Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W175 2179764-1/5E
W175 2179769-1/5E
W175 2179761-1/5E
W175 2179766-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerden 1.) des XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX , 3.) der XXXX , geboren am XXXX , und 4.) der XXXX , geboren am XXXX , tadschikische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zahlen: 1.) 1156750808/170718286, 2.) 1156751304/170718332, 3.) 1156749404/170718367 und 4.) 1156749502/170718391 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 4.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , tadschikische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zahlen: 1.) 1156750808/170718286, 2.) 1156751304/170718332, 3.) 1156749404/170718367 und 4.) 1156749502/170718391 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) sind verheiratet und Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin (in Folge: BF3 und BF4). Die BF brachten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.06.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), ein.römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) sind verheiratet und Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin (in Folge: BF3 und BF4). Die BF brachten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.06.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), ein.
Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten der BF ergab keinen Treffer. Im Visainformationssystem scheinen Visaerteilungen der litauischen Botschaft in St. Petersburg auf, wonach den BF Schengenvisa der Kategorie C, gültig vom 09.06.2017 bis 08.07.2017, erteilt worden waren.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.06.2017 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er volljährig und alle BF tadschikische Staatsangehörige seien. Sie seien nicht im Besitz eines Identitätsdokumentes, da der Schlepper ihnen die Dokumente abgenommen habe. Zuletzt sei er von Beruf Taxifahrer gewesen.römisch eins.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.06.2017 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er volljährig und alle BF tadschikische Staatsangehörige seien. Sie seien nicht im Besitz eines Identitätsdokumentes, da der Schlepper ihnen die Dokumente abgenommen habe. Zuletzt sei er von Beruf Taxifahrer gewesen.
Die BF seien über die Russische Föderation, Litauen und ihnen vorgeblich unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Über die Durchreiseländer könne der BF1 nichts angeben.
Die BF2 gab bei der Erstbefragung an, dass sie volljährig sei. Sie habe studiert und sei Lehrerin gewesen. Sie könne weder über die Durchreiseländer noch über die Umstände der Reise, noch über die Schlepper oder die Transportmittel irgendwelche Angaben machen.
Die BF gaben keine gesundheitlichen Probleme an, sie hätten in Österreich keine Verwandten oder näheren Bekannten.
I.3. Aufgrund der VIS-Treffers richtete das BFA an Litauen am 19.06.2017 ein auf Art. 12römisch eins.3. Aufgrund der VIS-Treffers richtete das BFA an Litauen am 19.06.2017 ein auf Artikel 12
Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF.Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF.
I.4. Mit Schreiben vom 01.09.2017, stimmten die litauischen Behörden der Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 01.09.2017, stimmten die litauischen Behörden der Aufnahme der BF gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
I.5. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 12.10.2017 gab der BF1 nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters in Tadschikisch befragt im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.5. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 12.10.2017 gab der BF1 nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters in Tadschikisch befragt im Wesentlichen Folgendes an:
Er könne keine Identitätsdokumente vorlegen.
Er sei gesund und habe in Österreich keine Verwandten oder näheren Bekannten.
Er sei verheiratet und habe zwei Töchter.
Über den Schlepper und die Verständigung mit ihm könne er keine Angaben machen. Er wisse nicht, über welche Länder er nach Österreich gereist sei.
Nach konkreten Gründen befragt, die einer Rückkehr nach Litauen entgegenstünden, gab der BF1 lediglich an, dass er nicht zurück wolle.
Die BF2 gab zusätzlich an, dass sie sich 5 Tage in Litauen aufgehalten hätten. Dabei hätten sie bemerkt, dass die Litauer keine gute Beziehung zu muslimischen Leuten hätten. Nachgefragt gab sie an, dass sie eines Tages Brot habe kaufen wollen und dabei nach dem Weg gefragt habe. Die Leute hätten nicht mit ihr gesprochen. Sie habe einen Zettel aus dem Computer ausgedruckt auf dem stehe, dass die Leute in Litauen keine gute Beziehung zu Muslimen hätten. Dazu legten die BF folgende Unterlagen vor:
Überdies habe die BF3 gesundheitliche Probleme gehabt und habe nicht schlafen können. In Österreich habe man sie ins Krankenhaus geschickt. Außerdem wachse das Kind nicht richtig. Nachgefragt, was diagnostiziert worden sei, gab die BF2 an, dass es eine Krankheit sei. Wenn die BF4 etwas Schlechtes esse, habe sie Bauchweh. Auf Vorhalt, dass aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass die BF4 Zöliakie habe und glutenfrei essen müsse, gab die BF2 lediglich an, es stimme, sie müsse glutenfrei essen.
Zu Litauen befragt gab die BF2 an, dass sie nicht zurück wolle. Sie habe gehört, dass man dort pro Person nur € 10,- im Monat bekomme. Außerdem hätten die Ärzte hier festgestellt, dass sie möglicherweise dieselbe Krankheit wie die BF4 habe. Sie könnten sich das glutenfreie Essen nicht leisten. Zum verminderten Wachstum der BF4 befragt, gab die BF2 an, dass sie Medikamente bekommen habe.
Zur BF4 wurden medizinische Unterlagen vorgelegt. Darunter ein Entlassungsbrief vom 23.06.2017, aus dem hervorgeht, dass die BF4 seit sechs Wochen unter Erbrechen, chronischen Durchfällen, Erschöpfung und Appetitlosigkeit leide. Seit zwei (!) Jahren könne sie in der Früh nicht aufstehen und gehen, da sie ihre Beine nicht fühle. Laut BF2 habe sie bisher keine "Blutprobleme" gehabt. Festgestellt wurde eine Anämie, eine Gedeihstörung und Mal-absorption, bei der BF wurde eine Bluttransfusion durchgeführt, weiters wurden ihr eisenhaltige Präparate verordnet.
Am 19.07.2017 wurde bei der BF4 Zöliakie und Eisenmangel festgestellt und der BF2 eine glutenfreie Ernährung der BF4 erklärt.
Am 17.08.2017 sprachen die BF erneut im Krankenhaus vor, der BF4 gehe es laut BF2 besser, sie habe keine Beschwerden. Diagnostiziert wurde Zöliakie und dadurch bedingte Anämie.
Der Endbefund vom 23.08.2017 weist eine "deutliche Befundbesserung" aus und regt eine Kontrolle in drei Monaten an.
I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 14.11.2017, zugestellt am nächsten Tag, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12römisch eins.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 14.11.2017, zugestellt am nächsten Tag, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12
Abs. 4 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Absatz 4, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Litauen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Den Bescheiden sind aktuelle Feststellungen zu Litauen zu entnehmen:
1. Allgemeines zum Asylverfahren in Litauen
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MD 8.10.2017; vgl. MD 25.1.2014, MD 27.1.2014, MD 13.3.2015, RoL 28.4.2015, USDOS 3.3.2017; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MD 8.10.2017; vergleiche MD 25.1.2014, MD 27.1.2014, MD 13.3.2015, RoL 28.4.2015, USDOS 3.3.2017; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
2. Dublin-Rückkehrer
Nach Art. 72 (3) des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden, muss Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Artikel 76 (2), ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015).Nach Artikel 72, (3) des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden, muss Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Artikel 76 (2), ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015).
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Litauen abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Litauen innerhalb eines Monats im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Ist mehr als ein Monat vergangen, hat der Rückkehrer das Recht einen neuen Antrag zu stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Litauen verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt werden konnte, als nach Rückkehr (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Litauen abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Litauen innerhalb eines Monats im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Ist mehr als ein Monat vergangen, hat der Rückkehrer das Recht einen neuen Antrag zu stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Litauen verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt werden konnte, als nach Rückkehr (EASO 12.2015).
Litauen macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen für Dublin-Fälle keinen Unterschied zu anderen Antragstellern (lediglich im Grenzverfahren gelten andere Regeln) (EASO 2.2016).
Quellen:
3. Non-Refoulement
Die litauischen Behörden erlauben Asylwerbern, die aus sicheren Transitländern kommen, nicht den Zutritt zum Territorium. Stattdessen werden sie ohne inhaltliche Überprüfung des Vorbringens in das Transitland zurückgeschickt (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
4. Versorgung
In Litauen gibt es zwei Zentren zur Unterbringung von Fremden. Das Fremdenregistrierungszentrum (FRC) in Pabrade verfügt über zwei Bereiche: einen offenen Teil für Asylwerber im Asylverfahren und einen geschlossenen Teil für inhaftierte Migranten. (UNHCR 9.2014). AW, die ihren Aufenthalt nicht selbst finanzieren können oder illegal eingereist sind bzw. aufhältig sind, werden im FRC in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen (MD 25.1.2014). Im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Rukla (RCR) werden vulnerable Personen sowie unbegleitete minderjährige Asylwerber, aber auch anerkannte Flüchtlinge im Integrationsprozess untergebracht (UNHCR 9.2014; vgl. EMN 2014; EASO 2.2016).In Litauen gibt es zwei Zentren zur Unterbringung von Fremden. Das Fremdenregistrierungszentrum (FRC) in Pabrade verfügt über zwei Bereiche: einen offenen Teil für Asylwerber im Asylverfahren und einen geschlossenen Teil für inhaftierte Migranten. (UNHCR 9.2014). AW, die ihren Aufenthalt nicht selbst finanzieren können oder illegal eingereist sind bzw. aufhältig sind, werden im FRC in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen (MD 25.1.2014). Im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Rukla (RCR) werden vulnerable Personen sowie unbegleitete minderjährige Asylwerber, aber auch anerkannte Flüchtlinge im Integrationsprozess untergebracht (UNHCR 9.2014; vergleiche EMN 2014; EASO 2.2016).
Die Kapazitäten der beiden Zentren betragen 98 Plätze im geschlossen Bereich von Pabrade und 88 Plätze im offenen Bereich, sowie 20 Plätze in Rukla. Also insgesamt 206 Plätze. Alle Antragsteller in Litauen erhalten ein Taggeld in Höhe von EUR 10,- im Monat (EASO 2.2016).
Unbegleitete Minderjährige sind, im Einvernehmen mit ihrem Vormund und unter Rücksichtnahme auf ihre Wünsche und ihre Reife, bei ihrem Vormund oder in einem Flüchtlingsunterbringungszentrum unterzubringen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter entscheidet anderes. Das Fremdenregistrationszentrum dient auch der geschlossenen Unterbringung von Fremden zur Identitätsfeststellung, Feststellung der Reiseroute und auch zur Außerlandesbringung. Das Flüchtlingsunterbringungszentrum dient der Unterbringung und sozialen Integration anerkannter Flüchtlinge und unbegleiteter Minderjähriger (RoL 28.4.2015, Art. 79).Unbegleitete Minderjährige sind, im Einvernehmen mit ihrem Vormund und unter Rücksichtnahme auf ihre Wünsche und ihre Reife, bei ihrem Vormund oder in einem Flüchtlingsunterbringungszentrum unterzubringen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter entscheidet anderes. Das Fremdenregistrationszentrum dient auch der geschlossenen Unterbringung von Fremden zur Identitätsfeststellung, Feststellung der Reiseroute und auch zur Außerlandesbringung. Das Flüchtlingsunterbringungszentrum dient der Unterbringung und sozialen Integration anerkannter Flüchtlinge und unbegleiteter Minderjähriger (RoL 28.4.2015, Artikel 79,).
UMA werden in einem eigenen Sektor untergebracht. Ein Vormund vertritt ihre Rechte, es gibt Sozialarbeiter und die UMA erhalten soziale, psychologische, medizinische und schulische Hilfe. Die Jugendlichen lernen Litauisch und besuchen Schulen im Bezirk Jonava. Das Zentrum arbeitet mit dem Children’s Rights Protection Service Jonava und den Schulen in Jonava und Rukla zusammen (RPPC o.D.).
Während des Asylverfahrens dürfen Asylwerber keine Berufstätigkeit ausüben. Kinder und UMA haben jedoch Zugang zu Bildung (MD 8.2.2017).
Das litauische Rote Kreuz arbeitet seit 1996 mit Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen. Seit 2004 bietet es in Kooperation mit UNHCR eine rechtliche Unterstützung für Asylwerber, Flüchtlinge, Staatenlose und Migranten an. Die Rechtsberatung wird in den Unterbringungszentren für Asylwerber in Pabrade und Rukla, aber auch in den Zentren des RK in Vilnius, im InLt Zentrum in Kaunas und im Infozentrum in Klaipeda zur Verfügung gestellt. Die juristische Unterstützung kann bei der Antragsstellung, Vertretung vor Behörden und Gerichten in Anspruch genommen werden (RC o.D.a; vgl. RC o.D.f). 2010 schlossen das litauische RK, UNHCR und die litauische Grenzwache ein Kooperationsabkommen, das es Beobachtern des RK erlaubt, die Asylantragstellung an der Grenze und im Registrierzentrum Pabrade und die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber zu überwachen (RC o.D.a; vgl. RC o.D.b). Der Schwerpunkt liegt jedoch bei sozialer Hilfe: Zurverfügungstellung von Lebensmittel an der Grenze, humanitäre Unterstützung mit Kleidung und Hygieneartikel auch für inhaftierte Asylwerber, Hilfe bei der Arbeitssuche, medizinische Versorgung (RC o.D.c). Darüber hinaus bietet es psychologische Hilfe sowohl in den Standorten des RK in Kaunas und in Klaipeda als auch in Pabrade für inhaftierte Asylwerber; Berufs- und Bildungsberatung und Sprachkurse und setzt Projekte der öffentlichen Bewusstseinsbildung um. Die Menschen erhalten Hilfe vom ersten Tag ihrer Ankunft im Land bis zum Ende ihrer erfolgreichen Integration (RC o.D.c; vgl. RC o.D.d). In Zusammenarbeit mit verschiedenen NGOs und Regierungsbehörden setzt das litauische RK Programme und Projekte zur Verbesserung der Aufenthaltsbedingungen für Asylwerber um (RC o.D.e; vgl. RC o.D.g).Das litauische Rote Kreuz arbeitet seit 1996 mit Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen. Seit 2004 bietet es in Kooperation mit UNHCR eine rechtliche Unterstützung für Asylwerber, Flüchtlinge, Staatenlose und Migranten an. Die Rechtsberatung wird in den Unterbringungszentren für Asylwerber in Pabrade und Rukla, aber auch in den Zentren des RK in Vilnius, im InLt Zentrum in Kaunas und im Infozentrum in Klaipeda zur Verfügung gestellt. Die juristische Unterstützung kann bei der Antragsstellung, Vertretung vor Behörden und Gerichten in Anspruch genommen werden (RC o.D.a; vergleiche RC o.D.f). 2010 schlossen das litauische RK, UNHCR und die litauische Grenzwache ein Kooperationsabkommen, das es Beobachtern des RK erlaubt, die Asylantragstellung an der Grenze und im Registrierzentrum Pabrade und die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber zu überwachen (RC o.D.a; vergleiche RC o.D.b). Der Schwerpunkt liegt jedoch bei sozialer Hilfe: Zurverfügungstellung von Lebensmittel an der Grenze, humanitäre Unterstützung mit Kleidung und Hygieneartikel auch für inhaftierte Asylwerber, Hilfe bei der Arbeitssuche, medizinische Versorgung (RC o.D.c). Darüber hinaus bietet es psychologische Hilfe sowohl in den Standorten des RK in Kaunas und in Klaipeda als auch in Pabrade für inhaftierte Asylwerber; Berufs- und Bildungsberatung und Sprachkurse und setzt Projekte der öffentlichen Bewusstseinsbildung um. Die Menschen erhalten Hilfe vom ersten Tag ihrer Ankunft im Land bis zum Ende ihrer erfolgreichen Integration (RC o.D.c; vergleiche RC o.D.d). In Zusammenarbeit mit verschiedenen NGOs und Regierungsbehörden setzt das litauische RK Programme und Projekte zur Verbesserung der Aufenthaltsbedingungen für Asylwerber um (RC o.D.e; vergleiche RC o.D.g).
Quellen:
4.1. Medizinische Versorgung
Asylwerber erhalten im Rahmen der allgemeinen Krankenversorgung notwendige medizinische Versorgung (zum Unterschied von lediglich Notfallversorgung einerseits und vollem Zugang zu medizinischer Versorgung andererseits). Vulnerable Antragsteller haben Zugang zu psychologischer Unterstützung (EASO 2.2016).
Asylwerber haben im Asylverfahren u.a. das Recht auf notwendige medizinische Versorgung (MD 13.7.2016).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
5. Schutzberechtigte
Das litauische Gesetz über den legalen Status von Fremden regelt u. a. auch Fragen der Integration in Litauen (RoL 28.4.2015). Für die Umsetzung der Integrationsmaßnahmen ist das Ministerium für Arbeit und Sicherheit (MSSL) zuständig. Die Behörden haben jedoch Verträge mit NGOs wie das Litauische Rote Kreuz oder Caritas, die z.B. bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit helfen. Anerkannte Flüchtlinge sind in Litauen zu einer zweigliedrigen Integrationshilfe berechtigt. Zuerst leben Schutzberechtigte für 8-12 Monate in Rukla. Die dortige Aufenthaltszeit beträgt bei vulnerablen Personen höchstens 18 Monate und bei UMA bis zur Vollendung des 18 Lebensjahrs. Dann folgt eine Integrationsphase bis zu 12 Monate außerhalb des Zentrums in einer Gemeinde; diese Dauer ist bei Vulnerablen verlängerbar. Die Gesamtdauer der Integration in Rukla und in der Gemeinde kann in unvorhergesehenen Fällen weiter verlängert werden, kann aber die gesetzlich festgelegten 5 Jahre nicht überschreiten. Nach dem ersten Jahr werden jedoch die staatlichen finanziellen Unterstützungen kontinuierlich reduziert. Während der Integration erhalten anerkannte Flüchtlinge Sozialhilfe, Krankenversorgung, rechtliche Unterstützung, intensives Sprachtraining, Jobberatung und –training, Kindergartenbetreuung, Vorschul- und Schulunterricht für Kinder und psychologische Unterstützung. Es gibt finanzielle Beihilfe für Niederlassung, Wohnung, Sprachtraining, Bildung, Krankenversicherung, usw. (UNHCR 9.2014).
Litauisches Rotes Kreuz und Caritas Litauen kooperieren mit den Behörden und unterstützen Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge. Das litauische Rote Kreuz betreibt mit finanzieller Unterstützung der EU ein Integrationszentrum für Flüchtlinge in Kaunas. Die Caritas unterstützt Flüchtlinge in Vilnius (UNHCR 9.2014; vgl. RPPC 2013).Litauisches Rotes Kreuz und Caritas Litauen kooperieren mit den Behörden und unterstützen Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge. Das litauische Rote Kreuz betreibt mit finanzieller Unterstützung der EU ein Integrationszentrum für Flüchtlinge in Kaunas. Die Caritas unterstützt Flüchtlinge in Vilnius (UNHCR 9.2014; vergleiche RPPC 2013).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der BF nicht feststehe. Schwere akut lebensbedrohliche Krankheiten seien von den BF weder behauptet noch belegt worden. Die BF seien nicht als vulnerabel einzustufen. Die BF hätten keine weitergehenden Bindungen zu Österreich.
Aus den Länderfeststellungen zu Litauen ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Litauen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Litauen gewährleistet. Auch anderen Fremden stehe der Zugang zu einer medizinischen Notversorgung offen.
In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde.
Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.
I.8. Mit 15.11.2017 stellte das BFA den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.römisch eins.8. Mit 15.11.2017 stellte das BFA den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.
I.9. Mit 12.12.2017 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden.römisch eins.9. Mit 12.12.2017 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden.
Ausgeführt wurde, dass sich in Litauen "diverse menschenunwürdige und erniedrigende Vorfälle" ereignet hätten. Unter anderem seien die BF rassistisch beschimpft, aus einer Apotheke geworfen und die BF4 nicht in notwendigen Maße medizinischen versorgt worden. Ebenso sei dem BF1 in Litauen unter Zwang der Bart abrasiert worden. Der BF1 sei mehrmals auf eine Polizeiwache mitgenommen worden, wo ihn ein Freund habe freikaufen müssen. Daher seien die BF nach Österreich weitergereist, wo die BF4 sofort eine Blutspende und die notwendige medizinische Versorgung erhalten habe. Es habe sich in Österreich der Verdacht ergeben, dass die BF2 unter derselben oder einer ähnlichen Krankheit leide wie die BF4. Der behandelnde Arzt der BF4 halte einen Transfer aus ärztlicher Sicht für nicht möglich. Die BF2 solle überdies für zwei bis vier Wochen eine Nahrungsmittelumstellung auf glutenfreie Ernährung vornehmen, da sie Kopfschmerzen habe und Zöliakie in der Familie vorkomme. Durch die Erkrankung der BF2 liege daher ebenfalls eine Gefährdung vor, da sie sich um die Kinder kümmern müsse. Verwiesen wurde auf das Jahr 2014, in dem es Aufregung um das Essen gegeben habe, da dieses auch Fleisch enthalte. Allerdings gebe es auch vegetarisches Essen, die im Speisesaal ausgehängte Menükarte sei allerdings in Russisch und Litauisch verfasst. Die BF2 müsse gegebenenfalls die beiden Kinder alleine versorgen, wenn der Mann getrennt untergebracht werde. Vegetarische Kost könne bei Glutenunverträglichkeit ebenso gefährlich sein. Da bei einem Fehlverhalten die Gefahr bestehe, dass das Taschengeld gekürzt werde, könne die Familie auch keine glutenfreie Nahrung kaufen.
I.10. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 15.12.2017.römisch eins.10. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 15.12.2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Beweisaufnahme:römisch zwei.1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: