TE OGH 2017/12/15 1Ob205/17d

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Veröffentlicht am 15.12.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** P*****, vertreten durch Mag. Paolo Caneppele, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei P***** W*****, vertreten durch Dr. Christof Herzog, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen Feststellung des Bestands einer vertraglichen Dienstbarkeit und Einwilligung in die Zustimmung gegenüber der Wasserrechtsbehörde, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 23. August 2017, GZ 4 R 137/17i-35, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 16. März 2017, GZ 3 C 698/15v-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Der Kläger stützte sich für das Bestehen des von ihm behaupteten unbefristeten Wasserleitungsrechts nun
– anders als im Vorprozess (vgl zur Frage einer Ersitzung 1 Ob 148/15v) – auf eine angeblich abgeschlossene vertragliche Vereinbarung. Eine solche konnte das Erstgericht aber nicht feststellen. Vielmehr stellte es – zusätzlich zu dieser Negativfeststellung – (positiv) fest, dass im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde eine grundsätzliche Regelung eines Servitutsrechts zwischen den Streitteilen und deren Rechtsvorgängern nicht vereinbart worden sei. Es sei lediglich im Zuge des Bewilligungsverfahrens 1983 vor der Behörde im Rahmen einer zeitweilig befristeten Duldung eine Gegenleistung durch Erbringung von Holzschnitt vereinbart worden. Das Berufungsgericht erachtete das Verfahren als mangelfrei und die Tatsachenrüge als nicht berechtigt, weil die vom Kläger beanstandete Negativfeststellung des Erstgerichts mangels konkreter Beweisergebnisse zu einer behaupteten unbefristeten Vereinbarung geradezu geboten gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger bekämpft in seiner Revision die Feststellungen des Erstgerichts und wiederholt seine Vorwürfe zu einer angeblich dem Erstgericht unterlaufenen Aktenwidrigkeit, womit er keinen zulässigen Revisionsgrund ausführt. Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0002399 [T2]; RS0043414 [T14] ua). Fragen der Beweiswürdigung und bereits im Berufungsverfahren erfolglos geltend gemachte Verfahrensmängel erster Instanz können an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (RIS-Justiz RS0042903 [T2, T7, T8, T10]; RS0069246 [T1, T2]; RS0043414 [T11]; RS0042963 ua). Dies gilt auch für eine vom Berufungsgericht mit nicht aktenwidriger Begründung verneinte Aktenwidrigkeit (10 ObS 43/16w; 2 Ob 123/12w je mwN).

2. Schon zu 1 Ob 148/15v war dem Kläger vom Obersten Gerichtshof erläutert worden, dass im wasserrechtlichen Bescheid vom 1. 8. 1983 unter anderem ausgesprochen worden war, dass mit Rechtskraft dieses Bescheids zugunsten des Wasserberechtigten die erforderlichen Dienstbarkeiten iSd § 63 lit b WRG, soweit durch die Anlage fremde Grundstücke berührt würden, als gemäß § 111 Abs 4 WRG eingeräumt anzusehen seien. Wenn man in diesem Vorgang die Begründung einer Wasserleitungsservitut sehen wollte, könne dies vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass diese Servitut mit der wasserrechtlichen Bewilligung eng zusammenhänge und dem Kläger keineswegs Rechte zustehen sollten, die über das notwendige Ausmaß hinausgingen.

Die von ihm als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung angesehene Fragestellung, ob durch die Einräumung der „kleinen Dienstbarkeit“ iSd § 111 Abs 4 WRG eine Neuerung zu einer „allenfalls vorher bestehenden Parteienvereinbarung“ eintrete bzw „ob eine rechtsgültig geschlossene unbefristete Parteienvereinbarung durch die Einräumung einer kleinen Dienstbarkeit im Sinne des § 111 Abs 4 WRG unwirksam“ werde bzw „welchem Rechtsinstitut Vorrang einzuräumen“ sei oder „ob ein Nebeneinanderbestehen möglich“ sei, stellt sich im vorliegenden Fall – mangels Bestehen einer solchen unbefristeten Parteienvereinbarung – gar nicht. Bei seiner Auffassung, die Vorinstanzen hätten gegen ständige höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen, wenn sie davon ausgegangen seien, dass durch eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde (gemeint der Ergänzungsbescheid) nachträglich und zehn Jahre später ein übereinstimmender Parteiwille abgeändert werden könne, geht er nämlich nicht vom festgestellten Sachverhalt (wonach ein übereinstimmender Parteiwille über ein unbefristetes Recht nicht festgestellt werden konnte) aus und führt demnach die Revision nicht gesetzmäßig aus.

Die Revision, die nicht aufzeigen kann, dass die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, ist demnach zurückzuweisen.

Einer weitergehenden Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Schlagworte

;

Textnummer

E120404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00205.17D.1215.000

Im RIS seit

19.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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