TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 I414 2153143-2

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I414 2153143-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko (alias Algerien, alias Ägypten), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2017, Zl. 1094866701 - 170197979 EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Marokko (alias Algerien, alias Ägypten), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2017, Zl. 1094866701 - 170197979 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. wie folgt lautet:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche am folgenden Tag durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger von Marokko zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Ich hatte einen Streit mit einem ehemaligen Freund, dieser verletzte mich mit einem Messer im Gesicht. Ich habe Angst, dass er mir was antut und gut bezahlte Arbeit kann ich auch nicht finden." Soweit aus der Aktenlage ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer zu diesem Asylantrag nicht niederschriftlich einvernommen, weil er sich dem Verfahren entzogen hat.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung in seinem Heimatland nicht gelungen sei, weshalb es in seinem Fall nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen konnte. Auch wäre es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine hinreichende Gefährdung für die Gewährung subsidiären Schutzes darzulegen.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung in seinem Heimatland nicht gelungen sei, weshalb es in seinem Fall nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen konnte. Auch wäre es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine hinreichende Gefährdung für die Gewährung subsidiären Schutzes darzulegen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer keine Beschwerde ein und somit erwuchs dieser am 31.05.2016 in Rechtskraft.

2. Im Zeitraum von 11.02.2016 bis 28.06.2016 hat der Beschwerdeführer in der Schweiz, in Deutschland und in Dänemark Asyl beantragt und wurde am 26.07.2016 aufgrund der Dublin III Verordnung von Dänemark nach Österreich überstellt.2. Im Zeitraum von 11.02.2016 bis 28.06.2016 hat der Beschwerdeführer in der Schweiz, in Deutschland und in Dänemark Asyl beantragt und wurde am 26.07.2016 aufgrund der Dublin römisch drei Verordnung von Dänemark nach Österreich überstellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.09.2016 (rk. 06.09.2016) vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 115 HV 95/2016g gem. §§ 127, 130 Abs. 1, 1. Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 01.09.2016 (rk. 06.09.2016) vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 115 HV 95/2016g gem. Paragraphen 127, 130, Absatz eins, eins, Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.

Am 14.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Dublin III Verordnung von der Schweiz nach Österreich überstellt. Er brachte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung zum Folgeantrag vor der Polizeiinspektion Feldkirch-Gisingen gab er auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, an: "Es hat sich gar nichts geändert. Außer das ich mittlerweile Vater bin, und mit dieser Frau nicht verheiratet bin. So was wird im arabischen Raum nicht akzeptiert, und passt auch nicht zu dieser Kultur." Damit habe er alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, antwortete er: "Die Brüder von meiner Freundin handeln mit Haschisch/Cannabis, und ich will damit nichts zu tun haben. Sie haben mich auch schon bedroht."Am 14.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Dublin römisch drei Verordnung von der Schweiz nach Österreich überstellt. Er brachte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung zum Folgeantrag vor der Polizeiinspektion Feldkirch-Gisingen gab er auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, an: "Es hat sich gar nichts geändert. Außer das ich mittlerweile Vater bin, und mit dieser Frau nicht verheiratet bin. So was wird im arabischen Raum nicht akzeptiert, und passt auch nicht zu dieser Kultur." Damit habe er alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, antwortete er: "Die Brüder von meiner Freundin handeln mit Haschisch/Cannabis, und ich will damit nichts zu tun haben. Sie haben mich auch schon bedroht."

Am 16.02.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen § 87 Abs. 1 StGB, § 15 Abs. 1 StGB verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.Am 16.02.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, Absatz eins, StGB verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.

Am 06.03.2017 fand in der Justizanstalt Wels eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er Medikamente wegen der psychischen Belastung nehme. Sein Vater und ein Bruder seien verstorben, seine Mutter lebe noch im Herkunftsstaat, er habe keine weiteren Geschwister. Er habe keine Verwandten in der EU. Er könne über Freunde mit seiner Mutter Kontakt aufnehmen. In seinem Heimatland habe er sieben Jahre die Schule besucht und mit Fischen und als Gelegenheitsarbeiter (Maler) seinen Unterhalt bestritten. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Mädchen in Marokko geschwängert habe, die Brüder des Mädchens hätten daraufhin ihn und seine Mutter mit dem Umbringen bedroht, weil er das Mädchen nicht geheiratet habe. Daraufhin habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Seine Mutter habe sich verstecken müssen. Er wisse nichts von einer Vorladung oder Strafanzeige bei der Polizei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.02.2017 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde abgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.02.2017 verloren hat (Spruchpunkt IV.). Im Bescheid wurde festgestellt, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen wurde und dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Es sei davon auszugehen, dass die nun vorgebrachten Gründe, die der Beschwerdeführer als Flucht auslösend bzw. als für die Entscheidung nach den §§ 3 und 8 AsylG relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassen des Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt hätte. Es konnte daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erst- und Zweitverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden. Sein neuerliches Asylanbringen weise keinen glaubwürdigen Kern auf. Es bestünden auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Marokko bestünde nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es hätten sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte. Ferner wäre ebenso in Betracht zu ziehen, dass er den Großteil seines Lebens dort verbracht hätte und über familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko verfügen würde. Daher wäre in seinem Fall auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Österreich in irgendeiner Form besonders integriert sei. Vielmehr würden die von ihm begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen darauf hinweisen, dass er kein Interesse an einem rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet habe. Änderungen bezüglich der Zulässigkeit der Abschiebung im Vergleich zum Vorverfahren seien nicht festzustellen. Er habe gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG ab dem 16.02.2017 sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ex lege verloren, weil an diesem Tag über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Ab demselben Tag komme ihm der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG zu.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.02.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde abgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.02.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch vier.). Im Bescheid wurde festgestellt, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen wurde und dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Es sei davon auszugehen, dass die nun vorgebrachten Gründe, die der Beschwerdeführer als Flucht auslösend bzw. als für die Entscheidung nach den Paragraphen 3 und 8 AsylG relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassen des Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt hätte. Es konnte daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erst- und Zweitverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden. Sein neuerliches Asylanbringen weise keinen glaubwürdigen Kern auf. Es bestünden auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Marokko bestünde nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es hätten sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte. Ferner wäre ebenso in Betracht zu ziehen, dass er den Großteil seines Lebens dort verbracht hätte und über familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko verfügen würde. Daher wäre in seinem Fall auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Österreich in irgendeiner Form besonders integriert sei. Vielmehr würden die von ihm begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen darauf hinweisen, dass er kein Interesse an einem rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet habe. Änderungen bezüglich der Zulässigkeit der Abschiebung im Vergleich zum Vorverfahren seien nicht festzustellen. Er habe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ab dem 16.02.2017 sein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ex lege verloren, weil an diesem Tag über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Ab demselben Tag komme ihm der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG zu.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und verwies auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.03.2017. Er sei vom Bruder seiner Freundin mit dem Umbringen bedroht worden. Zudem begründete er seinen Asylantrag mit der Notwendigkeit einer Operation am Kopfbereich, die der Arzt der Justizanstalt Josefstadt diagnostiziert hätte. Zudem sei er in medikamentöser Behandlung wegen einer psychischen Belastungsstörung. In eventu beantragte der Beschwerdeführer, dass die Abschiebung nach Marokko für unzulässig erklärt werde und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 BFA-VG.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und verwies auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.03.2017. Er sei vom Bruder seiner Freundin mit dem Umbringen bedroht worden. Zudem begründete er seinen Asylantrag mit der Notwendigkeit einer Operation am Kopfbereich, die der Arzt der Justizanstalt Josefstadt diagnostiziert hätte. Zudem sei er in medikamentöser Behandlung wegen einer psychischen Belastungsstörung. In eventu beantragte der Beschwerdeführer, dass die Abschiebung nach Marokko für unzulässig erklärt werde und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 17, BFA-VG.

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte dem Bundesverwaltungsgericht einen Befundbericht über eine computertomographische Untersuchung des Gehirnschädels, datiert mit 19.08.2016, vor. Eine weitere Untersuchung (Magnetresonanztomographie) wurde empfohlen. Die Krankenabteilung der Justizanstalt Wels legte dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Befundberichte vor, aus denen unter anderem hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer ein Makroadenom der Hypophyse mit einer geringen Anhebung der Nervi optici vorliege. Überdies nehme der Beschwerdeführer verschiedene Psychopharmaka ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2017 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt III. des Bescheides ersatzlos behoben. Dem Beschwerdeführer wurde die persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen und erklärt, dass keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden seien, etwa dass eine schwere Erkrankung, die in der Heimat nicht behandelbar wäre oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2017 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides ersatzlos behoben. Dem Beschwerdeführer wurde die persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen und erklärt, dass keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden seien, etwa dass eine schwere Erkrankung, die in der Heimat nicht behandelbar wäre oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2017 (rk. 24.05.2017) vom Landesgericht Wels zu 004 HV 18/2017k gem. §§ 15, 87 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.3. Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2017 (rk. 24.05.2017) vom Landesgericht Wels zu 004 HV 18/2017k gem. Paragraphen 15, 87, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.

Am 06.07.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei erklärte er, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe, gab jedoch ergänzend an, dass er jetzt krank (Gehirnblutung) sei und eine Operation geplant sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.07.2017 (rk. 31.07.2017) vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 062 HV 76/2017z gem. § 27 (2a) 2 Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 26.07.2017 (rk. 31.07.2017) vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 062 HV 76/2017z gem. Paragraph 27, (2a) 2 Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 09.08.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren immer noch bestehen würden, er aber auch neue Fluchtgründe habe, nämlich seit 2008 bestehende Probleme mit der marokkanischen Polizei. Er sei nämlich Musiker und "schimpfe auf den König von Marokko, [ ] die Polizei und das Ministerium" und es gebe in Marokko keine Meinungsfreiheit. Außerdem sei er krank.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen. Zudem wurde ihm gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige seinen faktischen Abschiebeschutz mit mündlichem Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Zudem wurde ihm gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige seinen faktischen Abschiebeschutz mit mündlichem Bescheid aufzuheben.

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.07.2017 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2017 zugestellt.Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.07.2017 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2017 zugestellt.

Dagegen wurde am 10.11.2017 Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten. Der Beschwerdeführer halte seine Aussagen vollinhaltlich aufrecht, er werde in Marokko als regierungskritischer Sänger von der Regierung verfolgt und sei in Österreich in ärztlicher Behandlung.

Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2017 vorgelegt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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