TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/11 W140 2167860-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2018
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Entscheidungsdatum

11.01.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W140 2167860-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die weitere Anhaltung von XXXX StA. XXXX , in Schubhaft zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die weitere Anhaltung von römisch 40 StA. römisch 40 , in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., ,



, ,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 23.08.2017 entschieden: Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 23.08.2017 entschieden: Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Erkenntnis von nachstehendem Verfahrensgang und entscheidungswesentlichem Sachverhalt sowie nachfolgender Beweiswürdigung ausgegangen:

„I. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführe reiste im September 2005 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 3. September 2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er einen anderen als den im Spruch genannten Namen sowie auch ein abweichendes Geburtsdatum angab.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Oktober 2005, Zl. 05 13 948 wurde der Asylantrag gemäß § 5 Abs 1 AsylG 1997, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Artikel 16 Abs 1 lit c iVm Artikel 20 Abs 1 lit c der Dublin II-VO, XXXX für zuständig erklärt. In Einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Oktober 2005, Zl. 05 13 948 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20 Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO, römisch 40 für zuständig erklärt. In Einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach römisch 40 ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Dezember 2005, Zahl: 265.512/2-I/01/05 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Nach Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31. August 2006, Zl. 05 13.948-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte in Spruchpunkt II. des Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde neuerlich fristgerecht Berufung eingebracht.Nach Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31. August 2006, Zl. 05 13.948-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde neuerlich fristgerecht Berufung eingebracht.

Laut Meldeauskunft des ZMR vom 14.12.2006 wurde der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2006 abgemeldet und es lagen keine Daten für eine aufrechte Meldung vor; ein neuerlicher Aufenthaltsort war unbekannt. Am 15.12.2006 wurde das Berufungsverfahren gemäß 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da sich der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 dem Verfahren entzogen hatte und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen konnte.Laut Meldeauskunft des ZMR vom 14.12.2006 wurde der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2006 abgemeldet und es lagen keine Daten für eine aufrechte Meldung vor; ein neuerlicher Aufenthaltsort war unbekannt. Am 15.12.2006 wurde das Berufungsverfahren gemäß 24 Absatz 2, AsylG eingestellt, da sich der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dem Verfahren entzogen hatte und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen konnte.

Am 31. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der Dublinverordnung aus XXXX rücküberstellt.Am 31. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der Dublinverordnung aus römisch 40 rücküberstellt.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 erklärte der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2006, GZ. 05 13.948-BAT, zurückziehen. Der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG, betreffend die Feststellung gemäß § 8 AsylG über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung XXXX sowie die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung erwuchs somit mit 13. Oktober 2009 in Rechtskraft.Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 erklärte der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2006, GZ. 05 13.948-BAT, zurückziehen. Der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG, betreffend die Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung römisch 40 sowie die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung erwuchs somit mit 13. Oktober 2009 in Rechtskraft.

Am 13. Oktober 2009 brachte der Beschwerdeführer gemäß § 34 AsylG den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, der seiner Tochter gewährt wurde, ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 12. Juni 2009 Asyl gewährt.Am 13. Oktober 2009 brachte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, AsylG den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, der seiner Tochter gewährt wurde, ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 12. Juni 2009 Asyl gewährt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. August 2010, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer sodann gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. August 2010, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer sodann gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 223 (2), 224 StGB, § 15 StGB § 269 (1) StGB, § 115 (1) StGB, §§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 223, (2), 224 StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) StGB, Paragraph 115, (1) StGB, Paragraphen 83, (1), 84 (2) Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zu seinen Vorverurteilungen auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zu seinen Vorverurteilungen auf fünf Jahre verlängert.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat sich in XXXX und an anderen Orten als Mitglied des Islamischen Staates (IS), sohin einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten begangen werden, beteiligt und zwar indem er jeweils die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff nahm, um sich am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei er in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung den IS oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Konkret versuchte der Beschwerdeführer am XXXX gemeinsam mit anderen Personen und in organisierter Weise, nämlich aufgeteilt auf zwei Reisegruppen in zwei PKW, über den osteuropäischen Raum nach Syrien auszureisen, um sich dem IS anzuschließen und am bewaffneten Kampf bzw. sonstigen Unterstützungshandlungen teilzunehmen, wobei er jedoch an den österreichischen Grenzübergängen XXXX und XXXX festgenommen wurde. Bereits in den Tagen vor dem XXXX hatte XXXX mit ihm und den Mitverurteilten mehrfach telefonisch Kontakt und kam es auch zu persönlichen Treffen, bei welchen auch mehrmals Reisegepäck übernommen wurde. Die Historie des IS, dessen Gewaltverbrechen sowie der Aufruf des XXXX an alle Moslems, in das Gebiet des IS zu kommen und diesen zu unterstützen, waren dem Beschwerdeführer in vollem Umfang bekannt bzw. bewusst. Ebenso war ihm die Einstufung des IS als Terrororganisation bekannt und dass die Mitgliedschaft beim IS in Österreich unter Strafe steht. Dennoch erklärten sich der Beschwerdeführer und seine Mitverurteilten gegenüber XXXX oder XXXX bereit, in das vom IS kontrollierte Gebiet in Syrien zu reisen, in den bewaffneten Dschihad zu ziehen oder sonstige Hilfstätigkeiten (allenfalls als Arzt, Sanität oder sonstige Berufe) zu leisten, zumindest aber bloß als Mitglied des ausgerufenen Kalifats auf dessen Gebiet als Bewohner zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen, die Ziele des IS zu unterstützen und durch diese Handlungen dessen Infrastruktur dahingehend zu stärken, als einerseits die Mitglieder des IS psychisch unterstützt würden, dass diese bis zum tatsächlichen Eintreffen seiner Person in den Kampfgebieten mit alsbaldiger Verstärkung und der konkreten Unterstützung im bewaffneten Kampf rechnen konnten, zumindest aber als Gruppe in ihrer Bereitschaft zur Ausführung weiterer terroristischer Straftaten moralisch gestärkt werden, wobei zumindest der Beschwerdeführer auch bereit gewesen wäre, an Kampfhandlungen teilzunehmen, wenn dies von ihm verlangt worden wäre.Der Beschwerdeführer hat sich in römisch 40 und an anderen Orten als Mitglied des Islamischen Staates (IS), sohin einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten begangen werden, beteiligt und zwar indem er jeweils die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff nahm, um sich am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei er in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung den IS oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Konkret versuchte der Beschwerdeführer am römisch 40 gemeinsam mit anderen Personen und in organisierter Weise, nämlich aufgeteilt auf zwei Reisegruppen in zwei PKW, über den osteuropäischen Raum nach Syrien auszureisen, um sich dem IS anzuschließen und am bewaffneten Kampf bzw. sonstigen Unterstützungshandlungen teilzunehmen, wobei er jedoch an den österreichischen Grenzübergängen römisch 40 und römisch 40 festgenommen wurde. Bereits in den Tagen vor dem römisch 40 hatte römisch 40 mit ihm und den Mitverurteilten mehrfach telefonisch Kontakt und kam es auch zu persönlichen Treffen, bei welchen auch mehrmals Reisegepäck übernommen wurde. Die Historie des IS, dessen Gewaltverbrechen sowie der Aufruf des römisch 40 an alle Moslems, in das Gebiet des IS zu kommen und diesen zu unterstützen, waren dem Beschwerdeführer in vollem Umfang bekannt bzw. bewusst. Ebenso war ihm die Einstufung des IS als Terrororganisation bekannt und dass die Mitgliedschaft beim IS in Österreich unter Strafe steht. Dennoch erklärten sich der Beschwerdeführer und seine Mitverurteilten gegenüber römisch 40 oder römisch 40 bereit, in das vom IS kontrollierte Gebiet in Syrien zu reisen, in den bewaffneten Dschihad zu ziehen oder sonstige Hilfstätigkeiten (allenfalls als Arzt, Sanität oder sonstige Berufe) zu leisten, zumindest aber bloß als Mitglied des ausgerufenen Kalifats auf dessen Gebiet als Bewohner zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen, die Ziele des IS zu unterstützen und durch diese Handlungen dessen Infrastruktur dahingehend zu stärken, als einerseits die Mitglieder des IS psychisch unterstützt würden, dass diese bis zum tatsächlichen Eintreffen seiner Person in den Kampfgebieten mit alsbaldiger Verstärkung und der konkreten Unterstützung im bewaffneten Kampf rechnen konnten, zumindest aber als Gruppe in ihrer Bereitschaft zur Ausführung weiterer terroristischer Straftaten moralisch gestärkt werden, wobei zumindest der Beschwerdeführer auch bereit gewesen wäre, an Kampfhandlungen teilzunehmen, wenn dies von ihm verlangt worden wäre.

Während seiner Inhaftierung fertigte der Beschwerdeführer von Hand gezeichnete Symbole des IS an, die im Zuge einer Zellendurchsuchung sichergestellt wurden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete von Amts wegen ein Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Jänner 2017 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.

In seiner Stellungnahme vom 11. Jänner 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er bereue seine Straftat. Er habe während seiner Inhaftierung viel Zeit gehabt um nachzudenken, er werde alles daran setzen, eine Arbeitsstelle zu bekommen und seine Freizeit mit seiner Familie zu verbringen. Er sei in Besitz eines Konventionspasses, den er über seine Kinder erlangt habe. Seit 2005 sei er in Österreich aufhältig. Seit 2007 lebte er mit seiner namentlich genannten Lebensgefährtin, " XXXX .", zusammen. Von 2005-2009 sei er in der Grundversorgung gewesen, ab 2009 habe er Sozialhilfe bezogen. Von 2011-2012 habe er als Zusteller gearbeitet. Seit 18. August 2014 befinde er sich in Haft. Seit 2015 sei er ich von seiner Lebensgefährtin getrennt, die ihn trotzdem mit den beiden gemeinsamen Kindern regelmäßig in Haft besuche. Diese würden in einer Mietwohnung leben. Seine namentlich genannte neue Lebensgefährtin sei in XXXX wohnhaft. Seine Eltern würden in XXXX und seine Geschwister in Frankreich leben. Zur Frage nach Hindernissen gegen seine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus heutiger Sicht führte der Beschwerdeführer aus, vor allem seine Verurteilung gemäß § 278b StGB würde ihm in seinem Heimatland große Probleme bereiten. Seine in XXXX lebenden Verwandten seien bereits von den Regierungstruppen über seine Person und seine Verurteilung befragt worden. Aufgrund seiner Verurteilung fürchte er in seinem Herkunftsland um sein Leben.In seiner Stellungnahme vom 11. Jänner 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er bereue seine Straftat. Er habe während seiner Inhaftierung viel Zeit gehabt um nachzudenken, er werde alles daran setzen, eine Arbeitsstelle zu bekommen und seine Freizeit mit seiner Familie zu verbringen. Er sei in Besitz eines Konventionspasses, den er über seine Kinder erlangt habe. Seit 2005 sei er in Österreich aufhältig. Seit 2007 lebte er mit seiner namentlich genannten Lebensgefährtin, " römisch 40 .", zusammen. Von 2005-2009 sei er in der Grundversorgung gewesen, ab 2009 habe er Sozialhilfe bezogen. Von 2011-2012 habe er als Zusteller gearbeitet. Seit 18. August 2014 befinde er sich in Haft. Seit 2015 sei er ich von seiner Lebensgefährtin getrennt, die ihn trotzdem mit den beiden gemeinsamen Kindern regelmäßig in Haft besuche. Diese würden in einer Mietwohnung leben. Seine namentlich genannte neue Lebensgefährtin sei in römisch 40 wohnhaft. Seine Eltern würden in römisch 40 und seine Geschwister in Frankreich leben. Zur Frage nach Hindernissen gegen seine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus heutiger Sicht führte der Beschwerdeführer aus, vor allem seine Verurteilung gemäß Paragraph 278 b, StGB würde ihm in seinem Heimatland große Probleme bereiten. Seine in römisch 40 lebenden Verwandten seien bereits von den Regierungstruppen über seine Person und seine Verurteilung befragt worden. Aufgrund seiner Verurteilung fürchte er in seinem Herkunftsland um sein Leben.

Er spreche mittelmäßig deutsch, habe einen Deutschkurs in Freiheit besucht (A2) und werde im nächsten Monat in der Justizanstalt einen weiteren Kurs besuchen. Bescheinigungen habe er nicht. Arbeit habe er keine in Österreich und habe er in Österreich weder Kurse, Vereine, noch eine Schule oder eine Universität besucht. Neben seiner aktuellen Lebensgefährtin habe er mehrere Freunde, allerdings kenne er von diesen nur die Vornamen.

Zu dem ihm übermittelten Länderbericht könne er nicht Stellung beziehen, da dieser in deutscher Sprache abgefasst sei und er diesen nicht lesen könne.

Mit Schreiben der LDP XXXX vom 10.04.2017 erstattete diese auf Anfrage der belangten Behörde eine Gefährdungseinschätzung des Beschwerdeführers. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund der Zeichnungen des Beschwerdeführers in seinem Haftraum davon auszugehen sei, dass dieser ideologisch noch immer dem IS zugehörig sei, bzw. diesem angehöre und rechtstaatliche, demokratische Systeme, wie die der „westlichen Welt“ ablehne, da sie nicht der religiösen Weltanschauung des IS entsprechen. Sohin sei weiterhin von einer radikalen Einstellung des Beschwerdeführers auszugehen, welche eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Es sei auch weiterhin nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Haftentlassung nach Syrien oder in den Irak begebe um sich dem IS anzuschließen. Mit Schreiben der LDP römisch 40 vom 10.04.2017 erstattete diese auf Anfrage der belangten Behörde eine Gefährdungseinschätzung des Beschwerdeführers. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund der Zeichnungen des Beschwerdeführers in seinem Haftraum davon auszugehen sei, dass dieser ideologisch noch immer dem IS zugehörig sei, bzw. diesem angehöre und rechtstaatliche, demokratische Systeme, wie die der „westlichen Welt“ ablehne, da sie nicht der religiösen Weltanschauung des IS entsprechen. Sohin sei weiterhin von einer radikalen Einstellung des Beschwerdeführers auszugehen, welche eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Es sei auch weiterhin nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Haftentlassung nach Syrien oder in den Irak begebe um sich dem IS anzuschließen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017 wurde der mit Bescheid vom 27. August 2010 durch das Bundesasylamt zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist. Mit Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und schlussendlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017 wurde der mit Bescheid vom 27. August 2010 durch das Bundesasylamt zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und schlussendlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2017 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 6 FPG, als unbegründet abgewiesen. Einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2017 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG, als unbegründet abgewiesen. Einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Da der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügt, wurde am 30.06.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der zuständigen Vertretungsbehörde beantragt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.07.2017 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, nach Haftentlassung die Schubhaft zu verhängen, um seine Abschiebung XXXX zu sichern. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.07.2017 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, nach Haftentlassung die Schubhaft zu verhängen, um seine Abschiebung römisch 40 zu sichern.

Am 24.07.2017 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass entgegen den Ausführungen im Ergebnis der Beweisaufnahme der Beschwerdeführer sehr wohl sozial bestens integriert sei. Hingegen verfüge er in XXXX über praktisch keine Verwandten mehr, die meisten seien verstorben. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers würden sich in Österreich befinden und es sei sogar beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer das Sorgerecht für seine beiden Kinder übernehme. Darüber hinaus sei beabsichtigt zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Inhaftierung als Zusteller für die Firma XXXX gearbeitet. Er würde jederzeit jeden Job wieder annehmen, z.B. würde er auch Hilfsarbeiten am Bau verrichten. Es werde daher vermutlich kein Problem sein einen entsprechenden Job zu finden.Am 24.07.2017 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass entgegen den Ausführungen im Ergebnis der Beweisaufnahme der Beschwerdeführer sehr wohl sozial bestens integriert sei. Hingegen verfüge er in römisch 40 über praktisch keine Verwandten mehr, die meisten seien verstorben. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers würden sich in Österreich befinden und es sei sogar beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer das Sorgerecht für seine beiden Kinder übernehme. Darüber hinaus sei beabsichtigt zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Inhaftierung als Zusteller für die Firma römisch 40 gearbeitet. Er würde jederzeit jeden Job wieder annehmen, z.B. würde er auch Hilfsarbeiten am Bau verrichten. Es werde daher vermutlich kein Problem sein einen entsprechenden Job zu finden.

Weiters sei die Behauptung, der Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2017 sei bereits rechtskräftig, unrichtig, zumal die Frist zur Erhebung einer AO Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch nicht abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer werde innerhalb offener Frist eine AO Revision an den Verwaltungsgerichtshof einbringen, sodass von einer Rechtskraft keine Rede sein könne.

Insgesamt zeige sich, dass eine Verhängung der Schubhaft über den sozial bestens integrierten Beschwerdeführer nicht erforderlich sein werde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, (FPG) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach Erlassung aus der Gerichtshaft eintreten.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, (FPG) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach Erlassung aus der Gerichtshaft eintreten.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.08.2017, um 13:25 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt.

Begründend wurde nachstehendes ausgeführt:

„Zu Ihrer Person:

•        Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

•        Sie sind Staatsangehöriger der XXXX , gehören zur XXXX Volksgruppe und bekennen sich zur moslemischen Glaubensgemeinschaft. • Sie sind Staatsangehöriger der römisch 40 , gehören zur römisch 40 Volksgruppe und bekennen sich zur moslemischen Glaubensgemeinschaft.

•        Ihre Identität steht nicht fest.

•        Sie sind gesund und arbeitsfähig.

•        Sie sind bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurden dreimal von österreichischen Gerichten verurteilt.

•        Seit 17.11.2015 verfügen Sie über keinen eigenen Wohnsitz mehr.

•        Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

•        Sie sind Vater zweier mdj. Kinder, welche den Asylstatus in Österreich haben.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Aufgrund Ihrer rechtskräftigen Verurteilung vom XXXX , Aufgrund Ihrer rechtskräftigen Verurteilung vom römisch 40 ,

ZL: XXXX , vom XXXX , Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, wurden Sie gem. § 278 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und seitens der ho. Behörde ein Verfahren zur Aberkennung Ihres Status des Asylberechtigten eingeleitet.ZL: römisch 40 , vom römisch 40 , Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, wurden Sie gem. Paragraph 278, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und seitens der ho. Behörde ein Verfahren zur Aberkennung Ihres Status des Asylberechtigten eingeleitet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen mit Bescheid vom 23.05.2017, ZL XXXX , folgendes entschieden:Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen mit Bescheid vom 23.05.2017, ZL römisch 40 , folgendes entschieden:

I. Der Ihnen mit Bescheid vom 27.08.2010, Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. römisch eins. Der Ihnen mit Bescheid vom 27.08.2010, Zahl: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG XXXX zulässig ist. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG römisch 40 zulässig ist.

IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. römisch vier. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen erhoben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht vom 21.06.2017, ZL: XXXX , als unbegründet abgewiesen und mit 23.06.2017 rechtskräftig wurde. Demnach ist die Abschiebung in Ihr Herkunftsland, der XXXX , zulässig. Dagegen erhoben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht vom 21.06.2017, ZL: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und mit 23.06.2017 rechtskräftig wurde. Demnach ist die Abschiebung in Ihr Herkunftsland, der römisch 40 , zulässig.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

Sie haben sich bereits 25.10.2006 dem Asylverfahren entzogen und wurden am 31.05.2007 aus XXXX rücküberstellt.Sie haben sich bereits 25.10.2006 dem Asylverfahren entzogen und wurden am 31.05.2007 aus römisch 40 rücküberstellt.

Am XXXX versuchten Sie gemeinsam mit anderen Gleichgesinnten mit dem PKW nach Syrien zu gelangen um dort für den Islamischen Staat, einer Terrororganisation, zu kämpfen. Jedoch konnte Ihre Fahrt bereits an der österreichischen Grenze gestoppt werden.Am römisch 40 versuchten Sie gemeinsam mit anderen Gleichgesinnten mit dem PKW nach Syrien zu gelangen um dort für den Islamischen Staat, einer Terrororganisation, zu kämpfen. Jedoch konnte Ihre Fahrt bereits an der österreichischen Grenze gestoppt werden.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Im Zeitraum XXXX wurden Sie bereits dreimal von österreichischen Gerichten verurteilt.Im Zeitraum römisch 40 wurden Sie bereits dreimal von österreichischen Gerichten verurteilt.

01) XXXX vom XXXX RK XXXX 01) römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

§§ 223 (2), 224 StGB Paragraphen 223, (2), 224 StGB

§ 15 StGB § 269 (1) StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) StGB

§ 115 (1) StGB Paragraph 115, (1) StGB

§§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB Paragraphen 83, (1), 84 (2) Ziffer 4, StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX Datum der (letzten) Tat römisch 40

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu XXXX zu römisch 40

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

XXXX vom XXXX römisch 40 vom römisch 40

02) XXXX vom XXXX RK XXXX 02) römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

§ 15 StGB § 127 StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX Datum der (letzten) Tat römisch 40

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu XXXX zu römisch 40

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

XXXX vom XXXX römisch 40 vom

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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