TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/5 G311 1402141-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.01.2018
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Entscheidungsdatum

05.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

G311 1402141-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo (alias Albanien), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo (alias Albanien), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes wird als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2013, Zahlen B14 402.141-1/2008/15E und B14 402.142-1/2008/6E, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz vom 14.02.2008 mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zahlen XXXX sowie XXXX, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 abgewiesen. Der Asylgerichtshof sprach weiters aus, dass die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 iVm. § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 14.07.2014 aufzuschieben ist.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2013, Zahlen B14 402.141-1/2008/15E und B14 402.142-1/2008/6E, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz vom 14.02.2008 mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zahlen römisch 40 sowie römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen. Der Asylgerichtshof sprach weiters aus, dass die Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 14.07.2014 aufzuschieben ist.

Der Asylgerichtshof hat nachfolgenden Sachverhalt festgestellt:

"II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer ist Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, für den keine eigenständigen Antragsgründe vorgebracht worden sind. Gesetzlicher Vertreter des Zweitbeschwerdeführers ist der Erstbeschwerdeführer; dieser hat am 02.08.2013 aufgrund seiner Inhaftierung das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger mit Pflege und Erziehung des Minderjährigen beauftragt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen haben. Es steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer in einer nachhaltig konfliktgeladenen Beziehung zu seiner früheren Gattin (der Mutter des Zweitbeschwerdeführers) steht, die wiederholt zu Fällen wechselseitiger körperlicher Gewalt geführt hat. Es steht zudem fest, dass die staatlichen Behörden im Kosovo in diesen Fällen in Anwendung der geltenden Gesetze eingeschritten sind, sofern sie von den Delikten Kenntnis erlangten.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat vor seiner Ausreise seine Existenz (und jene des Zweitbeschwerdeführers) durch seine Tätigkeit als Maler und Anstreicher sichern können und es ist nicht ersichtlich, dass er dieser Beschäftigung im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht neuerlich nachgehen könnte.

Der Beschwerdeführer besitzt in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer über schützenswerte private Bindungen in Österreich verfügt. Seine Mutter und die meisten seiner Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in seinem Heimatort in Serbien. Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Deutschland geboren, wuchs aber als Kind albanisch sprachiger Eltern ab frühester Kindheit in Kosovo auf, den er erst im Alter von fast neun Jahren verließ, dort besuchte er zunächst auch die Schule. Er befindet sich - unter Berücksichtigung seiner Biographie - noch in einem anpassungsfähigen Alter.

Die Beschwerdeführer sprechen gut Deutsch, der Erstbeschwerdeführer wurde in Österreich jedoch wegen Vermögens- und Gewaltdelikten in den Jahren 2008 und 2011 zu mehrmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Derzeit befindet er sich seit 23.07.2013 wegen des Verdachts der Begehung eines weiteren Gewaltdelikts (im Übrigen neuerlich gegen eine Lebenspartnerin) in Untersuchungshaft. Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich insgesamt nicht substanziell oder nachhaltig integriert, der (nicht vorbestrafte) Zweitbeschwerdeführer nicht in einem Ausmaß, das seiner Ausweisung in den Herkunftsstaat bereits grundsätzlich entgegenstehen würde.

[...]"

Mit dem oben im Spruch angeführten und nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde dem, sich im Stande der Strafhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer stelle für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich eine massive Gefährdung dar und sei weder beruflich noch sozial integriert. Die belangte Behörde traf zudem Länderfeststellungen zur Situation im Kosovo.Mit dem oben im Spruch angeführten und nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde dem, sich im Stande der Strafhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer stelle für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich eine massive Gefährdung dar und sei weder beruflich noch sozial integriert. Die belangte Behörde traf zudem Länderfeststellungen zur Situation im Kosovo.

Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 24.08.2016 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Abschiebung verhängt.Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 24.08.2016 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Abschiebung verhängt.

Beide Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 25.08.2016 persönlich übergeben. Die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung wurde vom Beschwerdeführer jedoch verweigert.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2016 wurde zudem auch gegen den minderjährigen, jedoch bereits strafmündigen, Sohn des BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.

Mit dem bei der belangten Behörde am 08.09.2016 per Fax eingelangten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes und somit nur gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das auf die Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum auf eine angemessene Frist herabsetzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft mittels Verfahrensanordnung ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG zugeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Rechtsberatungsorganisation während der Schubhaft selbst kontaktiert. Zu den letzten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen werde auf die dort jeweils in Betracht gezogenen Milderungsgründe sowie die Verhängung einer verhältnismäßig kurzen Freiheitsstrafe von 18 Monaten bzw. zwei Jahren bei einem jeweiligen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren verwiesen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung sowie Prognosebeurteilung unterlassen und nicht die Reue des Beschwerdeführers sowie seinen Wunsch nach Wiedergutmachung dem österreichischen Staat gegenüber berücksichtigt. Unberücksichtigt seien weiters die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum geblieben. Sowohl eine minderjährige Tochter als auch ein weiterer minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers würden in Belgien leben. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Belgien würde durch das Einreiseverbot daher in unzulässiger Weise beschränkt werden, zumal der Beschwerdeführer im Kosovo über keinerlei familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte mehr verfüge. Die Dauer des Einreiseverbotes sei nicht ausreichend begründet und erscheine aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig.Mit dem bei der belangten Behörde am 08.09.2016 per Fax eingelangten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes und somit nur gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das auf die Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum auf eine angemessene Frist herabsetzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft mittels Verfahrensanordnung ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG zugeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Rechtsberatungsorganisation während der Schubhaft selbst kontaktiert. Zu den letzten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen werde auf die dort jeweils in Betracht gezogenen Milderungsgründe sowie die Verhängung einer verhältnismäßig kurzen Freiheitsstrafe von 18 Monaten bzw. zwei Jahren bei einem jeweiligen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren verwiesen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung sowie Prognosebeurteilung unterlassen und nicht die Reue des Beschwerdeführers sowie seinen Wunsch nach Wiedergutmachung dem österreichischen Staat gegenüber berücksichtigt. Unberücksichtigt seien weiters die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum geblieben. Sowohl eine minderjährige Tochter als auch ein weiterer minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers würden in Belgien leben. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Belgien würde durch das Einreiseverbot daher in unzulässiger Weise beschränkt werden, zumal der Beschwerdeführer im Kosovo über keinerlei familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte mehr verfüge. Die Dauer des Einreiseverbotes sei nicht ausreichend begründet und erscheine aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit seinem Sohn am 14.09.2016 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 21.09.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Ergänzend zu den vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.10.2013 zu den Zahlen B14 402.141-1/2008/15E und B14 402.142-1/2008/6E getroffenen Feststellungen werden auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist als kosovarischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist als kosovarischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des, infolge seines Antrages auf internationalen Schutz abgeführten, Verwaltungsverfahrens des damaligen Bundesasylamtes verbrachte er bereits in den neunziger Jahren während des Jugoslawien-Krieges einige Jahre im Bundesgebiet. Sein Sozialversicherungsdatenauszug weist für den Zeitraum 09.12.1991 bis 30.08.1996 mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bzw. Bezüge von Krankengeld auf. Weiters bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum 12.10.1994 bis 17.11.1996 mehrmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). Im Zeitraum 1998 bis 2000 hat der Beschwerdeführer in Deutschland gelebt, wo er seine spätere Ehegattin, die Mutter des bis zur Abschiebung ebenfalls in Österreich lebenden Sohnes des Beschwerdeführers, kennenlernte und der Sohn geboren ist. Schließlich kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und dem Sohn in den Kosovo zurück, nachdem die in Deutschland gestellten Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen worden waren.

Der Beschwerdeführer kehrte sodann eigenen Angaben nach mit seinem Sohn am 16.01.2008 nach Österreich zurück, wo er bereits am 12.02.2008 wegen Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt wurde. Im Stande der Strafhaft beantragte der Beschwerdeführer am 14.02.2008 für sich und seinen Sohn internationalen Schutz. Diese Anträge wurden schließlich mit dem - oben teilweise wörtlich wiedergegebenen - Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2013 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und die Durchführung der Ausweisung, zur Sicherung des Hauptschulabschlusses des Sohnes des Beschwerdeführers sowie des gegen den Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes laufenden strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, bis zum 14.07.2014 aufgeschoben.Der Beschwerdeführer kehrte sodann eigenen Angaben nach mit seinem Sohn am 16.01.2008 nach Österreich zurück, wo er bereits am 12.02.2008 wegen Veruntreuung gemäß Paragraph 133, Absatz eins und 2 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt wurde. Im Stande der Strafhaft beantragte der Beschwerdeführer am 14.02.2008 für sich und seinen Sohn internationalen Schutz. Diese Anträge wurden schließlich mit dem - oben teilweise wörtlich wiedergegebenen - Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2013 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und die Durchführung der Ausweisung, zur Sicherung des Hauptschulabschlusses des Sohnes des Beschwerdeführers sowie des gegen den Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes laufenden strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, bis zum 14.07.2014 aufgeschoben.

Der Beschwerdeführer weist im Zentralmelderegister die nachfolgenden Meldungen von Haupt- und Nebenwohnsitzen im Bundesgebiet auf:

  • -Strichaufzählung
    07.04.2008-25.04.2014 Hauptwohnsitz(e)

  • -Strichaufzählung
    25.06.2011-20.10.2011 Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX25.06.2011-20.10.2011 Nebenwohnsitz Justizanstalt römisch 40

  • -Strichaufzählung
    23.07.2013-06.08.2014 Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX23.07.2013-06.08.2014 Nebenwohnsitz Justizanstalt römisch 40

  • -Strichaufzählung
    06.08.2014-26.08.2015 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX06.08.2014-26.08.2015 Hauptwohnsitz Justizanstalt römisch 40

  • -Strichaufzählung
    26.08.2015-28.10.2015 Hauptwohnsitz

  • -Strichaufzählung
    24.09.2015-28.10.2015 Nebenwohnsitz (Unterkunftgeber Bundesministerium für Inneres)

  • -Strichaufzählung
    28.10.2015-13.05.2016 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX28.10.2015-13.05.2016 Hauptwohnsitz Justizanstalt römisch 40

  • -Strichaufzählung
    13.05.2016-26.08.2016 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX13.05.2016-26.08.2016 Hauptwohnsitz Justizanstalt römisch 40

  • -Strichaufzählung
    26.08.2016-14.09.2016 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum XXXX26.08.2016-14.09.2016 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum römisch 40

Der Beschwerdeführer verfügte über eine mit 11.04.2008 vom Bundesasylamt ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte weiß gemäß § 51 AsylG aufgrund des vom Beschwerdeführer - im Ergebnis unberechtigt - gestellten Antrages auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verfügte sonst über keine Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer verfügte über eine mit 11.04.2008 vom Bundesasylamt ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte weiß gemäß Paragraph 51, AsylG aufgrund des vom Beschwerdeführer - im Ergebnis unberechtigt - gestellten Antrages auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verfügte sonst über keine Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.

Er war im Zeitraum 28.06.2012 bis 03.07.2012 als Arbeiter sozialversicherungspflichtig und unselbstständig beschäftigt.

Der Beschwerdeführer weist im Strafregister der Republik Österreich im Zeitraum 1994 bis 2008 die nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

01) JGH XXXX vom XXXX.1994 RK XXXX.199401) JGH römisch 40 vom römisch 40 .1994 RK römisch 40 .1994

PAR 127 129/1 15 StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 28.10.1994

zu JGH XXXX RK XXXX.1994zu JGH römisch 40 RK römisch 40 .1994

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX.1995LG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .1995

zu JGH XXXX RK XXXX.1994zu JGH römisch 40 RK römisch 40 .1994

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 28.10.1994

JGH XXXX vom XXXX.1999JGH römisch 40 vom römisch 40 .1999

02) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX.1995 RK XXXX.199502) LG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .1995 RK römisch 40 .1995

PAR 107/1 15 83/1 StGB

Geldstrafe von 60 Tags zu je 140,00 ATS (8.400,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 28.01.2008

03) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX.2008 RK XXXX.200803) LG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2008 RK römisch 40 .2008

PAR 133/1 U 2 (1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 19.02.2008

zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX2008zu LG F. STRAFS. römisch 40 RK XXXX2008

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 19.02.2008

LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2008LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2008

zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX.2008zu LG F. STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 .2008

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 19.02.2008

LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2011LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2011

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2011, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2011, erging über den Beschwerdeführer (F.R.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2011, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2011, erging über den Beschwerdeführer (F.R.) folgender Schuldspruch:

"F.R. ist schuldig, er hat

I) am XXXX.2011 in K. versucht, seine Ex-Lebensgefährtin V.N. mitrömisch eins) am römisch 40 .2011 in K. versucht, seine Ex-Lebensgefährtin römisch fünf.N. mit

Gewalt sowie durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich der Bekanntgabe, ob sie einen Liebhaber habe bzw. wer dieser Liebhaber sei, zu nötigen, indem er ihr Schläge ins Gesicht versetzte, sie mit dem Kopf gegen die Wand stieß, ihr einen Kopfstoß versetzte und sich anschließend auf sie setzte, sie mit einer Hand am Hals packte und mit der anderen Hand ein Stanleymesser nahm, welches er gegen ihren Abdomen richtete, und sagte: "Ich werde der letzte Mann in deinem Leben sein!", wobei es beim Versuch blieb, weil sich V.N. befreien und flüchten konnte;Gewalt sowie durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich der Bekanntgabe, ob sie einen Liebhaber habe bzw. wer dieser Liebhaber sei, zu nötigen, indem er ihr Schläge ins Gesicht versetzte, sie mit dem Kopf gegen die Wand stieß, ihr einen Kopfstoß versetzte und sich anschließend auf sie setzte, sie mit einer Hand am Hals packte und mit der anderen Hand ein Stanleymesser nahm, welches er gegen ihren Abdomen richtete, und sagte: "Ich werde der letzte Mann in deinem Leben sein!", wobei es beim Versuch blieb, weil sich römisch fünf.N. befreien und flüchten konnte;

II) seine Ex-Lebensgefährtin V.N. vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch zwei) seine Ex-Lebensgefährtin römisch fünf.N. vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

A) am XXXX.2011 in K., indem er ihr mehrere Schläge ins GesichtA) am römisch 40 .2011 in K., indem er ihr mehrere Schläge ins Gesicht

versetzte, sie mit dem Kopf gegen die Wand stieß, sie an den Haaren riss, gegen ihren Körper sprang, ihr einen Kopfstoß versetzte, sie am Hals würgte und ihr mit einem Stanleymesser Schnittverletzungen an den Oberschenkeln zufügte, wodurch diese eine Schädelprellung mit mehrfachen Prellmarken an der Stirn, eine Prellung mit Blutunterlaufung der Nase samt Hautabschürfung, eine Quetschung und Einblutung in die Zunge, eine Prellung des rechten Ohres mit einer Perforation des Trommelfells, eine Blutung in die Paukenhöhle des linken Ohres, mehrere Hämatome und Hautabschürfungen im Unterkiefer-, Kinn- und Halsbereich, eine ausgedehnte Blutunterlaufung am linken Oberarm, eine Prellung der rechten Schulter mit einem Knochenprellungsherd im rechten Oberarmkopf und einem Teileinriss der Sehne des an der Vorderseite des Schulterblattes verlaufenden Schultermuskels, eine Prellung und Blutunterlaufung der linken Rückenregion, eine sieben cm lange Schnittwunde an der Innenseite des rechten Oberschenkels, eine drei cm lange Stich-Schnittwunde des linken Oberschenkels, Blutunterlaufungen an beiden Beinen sowie eine Prellung mit Hämatom über dem Brustbein sowie einen traumatischen Haarverlust erlitt, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte;

B) am XXXX.2011 in K., indem er sie am Hals würgte und fest amB) am römisch 40 .2011 in K., indem er sie am Hals würgte und fest am

Oberarm packte, wodurch diese Würgemale am Hals und Hämatome am Oberarm erlitt;

C) am XXXX.2011 in R., Diskothek "B."., indem er mit einer Bierflasche auf ihren Kopf bzw. ihre ins Gesicht schlug, wodurch diese Rissquetschwunden im Bereich der rechten Augenhöhle sowie im Bereich zwischen Nase und Lippe erlitt;C) am römisch 40 .2011 in R., Diskothek "B."., indem er mit einer Bierflasche auf ihren Kopf bzw. ihre ins Gesicht schlug, wodurch diese Rissquetschwunden im Bereich der rechten Augenhöhle sowie im Bereich zwischen Nase und Lippe erlitt;

III) am XXXX.2011 in K. im Anschluss an die unter Punkte I) und II)römisch drei) am römisch 40 .2011 in K. im Anschluss an die unter Punkte römisch eins) und römisch zwei)

A) geschilderten Taten ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit

Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW der Marke Opel Meriva, Kennzeichen xxxx, der V.N. ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen.Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW der Marke Opel Meriva, Kennzeichen xxxx, der römisch fünf.N. ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen.

Strafbare Handlung(en):

zu I) das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB;zu römisch eins) das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB;

zu II) A) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB;zu römisch zwei) A) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB;

zu II) B) und C) die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB;zu römisch zwei) B) und C) die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB;

zu III) das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB.zu römisch drei) das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB.

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§ 28 Abs 1 StGBParagraph 28, Absatz eins, StGB

Strafe:

Nach § 106 Abs 1 StGBNach Paragraph 106, Absatz eins, StGB

18 (achtzehn) Monate Freiheitsstrafe.

Gemäß § 43 Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Angerechnete Vorhaft:

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX.2011,Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die erlittene Vorhaft vom römisch 40 .2011,

12.35 Uhr, bis XXXX.2011, 10.45 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.12.35 Uhr, bis römisch 40 .2011, 10.45 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist F.R. weiters schuldig, der Privatbeteiligten V.N. EUR 2.500,-- binnen 14 Tagen zu zahlen.Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist F.R. weiters schuldig, der Privatbeteiligten römisch fünf.N. EUR 2.500,-- binnen 14 Tagen zu zahlen.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: das Geständnis,

erschwerend: das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen;

[...]

Beschluss

1) Gemäß §§ 50, 52 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.1) Gemäß Paragraphen 50, 52, StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

2) Von einem Widerruf der mit Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2008 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wird gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen.2) Von einem Widerruf der mit Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2008 zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wird gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen.

3) Eine bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe gemäß § 265 StPO iVm. § 46 StGB wird abgelehnt.3) Eine bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 265, StPO in Verbindung mit Paragraph 46, StGB wird abgelehnt.

[...]"

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2013, erging über den Beschwerdeführer (F.R.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2013, erging über den Beschwerdeführer (F.R.) folgender Schuldspruch:

"F.R. ist schuldig, er hat in T.

I./ A.V. vorsätzlich durch Schläge in das Gesicht am Körper verletzt, und zwar am XXXX.2013, wobei sie eine Schädelprellung, eine Prellung des Kiefers rechts, eine Abschürfung an der Unterlippe und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt;römisch eins./ A.V. vorsätzlich durch Schläge in das Gesicht am Körper verletzt, und zwar am römisch 40 .2013, wobei sie eine Schädelprellung, eine Prellung des Kiefers rechts, eine Abschürfung an der Unterlippe und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt;

II./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 22. Juli 2013 eine verbotene Waffe, nämlich eine Stahlrute besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.römisch zwei./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 22. Juli 2013 eine verbotene Waffe, nämlich eine Stahlrute besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist.

Strafbare Handlungen:

zu I./: das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB,zu römisch eins./: das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB,

zu II./ das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffGzu römisch zwei./ das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§ 28 Abs 1 StGBParagraph 28, Absatz eins, StGB

Strafe:

F.R. wird nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 (acht) Monaten verurteilt.F.R. wird nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 (acht) Monaten verurteilt.

Angerechnete Vorhaft:

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX.2013, 00.15 Uhr, bis XXXX.2013, 09.25 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die erlittene Vorhaft vom römisch 40 .2013, 00.15 Uhr, bis römisch 40 .2013, 09.25 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

[...]

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte, F.R., zum Ersatz der Kosten dieses Strafverfahrens verurteilt.Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte, F.R., zum Ersatz der Kosten dieses Strafverfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: das teilweise Geständnis,

erschwerend: zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung innerhalb der Probezeit, das Zusammentreffen von zwei Vergehen;

[...]

Beschluss

gemäß § 494a StPOgemäß Paragraph 494 a, StPO

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der zu AZ XXXX des Landesgerichtes XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der zu AZ XXXX des Landesgerichtes XXXX gewährten bedingten Entlassung abgesehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre verlängert.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der zu AZ römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der zu AZ römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 gewährten bedingten Entlassung abgesehen, jedoch gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre verlängert.

Beschluss

Gemäß § 26 StGB wird die sichergestellt Stahlrute (zum Standblatt ON 25) eingezogen.Gemäß Paragraph 26, StGB wird die sichergestellt Stahlrute (zum Standblatt ON 25) eingezogen.

II. Freispruchrömisch zwei. Freispruch

Hingegen wird der Angeklagte F.R.

Von der wider ihn/sie mit Strafantrag vom 27. August 2013 erhobenen Anklage,

er habe in T.

I./ Zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 A.V. vorsätzlich durch Schläge in das Gesicht am Körper verletzt, wobei sie am Ohr blutete;römisch eins./ Zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 A.V. vorsätzlich durch Schläge in das Gesicht am Körper verletzt, wobei sie am Ohr blutete;

II./ mit Gewalt oder gefährlichen Drohungrömisch zwei./ mit Gewalt oder gefährlichen Drohung

A./ zur Unterlassung einer Anzeigenerstattung genötigt und zwar

a./ zu einem nicht mehr festzustellen Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 A.V. durch Drohung mit dem Tode, indem er äußerte "Ich bringe dich um du Schlampe. Wenn ich erfahre, dass du etwas mit der Polizei zu tun hast, dann bringe ich dich um! Wenn ich ins Gefängnis komme, kommen meine Brüder und zerstückeln dich. Ich werde dich genau so zerschneiden wie V. (gemeint das Opfer V.N. im Verfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX), sogar noch schlimmer. Wenn du nicht gehört hast, was ich mit ihr gemacht habe, dann erkundige dich! Ich habe sie zerschnitten, zerstückelt!",a./ zu einem nicht mehr festzustellen Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 A.V. durch Drohung mit dem Tode, indem er äußerte "Ich bringe dich um du Schlampe. Wenn ich erfahre, dass du etwas mit der Polizei zu tun hast, dann bringe ich dich um! Wenn ich ins Gefängnis komme, kommen meine Brüder und zerstückeln dich. Ich werde dich genau so zerschneiden wie römisch fünf. (gemeint das Opfer römisch fünf.N. im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 ), sogar noch schlimmer. Wenn du nicht gehört hast, was ich mit ihr gemacht habe, dann erkundige dich! Ich habe sie zerschnitten, zerstückelt!",

b./ zu einem nicht mehr festzustellen Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 T.R. durch Drohung mit dem Tode, indem er äußerte "Du kleine Hure, wenn du etwas sagst, dann bringe ich dich auch um.",

c./ zu einem nicht mehr festzustellen Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 A.V. durch die Drohung, er würde von ihm erstellte Filme, die einen Sexualverkehr zwischen ihm und A.V. seinem Bruder und "ganz" T. schicken, wenn sie zur Polizei ging;

B./ zu einem nicht mehr festzustellen Zeitpunkt bis zum 13.07.2013 A.V. zur Auflösung des Dienstverhältnisse mit der A. KEG durch Drohung mit dem Tode genötigt, indem er ihr drohte sie umzubringen, sollte sie das Dienstverhältnis nicht auflösen;

III./ im Juni 2013 A.V. zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einer Stahlrute in der Hand drohte "Das mache ich mit Leuten, die etwas gegen mich haben.",römisch drei./ im Juni 2013 A.V. zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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