behauptete Richtlinienwidrigkeit des Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt relevant sein solle.

I.8. Am 02.06.2017 wurde bei der ÖB Ankara ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, wobei zur weiteren Begründung auf die Beschwerde vom 24.04.2017 verwiesen wurde.römisch eins.8. Am 02.06.2017 wurde bei der ÖB Ankara ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht, wobei zur weiteren Begründung auf die Beschwerde vom 24.04.2017 verwiesen wurde.

I.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.06.2017, am 16.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.römisch eins.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.06.2017, am 16.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine am XXXX geborene syrische Staatsangehörige, stellte am 19.08.2016 bei der ÖB Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 geborene syrische Staatsangehörige, stellte am 19.08.2016 bei der ÖB Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Die Bezugsperson stellte am 28.09.2015 in Österreich einen Asylantrag ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, Zl. XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege.

Nach Einbringung einer Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wies dieses darauf hin, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufrecht bleibe.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise in das Bundesgebiet konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren zusammengefasst an, dass die Ehe zwischen ihr und der Bezugsperson am 12.01.2015 nach islamischem Recht in Anwesenheit beider Eheleute geschlossen worden sei. Nach der Flucht der Bezugsperson sei die Eheschließung am 25.11.2015 zur offiziellen standesamtlichen Registrierung gemeldet worden. Eine Eintragung im syrischen Zivilregister sei unter Verweis auf Art. 40 Abs. 1 des syrischen Personenstandsgesetzes zum Zeitpunkt der Eheschließung wegen eines bestehenden Einberufungsbefehls der Bezugsperson nicht möglich gewesen.Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren zusammengefasst an, dass die Ehe zwischen ihr und der Bezugsperson am 12.01.2015 nach islamischem Recht in Anwesenheit beider Eheleute geschlossen worden sei. Nach der Flucht der Bezugsperson sei die Eheschließung am 25.11.2015 zur offiziellen standesamtlichen Registrierung gemeldet worden. Eine Eintragung im syrischen Zivilregister sei unter Verweis auf Artikel 40, Absatz eins, des syrischen Personenstandsgesetzes zum Zeitpunkt der Eheschließung wegen eines bestehenden Einberufungsbefehls der Bezugsperson nicht möglich gewesen.

Dieses Vorbringen erweist sich jedoch aus nachstehenden Gründen als nicht zur Gänze mit den vorgelegten Dokumenten im Einklang stehend:

Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Antragstellung eine vom syrischen Standesamt am 02.05.2016 ausgestellte Heiratsurkunde vorlegte, wonach die Eheschließung am 24.03.2006 im Personenstandsregister eingetragen worden sei. Abgesehen davon, dass sich dieses angeführte Eintragungsdatum nicht mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, die traditionelle Eheschließung sei erst am 12.01.2015 erfolgt, deckt, stimmt dieses auch nicht mit den übrigen in der Urkunde erwähnten Daten zur Eheschließung überein und wäre die Beschwerdeführerin im Übrigen zu dem angeführten Eintragungstag der Eheschließung erst acht Jahre alt gewesen. Ein Auszug aus dem Personenstandsregister, aus dem sich ein anderes Eintragungsdatum der Eheschließung ergibt, wurde im Verfahren nicht vorgelegt.

Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Beschluss des syrischen Justizministeriums vom 25.11.2015 vor, aus dem hervorgeht, dass die am 12.01.2015 traditionell geschlossene Ehe durch einen Richter bestätigt worden sei. Diesem Beschluss zufolge habe die Beschwerdeführerin Auszüge aus dem Zivilregister für beide Eheleute, eine Bescheinigung der außergerichtlichen Eheschließung samt Beglaubigung durch den Gemeindevorsteher und einen medizinischen Bericht vorgelegt.

Aus der mit der Beschwerde vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung geht hervor, dass zur Anerkennung einer traditionell geschlossenen Ehe vor einem Scharia-Gericht gemäß Art. 40 Abs. 1 des syrischen Personalstatutgesetzes folgende Dokumente vorgelegt werden müssen:Aus der mit der Beschwerde vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung geht hervor, dass zur Anerkennung einer traditionell geschlossenen Ehe vor einem Scharia-Gericht gemäß Artikel 40, Absatz eins, des syrischen Personalstatutgesetzes folgende Dokumente vorgelegt werden müssen:

"i. a certificate issued by the local official (i.e. mukhtar) stating the name, age and place of residence of both parties, the name of the marriage guardian, and a statement that there is no lawful impediment to the marriage (Art. 40.1 sub a); ii. a certified extract from the Civil Registry (qayd nufus) certifying the betrothed parties' civil status (Art. 40.1 sub b); iii. proof of a premarital medical examination attesting that there are no medical impediments to the marriage (Art. 40.1 sub c); iv. permission for marriage for those who serve in the army or those who are subject to military service (Art. 40.1 sub d); v. permission from the security department when one of the spouses is a foreigner (Art. 40.1 sub e).""i. a certificate issued by the local official (i.e. mukhtar) stating the name, age and place of residence of both parties, the name of the marriage guardian, and a statement that there is no lawful impediment to the marriage (Artikel 40 Punkt eins, sub a); ii. a certified extract from the Civil Registry (qayd nufus) certifying the betrothed parties' civil status (Artikel 40 Punkt eins, sub b); iii. proof of a premarital medical examination attesting that there are no medical impediments to the marriage (Artikel 40 Punkt eins, sub c); iv. permission for marriage for those who serve in the army or those who are subject to military service (Artikel 40 Punkt eins, sub d); v. permission from the security department when one of the spouses is a foreigner (Artikel 40 Punkt eins, sub e)."

Aus dem vorgelegten Beschluss geht nicht hervor, dass eine solche gemäß Art. 40 Abs. 1 lit. d syrisches Personalstatutgesetz vorgesehene Heiratserlaubnis für Personen im wehrpflichtigen Alter vor dem Richter präsentiert wurde. Eine solche Zustimmung wäre jedoch verfahrensgegenständlich vor dem Hintergrund dessen, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Bezugsperson vor deren Ausreise aus Syrien einen Einberufungsbefehl erhalten habe, jedenfalls erforderlich gewesen. Darüber hinaus wurden die im Beschluss angeführten Unterlagen dem Antrag der Beschwerdeführerin an die ÖB Ankara nicht beigelegt. Insbesondere wurde die angebliche Bescheinigung der außergerichtlichen Eheschließung am 12.01.2015 nicht in Vorlage gebracht. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Beschluss um eine Urkunde unwahren Inhalts handelt und ist dieses Dokument somit zum Nachweis einer Eheschließung in Anwesenheit beider Ehepartner am 12.01.2015 nicht geeignet.Aus dem vorgelegten Beschluss geht nicht hervor, dass eine solche gemäß Artikel 40, Absatz eins, Litera d, syrisches Personalstatutgesetz vorgesehene Heiratserlaubnis für Personen im wehrpflichtigen Alter vor dem Richter präsentiert wurde. Eine solche Zustimmung wäre jedoch verfahrensgegenständlich vor dem Hintergrund dessen, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Bezugsperson vor deren Ausreise aus Syrien einen Einberufungsbefehl erhalten habe, jedenfalls erforderlich gewesen. Darüber hinaus wurden die im Beschluss angeführten Unterlagen dem Antrag der Beschwerdeführerin an die ÖB Ankara nicht beigelegt. Insbesondere wurde die angebliche Bescheinigung der außergerichtlichen Eheschließung am 12.01.2015 nicht in Vorlage gebracht. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Beschluss um eine Urkunde unwahren Inhalts handelt und ist dieses Dokument somit zum Nachweis einer Eheschließung in Anwesenheit beider Ehepartner am 12.01.2015 nicht geeignet.

Die übrigen vorgelegten Unterlagen (insbesondere die Auszüge aus dem Zivil- und Familienregister sowie die bereits weiter oben erwähnte Heiratsurkunde) wurden offenbar auf Grundlage dieses Dokumentes ausgestellt, welches wie ausgeführt als Urkunde unwahren Inhalts anzusehen ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle vorgelegten Dokumente nach der Flucht der Bezugsperson aus Syrien ausgestellt wurden und daher unabhängig von deren Wahrheitsgehalt nicht geeignet sind, eine Eheschließung in Anwesenheit der Bezugsperson nachzuweisen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe bereits am 12.01.2015 geschlossen und nach syrischem Recht gültig registriert worden sei, wurden jedenfalls nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel untermauert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017:

"Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)1. dieser nicht straffällig geworden ist und Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.§35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

3.2. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:3.2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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