TE Vfgh Erkenntnis 2017/12/13 E2459/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei. Die Stadt Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

1.       Mit Straferkenntnis vom 23. Juni 2015 hat der Magistrat der Stadt Wien über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 60,– (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er zu einem näher genannten Zeitpunkt ein näher genanntes Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne das Kfz mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

2.       Gegen das am 29. Juni 2015 zugestellte Straferkenntnis langte am 6. Juli 2015 beim Magistrat der Stadt Wien rechtzeitig eine Beschwerde ein.

3.       Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. Juni 2017 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 22. Juni 2017 und dem Magistrat der Stadt Wien zugestellt am 26. Juni 2017) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führt das Bundesfinanzgericht aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne die Parkgebühr entrichtet zu haben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der maßgeblichen Kurzparkzonen-Verordnung und ob der Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs2 StVO 1960 teile das Bundesfinanzgericht nicht. Auch das Ausmaß des Verschuldens könne im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden. Die Strafbemessung sei angemessen.

4.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (Kurzparkzonenverordnung für den 2. Wiener Gemeindebezirk MA 46-DEF/10391/12) behauptet wird.

5.       Der Magistrat der Stadt Wien hat die Verwaltungs- und Verordnungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er dem Beschwerdevorbringen entgegentritt. Die Gerichtsakten wurden vom Bundesfinanzgericht vorgelegt.

II.      Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1.       Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1.1.    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2017, G182/2017 ua., die Wortfolge ", wobei jedoch die Frist gemäß §43 Abs1 VwGVG 24 Monate beträgt" in §24 Abs1 Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl I Nr 14/2013 idF BGBl I Nr 105/2014, als verfassungswidrig aufgehoben. 1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2017, G182/2017 ua., die Wortfolge ", wobei jedoch die Frist gemäß §43 Abs1 VwGVG 24 Monate beträgt" in §24 Abs1 Bundesfinanzgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2014,, als verfassungswidrig aufgehoben.

1.2.    Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687/2005).Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. römisch zwei.1.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687/2005).

1.3.    Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 27. November 2017. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 17. Juli 2017 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Das Bundesfinanzgericht wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 VfGG abgesehen.

3.       Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2459.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten