Entscheidungsdatum
04.01.2018Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1Spruch
W182 1248893-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. 731755007/171282877,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. 731755007/171282877,
A)
I.) zu Recht erkannt:römisch eins.) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II.) beschlossen:römisch zwei.) beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. - VIII. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. - römisch acht. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste im Juni 2003 im Alter von 12 Jahren in Begleitung u.a. seines Vaters illegal ins Bundesgebiet ein und wurde für ihm am 12.06.2003 ein Antrag auf Erstreckung des seinem Vater auf Grund eines Asylantrages gewährten Asyls gestellt.
Der Vater des BF begründete seinen Asylantrag vom 12.06.2003 im Wesentlichen damit, dass er im ersten Tschetschenien-Krieg im Einsatz gewesen sei und später auch als Wachorgan für den tschetschenischen Präsidenten Dudaew gearbeitet habe. Deswegen sei er im April 2001 von russischen Sonderheiten mitgenommen und misshandelt worden. Dazu legte er eine Bestätigung eines Krankenhauses vom April 2001 vor. Bei einer Rückkehr würde er auf jeden Fall verhaftet und vielleicht sogar getötet werden. Seine Familie sei auch in Gefahr.
Das Verfahren des Vaters des BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2004, Zl. 247.868/0-XI/38/04, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig abgeschlossen, wobei ihm mit dem genannten Bescheid gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Das Verfahren des Vaters des BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2004, Zl. 247.868/0-XI/38/04, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig abgeschlossen, wobei ihm mit dem genannten Bescheid gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom selben Tag, Zl. 248.893/0-XI/38/04, wurde dem BF gemäß § 11 Abs. 1 AsylG durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom selben Tag, Zl. 248.893/0-XI/38/04, wurde dem BF gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
1.2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom April 2010 nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.1.2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom April 2010 nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom April 2011 wurde der BF nach §§ 127 und 229 Abs. 1 StGB wegen Diebstahl und Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je €5 rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom April 2011 wurde der BF nach Paragraphen 127 und 229 Absatz eins, StGB wegen Diebstahl und Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je €5 rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom September 2011, wurde der BF nach § 83 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Wochen rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom September 2011, wurde der BF nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Wochen rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2017 wurde der BF nach §§ 28a (1) 5. u 6. Fall, 28a (4) Z 3 SMG sowie §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (4) Z 3 SMG, § 12 2. Fall StGB wegen der grenzübertretenden Einfuhr und dem Handel von Suchtgift im Mindestzeitraum von September 2016 bis April 2017 zu einer unbedingten Haftstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2017 wurde der BF nach Paragraphen 28 a, (1) 5. u 6. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG sowie Paragraphen 28 a, (1) 2. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, 2. Fall StGB wegen der grenzübertretenden Einfuhr und dem Handel von Suchtgift im Mindestzeitraum von September 2016 bis April 2017 zu einer unbedingten Haftstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seit September 2016 im Drogenmilieu tätig gewesen ist, an nicht bekannten Grenzübergängen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) das 25-fache übersteigenden Menge von XXXX nach Österreich eingeführt hat, indem er einen Mittäter bzw. eine nicht identifizierte dritte Person durch Bestellung zur Einfuhr zu einem nicht exakt bekannten Zeitpunkt vor dem XXXX bzw. XXXX veranlasst hat und im Zeitraum vom Dezember 2016 bis April 2017 vorschriftswidrig Suchtgift (Kokain) in einer die Grenzmenge (§ 28b) um das 25-fache übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. verschafft hat. Als mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen gewertet. Aus dem Urteil geht weiters hervor, dass der BF ledig und für niemanden sorgepflichtig sei, zuletzt monatlich € 700 vom AMS bezogen und aus seiner Unternehmertätigkeit Schulden in der Höhe von € 20.000 gehabt habe.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seit September 2016 im Drogenmilieu tätig gewesen ist, an nicht bekannten Grenzübergängen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) das 25-fache übersteigenden Menge von römisch 40 nach Österreich eingeführt hat, indem er einen Mittäter bzw. eine nicht identifizierte dritte Person durch Bestellung zur Einfuhr zu einem nicht exakt bekannten Zeitpunkt vor dem römisch 40 bzw. römisch 40 veranlasst hat und im Zeitraum vom Dezember 2016 bis April 2017 vorschriftswidrig Suchtgift (Kokain) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) um das 25-fache übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. verschafft hat. Als mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen gewertet. Aus dem Urteil geht weiters hervor, dass der BF ledig und für niemanden sorgepflichtig sei, zuletzt monatlich € 700 vom AMS bezogen und aus seiner Unternehmertätigkeit Schulden in der Höhe von € 20.000 gehabt habe.
Der BF befindet sich seit April 2017 in Justizhaft.
2.1. Am 15.11.2017 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF gemäß § 7 Abs. 1. Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 (Ausschlussgrund wegen Verübung eines besonders schweren Verbrechens) ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet.2.1. Am 15.11.2017 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, (Ausschlussgrund wegen Verübung eines besonders schweren Verbrechens) ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet.
Am 29.11.2017 wurden der BF seitens des Bundesamtes in einer Justizanstalt niederschriftlich einvernommen. Dazu befragt, warum seine Familie damals geflohen sei, gab der BF im Wesentlichen an, dass er dazu nichts sagen könne und man seinen Vater fragen solle, der es wisse. Auf die Frage, ob es einmal Thema gewesen sei, warum sie geflohen seien, gab der BF an: "Was soll das heißen? Krieg war das Thema. Sie kennen das nicht. Sie kennen Krieg nur aus dem Fernsehen. Sie hätten uns auch umgebracht. Mit sie meine ich die russische Armee. Das waren Frauen und Kinder die auch sterben mussten. Die russische Armee machte alles was diese wollten. Sie wetteten um Wodka Flaschen, wer jemanden auf weite Sicht erschießen kann. Wir hatten Glück und konnten davon kommen." Dazu befragt, ob ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation irgendeine Gefahr drohe, gab der BF an: "Ich würde aufgrund dessen getötet. Zuerst noch gefoltert. Kadyrow sagt, dass alles Tschetschenen welche weg gingen auch Verräter sind. Wir wissen das. Wir wissen was mit Leuten geschah welche zurück wollten. Die meisten kamen nicht einmal zurück, sondern sind nur in Moskau gelandet." Auf die Frage, welchen Flughafen er als Zielhafen wählen würde, wenn er ins Herkunftsland zurückkehren würde und die Wahl habe, gab er an: "Ich glaube ich gehe zurück in die Zelle gleich. Was ist das für eine Frage. Ich will hier nicht weg. Egal wo ich hingehe. Wenn diese meinen Namen sehen: XXXX , dann bin ich weg. Sie könnten mich gleich fragen wohin ich gehen will damit man mich umbringen kann."Am 29.11.2017 wurden der BF seitens des Bundesamtes in einer Justizanstalt niederschriftlich einvernommen. Dazu befragt, warum seine Familie damals geflohen sei, gab der BF im Wesentlichen an, dass er dazu nichts sagen könne und man seinen Vater fragen solle, der es wisse. Auf die Frage, ob es einmal Thema gewesen sei, warum sie geflohen seien, gab der BF an: "Was soll das heißen? Krieg war das Thema. Sie kennen das nicht. Sie kennen Krieg nur aus dem Fernsehen. Sie hätten uns auch umgebracht. Mit sie meine ich die russische Armee. Das waren Frauen und Kinder die auch sterben mussten. Die russische Armee machte alles was diese wollten. Sie wetteten um Wodka Flaschen, wer jemanden auf weite Sicht erschießen kann. Wir hatten Glück und konnten davon kommen." Dazu befragt, ob ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation irgendeine Gefahr drohe, gab der BF an: "Ich würde aufgrund dessen getötet. Zuerst noch gefoltert. Kadyrow sagt, dass alles Tschetschenen welche weg gingen auch Verräter sind. Wir wissen das. Wir wissen was mit Leuten geschah welche zurück wollten. Die meisten kamen nicht einmal zurück, sondern sind nur in Moskau gelandet." Auf die Frage, welchen Flughafen er als Zielhafen wählen würde, wenn er ins Herkunftsland zurückkehren würde und die Wahl habe, gab er an: "Ich glaube ich gehe zurück in die Zelle gleich. Was ist das für eine Frage. Ich will hier nicht weg. Egal wo ich hingehe. Wenn diese meinen Namen sehen: römisch 40 , dann bin ich weg. Sie könnten mich gleich fragen wohin ich gehen will damit man mich umbringen kann."
Zu seinen Familienverhältnissen im Bundesgebiet brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er zuletzt bei seiner Mutter und seinen 8 Geschwistern gewohnt habe. Sein Vater habe sich vor 3 oder 4 Jahren von seiner Mutter getrennt, lebe aber noch im selben Bundesland. Der BF sei ledig und kinderlos. Der BF habe eine Handelsakademie besucht und nach 1 oder zwei Jahren abgebrochen. Er habe dann eine Lehre gemacht und sich mit einem XXXX selbstständig gemacht. Er habe eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammengewohnt habe. Er werde in der Justizanstalt von seinen Eltern, Geschwistern und seiner Freundin besucht. In Tschetschenien würden Verwandte leben. Dazu befragt, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstelle, gab der BF an: "Ich gehe zur Familie. Dann Schritt für Schritt rein ins Leben. Ich würde mir eine Wohnung suchen. Ich möchte eine Firma aufmachen. Wenn dies nicht geht würde ich mir einen Job suchen. Wenn es gleich geht will ich gleich die Firma aufmachen. Man muss schauen wie es sich entwickelt."Zu seinen Familienverhältnissen im Bundesgebiet brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er zuletzt bei seiner Mutter und seinen 8 Geschwistern gewohnt habe. Sein Vater habe sich vor 3 oder 4 Jahren von seiner Mutter getrennt, lebe aber noch im selben Bundesland. Der BF sei ledig und kinderlos. Der BF habe eine Handelsakademie besucht und nach 1 oder zwei Jahren abgebrochen. Er habe dann eine Lehre gemacht und sich mit einem römisch 40 selbstständig gemacht. Er habe eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammengewohnt habe. Er werde in der Justizanstalt von seinen Eltern, Geschwistern und seiner Freundin besucht. In Tschetschenien würden Verwandte leben. Dazu befragt, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstelle, gab der BF an: "Ich gehe zur Familie. Dann Schritt für Schritt rein ins Leben. Ich würde mir eine Wohnung suchen. Ich möchte eine Firma aufmachen. Wenn dies nicht geht würde ich mir einen Job suchen. Wenn es gleich geht will ich gleich die Firma aufmachen. Man muss schauen wie es sich entwickelt."
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 248.893/0-XI/38/04, zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. und VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 248.893/0-XI/38/04, zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die letzte Verurteilung des BF ein besonders schweres Verbrechen darstelle, aufgrund dessen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Weiters habe keine positive Zukunftsprognose erstellt werden können. Der BF sei jung, gesund und erwerbsfähig, spreche sowohl Russisch als auch Tschetschenisch und sei somit in der Lage, sich mit der Bevölkerung seines Herkunftsstaates zu verständigen. Es würden nach wie vor Verwandte in seinem Herkunftsstaat leben. Durch die Arbeit in der Justizanstalt werde ein Teil des Einkommens (Hälfte) für die Zeit der Entlassung angespart. Er werde daher nicht mittellos in den Herkunftsstaat zurückkehren. Weiters stelle eine Rückkehr in die Russische Föderation keine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar.Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die letzte Verurteilung des BF ein besonders schweres Verbrechen darstelle, aufgrund dessen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Weiters habe keine positive Zukunftsprognose erstellt werden können. Der BF sei jung, gesund und erwerbsfähig, spreche sowohl Russisch als auch Tschetschenisch und sei somit in der Lage, sich mit der Bevölkerung seines Herkunftsstaates zu verständigen. Es würden nach wie vor Verwandte in seinem Herkunftsstaat leben. Durch die Arbeit in der Justizanstalt werde ein Teil des Einkommens (Hälfte) für die Zeit der Entlassung angespart. Er werde daher nicht mittellos in den Herkunftsstaat zurückkehren. Weiters stelle eine Rückkehr in die Russische Föderation keine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar.
In Österreich würden die Eltern des BF (getrennt voneinander) und seine Geschwister als anerkannte Flüchtlinge leben. Der BF habe vom 28.10.2011 bis 04.11.2014 sowie vom 10.04.2015 bis 16.03.2016 nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt. Am 16.03.2016 sei er wieder zu seiner Mutter gezogen und befinde sich seit dem 26.04.2017 in der Justizanstalt XXXX . Seit der Inhaftierung habe der BF Besuch von seinen Eltern und von seinen Geschwistern. Zwei Brüder des BF würden sich ebenfalls in der Justizanstalt XXXX befinden. So auch seine Komplizin, der ein Besuchsrecht genehmigt worden sei. Darüber hinaus habe der BF mit niemandem Kontakt seit der Untersuchungshaft/Haftstrafe. Der BF habe weder einen Schulnoch Berufsabschluss. Er sei seit 2009 bei einer Gebietskrankenkasse gemeldet und habe die meiste Zeit Arbeitslosenbezug oder Notstandshilfe/Überbrückungshilfe über das AMS bezogen. Im Zeitraum vom 26.09.2011 bis zum 31.07.2012 sei er Angestelltenlehrling, ebenso im Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 06.09.2013 gewesen. Danach sei er bis zum 08.05.2015 geringfügig beschäftigter Angestellter/Arbeiter gewesen. Im Zeitraum 01.04.2015 - 31.01.2017 habe er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein freies Gewerbe angemeldet, jedoch im Zeitraum 01.08.2015 - 31.01.2017 die Beiträge BSVG, GSVG, FSVG nicht bezahlt. Darüber hinaus habe er € 20.000 Schulden aus diesem Gewerbe, dem kein zu veräußerndes Vermögen gegenüberstehe. Es habe keine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich festgestellt werden können. Eine Rückkehr in die Russische Föderation stelle keine Verletzung von Art 8 EMRK dar. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien getroffen.In Österreich würden die Eltern des BF (getrennt voneinander) und seine Geschwister als anerkannte Flüchtlinge leben. Der BF habe vom 28.10.2011 bis 04.11.2014 sowie vom 10.04.2015 bis 16.03.2016 nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt. Am 16.03.2016 sei er wieder zu seiner Mutter gezogen und befinde sich seit dem 26.04.2017 in der Justizanstalt römisch 40 . Seit der Inhaftierung habe der BF Besuch von seinen Eltern und von seinen Geschwistern. Zwei Brüder des BF würden sich ebenfalls in der Justizanstalt römisch 40 befinden. So auch seine Komplizin, der ein Besuchsrecht genehmigt worden sei. Darüber hinaus habe der BF mit niemandem Kontakt seit der Untersuchungshaft/Haftstrafe. Der BF habe weder einen Schulnoch Berufsabschluss. Er sei seit 2009 bei einer Gebietskrankenkasse gemeldet und habe die meiste Zeit Arbeitslosenbezug oder Notstandshilfe/Überbrückungshilfe über das AMS bezogen. Im Zeitraum vom 26.09.2011 bis zum 31.07.2012 sei er Angestelltenlehrling, ebenso im Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 06.09.2013 gewesen. Danach sei er bis zum 08.05.2015 geringfügig beschäftigter Angestellter/Arbeiter gewesen. Im Zeitraum 01.04.2015 - 31.01.2017 habe er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein freies Gewerbe angemeldet, jedoch im Zeitraum 01.08.2015 - 31.01.2017 die Beiträge BSVG, GSVG, FSVG nicht bezahlt. Darüber hinaus habe er € 20.000 Schulden aus diesem Gewerbe, dem kein zu veräußerndes Vermögen gegenüberstehe. Es habe keine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich festgestellt werden können. Eine Rückkehr in die Russische Föderation stelle keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien getroffen.
Zu den Feststellungen zur Situation des BF im Fall seiner Rückkehr wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage in der Russischen Föderation sich daraus ergeben würden, dass es sich beim BF um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann handle, der zudem Tschetschenisch und Russisch spreche. Dass in der Russischen Föderation die Grundversorgung der Bevölkerung gegeben sei und sohin auch für den BF eine Existenzgrundlage vorliege, ergebe sich aus den Länderfeststellungen und aus dem Amtswissen. Ferner ergebe sich aus den Länderfeststellungen, denen der BF im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten sei, dass die Verhältnisse in der Russischen Föderation nicht das Ausmaß erreichen, um von einer Gefährdung ausgehen zu können, die in den Nahebereich des Art. 3 EMRK gelangen könnte. Zur Situation im Heimatland und dass dem BF im Heimatland keine Gefährdung bzw. Bedrohung zukomme, werde auf die betreffenden Feststellungen über Tschetschenien verwiesen. Da der BF Tschetschenien im Jahr 2003 verlassen habe und seither geraume Zeit vergangen sei, hätten sich die allgemeinen Verhältnisse im Land erheblich geändert. Der BF sei nie persönlich einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe seinen Asylstatus lediglich durch Erstreckung auf seinen Vater erlangt. Insbesondere die Sicherheitslage habe sich im Gegensatz zu den Nachbarrepubliken dauerhaft und nachhaltig verbessert. Der BF spreche außerdem die Sprache des Herkunftslandes und habe im Verfahren seine Rückkehrbefürchtungen auch nicht konkret begründen können.Zu den Feststellungen zur Situation des BF im Fall seiner Rückkehr wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage in der Russischen Föderation sich daraus ergeben würden, dass es sich beim BF um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann handle, der zudem Tschetschenisch und Russisch spreche. Dass in der Russischen Föderation die Grundversorgung der Bevölkerung gegeben sei und sohin auch für den BF eine Existenzgrundlage vorliege, ergebe sich aus den Länderfeststellungen und aus dem Amtswissen. Ferner ergebe sich aus den Länderfeststellungen, denen der BF im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten sei, dass die Verhältnisse in der Russischen Föderation nicht das Ausmaß erreichen, um von einer Gefährdung ausgehen zu können, die in den Nahebereich des Artikel 3, EMRK gelangen könnte. Zur Situation im Heimatland und dass dem BF im Heimatland keine Gefährdung bzw. Bedrohung zukomme, werde auf die betreffenden Feststellungen über Tschetschenien verwiesen. Da der BF Tschetschenien im Jahr 2003 verlassen habe und seither geraume Zeit vergangen sei, hätten sich die allgemeinen Verhältnisse im Land erheblich geändert. Der BF sei nie persönlich einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe seinen Asylstatus lediglich durch Erstreckung auf seinen Vater erlangt. Insbesondere die Sicherheitslage habe sich im Gegensatz zu den Nachbarrepubliken dauerhaft und nachhaltig verbessert. Der BF spreche außerdem die Sprache des Herkunftslandes und habe im Verfahren seine Rückkehrbefürchtungen auch nicht konkret begründen können.
2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der dieser seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wurde. Als Beschwerdegründe wurden sowohl Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der BF zwar wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. und 6. Fall SMG sowie gemäß den §§ 28a Abs. 1 Z 2 2. Fall SMG als Bestimmungstäter gemäß § 12 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei, doch bedeute dies noch nicht, dass damit automatisch ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegen würde. Die belangte Behörde hätte nämlich noch eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen, mit der sie die konkreten Tatumstände und das vom Strafgericht verhängte Strafausmaß berücksichtigen hätte müssen, wobei insbesondere auch auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Der BF habe sein Fehlverhalten zutiefst bereut und sich dementsprechend noch anlässlich seiner strafgerichtlichen Verhandlung geständig gezeigt. Dementsprechend habe auch das Landesgericht den Grad seines Verschuldens nicht so schwer erachtet, denn sonst hätte es bei einem in § 28a Abs. 4 Z 3 SMG vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe nicht mit der Verhängung einer Haftstrafe von 3 Jahren das Auslangen gefunden. Bei der von der Behörde vorzunehmenden Prognose des zukünftigen Verhaltens des BF habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass dieser glaubhaft versichert habe, nach Verbüßung seiner Haftstrafe sein Leben vollkommen neu zu gestalten und sich in der Modebranche bzw. im Automobilhandel eine neue Existenz aufzubauen. Schon unter diesem Gesichtspunkt sei nicht zu befürchten, dass er bei einem Verbleib in Österreich weitere Straftaten begehen werde, zumal es ihm nunmehr bewusst sei, dass er bei der Begehung eines nochmaligen strafrechtlichen Fehlverhaltens mit seiner Abschiebung aus Österreich rechnen werde müssen. Seinen sonstigen von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannten strafgerichtlichen Verurteilungen würden Vergehen des Diebstahles, der Urkundenunterdrückung und der Körperverletzung zu Grunde liegen, welche jedoch nicht unter die besonders schweren Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu subsumieren seien. Zudem habe er die diesen strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Handlungen in den Jahren 2010 und 2011, somit im Alter von 18 bzw. 19 Jahren begangen, als er noch jugendlicher bzw. junger Erwachsener gewesen sei. Zwar sei dem BF lediglich durch Erstreckung Asyl gewährt worden, weil er zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrages erst zwölf Jahre und somit minderjährig gewesen sei, tatsächlich würden aber auch in Bezug auf den BF eigenständige Fluchtgründe vorliegen. Ursächlich für die Flucht der Familie des BF Ende Mai/Anfang Juni 2003 sei der Umstand gewesen, dass sein Vater als persönliche Wache für den damaligen Innenminister der um seine Unabhängigkeit von der Russischen Föderation kämpfenden tschetschenischen Republik Itschkerien XXXX tätig gewesen sei und auch als Leibwächter für den ersten Präsidenten dieser Republik Dschochar Dudajew fungiert habe. Sein Vater habe auf Seiten der Aufständischen an den Kämpfen gegen die russischen Truppen in beiden Tschetschenienkriegen teilgenommen. Im Frühjahr 2001 seien russische Spezialeinheiten zum Haus der Familie des BF gekommen, hätten es niedergebrannt, den Vater des BF vor den Augen seiner Gattin und seiner Kinder, darunter auch dem BF gefoltert, wobei sie ihn während der Folter die rechte Hand gebrochen und ihm weitere schwerer Verletzungen zugefügt hätten. Durch diese schrecklichen Erlebnisse seien die Kinder, darunter auch der BF, traumatisiert. Die belangte Behörde führe in ihren Länderfeststellungen selbst an, dass tschetschenische Ermittlungsbehörden Anfragen an die Archivbehörde des russischen Verteidigungsministeriums in Moskau gerichtet hätten, um Daten zu erlangen, die ein militärisches Geheimnis darstellen, wobei die Anfragen sich auf Kampfhandlungen während des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges beziehen würden. Der tschetschenische Präsident Kadyrow benötige diese Informationen unter anderem deshalb, um neben der Bestrafung von Aufständischen auch Kollektivstrafen gegen Familienangehörige von tatsächlichen oder angeblichen Aufständischen bzw. mutmaßlichen Unterstützern von Aufständischen verhängen zu können. Auch lange Zeit zurückliegende Verbindungen zu Aufständischen könnten zu einer Gefährdung führen. Der BF weise in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass ein namentlich genannter Cousin seines Vaters aufgrund der Teilnahme auf Seiten der Aufständischen im zweiten Tschetschenienkrieg zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sei, wobei, als er vor zwei Jahren seine Strafe fast abgesessen habe, er kurz vor seiner Entlassung erhängt in seiner Zelle aufgefunden worden sei, wobei sein Körper Folterspuren aufgewiesen habe. Für den BF würde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, da Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, in der Regel von Vertretern des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB verhört und unter Kontrolle gestellt werden würden, wobei über den FSB auch die tschetschenischen Behörden über die Rückkehr informiert werden würden. Zudem verfüge der BF über keinen russischen Inlandspass mehr, und könne er sich in einer russischen Gemeinde außerhalb Tschetscheniens erst dann registrieren lassen, weil er zuvor persönlich bei der für ihn zuständigen Meldebehörde in Tschetschenien einen neuen Inlandspass beantragt habe. Selbst wenn der BF einen neuen Inlandspass erhalten sollte, wäre es für ihn als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sehr schwierig, sich registrieren zu lassen, da die Registrierungsbestimmungen für Tschetschenien in den russischen Regionen außerhalb Tschetscheniens sehr restriktiv und willkürlich gehandhabt werden würden. Zu Untermauerung der Ausführungen wurden der Beschwerde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu aktuellen Menschenrechtslage in Tschetschenien vom 13.05.2016, eine Anfragebeantwortung von Accord vom 07.10.2016, betreffend die Behandlung von tatsächlichen oder mutmaßlichen Gegnern des Kadyrow-Regimes, ein Bestätigungsschreiben vom 01.03.2004 eines namentlich genannten Assistenten des amtsführenden Parlamentsvorsitzenden der tschetschenischen Republik Itschkerien, wonach der Vater des BF bei den Behörden des Innenministeriums der tschetschenischen Republik Itschkerien in der Zeit von 1993 bis 1994 als persönliche Wache des Ministers XXXX und auch als Begleitung des Präsidenten Dudajew eingesetzt worden sei, sowie eine Bestätigung eines tschetschenischen Krankenhauses aus dem Jahr 2001 über Körperverletzungen des Vaters des BF. Hinsichtlich der von der belangten Behörde getroffenen Gefährdungsprognose sei zu rügen, dass sie sich dabei auch auf ein angeblich vom BF anlässlich seiner Einvernahme am 29.11.2017 an den Tag gelegtes präpotentes Verhalten bezogen habe. Hierzu sei klarzustellen, dass der BF sämtliche von Seiten des Leiters der Amtshandlung an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet habe und seiner Pflicht zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes entsprochen habe. Lediglich in Bezug auf weiterführende Fragen, die mit den Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus nichts zu tun haben, habe er auf seinen rechtsfreundlichen Vertreter verwiesen. Im Rahmen der Interessensabwägung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung hätte die Behörde angemessen berücksichtigen müssen, dass der BF schon im Alter von 12 Jahren nach Österreich gekommen sei und sich bereits seit 14,5 Jahren durchgängig und rechtmäßig als Asylberechtigter aufgehalten habe. Er habe in Österreich die Schule besucht, eine Lehre als Handelsangestellter absolviert. Er sei in Österreich sozialisiert worden und beherrsche die deutsche Sprache perfekt in Wort und Schrift. In Österreich würden neben seinen Bekannten und Freunden auch seine Familienangehörigen leben, mit denen er im Jahr 2003 aus Tschetschenien geflüchtet sei. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht stelle die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht ein Eingriff in sein Privat-, sondern auch in sein Familienleben dar. Im gegenständlichen Fall habe der BF nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in Österreich bis Oktober 2011 in gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt und vom März 2016 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2017 den gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern wieder begründet. Außerdem stehe er in einer Lebensbeziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Auch wenn er mit dieser noch keinen gemeinsamen Haushalt begründet habe, sei diese Beziehung jedenfalls unter das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben zu subsumieren. Durch das von der belangten Behörde in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot werde der BF für zumindest 10 Jahre von seinen in Österreich niedergelassenen Eltern und Geschwistern, zu denen er eine sehr herzliche und innige Beziehung habe und für die er als der älteste Bruder eine wichtige Bezugsperson darstelle, sowie seiner Lebensgefährtin getrennt werden, ohne dass die Möglichkeit auf - wenn auch nur kurzfristige - wechselseitige Besuche bestünde. Schließlich gelte dieses Einreiseverbot nicht nur für Österreich, sondern den gesamten Schengenraum. Ein Besuch des BF durch seine Eltern und Geschwister sei wegen der ihnen dort drohenden Verfolgung, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt habe, gleichfalls nicht möglich. Mit der erlassenen Rückkehrentscheidung werde in gravierender und unverhältnismäßiger Weise rechtswidrig in das dem BF durch Art. 8 EMRK garantierte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen. Der BF müsse als Sohn eines anerkannten Flüchtlings, welcher in beiden Tschetschenienkriegen auf der Seite der Rebellen für ein von der russischen Föderation unabhängiges Tschetschenien gekämpft habe, im Falle seiner Außerlandesbringung Racheaktionen von Seiten des in Tschetschenien herrschenden Kadyrow-Regimes befürchten und würde auf den gesamten Staatsgebiet der Russische Föderation aus den bereits genannten Gründen in eine existenzielle Notlage geraten.2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der dieser seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wurde. Als Beschwerdegründe wurden sowohl Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der BF zwar wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. und 6. Fall SMG sowie gemäß den Paragraphen 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall SMG als Bestimmungstäter gemäß Paragraph 12, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei, doch bedeute dies noch nicht, dass damit automatisch ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegen würde. Die belangte Behörde hätte nämlich noch eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen, mit der sie die konkreten Tatumstände und das vom Strafgericht verhängte Strafausmaß berücksichtigen hätte müssen, wobei insbesondere auch auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Der BF habe sein Fehlverhalten zutiefst bereut und sich dementsprechend noch anlässlich seiner strafgerichtlichen Verhandlung geständig gezeigt. Dementsprechend habe auch das Landesgericht den Grad seines Verschuldens nicht so schwer erachtet, denn sonst hätte es bei einem in Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe nicht mit der Verhängung einer Haftstrafe von 3 Jahren das Auslangen gefunden. Bei der von der Behörde vorzunehmenden Prognose des zukünftigen Verhaltens des BF habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass dieser glaubhaft versichert habe, nach Verbüßung seiner Haftstrafe sein Leben vollkommen neu zu gestalten und sich in der Modebranche bzw. im Automobilhandel eine neue Existenz aufzubauen. Schon unter diesem Gesichtspunkt sei nicht zu befürchten, dass er bei einem Verbleib in Österreich weitere Straftaten begehen werde, zumal es ihm nunmehr bewusst sei, dass er bei der Begehung eines nochmaligen strafrechtlichen Fehlverhaltens mit seiner Abschiebung aus Österreich rechnen werde müssen. Seinen sonstigen von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannten strafgerichtlichen Verurteilungen würden Vergehen des Diebstahles, der Urkundenunterdrückung und der Körperverletzung zu Grunde liegen, welche jedoch nicht unter die besonders schweren Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu subsumieren seien. Zudem habe er die diesen strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Handlungen in den Jahren 2010 und 2011, somit im Alter von 18 bzw. 19 Jahren begangen, als er noch jugendlicher bzw. junger Erwachsener gewesen sei. Zwar sei dem BF lediglich durch Erstreckung Asyl gewährt worden, weil er zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrages erst zwölf Jahre und somit minderjährig gewesen sei, tatsächlich würden aber auch in Bezug auf den BF eigenständige Fluchtgründe vorliegen. Ursächlich für die Flucht der Familie des BF Ende Mai/Anfang Juni 2003 sei der Umstand gewesen, dass sein Vater als persönliche Wache für den damaligen Innenminister der um seine Unabhängigkeit von der Russischen Föderation kämpfenden tschetschenischen Republik Itschkerien römisch 40 tätig gewesen sei und auch als Leibwächter für den ersten Präsidenten dieser Republik Dschochar Dudajew fungiert habe. Sein Vater habe auf Seiten der Aufständischen an den Kämpfen gegen die russischen Truppen in beiden Tschetschenienkriegen teilgenommen. Im Frühjahr 2001 seien russische Spezialeinheiten zum Haus der Familie des BF gekommen, hätten es niedergebrannt, den Vater des BF vor den Augen seiner Gattin und seiner Kinder, darunter auch dem BF gefoltert, wobei sie ihn während der Folter die rechte Hand gebrochen und ihm weitere schwerer Verletzungen zugefügt hätten. Durch diese schrecklichen Erlebnisse seien die Kinder, darunter auch der BF, traumatisiert. Die belangte Behörde führe in ihren Länderfeststellungen selbst an, dass tschetschenische Ermittlungsbehörden Anfragen an die Archivbehörde des russischen Verteidigungsministeriums in Moskau gerichtet hätten, um Daten zu erlangen, die ein militärisches Geheimnis darstellen, wobei die Anfragen sich auf Kampfhandlungen während des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges beziehen würden. Der tschetschenische Präsident Kadyrow benötige diese Informationen unter anderem deshalb, um neben der Bestrafung von Aufständischen auch Kollektivstrafen gegen Familienangehörige von tatsächlichen oder angeblichen Aufständischen bzw. mutmaßlichen Unterstützern von Aufständischen verhängen zu können. Auch lange Zeit zurückliegende Verbindungen zu Aufständischen könnten zu einer Gefährdung führen. Der BF weise in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass ein namentlich genannter Cousin seines Vaters aufgrund der Teilnahme auf Seiten der Aufständischen im zweiten Tschetschenienkrieg zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sei, wobei, als er vor zwei Jahren seine Strafe fast abgesessen habe, er kurz vor seiner Entlassung erhängt in seiner Zelle aufgefunden worden sei, wobei sein Körper Folterspuren aufgewiesen habe. Für den BF würde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, da Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, in der Regel von Vertretern des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB verhört und unter Kontrolle gestellt werden würden, wobei über den FSB auch die tschetschenischen Behörden über die Rückkehr informiert werden würden. Zudem verfüge der BF über keinen russischen Inlandspass mehr, und könne er sich in einer russischen Gemeinde außerhalb Tschetscheniens erst dann registrieren lassen, weil er zuvor persönlich bei der für ihn zuständigen Meldebehörde in Tschetschenien einen neuen Inlandspass beantragt habe. Selbst wenn der BF einen neuen Inlandspass erhalten sollte, wäre es für ihn als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sehr schwierig, sich registrieren zu lassen, da die Registrierungsbestimmungen für Tschetschenien in den russischen Regionen außerhalb Tschetscheniens sehr restriktiv und willkürlich gehandhabt werden würden. Zu Untermauerung der Ausführungen wurden der Beschwerde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu aktuellen Menschenrechtslage in Tschetschenien vom 13.05.2016, eine Anfragebeantwortung von Accord vom 07.10.2016, betreffend die Behandlung von tatsächlichen oder mutmaßlichen Gegnern des Kadyrow-Regimes, ein Bestätigungsschreiben vom 01.03.2004 eines namentlich genannten Assistenten des amtsführenden Parlamentsvorsitzenden der tschetschenischen Republik Itschkerien, wonach der Vater des BF bei den Behörden des Innenministeriums der tschetschenischen Republik Itschkerien in der Zeit von 1993 bis 1994 als persönliche Wache des Ministers römisch 40 und auch als Begleitung des Präsidenten Dudajew eingesetzt worden sei, sowie eine Bestätigung eines tschetschenischen Krankenhauses aus dem Jahr 2001 über Körperverletzungen des Vaters des BF. Hinsichtlich der von der belangten Behörde getroffenen Gefährdungsprognose sei zu rügen, dass sie sich dabei auch auf ein angeblich vom BF anlässlich seiner Einvernahme am 29.11.2017 an den Tag gelegtes präpotentes Verhalten bezogen habe. Hierzu sei klarzustellen, dass der BF sämtliche von Seiten des Leiters der Amtshandlung an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet habe und seiner Pflicht zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes entsprochen habe. Lediglich in Bezug auf weiterführende Fragen, die mit den Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus nichts zu tun haben, habe er auf seinen rechtsfreundlichen Vertreter verwiesen. Im Rahmen der Interessensabwägung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung hätte die Behörde angemessen berücksichtigen müssen, dass der BF schon im Alter von 12 Jahren nach Österreich gekommen sei und sich bereits seit 14,5 Jahren durchgängig und rechtmäßig als Asylberechtigter aufgehalten habe. Er habe in Österreich die Schule besucht, eine Lehre als Handelsangestellter absolviert. Er sei in Österreich sozialisiert worden und beherrsche die deutsche Sprache perfekt in Wort und Schrift. In Österreich würden neben seinen Bekannten und Freunden auch seine Familienangehörigen leben, mit denen er im Jahr 2003 aus Tschetschenien geflüchtet sei. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht stelle die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht ein Eingriff in sein Privat-, sondern auch in sein Familienleben dar. Im gegenständlichen Fall habe der BF nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in Österreich bis Oktober 2011 in gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt und vom März 2016 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2017 den gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern wieder begründet. Außerdem stehe er in einer Lebensbeziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Auch wenn er mit dieser noch keinen gemeinsamen Haushalt begründet habe, sei diese Beziehung jedenfalls unter das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben zu subsumieren. Durch das von der belangten Behörde in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot werde der BF für zumindest 10 Jahre von seinen in Österreich niedergelassenen Eltern und Geschwistern, zu denen er eine sehr herzliche und innige Beziehung habe und für die er als der älteste Bruder eine wichtige Bezugsperson darst