TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/8 W175 2010005-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2018
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Entscheidungsdatum

08.01.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W175 2010005-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zahl: 1009394000/170948460, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bracht nach unrechtmäßiger Einreise nach Österreich am 14.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) erneut einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG), ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bracht nach unrechtmäßiger Einreise nach Österreich am 14.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) erneut einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG), ein.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der BF am 22.03.2010 in Norwegen, am 25.09.2013 in Schweden, am 01.04.2014 in Österreich, am 16.12.2014 in Italien und am 30.03.2017 in Malta jeweils aufgrund Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt wurde.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 15.08.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland im Jahr 2010 verlassen habe. Er besitze keine Identitätsdokumente. Er sei auf seiner Reise über Libyen illegal nach Italien eingereist und habe sich danach in Norwegen, Schweden, Österreich, Italien und zuletzt in Malta aufgehalten, wobei er in jedem Land einen Antrag auch internationalen Schutz gestellt habe. Alle Verfahren seien negativ entschieden worden. Wenn er Österreich verlassen müsse, werde er es in einem anderen Land wieder versuchen.römisch eins.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 15.08.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland im Jahr 2010 verlassen habe. Er besitze keine Identitätsdokumente. Er sei auf seiner Reise über Libyen illegal nach Italien eingereist und habe sich danach in Norwegen, Schweden, Österreich, Italien und zuletzt in Malta aufgehalten, wobei er in jedem Land einen Antrag auch internationalen Schutz gestellt habe. Alle Verfahren seien negativ entschieden worden. Wenn er Österreich verlassen müsse, werde er es in einem anderen Land wieder versuchen.

Zu Malta gab der BF an. dass er eine Unterkunft gehabt habe, er sei jedoch diskriminiert worden. In Italien sei es schlecht gewesen, in Norwegen und Schweden habe er immer Angst gehabt, abgeschoben zu werden.

Der BF habe in Österreich keine sozialen Beziehungen, er gab keine gesundheitlichen Probleme an.

I.3. Das BFA richtete an Malta am 24.08.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF.römisch eins.3. Das BFA richtete an Malta am 24.08.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF.

I.4. Mit Schreiben vom 14.09.2017 wurde Malta mitgeteilt, dass von einer stillschweigenden Zustimmung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO ausgegangen werde.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 14.09.2017 wurde Malta mitgeteilt, dass von einer stillschweigenden Zustimmung gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO ausgegangen werde.

I.5. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 18.10.2017 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters in Somalisch befragt im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.5. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 18.10.2017 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters in Somalisch befragt im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er habe in Österreich keine Verwandten und wohne bei Freunden. Er gehe keiner Beschäftigung nach und besuche keine Deutschkurse.

Er habe in Malta bis zur negativen Entscheidung über seinen Asylantrag in einem Lager gewohnt und € 130 pro Monat erhalten. Danach habe man ihn aus dem Lager geworfen. Auf die Frage, was einer Überstellung nach Malta entgegenstünde, gab der BF an, dass er in Malta eine negative Entscheidung bekommen habe.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 16.11.2017, übernommen am 26.11.2017, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 16.11.2017, übernommen am 26.11.2017, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Malta gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dem Bescheid sind aktuelle Feststellungen zu Malta zu entnehmen (Stand: 24.04.2017):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AI 22.2.2017; vgl. AIDA 2.2017; USDOS 3.3.2017; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AI 22.2.2017; vergleiche AIDA 2.2017; USDOS 3.3.2017; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (22.2.2017): Report 2016/2017 – The State of the World¿s Human Rights – Malta, http://www.ecoi.net/local_link/336560/479235_de.html, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (2.2017): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Malta,
http://www.ecoi.net/local_link/337179/479943_de.html, Zugriff 24.4.2017

2. Dublin-Rückkehrer

Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Aufgrund dessen kann es bei Dublin-Rückkehrern nach Malta zu Problemen beim Zugang zum Verfahren kommen und gegebenenfalls die Rückführung in den Herkunftsstaat drohen. Zusätzlich können Rückkehrer wegen der illegalen Ausreise inhaftiert werden und für die Dauer des resultierenden Strafverfahrens (1-2 Monate) inhaftiert bleiben. Die Strafen für die illegale Ausreise reichen von einer Geldstrafe bis zu 2 Jahren Haft. Zugang zu Rechtsberatung ist gegeben. Die Strafzumessung ist schwer vorherzusagen, es gibt auch Fälle von zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafen (AIDA 2.2017).

Eine Nachfrage bei den maltesischen Behörden hat jedenfalls ergeben, dass alle Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren in Malta haben. Rückkehrer mit laufendem Verfahren könnten dieses fortsetzen. Wenn ihr Antrag als implizit zurückgezogen gilt, kann dieser innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens reaktiviert und das Verfahren fortgesetzt werden. Dublin-Rückkehrer haben auch Zugang zu materieller Versorgung und medizinischer Basisversorgung in Malta (MT 9.3.2016; MT 16.3.2016).

Malta macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016; vgl. AIDA 2.2017). (Für weitere Informationen siehe Kap. 6. Versorgung.)Malta macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016; vergleiche AIDA 2.2017). (Für weitere Informationen siehe Kap. 6. Versorgung.)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (2.2017): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    MT – Permanent Representation of Malta to the European Union (9.3.2016): Anfragebeantwor-tung, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    MT – Permanent Representation of Malta to the European Union (16.3.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail

3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

[ ]

4. Non-Refoulement

Folgeanträge haben aufschiebende Wirkung, wenn der Status als AW formell zuerkannt wurde, da dies den Non-Refoulement-Schutz auslöst, welcher allen AW in Malta zukommt (AIDA 2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (2.2017): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

5. Versorgung

Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Diese steht AW, die nicht in Haft sind, ab Antragseinbringung ohne Unterschied zu. Auch gibt es keine Bestimmungen zur maximalen Dauer der Versorgung. Lediglich Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann. Laut der Agentur für das Wohl der Asylwerber (AWAS) besteht jedoch die Möglichkeit einer erneuten Zulassung zur Unterbringung in den Aufnahmezentren. Obwohl beim diesbezüglichen Entscheidungstreffen keine konkreten formalen Kriterien gibt, genießt dabei Vulnerabilität einen Vorrang (AIDA 2.2017).

Die Versorgung umfasst offene Unterbringung, und ein tägliches Handgeld, welches als zu niedrig kritisiert wird. Die Höhe des Handgelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene AW. Verpflegung und Kleidung können bereitgestellt oder in Form von Bargeld oder Gutscheinen gewährt werden. Diese Beihilfe wird in der Regel für ein Jahr gewährt, aber in bestimmten Fällen abhängig von den individuellen Bedürfnissen und vom Grad der Vulnerabilität kann sie verlängert werden. Es besteht für AW kein Zugang zur staatlichen Sozialhilfe, was ebenfalls kritisiert wird (AIDA 2.2017; vgl. EASO 2.2016).Die Versorgung umfasst offene Unterbringung, und ein tägliches Handgeld, welches als zu niedrig kritisiert wird. Die Höhe des Handgelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene AW. Verpflegung und Kleidung können bereitgestellt oder in Form von Bargeld oder Gutscheinen gewährt werden. Diese Beihilfe wird in der Regel für ein Jahr gewährt, aber in bestimmten Fällen abhängig von den individuellen Bedürfnissen und vom Grad der Vulnerabilität kann sie verlängert werden. Es besteht für AW kein Zugang zur staatlichen Sozialhilfe, was ebenfalls kritisiert wird (AIDA 2.2017; vergleiche EASO 2.2016).

Malta verfügt über 8 Unterbringungszentren (6 betrieben von AWAS, 2 betrieben von NGOs unter Aufsicht der AWAS). Eines der Zentren dient der Erstaufnahme. Die Erstaufnahme in Malta erfolgt aus Gründen der öffentlichen Gesundheit geschlossen, bis eine medizinische Freigabe erfolgt ist. Die anderen Zentren dienen der permanenten Unterbringung. Die Gesamtkapazität aller Zentren liegt bei 2.200 Plätzen. Dazu kommen rund 400 Plätze in privater Unterbringung (NGOs). Die Bedingungen der offenen Unterbringung unterscheiden sich von Zentrum zu Zentrum und sind generell eher herausfordernd. Die Zentren sind meist abgelegen, die Hygiene ist verbesserungsbedürftig. Ende 2016 waren 673 Personen in offenen Zentren untergebracht, trotzdem soll Überbelegung ein Problem darstellen (AIDA 2.2017; vgl. EASO 2.2016).Malta verfügt über 8 Unterbringungszentren (6 betrieben von AWAS, 2 betrieben von NGOs unter Aufsicht der AWAS). Eines der Zentren dient der Erstaufnahme. Die Erstaufnahme in Malta erfolgt aus Gründen der öffentlichen Gesundheit geschlossen, bis eine medizinische Freigabe erfolgt ist. Die anderen Zentren dienen der permanenten Unterbringung. Die Gesamtkapazität aller Zentren liegt bei 2.200 Plätzen. Dazu kommen rund 400 Plätze in privater Unterbringung (NGOs). Die Bedingungen der offenen Unterbringung unterscheiden sich von Zentrum zu Zentrum und sind generell eher herausfordernd. Die Zentren sind meist abgelegen, die Hygiene ist verbesserungsbedürftig. Ende 2016 waren 673 Personen in offenen Zentren untergebracht, trotzdem soll Überbelegung ein Problem darstellen (AIDA 2.2017; vergleiche EASO 2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (2.2017): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

5.1. UMA/Vulnerable

[ ]

5.2. Medizinische Versorgung

AW haben kostenlosen Zugang zu staatlichen Gesundheitsdiensten (AIDA 2.2017; vgl. EASO 2.2016).AW haben kostenlosen Zugang zu staatlichen Gesundheitsdiensten (AIDA 2.2017; vergleiche EASO 2.2016).

Die Sprachbarriere, eingeschränkte Transportmöglichkeiten, etc. wirken jedoch einschränkend auf den Zugang zu medizinischer Versorgung. Es gibt keine spezielle Behandlung von Traumatisierten und Folteropfern, hauptsächlich da hierfür auf Malta die Kapazitäten fehlen. Wenn für Antragsteller die materielle Versorgung – aus welchen Gründen auch immer – reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (AIDA 2.2017).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (2.2017): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    MedCOI – Medical COI (14.12.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail

6. Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die verlängerbar ist; ihre Personal- und Reisedokumente (Konventionspass für anerkannte Flüchtlinge; Reisepass für Fremde für subsidiär Schutzberechtigte und Geduldete); und ein Erlaubnis zu einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit. Zu den grundlegenden Sozialleistungen, Integrationspro-grammen, Bildung und Ausbildung sowie zu medizinischer Notversorgung erhalten Schutzberechtigte je nach Status einen unterschiedlichen Zugang. So zum Beispiel Leistungen, die anerkannten Flüchtlingen zukommen, wie Familienzusammenführung, Anspruch auf Sozialwohnungen, erleichterte Erlangung der Staatsbürgerschaft usw., stehen subsidiär Schutzberechtigten und Geduldeten nicht offen (IGM 8.2016; vgl. AWAS 10.2016; AIDA 2.2017).Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die verlängerbar ist; ihre Personal- und Reisedokumente (Konventionspass für anerkannte Flüchtlinge; Reisepass für Fremde für subsidiär Schutzberechtigte und Geduldete); und ein Erlaubnis zu einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit. Zu den grundlegenden Sozialleistungen, Integrationspro-grammen, Bildung und Ausbildung sowie zu medizinischer Notversorgung erhalten Schutzberechtigte je nach Status einen unterschiedlichen Zugang. So zum Beispiel Leistungen, die anerkannten Flüchtlingen zukommen, wie Familienzusammenführung, Anspruch auf Sozialwohnungen, erleichterte Erlangung der Staatsbürgerschaft usw., stehen subsidiär Schutzberechtigten und Geduldeten nicht offen (IGM 8.2016; vergleiche AWAS 10.2016; AIDA 2.2017).

In der Praxis kann es jedoch bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen für viele Schutzberechtigte zu Schwierigkeiten kommen. Die Gründe dafür sind die mangelhafte Vermittlung praktischer Informationen, sehr lange administrative Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge, belastende Anforderungen und ein negatives Verhalten seitens der Beamten. Ein weiteres Hindernis stellt die lange Wartezeit bei der Ausstellung der Personaldokumente dar. Dies kann sogar mehrere Monate in Anspruch nehmen und während dieser Zeit haben Schutzberechtigte nicht die Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen (AIDA 2.2017).

Nach Abschluss des Asylverfahrens – egal ob positiv oder negativ – dürfen die Betroffenen im offenen Zentrum bleiben. Dazu sollen sie in der Regel einen einjährigen Vertrag mit dem AWAS unterschreiben, der nach einer individuellen Beurteilung durch einen Sozialarbeiter verlängert werden kann. Schutzberechtigte auf Malta machen vermehrt Gebrauch von ihrem Recht auf Bildung, da NGOs durch ihre Beratungstätigkeit dieses Recht bekannter machen und die zuständigen Behörden dem mit gesteigerter Offenheit gegenüberstehen (AIDA 2.2017). Höhere Bildung ist aber für viele anerkannte Flüchtlinge ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich (UN HRC 12.5.2015).

Dem Bericht einer UN-Arbeitsgruppe zufolge sind die Integrationsprogramme für Migranten, Asylwerber und Schutzberechtigte unzureichend. Daneben riet UNHCR zu Vorsicht bei Rückführungen von humanitär Aufenthaltsberechtigten, infolge der Überprüfung des erneuten temporären humanitären Schutzes (THPN) (AI 22.2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (22.2.2017): Report 2016/2017 – The State of the World¿s Human Rights – Malta, http://www.ecoi.net/local_link/336560/479235_de.html, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (2.2017): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    AWAS – Agency for the Welfare of Asylum Seekers (10.2016): Booklet for asylum seekers,
http://homeaffairs.gov.mt/en/MHAS-Departments/awas/Documents/AWAS_Booklet_Oct_16.pdf, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    IGM – Integration – Government of Malta (8.2016): Humanitarian Protection,
https://integration.gov.mt/en/ResidenceAndVisas/Pages/Humanitarian-Other-Reasons.aspx, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    UN HRC – United Nations Human Rights Council (12.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau; Addendum; Mission to Malta (6-10 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1434008373_a-hrc-29-36-add-3-en.doc, Zugriff 24.4.2017

Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des BF mangels unbedenklicher Dokumente nicht feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten, die in Malta nicht behandelbar wären, wurden vom BF weder behauptet noch belegt.

Der BF habe keine sozialen, beruflichen oder sonstigen Beziehungen zu Österreich.

Aus den Länderfeststellungen zu Malta ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Malta überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Malta jedenfalls gewährleistet.

In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde.

Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.

I.8. Mit 26.11.2017 stellte das BFA dem BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.römisch eins.8. Mit 26.11.2017 stellte das BFA dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.

I.9. Mit 18.12.2017 (Poststempel) brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.römisch eins.9. Mit 18.12.2017 (Poststempel) brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Der BF bemängelte, dass das BFA auf die massiven Mängel des maltesischen Asylverfahrens oder die aktuellen Ereignisse nicht eingegangen sei, ohne dies zu konkretisieren. Der BF habe in seiner Aussage deutlich gemacht, inwieweit er einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Die "Beschwerdeführerin" habe konkrete Anhaltspunkte geliefert, die an einer menschenrechtskonformen Behandlung zweifeln ließen, zumal "er" auch starke integrative Anhaltspunkte in Österreich habe. Beides wurde nicht näher erläutert. Der BF habe Angaben gemacht, die eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK indizieren. Dies wurde nicht näher ausgeführt. Beantragt werde eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen des BF. Der BF habe besondere Gründe glaubhaft gemacht, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Malta sprechen würden. Die beantragten Beweise würden dies noch weiter untermauern. In der Beschwerde wurden in Folge keine Beweise beantragt. Der BF habe in Österreich Ruhe gefunden und große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen. Dies wurde nicht konkretisiert. Er habe sich bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und habe intensive soziale - nicht näher angeführte - Kontakte in Österreich. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert und in sich konsistent.Der BF bemängelte, dass das BFA auf die massiven Mängel des maltesischen Asylverfahrens oder die aktuellen Ereignisse nicht eingegangen sei, ohne dies zu konkretisieren. Der BF habe in seiner Aussage deutlich gemacht, inwieweit er einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Die "Beschwerdeführerin" habe konkrete Anhaltspunkte geliefert, die an einer menschenrechtskonformen Behandlung zweifeln ließen, zumal "er" auch starke integrative Anhaltspunkte in Österreich habe. Beides wurde nicht näher erläutert. Der BF habe Angaben gemacht, die eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK indizieren. Dies wurde nicht näher ausgeführt. Beantragt werde eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen des BF. Der BF habe besondere Gründe glaubhaft gemacht, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Malta sprechen würden. Die beantragten Beweise würden dies noch weiter untermauern. In der Beschwerde wurden in Folge keine Beweise beantragt. Der BF habe in Österreich Ruhe gefunden und große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen. Dies wurde nicht konkretisiert. Er habe sich bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und habe intensive soziale - nicht näher angeführte - Kontakte in Österreich. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert und in sich konsistent.

I.10. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 05.01.2017.römisch eins.10. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 05.01.2017.

II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:römisch zwei.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • -Strichaufzählung
    den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 15.08.2017, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 18.10.2017 sowie die Beschwerde vom 18.12.2017

  • -Strichaufzählung
    aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Malta im angefochtenen Bescheid.

II.2. Feststellungen:römisch zwei.2. Feststellungen:

II.2.1. Der BF gibt an, somalischer Staatsangehöriger und volljährig zu sein.römisch zwei.2.1. Der BF gibt an, somalischer Staatsangehöriger und volljährig zu sein.

II.2.2. Der BF reiste zuletzt unrechtmäßig nach Österreich ein, wo er am 14.08.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Der vorhergehende Antrag vom 30.03.2014 war im Jahr 2014 rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden. Der BF stellte überdies Anträge auf internationalen Schutz in Norwegen, Schweden, Italien und Malta.römisch zwei.2.2. Der BF reiste zuletzt unrechtmäßig nach Österreich ein, wo er am 14.08.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Der vorhergehende Antrag vom 30.03.2014 war im Jahr 2014 rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden. Der BF stellte überdies Anträge auf internationalen Schutz in Norwegen, Schweden, Italien und Malta.

II.2.3. Am 24.08.2017 richtete das BFA aufgrund der Angaben des BF und des Eurodac-Treffers zu Malta ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO an Malta, das dem Ersuchen stillschweigend zustimmte.römisch zwei.2.3. Am 24.08.2017 richtete das BFA aufgrund der Angaben des BF und des Eurodac-Treffers zu Malta ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Malta, das dem Ersuchen stillschweigend zustimmte.

II.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.römisch zwei.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

II.2.5. Der BF leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.römisch zwei.2.5. Der BF leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

II.2.6. Der BF hat keine sozialen, beruflichen, familiären oder sonstigen Beziehungen zu Österreich konkret angeführt oder glaubhaft gemacht.römisch zwei.2.6. Der BF hat keine sozialen, beruflichen, familiären oder sonstigen Beziehungen zu Österreich konkret angeführt oder glaubhaft gemacht.

II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:

II.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinen Antragstellungen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Malta ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der stillschweigenden Zustimmung Maltas. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II. 3.3.3.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Malta wurde nicht glaubhaft vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II. 3.3.2.).römisch zwei.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinen Antragstellungen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Malta ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der stillschweigenden Zustimmung Maltas. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei. 3.3.3.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Malta wurde nicht glaubhaft vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei. 3.3.2.).

II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.3.3.2.).römisch zwei.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch zwei.3.3.2.).

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.römisch zwei.3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 61, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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