TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/30 W241 2140554-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W241 2140554-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , dieser vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016, Zahl 1131182407/161319951, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , dieser vertreten durch RA Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016, Zahl 1131182407/161319951, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Eltern des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) brachten am 04.01.2016 gemeinsam mit dem Bruder und der Mutter des Vaters des BF nach illegaler Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.1. Die Eltern des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) brachten am 04.01.2016 gemeinsam mit dem Bruder und der Mutter des Vaters des BF nach illegaler Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein.

Laut EURODAC-Treffermeldungen wurde die Familie am 28.12.2015 in Griechenland nach illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt.

2. Am 07.01.2016 gaben die Eltern des BF bei einer Erstbefragung übereinstimmend zu ihrem Reiseweg an, von ihrer Heimat über die Türkei nach Griechenland und über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. In diesen Ländern hätten sie keinen Asylantrag gestellt. Über die durchreisten Länder gaben sie an, dass sie in Griechenland von den Behörden angehalten worden seien. Sie wollten in Österreich bleiben.

3. Das BFA richtete am 21.03.2016 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien.3. Das BFA richtete am 21.03.2016 auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien.

Mit Schreiben vom 27.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.Mit Schreiben vom 27.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.

4. Am 27.07.2016 erfolgte nach Rechtsberatung und unter Teilnahme einer Rechtsberaterin die Einvernahme der Eltern des BF vor dem BFA. Zum Gesundheitszustand gab die Mutter des BF an, dass sie schwanger sei und laut Mutter-Kind-Pass am XXXX ein Kind erwarte, wobei die Schwangerschaft unauffällig verlaufe.4. Am 27.07.2016 erfolgte nach Rechtsberatung und unter Teilnahme einer Rechtsberaterin die Einvernahme der Eltern des BF vor dem BFA. Zum Gesundheitszustand gab die Mutter des BF an, dass sie schwanger sei und laut Mutter-Kind-Pass am römisch 40 ein Kind erwarte, wobei die Schwangerschaft unauffällig verlaufe.

Die Eltern des BF brachten weiters vor, dass sie nicht nach Kroatien zurückkehren wollten, weil Mutter und Großmutter des BF beim Voraufenthalt von Polizisten schlecht und respektlos behandelt worden seien, indem ihnen ein Polizist das Kopftuch herunterreißen hätte wollen. Deshalb sei es zu einem Streit gekommen. In Österreich seien sie sehr gut behandelt worden, würden sich sicher und wohl fühlen und seien auch in ihrer Religionsfreiheit nicht eingeschränkt.

5. Mit Bescheiden vom 28.07.2016 wurden die Anträge der Eltern des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheiden vom 28.07.2016 wurden die Anträge der Eltern des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Antrag auf internationalen Schutz sei jeweils zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In den Bescheiden wurde festgestellt, dass die Eltern der BF in Kroatien keiner Misshandlung oder Verfolgung ausgesetzt wären.Der Antrag auf internationalen Schutz sei jeweils zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In den Bescheiden wurde festgestellt, dass die Eltern der BF in Kroatien keiner Misshandlung oder Verfolgung ausgesetzt wären.

Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen würden nicht vorliegen. Darüber hinaus sei in Kroatien medizinische Versorgung gegeben.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden, und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden, und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.

Die Aufenthaltsbeendigung bilde mangels familiärer Bindungen und wegen der kurzen Dauer ihres Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK eingeräumte Recht.Die Aufenthaltsbeendigung bilde mangels familiärer Bindungen und wegen der kurzen Dauer ihres Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK eingeräumte Recht.

6. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 11.08.2016 Beschwerde erhoben.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 19.08.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Mit Schreiben vom 23.08.2016 wurden die kroatischen Behörden darüber informiert, dass ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung erhoben wurde.

9. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 05.09.2016, W192 2132664-1/3E, W192 2132666-1/3E ua., wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 61 Abs. 3 FPG wurde die Durchführung der Außerlandesbringung bis acht Wochen nach der Geburt des BF aufgeschoben.9. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 05.09.2016, W192 2132664-1/3E, W192 2132666-1/3E ua., wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG wurde die Durchführung der Außerlandesbringung bis acht Wochen nach der Geburt des BF aufgeschoben.

10. Am XXXX wurde der BF im Bundesgebiet geboren. Sein Vater als gesetzlicher Vertreter stellte für ihn am 03.10.2016 den gegenständlichen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.10. Am römisch 40 wurde der BF im Bundesgebiet geboren. Sein Vater als gesetzlicher Vertreter stellte für ihn am 03.10.2016 den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

11. Mit Schreiben vom 05.10.2016 wurden die kroatischen Behörden von der Geburt des BF informiert und die Geburtsurkunde übermittelt.

12. Gegen die Entscheidungen des BVwG wurde am 20.10.2016 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 11.11.2016, E 2674-2677/2016-6, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

13. Am 03.11.2016 wurde die Mutter des BF durch das BFA erneut einvernommen. Dabei gab sie an, dass der BF gesund sei. Sie wolle mit ihrem Sohn nicht nach Kroatien fahren. Dort gebe es keine Unterstützung für Kinder und keine Krankenversicherung. Sie wolle, dass ihr Kind in Österreich aufwachse und zur Schule gehe.

14. Mit Bescheid vom 03.11.2016, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 20 Abs. 3 der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Kroatien zulässig sei.14. Mit Bescheid vom 03.11.2016, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Kroatien zulässig sei.

Das BFA traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ein-schließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien.

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden.

Der BF leide an keinen akut schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Darüber hinaus sei eine medizinische Versorgung in Kroatien gegeben. Der BF habe lediglich einen Onkel und einen Großcousin in Österreich. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien seien nicht zu erkennen. In Kroatien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Der BF leide an keinen akut schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Darüber hinaus sei eine medizinische Versorgung in Kroatien gegeben. Der BF habe lediglich einen Onkel und einen Großcousin in Österreich. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien seien nicht zu erkennen. In Kroatien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.

15. Am 03.11.2016 stellte das BFA dem BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG amtswegig zur Seite.15. Am 03.11.2016 stellte das BFA dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG amtswegig zur Seite.

16. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.11.2016 Beschwerde erhoben.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die herangezogenen Länderberichte einseitig seien und ein zu positives Bild von der Situation in Kroatien zeichnen würden. Das Non-Refoulement-Prinzip werde nicht eingehalten und sei Kroatien mit der Zahl an Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO überfordert. Syrische Asylsuchende würden teilweise negativ beschieden werden. Durch EGMR, VwGH und auch BVwG würde in ähnlichen Fällen vermehrt aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Grundversorgung von besonders vulnerablen Gruppen, zu denen der BF gehöre, sei in Kroatien nicht gewährleistet. Im Bescheid sei nicht schlüssig dargelegt, weshalb keine Einzelfallzusicherung notwendig sei.

Weiters wurde auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren C-490/16 verwiesen. Es werde beantragt, die Außerlandesbringung des BF für die Dauer des Verfahrens beim EuGH für unzulässig zu erklären. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

17. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 24.11.2016.17. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 24.11.2016.

18. Mit Beschluss des BVwG vom 28.11.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

19. Mit Beschluss vom 21.09.2017, E 2674-2677/2016-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 05.09.2016, W192 2132664-1/3E, W192 2132666-1/3E ua., erhobenen Beschwerde ab.

20. Am 23.10.2017 wurde der gewillkürten Vertreterin des BF vom BVwG das aktuelle Länderinformationsblatt zu Kroatien (Stand 01.09.2017) übermittelt und Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

21. In einer Stellungnahme vom 02.11.2017 brachte der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung vor, dass der vom BVwG angeordnete Durchsetzungsaufschub zur Außerlandesbringung der Eltern des BF mit 09.11.2016 ausgelaufen und daher die Überstellungsfrist am 09.05.2017 abgelaufen sei.

22. Am 22.11.2017 wurde die Mutter des BF durch das BFA erneut einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie mit ihrem Ehemann, ihrer Schwiegermutter, ihrem Schwager und einem weiteren Schwager, der in Österreich asylberechtigt sei, in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da man dort gegen Kopftücher sei und es keine Krankenversicherung gebe. Sie wolle, dass ihr Kind hier die Schule besuche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • -Strichaufzählung
    die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 03.11.2016 und die Beschwerde vom 17.11.2016

  • -Strichaufzählung
    aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Kroatien im angefochtenen Bescheid sowie im Länderinformationsblatt vom 01.09.2017

  • -Strichaufzählung
    die Korrespondenz mit Kroatien

  • -Strichaufzählung
    die Erkenntnisse des BVwG vom 05.09.2016, W192 2132664-1/3E, W192 2132666-1/3E ua.

  • -Strichaufzählung
    den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21.09.2017, E 2674-2677/2016-12.

2. Feststellungen:

2.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Syrien.

2.2. Die Eltern des BF brachten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung der Eltern des BF am 28.12.2015 in Griechenland.

2.3. Das BFA richtete am 21.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 27.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.2.3. Das BFA richtete am 21.03.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 27.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.

2.4. Mit Bescheiden vom 28.07.2016 wurden die Anträge der Eltern des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Kroatien zulässig sei.2.4. Mit Bescheiden vom 28.07.2016 wurden die Anträge der Eltern des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Kroatien zulässig sei.

Mit Erkenntnissen des BVwG vom 05.09.2016, W192 2132664-1/3E, W192 2132666-1/3E ua., wurden die Beschwerden gegen diese Bescheide als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen die Erkenntnisse des BVwG erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2017, E 2674-2677/2016-12, ab.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

2.5. Am XXXX wurde der BF im Bundesgebiet geboren. Sein Vater als gesetzlicher Vertreter stellte für ihn am 03.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.2.5. Am römisch 40 wurde der BF im Bundesgebiet geboren. Sein Vater als gesetzlicher Vertreter stellte für ihn am 03.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.6. Mit Schreiben vom 05.10.2016 wurden die kroatischen Behörden von der Geburt des BF informiert und die Geburtsurkunde übermittelt.

2.7. Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor.

2.8. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

2.9. Der BF lebt mit seinen Eltern, seiner Großmutter und zwei Onkeln in einem gemeinsamen Haushalt. Bezüglich der Asylanträge der Großmutter und eines Onkels wurde, gemeinsam mit den Eltern des BF, eine Zuständigkeit Kroatien rechtskräftig festgestellt.

2.7. Zum kroatischen Asylverfahren, einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:

Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen getroffen, welche vom erkennenden Gericht geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Darüber hinaus wird angesichts einer Aktualisierung des Länderinformationsblatts am 01.09.2017 explizit festgestellt:

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 14.11.2017, Versorgung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Versorgung).

Derzeitige Unterbringungskapazitäten für Asylwerber in Kroatien (Stand: 7.11.2017):

Zentrum Zagreb (Hotel Porin): 600 Plätze (Auslastung: 439)

Zentrum Kutina: 100 Plätze (Auslastung: 48)

Das Hotel Porin soll bald renoviert werden und eine größere Anzahl von Asylwerbern währenddessen anderweitig untergebracht werden. Kutina wird weiterhin für Familien und Vulnerable benutzt. Anhand der derzeit verfügbaren Unterbringungskapazitäten besteht momentan kein Bedarf zur Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer (VB 8.11.2017).

Das geschlossene Zentrum Jezevo wird weiterhin für Fremde genützt, welche aus verschiedenen Gründen festgenommen wurden bzw. auf ihre Abschiebung oder Rückkehr warten. Durchschnittlich sind ca. 20 – 30 Personen dort aufhältig.

Die beiden Transitzentren in Tovarnik (serbische Grenze) und Trilj (bosnische Grenze) sind in Betrieb gegangen und haben eine Kapazität von ca. 90 Plätzen pro Zentrum. Sie werden nicht für den Asylbereich sondern für die Verwahrung festgenommener illegaler Migranten genutzt. Beide Objekte wurden vom VB besichtigt und haben einen sehr hohen Standard an Infrastruktur (VB 8.11.2017).

Mehrere NGOs bieten derzeit in den Unterbringungszentren für Asylwerber ihre Dienste an. Das Kroatische Rote Kreuz leistet psychosoziale Hilfe, organisiert fachärztliche Untersuchungen und Transport, besorgt bestimmte Medikamente und organisiert andere Aktivitäten. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) leistet psychosoziale Hilfe. Der Verband baptistischer Kirchen organisiert unter anderem auch den Transport zu einem Zahnarzt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma leistet psychosoziale Hilfe. Das kroatische Zentrum für rechtliche Angelegenheiten biete rechtliche Beratungen an. Médecins du Monde bietet die ganze Bandbreite der Gesundheitsfürsorge an. In den beiden offenen Unterbringungszentren wurde je eine Arztpraxis/Ärzteambulanz organisiert, welche täglich geöffnet ist. In Zagreb wird sie von Médecins du Monde geführt, welche auch zweimal im Monat Besuche von Fachärzten für Gynäkologie, Pädiatrie und Psychologie organisieren. Außerdem steht für die Asylwerber in Kroatien generell auch ärztliche Nothilfe, notwendige Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Störungen zur Verfügung (VB 8.11.2017).

Derzeit gibt es keine registrierten drogensüchtigen Asylwerber in Kroatien. Wenn sich aber ein Asylwerber bei seinem ersten Gesundheitscheck als drogenabhängig deklariert (das gilt auch für Dublin-Rückkehrer, falls im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine medizinischen Unterlagen übermittelt wurden), wird eine medizinische Überprüfung vorgenommen und eine für den Betreffenden notwendige Therapie festgelegt. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Asylwerber auf einer höheren Dosis oder anderen Substitutionsmedikamenten bestanden haben und angaben, diese auch in anderen Mitgliedsstaaten erhalten zu haben. Kroatien betont jedoch, dass jedem Asylwerber, welcher sich als Drogensüchtiger deklariert, nach medizinischen Tests seitens der zuständigen Behörde, die notwendige Therapie vorgeschrieben wird (VB 8.11.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (8.11.2017): Bericht des kroatischen Innenministeriums, per E-Mail

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2017; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Von Jänner bis einschließlich Juli 2017 verzeichnete Kroatien 902 Asylanträge. Im selben Zeitraum entzogen sich 661 Personen dem Asylverfahren durch Untertauchen (VB 28.8.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (28.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail

3. Dublin-Rückkehrer

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).

Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016).

Die NGO ECRE kritisierte Ende 2016, dass vor allem Vulnerable von Dublin-Überstellungen nach Kroatien betroffen seien und führt aus, dass die Unterbringungsbedingungen in Kroatien zwar keinen kompletten Überstellungsstopp rechtfertigen mögen, rät aber dennoch dazu, von der Überstellung vulnerabler Personen Abstand zu nehmen (ECRE 15.12.2016).

Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (26.7.2017): Entscheidung zu Asylregeln:
Kroatien befürchtet hunderte Rückschiebungen, http://derstandard.at/2000061843511/EU-Hoechstgericht-zu-Asylregeln-Kroatien-befuerchtet-hunderte-Rueckschiebungen, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (9.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (1.2017): EUROPE’S REFUGEE SITUATION RESPONSE UPDATE #34, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1490269116_unhcr-update-on-the-emergency-response-in-europe-january-2017.pdf, Zugriff 21.8.2017

4. Non-Refoulement

Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vgl. UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vergleiche UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).

Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien und Tunesien. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft ist eine Einzelfallentscheidung. Wen ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.2017).

Es bestehen bei Rückkehr nach Kroatien derzeit offenbar keine Risiken bezüglich Kettenabschiebung in andere Länder. Obwohl das Gesetz erlaubt, Anträge als unzulässig abzulehnen wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Drittland bzw. einem europäischen sicheren Drittland kommt oder dort bereits Flüchtlingsstatus hat, wurden diese Bestimmungen - zumindest bis Ende 2016 - noch nicht in der Praxis angewandt (ECRE 15.12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - European Union, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (1.2017): EUROPE’S REFUGEE SITUATION RESPONSE UPDATE #34, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1490269116_unhcr-update-on-the-emergency-response-in-europe-january-2017.pdf, Zugriff 21.8.2017

5. Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen. Nur für Folgeantragsteller gelten Einschränkungen. Die monatliche finanzielle Unterstützung gibt es ab Unterbringung in einem Zentrum. Diese betrug Ende 2016 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, erhöht sich der Betrag. Trotzdem gilt die Unterstützung als sehr gering bemessen. Seit Mitte 2016 dürfen Asylwerber in Zagreb die öffentlichen Verkehrsmittel gratis benützen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. AW haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

5.1. Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber (AW). Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 82 Plätze) (AIDA 3.2017). Andere Quellen begnügen sich damit die Unterbringungskapazität in beiden Zentren mit rund 700 anzugeben (UNHRC 28.4.2017). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Bezüglich der Unterbringungsbedingungen werden keine besonderen Probleme berichtet. Es gibt in den Zentren u.a. präventive Maßnahmen gegen sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an (AIDA 3.2017).

Mit Stand 20.8.2017 waren in den kroatischen Unterbringungseinrichtungen insgesamt ca. 600 Personen aufhältig (VB 28.8.2017).

In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Kinder bis 16 Jahre erhalten auch eine Nachmittagsjause. In Kutina gibt es Küchen, in denen die AW selbst kochen können. In Zagreb ist dies in Planung. Spezielle Anforderungen an die Ernährung (z.B. ärztliche Verschreibung oder religiöse Gründe) werden berücksichtigt, wobei es 2016 diesbezüglich scheinbar auch einige Probleme gab. Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes bieten 204 Sozialarbeiter täglich psychosoziale Unterstützung und organisieren soziale und pädagogische Aktivitäten mit Asylsuchenden in Zagreb (Montag-Samstag) und Kutina (Montag-Sonntag). Hauptaktivitäten sind: Unterstützung (Unterbringung, Erstinformation, usw.); Individuelle und familiäre psychosoziale Unterstützung nach Bedarf; Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen; Besondere Betreuung für Personen mit psychischen Problemen und potenziellen Opfern von Folter und Trauma; Spiel- und Bildungsaktivitäten mit Kindern; Unterstützung bei Schulaufgaben; Einführung in die kroatische Kultur, Sitten und Gebräuche; Gruppen- und Einzelarbeit mit einzelnen Frauen, einschließlich Einzelgesprächen zur Verhütung von Menschenhandel und sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt; Konflikt- und Gewaltprävention, Workshops zur Verhütung des Menschenhandels;

Sportliche Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Empfangszentren;

Sprachkurse für Kroatisch und Englisch; Hygieneförderung und Gesundheitserziehung; Jobcenter; Bibliothek; Friseursalon;

Bereitstellung von Informationen, praktische Unterstützung im täglichen Leben; Verweis an das Innenministerium zur Gesundheitsversorgung, an spezialisierte Einrichtungen der psychologischen und psychischen Gesundheit; und Organisation von Gemeindeversammlungen in Kutina und Zagreb (Vox Populi). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst hat einen Computerraum mit neun Computern in Zagreb eingerichtet. Das Klassenzimmer ist täglich von Montag bis Freitag mit der Anwesenheit eines Dolmetschers und freiwilligen Unterstützern geöffnet. Gelegentlich ist die Klasse auch samstags und sonntags geöffnet. Seit November 2016 halten Freiwillige einmal wöchentlich einen Computerkurs nur für Frauen und einmal wöchentlich einen gemischten Kurs ab. 2016 waren viele internationale und nichtstaatliche Organisationen wie IOM, UNICEF, Save the Children und nationale NGOs (Kroatisches Rotes Kreuz, Croatian Law Center, JRS, Center for Peace Studies, u.a.) in beiden Empfangszentren aktiv. Es wurden auch verschiedene soziale und pädagogische Aktivitäten für Frauen und Kinder organisiert. Kroatisch- Sprachkurse werden vom Kroatischen Roten Kreuz, dem Center for Peace Studies und dem Jesuitischen Flüchtlingsdienst organisiert. Im Empfangszentrum Kutina sind die Freiwilligen des Centre for Peace Studies einmal wöchentlich (Montag nachmittags und abends) präsent. Freiwillige führen seit Februar 2014 psychosoziale Hilfstätigkeiten für Asylsuchende im Zentrum in Zagreb durch (Informationen über Asylsystem, kroatische Kultur und Geschichte, psychosoziale Unterstützung, kroatische Sprache). Freiwillige halten Vorträge zu verschiedenen Themen. Sie sind montags und mittwochs von 18:30 bis 21:00 Uhr und am Samstag von 15:00 bis 18:00 Uhr im Zentrum in Zagreb präsent. Das Innenministerium erlaubt ihnen, ein Zimmer für den Kroatisch-Unterricht zu verwenden. Das des Centre for Peace Studies organisiert seine Tätigkeiten an den Abenden, da tagsüber das Kroatische Rote Kreuz aktiv ist, deren Angebot man ergänzen und nicht ersetzen will. Die Freiwilligen sind auch keine professionellen Lehrer der kroatischen Sprache, sondern verwenden alternative aber wirksame Methoden. Das bietet das für Asylwerber und Schutzberechtigte auch Besichtigungstouren in Zagreb, Sensibilisierungsworkshops für die kroatische Öffentlichkeit, usw. an (AIDA 3.2017).

Einzelne von Österreich nach Kroatien zurückgekehrte Asylwerber beschrieben die Unterbringungseinrichtung Hotel Porin als "as good as a hotel" (UNHCR 26.5.2017).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden. In Einzelfällen gab es, obwohl rechtlich nicht vorgesehen, immer wieder humanitäre Ausnahmen (AIDA 3.2017).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 84 Plätzen. Es hat kürzlich einen neuen Flügel mit 28 Plätzen für die besondere Unterbringung von Familien, Frauen und Kindern erhalten, obwohl laut NGO-Angaben in den letzten Jahren Kinder nicht mit ihren erwachsenen Begleitpersonen inhaftiert wurden. 2016 wurden gemäß kroatischem Innenministerium keine vulnerablen Asylwerber inhaftiert (AIDA 3.2017).

Geplant ist die Errichtung zweier Transitzentren in Tovarnik und Trilj, in denen in Zukunft das Grenzverfahren abgewickelt werden soll. Ihre Kapazität wird angeblich bei je 62 Plätzen liegen und über einen eigenen Flügel für Vulnerable verfügen (AIDA 3.2017).

Quelle:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croat
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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