Entscheidungsdatum
11.12.2017Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L518 2176031-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.05.2017, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.05.2017, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 bis 3, § 54 Abs 12, § 55 Abs 4, § 55 Abs 5 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 55, Absatz 5, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit Schreiben vom 28.12.2016, am 29.12.2016 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und brachte zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut ärztlicher Schreiben in Vorlage.
Eine am 7.3.2017 durch Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, erfolgte Begutachtung ergab wegen Vorliegens einer affektiven Störung; manische, depressive und bipolare Störungen, rezidivierend depressive Störung – mittelgradig Z.n. Burn out 2008 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.Eine am 7.3.2017 durch Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, erfolgte Begutachtung ergab wegen Vorliegens einer affektiven Störung; manische, depressive und bipolare Störungen, rezidivierend depressive Störung – mittelgradig Z.n. Burn out 2008 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.
Eine weitere, am selben Tag durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, durchgeführte Begutachtung erbrachte bei einer Wirbelsäulenveränderung mit höhergradiger Funktionseinschränkung bei Z.n. StabilisierungsOP (Pos. Nr. 02.01.03, 60 v.H.), Sprunggelenksbeschwerden, Z.n. Trümmerbruch mit Bewegungseinschränkung und Schmerzen (Pos. Nr. 02.05.32, 40 v.H.), COPD II, Atemnot bei schwerer Belastung und notwendige Medikation (Pos. Nr. 06.06.02, 40 v.H.), alkoholische Leberschädigung (Pos. Nr. 07.05.03, 10 v.H.), Kniebeschwerden re. ohne Funktionsbehinderung (Pos. Nr. 02.05.18, 10 v.H.) und Bluthochdruck, medikamentös ausreichend behandelbar (Pos. Nr. 05.01.01, 10 v.H.) einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H.Eine weitere, am selben Tag durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, durchgeführte Begutachtung erbrachte bei einer Wirbelsäulenveränderung mit höhergradiger Funktionseinschränkung bei Z.n. StabilisierungsOP (Pos. Nr. 02.01.03, 60 v.H.), Sprunggelenksbeschwerden, Z.n. Trümmerbruch mit Bewegungseinschränkung und Schmerzen (Pos. Nr. 02.05.32, 40 v.H.), COPD römisch zwei, Atemnot bei schwerer Belastung und notwendige Medikation (Pos. Nr. 06.06.02, 40 v.H.), alkoholische Leberschädigung (Pos. Nr. 07.05.03, 10 v.H.), Kniebeschwerden re. ohne Funktionsbehinderung (Pos. Nr. 02.05.18, 10 v.H.) und Bluthochdruck, medikamentös ausreichend behandelbar (Pos. Nr. 05.01.01, 10 v.H.) einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H.
Die durch Dr. Schütz vorgenommene Gesamtbeurteilung ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H., da die Grunderkrankung der Wirbelsäulenveränderung durch die in Wechselwirkung stehende Depression um eine Stufe, sowie die Sprunggelenksbeschwerden und die Lungenerkrankung infolge der negativen Auswirkung auf die Mobilität um jeweils eine weitere Stufe gesteigert wird.
Eine Nachuntersuchung wurde für 5/2020 anberaumt, da unter fortlaufender Therapien eine Änderung der psychischen Befindlichkeit möglich ist.
Aus medizinischer Sicht wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung verneint.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung abgewiesen.
Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 13.6.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte ins Treffen, wegen der starken Atemnot kaum 150Meter zurücklegen zu können.
Eine am 18.10.2017 durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, wiederholte Begutachtung des BF erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Eine am 18.10.2017 durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, wiederholte Begutachtung des BF erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese:
Es liegt ein Antrag zur Eintragung einer Zusatzeintragung-Unzumutbarkeit- vor. Im Gesamtgutachten vom 16.05.2017- Allgemeinmedizin/Psychiatrie- wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 90 % festgelegt. Die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises wurde abgelehnt. Dagegen hat der Patient Einspruch erhoben und es wird nunmehr ein neues Gutachten bzgl. der Ausstellung eines Parkausweises erstellt. Die Untersuchung findet am 18.10.2017 in der Zeit von 12:00-12:30 statt. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt.
Die im Vorgutachten eingestuften Erkrankungen:
1.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit höhergradiger Funktionseinschränkung bei Zust.n. Stabilisierungsoperation- 60 %.
2.) Rezidivierende depressive Störung- mittelgradig- Zust.n. Burn Out 2008.- 40%.
3.) Sprunggelenksbeschwerden- Zust.n. Trümmerbruch- 40 %- 40 %.
4.) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II)- 40 %.4.) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei)- 40 %.
5.) Leberschädigung- 10 %.
6.) Kniebeschwerden rechts ohne Funktionsbehinderung- 10 %.
7.) Arterielle Hypertonie- 10 %.
Als neuen Befund hat der Patient ein Audiogramm vorgelegt.
Derzeitige Beschwerden:
Der Patient berichtet über extreme Schmerzen in der Wirbelsäule-LWS/HWS. Weiters berichtet er über multiple Bandscheibenvorfälle und über eine Stabilisierungsoperation. Ebenso habe er Schmerzen in der rechten Hand und im Fingergrundgelenk III. Die Gehstrecke wird mit maximal 150 m angegeben. Schmerzen habe er ebenso am Oberschenkel sowie am Knie bds. Taubheitsgefühl an beiden Vorfüßen- weiters berichtet er über Schmerzen im rechten Sprunggelenk (Fersenbein Zertrümmerung 2000). Einzig sein Sohn mit einem Lebensalter von 6 Monate halte im am Leben. 2016 war er im Reha-Zentrum Bad Hallkeine wesentliche Besserung eingetreten.Der Patient berichtet über extreme Schmerzen in der Wirbelsäule-LWS/HWS. Weiters berichtet er über multiple Bandscheibenvorfälle und über eine Stabilisierungsoperation. Ebenso habe er Schmerzen in der rechten Hand und im Fingergrundgelenk römisch drei. Die Gehstrecke wird mit maximal 150 m angegeben. Schmerzen habe er ebenso am Oberschenkel sowie am Knie bds. Taubheitsgefühl an beiden Vorfüßen- weiters berichtet er über Schmerzen im rechten Sprunggelenk (Fersenbein Zertrümmerung 2000). Einzig sein Sohn mit einem Lebensalter von 6 Monate halte im am Leben. 2016 war er im Reha-Zentrum Bad Hallkeine wesentliche Besserung eingetreten.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Cymbalta, Trittico, Sirdalud, Codidol ret., Ramipril, Atorvastatin,Lercanidipin, Quetiapin, Pantoprazol, Brimica, Solbutamol, Gehbehelfe werden nicht verwendet,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten, 2017, 90 %.
Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2017.
Auszug: Atemnot habe ich bereits bei geringer Belastung.
Gliedmaßen: Starke Rotationsschmerzen, Fußsohlenbenutzungszeichen, Hüftbeweglichkeit eingeschränkt.
Wirbelsäule: Implantate It. XXXX wurde nicht berücksichtigt. Ich habe starke Bewegungseinschränkungen und starke Schmerzen. Ich kann wegen meiner starken Atemnot kaum 150 Meter zurücklegen. Ich ersuche Sie meinen Gesundheitszustand nochmals zu begutachten.Wirbelsäule: Implantate römisch eins t. römisch 40 wurde nicht berücksichtigt. Ich habe starke Bewegungseinschränkungen und starke Schmerzen. Ich kann wegen meiner starken Atemnot kaum 150 Meter zurücklegen. Ich ersuche Sie meinen Gesundheitszustand nochmals zu begutachten.
Ambulanzbericht Fund-Schmerzambulanz, 2016.
Diagnosen:
1.) Chronisches Schmerzsyndrom bei multisegmentaler Stabilisierung.
2.) Zervikalsyndrom.
3.) COPD.
4.) Zunehmendes psychosomatisches Erschöpfungssyndrom mit subjektiver Vergesslichkeit.
5.) Arterielle Hypertonie.
Dekurs:
Herr XXXX ist ein chronischer Schmerzpatient. Er nimmt derzeit Codidol 2 x 60 mg, Cymbalta 120 mg als Tagesdosis. Er fühlt sich morgendlich erschöpft, antriebslos, vergesslich. Ein PET-CT wurde bereits heuer durchgeführt zum Ausschluss eines Morbus Alzheimers, Befund war negativ. Es ist kein zusätzlicher neurologischer Ausfall zu den Vorbefunden vorhanden. Psychosomatisch ist anamnestisch eine Verschlechterung feststellbar.Herr römisch 40 ist ein chronischer Schmerzpatient. Er nimmt derzeit Codidol 2 x 60 mg, Cymbalta 120 mg als Tagesdosis. Er fühlt sich morgendlich erschöpft, antriebslos, vergesslich. Ein PET-CT wurde bereits heuer durchgeführt zum Ausschluss eines Morbus Alzheimers, Befund war negativ. Es ist kein zusätzlicher neurologischer Ausfall zu den Vorbefunden vorhanden. Psychosomatisch ist anamnestisch eine Verschlechterung feststellbar.
Arztbrief, Facharzt für Lungenkrankheiten, 2016.
Diagnosen:
1.) COPD II DD: AC0S- ( Asthma- COPD- Overlap Syndrom ).1.) COPD römisch zwei DD: AC0S- ( Asthma- COPD- Overlap Syndrom ).
2.) Polyvalente Sensibilisierung: D. pteronyssinus - Hausstaubm. ++, Tyrophagus +++
3.) Ausgeprägtes Schnarchen in 37,2% der Zeit.
4.) Tabakabstinenz seit 07.10.2015, Nikotinabhängigkeit 40 PY.
5.) Zust.n. Wirbelsäulenstabilisierung.
Befund, Facharzt für Orthopädie, 2016, Wirbelsäule/Sprunggelenke rechts.
Ergebnis: Kyphose- Fehlhaltung der mittleren HWS, beträchtliche chronische Diskopathien beziehungsweise bereits inkomplette Blockwirbelbildungen C4-C6. So beträchtliche Veränderungen könnten auch durchaus posttraumatisch bedingt sein.
Befund: Man erkennt erste geringe Arthrosezeichen mit Punctum maximum Großzehengrundgelenk, ebenso an einigen Interphalangealgelenken, ohne allerdings nennenswerte Fehlstellungen. Die Fußwurzel ebenso der Sprunggelenksbereich unauffällig.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Altersgemäßer Allgemeinzustand.
Ernährungszustand:
Normaler Ernährungszustand.
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen:
altersgemäß, Hören: geringgradige Schwerhörigkeit beiderseits- kein Hörgerät verwendet., Zahnstatus: saniert (Oberkiefer-Unterkiefer Teilprothese),
Thorax/ Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar,
Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,
Abdomen: Bauchdecke weich, im Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar,
Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 50 cm, Pseudolasegue:
bds. positiv, Rotationsbewegung in der LWS: 10-0-10,
Rotationsbewegung: 0-0-0, Bewegungseinschränkung nach allen Richtungen im HWS-Bereich, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage bis 20° möglich, Narbe nach Operation im LWS-Bereich,
Obere Extremitäten: alle Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind mit Bewegungsumfang weitgehend frei, es besteht ein Druckschmerz im rechten Handgelenk und im Fingergrundgelenk III, grobe Kraft bds. reduziert,Obere Extremitäten: alle Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind mit Bewegungsumfang weitgehend frei, es besteht ein Druckschmerz im rechten Handgelenk und im Fingergrundgelenk römisch drei, grobe Kraft bds. reduziert,
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke: Bewegungsumfang frei, kein Stauchungsschmerz vorhanden,
Kniegelenk rechts: Druckschmerz im medialen- und lateralen Kompartiment, keine Einschränkung des Bewegungsumfanges, keine Reizzeichen ersichtlich,
Sprunggelenk rechts: Bewegungseinschränkung höhergradig nach allen Richtungen, Druckschmerz im Bereich des rechten Fersenbeines,
Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und motorischen Ausfälle vorhanden,
Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar,
Haut: altersgemäße Hautstruktur,
Nikotin: 0,
Alkohol: gelegentlich,
Gesamtmobilität – Gangbild:
Die Gesamtmobilität wird vom Patienten mit 150 m angegeben, Einbeinstand beiderseits nur mit Anhalten möglich, Zehen- und Fersengang nicht durchführbar, das Gangbild ist kleinschrittig und unsicher (ataktisch).
Status Psychicus:
Patient allseits orientiert, Antrieb deutlich reduziert„ Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich nicht gegeben, Duktus kohärent, keine pathologischen Denkinhalte verifizierbar, Patient ist sehr reizbar, depressive Zustandsbild.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 -Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- LWS/HWS- mit höhergradiger Funktionseinschränkung bei Zust.n.
Stabilisierungsoperation.
2 -Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig, Z.n. Burn out 2008.
3 -Sprunggelenksbeschwerden rechts., Zust.n.
Fersenbein-Trümmerbruch.
4 -Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II).4 -Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei).
5 -Kniegelenk - Untere Extremitäten, Degenerative Veränderungen im rechten Kniegelenk- keine Funktionseinschränkung.
6 -Lebeschädigung.
7 -Arterielle Hypertonie.
8 -Geringgradige Hörminderung bds. laut vorliegendem Audiogramm. rechts: 23 %, links: 25 %.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vorgutachten eingestuften Erkrankungen 1- 7 sind in ihrer Einstufung unverändert. Neu hinzugekommen ist die Hörminderung bds. mit einer Einstufung von 20 %- dadurch ergibt sich keine Steigerung des GdB.
Gutachterliche Stellungnahme:
Aufgrund der hochgradigen Wirbelsäulenproblematik mit höhergradiger Funktionseinschränkung und Z.n. Stabilisierungsoperation, sowie der Beschwerden im rechten Sprunggelenk, ist eine maximale Gehstrecke des Patienten von 150 m nachvollziehbar- eine Gehstrecke von 300-400 m kann der Patient derzeit sicher nicht zurücklegen. Auch die Einnahme von Morphiumpräparaten zur Schmerzlinderung zeigt, dass eine hochgradige Schmerzsituation vorliegt. Auch das Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist erheblich eingeschränkt. Weiters ist auch durch die Schmerzsymptomatik die Standfestigkeit für die gefahrlose Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich vermindert. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Achsenskelett und im rechten Sprunggelenk, ist die Ausstellung eines Parkausweises bzw. Eintragung der Unzumutbarkeit derzeit indiziert. Ein Nachuntersuchungstermin- 04/2020- sollte anberaumt werden- durch forcierte physikalische Therapie und eventuelle Rehaaufenthalte ist eine Besserung durchaus möglich.
Eintragung der Zusatzeintragung "Träger von Osteosynthesematerial" ist indiziert.
Dieses Gutachten wurde dem BF mit ho. Schreiben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Im Rahmen einer Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen ins Treffen, mit der Beurteilung einverstanden zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es war festzustellen, dass derzeit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung gegeben sind.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. XXXX vom 8.11.2017 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 vom 8.11.2017 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, wäre vor allem auch zu prüfen gewesen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242).
Plausibel und nachvollziehbar legte der Sachverständige dar, dass aufgrund der hochgradigen Wirbelsäulenproblematik mit höhergradiger Funktionseinschränkung und Z.n. Stabilisierungsoperation, sowie der Beschwerden im rechten Sprunggelenk, eine maximale Gehstrecke des Patienten von 150 m nachvollziehbar ist - eine Gehstrecke von 300-400 m kann der Patient derzeit sicher nicht zurücklegen. Auch die Einnahme von Morphiumpräparaten zur Schmerzlinderung zeigt, dass eine hochgradige Schmerzsituation vorliegt. Auch das Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist erheblich eingeschränkt. Weiters ist auch durch die Schmerzsymptomatik die Standfestigkeit für die gefahrlose Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich vermindert. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Achsenskelett und im rechten Sprunggelenk, ist die Ausstellung eines Parkausweises bzw. Eintragung der Unzumutbarkeit derzeit indiziert. Ein Nachuntersuchungstermin- 04/2020- sollte anberaumt werden- durch forcierte physikalische Therapie und eventuelle Rehaaufenthalte ist eine Besserung durchaus möglich.
In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten der dem erstinstanzlichen zu Grunde liegenden Gutachten), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten der dem erstinstanzlichen zu Grunde liegenden Gutachten), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: