RS Vfgh 2017/11/27 G182/2017 ua (G182/2017-8, G194/2017-8, G198/2017-8, G208/2017-209/2017-8, G210/2

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art131 Abs5
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
BFGG §24 Abs1
VwGVG §43 Abs1
WAOR (Wr G über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien) §5

Leitsatz

Verstoß der Bestimmung über die - im Hinblick auf die Regelung im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - verlängerte Entscheidungsfrist des Bundesfinanzgerichtes für dem Bundesfinanzgericht durch Landesgesetz zur Entscheidung übertragene Verwaltungsstrafverfahren gegen den Gleichheitsgrundsatz

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge ", wobei jedoch die Frist gemäß §43 Abs1 VwGVG 24 Monate beträgt" in §24 Abs1 BundesfinanzgerichtsG - BFGG idF BGBl I 105/2014.

Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gem §5 WAOR zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der in §1 und §2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben, somit auch zur Entscheidung über Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren wegen Hinterziehung der Wr Parkometerabgabe (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Zuständigkeitsübertragung vgl VfSlg 19945/2015).

Gemäß §24 Abs 1 BFGG hat das Bundesfinanzgericht bei Behandlung von gemäß Art131 Abs5 B-VG übertragenen Rechtsmitteln das VwGVG anzuwenden. Abweichend von der 15 Monate betragenden Frist des §43 Abs1 VwGVG wurde für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eine Frist von 24 Monaten festgelegt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Fristsetzungsantrag gemäß Art133 Abs1 Z2 B-VG für den Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgeschlossen. Dies gilt auch für vor dem Bundesfinanzgericht geführte Verwaltungsstrafverfahren. Den einzigen Säumnisschutz in einem Fall wie dem vorliegenden Anlassfall stellen daher die Frist gemäß §24 Abs1 BFGG iVm §43 Abs1 VwGVG sowie die Strafbarkeitsverjährung gemäß §31 Abs2 VStG dar.

Der VfGH ist der Auffassung, dass eine Verlängerung der in §43 VwGVG normierten Verjährungsfrist auf 24 Monate für gemäß Art131 Abs5 B-VG übertragene Verfahren angesichts der (insbesondere im Hinblick auf Fälle betreffend die Hinterziehung der Parkometerabgabe) in rechtlicher und sachverhaltsmäßiger Hinsicht wenig komplexen Rechtssachen sachlich nicht gerechtfertigt ist und die Komplexität dieser Fälle im Vergleich zu den sonstigen durch das Bundesfinanzgericht zu vollziehenden Materien nicht erkennbar ist.

Ausspruch gem Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG, die aufgehobene Bestimmung in Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht mehr anzuwenden ist.

(Anlassfall E114/2016, E v 04.12.2017, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses; siehe auch E1776/2016, E v 27.11.2017, E115/2016, E v 04.12.2017, E2459/2017, E v 13.12.2017).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsverfahren, Fristen, Abgaben, Parkometerabgabe, Verwaltungsstrafverfahren, Verjährung, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G182.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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