TE Vfgh Erkenntnis 2017/11/27 G182/2017 ua (G182/2017-8, G194/2017-8, G198/2017-8, G208/2017-209/201

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art131 Abs5
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
BFGG §24 Abs1
VwGVG §43 Abs1
WAOR (Wr G über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien) §5
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BFGG § 24 heute
  2. BFGG § 24 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BFGG § 24 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BFGG § 24 gültig von 15.05.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2021
  5. BFGG § 24 gültig von 01.07.2020 bis 14.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  6. BFGG § 24 gültig von 01.12.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  7. BFGG § 24 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  8. BFGG § 24 gültig von 01.09.2019 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  9. BFGG § 24 gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  10. BFGG § 24 gültig von 28.12.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2017
  11. BFGG § 24 gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  12. BFGG § 24 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  13. BFGG § 24 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  14. BFGG § 24 gültig von 12.01.2013 bis 28.02.2014

Leitsatz

Verstoß der Bestimmung über die - im Hinblick auf die Regelung im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - verlängerte Entscheidungsfrist des Bundesfinanzgerichtes für dem Bundesfinanzgericht durch Landesgesetz zur Entscheidung übertragene Verwaltungsstrafverfahren gegen den Gleichheitsgrundsatz

Spruch

I.römisch eins. Die Wortfolge ", wobei jedoch die Frist gemäß §43 Abs1 VwGVG 24 Monate beträgt" in §24 Abs1 des Bundesgesetzes über das Bundesfinanzgericht (Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG), BGBl I Nr 14/2013 idF BGBl I Nr 105/2014, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge ", wobei jedoch die Frist gemäß §43 Abs1 VwGVG 24 Monate beträgt" in §24 Abs1 des Bundesgesetzes über das Bundesfinanzgericht (Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2014,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II.römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III.römisch drei. Die aufgehobene Wortfolge ist in Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht mehr anzuwenden.

IV.römisch vier. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.        Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Gerichtsanträgerömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Gerichtsanträge

1.       Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E114/2016 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1.    Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Februar 2014 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 60,– (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er zu einem näher genannten Zeit-punkt ein näher genanntes Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne das Kfz mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

1.2.    Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2015 (dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2015 zugestellt) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.3.    Bei der Behandlung der Beschwerde gegen diese Entscheidung sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", wobei jedoch die Frist gemäß §43 Abs1 VwGVG 24 Monate beträgt" in §24 Abs1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (im Folgenden: BFGG) entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 14. Juni 2016 beschlossen, diese Wortfolge von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

2.       Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"[…] Aus der Anordnung des §24 Abs1 BFGG über die Verlängerung der Frist gemäß §43 Abs1 VwGVG ergibt sich, dass für Verwaltungsstrafverfahren, für die das Bundesfinanzgericht auf Grund einer Zuständigkeitsübertragung gemäß Art131 Abs5 B-VG zur Entscheidung berufen ist, die Entscheidungsfrist 24 Monate beträgt.

Zwar trifft es zu, dass das Bundesfinanzgericht in diesen Angelegenheiten ein 'abweichendes Verfahrensrecht' anzuwenden hat. Aber angesichts der (insbesondere im Hinblick auf Fälle betreffend die Hinterziehung der Parkometerabgabe) in rechtlicher und sachverhaltsmäßiger Hinsicht wenig komplexen Rechtssachen (auch die Materialien zu §24 Abs1 BFGG sprechen von 'zu erwartenden Bagatell- und Massenverfahren') dürfte es nicht sachlich gerechtfertigt sein, eine Entscheidungsfrist von 24 Monaten vorzusehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Komplexität dieser Fälle im Vergleich zu den sonstigen durch das Bundesfinanzgericht zu vollziehenden Materien nicht erkennbar ist.

Hinzu kommt, dass die Bestimmung ohne zeitliche Einschränkung erlassen wurde (vgl. auch Unger/Wanke, Bundesfinanzgerichtsgesetz, 2014, §24 BFGG), sodass dem Bundesfinanzgericht die verlängerte Entscheidungsfrist unbefristet eingeräumt ist. Von Schwierigkeiten wegen des 'abweichenden Verfahrensrechtes' und der 'völlig fremden Rechtsmaterie' (vgl. RV 24 BlgNR 25. GP, 25) dürfte jedenfalls nach mehreren Jahren der Bearbeitung solcher Beschwerden nicht mehr auszugehen sein. Auch wenn die in Rede stehende Regelung für die ersten Jahre, in denen das Bundesfinanzgericht für Fälle betreffend die Hinterziehung der Parkometerabgabe zuständig war, noch gerechtfertigt gewesen sein mag, ist fraglich, ob dies auch weiterhin uneingeschränkt gelten kann.Hinzu kommt, dass die Bestimmung ohne zeitliche Einschränkung erlassen wurde vergleiche auch Unger/Wanke, Bundesfinanzgerichtsgesetz, 2014, §24 BFGG), sodass dem Bundesfinanzgericht die verlängerte Entscheidungsfrist unbefristet eingeräumt ist. Von Schwierigkeiten wegen des 'abweichenden Verfahrensrechtes' und der 'völlig fremden Rechtsmaterie' vergleiche Regierungsvorlage 24 BlgNR 25. GP, 25) dürfte jedenfalls nach mehreren Jahren der Bearbeitung solcher Beschwerden nicht mehr auszugehen sein. Auch wenn die in Rede stehende Regelung für die ersten Jahre, in denen das Bundesfinanzgericht für Fälle betreffend die Hinterziehung der Parkometerabgabe zuständig war, noch gerechtfertigt gewesen sein mag, ist fraglich, ob dies auch weiterhin uneingeschränkt gelten kann.

[…] Hinzu kommt, dass §24 BFGG nur für gemäß Art131 Abs5 B-VG übertragene Verfahren eine Verlängerung der Entscheidungsfrist anordnet. Es wird daher zu prüfen sein, ob die derart umschriebene Gruppe von Verfahren eine unterschiedliche Regelung rechtfertigt.

[…] Vorläufig geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Einräumung einer Entscheidungsfrist von 24 Monaten sachlich nicht begründbar sein dürfte und die dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz gesetzten Schranken über-schreitet. Die Bestimmung dürfte somit gegen das verfassungsgesetzlich gewähr-leistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen."

3.       Darüber hinaus hat das Bundesfinanzgericht nach Erlassung des Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2017 aus Anlass beim Bundesfinanzgericht anhängiger Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Parkometergesetz 2006 insgesamt zwölf gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge (protokolliert zu den Zahlen G194/2017, G198/2017, G208/2017, G209/2017, G210/2017, G211/2017, G222/2017, G223/2017, G224/2017, G225/2017, G226/2017, G229/2017) gestellt, die Wortfolge ", wobei jedoch die Frist gemäß §43 Abs1 VwGVG 24 Monate beträgt" in §24 Abs1 BFGG, BGBl I 14/2013 idF BGBl I 105/2014, als verfassungswidrig aufzuheben.3. Darüber hinaus hat das Bundesfinanzgericht nach Erlassung des Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2017 aus Anlass beim Bundesfinanzgericht anhängiger Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Parkometergesetz 2006 insgesamt zwölf gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge (protokolliert zu den Zahlen G194/2017, G198/2017, G208/2017, G209/2017, G210/2017, G211/2017, G222/2017, G223/2017, G224/2017, G225/2017, G226/2017, G229/2017) gestellt, die Wortfolge ", wobei jedoch die Frist gemäß §43 Abs1 VwGVG 24 Monate beträgt" in §24 Abs1 BFGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, als verfassungswidrig aufzuheben.

3.1.     In den vorliegenden Fällen sei im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG seit Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde jeweils die in §43 Abs1 VwGVG festgelegte Entscheidungsfrist von 15 Monaten vergangen. Die gemäß §24 Abs1 BFGG auf 24 Monate verlängerte Frist sei jedoch noch nicht abgelaufen. Das Bundesfinanzgericht habe daher §24 Abs1 BFGG anzuwenden, wobei dessen Anwendung in den – den Gesetzesprüfungsanträgen zugrundeliegenden – Anlassverfahren die Auswirkung hätte, dass die angefochtenen Straferkenntnisse bei einer Aufhebung des §24 Abs1 BFGG auf Grund der Anlassfallwirkung und des Umstandes, dass seit dem Einlangen der Beschwerde gegen das Straferkenntnis jedenfalls mehr als 15, jedoch weniger als 24 Monate vergangen seien, ex lege außer Kraft treten würden. Die Beschwerdeverfahren wären daher einzustellen.

3.2.    Das Bundesfinanzgericht schließt sich den vom Verfassungsgerichtshof – im Prüfungsbeschluss vom 14. Juni 2017 – dargelegten Bedenken an.

II.      Vorverfahrenrömisch zwei. Vorverfahren

1.       Die Bundesregierung hat in den – beim Verfassungsgerichtshof zu G182/2017, G194/2017, G198/2017, G208/2017, G209/2017, G210/2017 und G211/2017 protokollierten – Verfahren mitgeteilt, von einer Äußerung Abstand zu nehmen.

2.       Der Magistrat der Stadt Wien hat im – beim Verfassungsgerichtshof zu G182/2017 protokollierten – Verfahren eine Äußerung erstattet, in der er die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken teilt:

"Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass seitens des Bundesfinanzgerichts dafür Sorge zu tragen sein wird, dass das Risiko der Verjährung von Strafverfahren im Bereich der gegenständlichen Rechtsmaterie entsprechend minimiert werde.

Die Regelungen des §43 Abs1 VwGVG sowie des §24 Abs1 BFGG dienen gegenüber dem Bestraften grundsätzlich der Einhaltung der Verfahrensgarantie des Art6 MRK auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist.

'Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. ... Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. ...Gemäß §19 Abs2, 3. Satz VStG sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts die §§32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Nach §34 Abs2 StGB ist es auch ein Milderungsgrund, "wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat." (VfGH vom 02.03.2010, VfSlg 19011). [']

Dem Rechtsschutz des Bestraften kann demnach im Einzelfall entsprechend Rechnung getragen werden, weshalb eine über den Anlassfall hinausgehende Ausdehnung einer allfälligen Aufhebung der bekämpften Wortfolge in der Bestimmung des §24 Abs1 BFGG nicht notwendig ist.

Aus dem beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren zur ZI. G198/2017-2 ist bekannt, dass beim Bundesfinanzgericht noch eine größere Anzahl an vergleichbaren Beschwerdefällen (ca. 80) anhängig sind. Es wird daher zur Ermöglichung der Erledigung dieser und zwischenzeitlich, möglicherweise anfallender anderer Fälle im Sinne der Rechtssicherheit und zur Vermeidung unnötiger Fristsetzungsanträge gemäß §38 VwGG angeregt, im Falle einer Aufhebung eine angemessene Frist für das Außerkrafttreten vorzusehen."

In den Verfahren G194/2017, G198/2017, G208/2017, G209/2017 hat der Magistrat der Stadt Wien gleichlautende Äußerungen erstattet, in denen die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes geteilt werden. Darüber hinaus führt der Magistrat der Stadt Wien aus, dass die Vorgehensweise des Bundesfinanzgerichtes, wonach es in seinen Gesetzesprüfungsanträgen zum einen die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken betreffend die mangelnde sachliche Rechtfertigung der verlängerten Entscheidungsfrist von 24 Monaten teilt, jedoch zum anderen die – den Gesetzesprüfungsanträgen zugrunde liegenden – Verfahren nicht innerhalb einer dem Verfahren angemessenen Frist erledigt habe, nicht nachvollziehbar sei. Überdies sei die Anregung des Bundesfinanzgerichtes betreffend die Erweiterung der Anlassfallwirkung insofern abzulehnen, als eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Anordnung nicht vorliege.

3.       Der Verfassungsgerichtshof führte zu den – beim Verfassungsgerichtshof zu G222/2017, G223/2017, G224/2017, G225/2017, G226/2017, G229/2017 protokollierten – gleichlautenden Anträgen des Bundesfinanzgerichtes (im Hinblick auf §19 Abs3 Z4 VfGG) kein weiteres Verfahren durch.

III.    Rechtslagerömisch drei. Rechtslage

1.       §24 des Bundesgesetzes über das Bundesfinanzgericht (Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG), BGBl I 14/2013 idF BGBl I 105/2014, lautet auszugsweise (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):1. §24 des Bundesgesetzes über das Bundesfinanzgericht (Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautet auszugsweise (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

"2. Teil

Verfahren und Vollstreckung

Verfahren

§24. (1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zoll-rechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl Nr 659/1994, und im Finanzstraf-gesetz (FinStrG), BGBl Nr 129/1958, geregelt. Für gemäß Art131 Abs5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungs-übertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß §43 Abs1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach §1 Abs3 Z2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt.§24. (1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zoll-rechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr 659 aus 1994,, und im Finanzstraf-gesetz (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, geregelt. Für gemäß Art131 Abs5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungs-übertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß §43 Abs1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach §1 Abs3 Z2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt.

(2) – (6) […]"

2.       §43 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I 33/2013, lautet:2. §43 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, lautet:

"Verjährung

§43. (1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

(2) In die Frist gemäß Abs1 werden die Zeiten gemäß §34 Abs2 und §51 nicht eingerechnet."

IV.      Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat in den in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren erwogen:Der Verfassungsgerichtshof hat in den in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren erwogen:

1.       Zur Zulässigkeit

1.1.    Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw. des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw. des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2.    Im von Amts wegen eingeleiteten Prüfungsverfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Es ist auch nichts hervorgekommen, das daran zweifeln ließe, dass das Bundesfinanzgericht die angefochtene Bestimmung bei seinen Entscheidungen denkmöglich anzuwenden hat. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, erweisen sich die Gesetzesprüfungsverfahren als zulässig.

2.       In der Sache

2.1. Die im Prüfungsbeschluss sowie in den Anträgen des Bundesfinanzgerichtes geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §24 Abs1 BFGG, denen auch die Bundesregierungen nicht entgegengetreten ist, haben sich als zutreffend erwiesen. Die Wortfolge ", wobei jedoch die Frist gemäß §43 Abs1 VwGVG 24 Monate beträgt" in §24 Abs1 BFGG widerspricht aus den im Prüfungsbeschluss dargelegten Gründen dem Gleichheitsgrundsatz.

2.1.1.   Gemäß §5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl für Wien 21/1962 idF LGBl für Wien 45/2013, entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Somit ist das Bundesfinanzgericht auch zur Entscheidung über Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren wegen Hinterziehung der Wr. Parkometerabgabe zuständig (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Zuständigkeitsübertragung vgl. VfSlg 19.945/2015).2.1.1. Gemäß §5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), Landesgesetzblatt für Wien 21 aus 1962, in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien 45 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Somit ist das Bundesfinanzgericht auch zur Entscheidung über Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren wegen Hinterziehung der Wr. Parkometerabgabe zuständig (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Zuständigkeitsübertragung vergleiche VfSlg 19.945/2015).

2.1.2.   Gemäß §24 Abs1 BFGG hat das Bundesfinanzgericht bei Behandlung von gemäß Art131 Abs5 B-VG übertragenen Rechtsmitteln das VwGVG anzuwenden. Abweichend von der 15 Monate betragenden Frist des §43 Abs1 VwGVG wurde für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eine Frist von 24 Monaten festgelegt.

2.2.    Die in §24 Abs1 BFGG normierte Entscheidungsfrist von 24 Monaten wurde mit der Novelle BGBl I 14/2013 eingeführt. Zur Begründung führen die Materialien (RV 24 BlgNR 25. GP, 25) Folgendes aus:2.2. Die in §24 Abs1 BFGG normierte Entscheidungsfrist von 24 Monaten wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2013, eingeführt. Zur Begründung führen die Materialien Regierungsvorlage 24 BlgNR 25. GP, 25) Folgendes aus:

"Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl Nr 45/2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafrechts des Landes Wien gemäß Art131 Abs5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen. Das Bundesfinanzgerichtsgesetz sieht in §24 Abs1 als Verfahrensordnung für Rechtsmittel im Strafbereich nur das Finanzstrafgesetz vor, welches für die zu erwartenden Bagatell- und Massenverfahren nicht geeignet ist. Es soll daher für die gemäß Art131 Abs5 B-VG übertragenen Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) gelten. Allerdings ist die Verjährungsfrist des §43 Abs1 VwGVG von bloß 15 Monaten in Anbetracht der gegebenen zusätzlichen Belastung des Bundesfinanzgerichtes mit einer völlig fremden Rechtsmaterie, die überdies in Anwendung eines abweichenden Verfahrensrechtes zu judizieren ist, zu kurz bemessen. Berücksichtigt man auch, dass diese Frist durch die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung der Verwaltungsbehörde noch weiter verkürzt wird, erscheint eine Verlängerung auf 24 Monate für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht als gerechtfertigt. Für die Vollstreckung der diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes sollen die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zur Anwendung kommen.""Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2013,) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafrechts des Landes Wien gemäß Art131 Abs5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen. Das Bundesfinanzgerichtsgesetz sieht in §24 Abs1 als Verfahrensordnung für Rechtsmittel im Strafbereich nur das Finanzstrafgesetz vor, welches für die zu erwartenden Bagatell- und Massenverfahren nicht geeignet ist. Es soll daher für die gemäß Art131 Abs5 B-VG übertragenen Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) gelten. Allerdings ist die Verjährungsfrist des §43 Abs1 VwGVG von bloß 15 Monaten in Anbetracht der gegebenen zusätzlichen Belastung des Bundesfinanzgerichtes mit einer völlig fremden Rechtsmaterie, die überdies in Anwendung eines abweichenden Verfahrensrechtes zu judizieren ist, zu kurz bemessen. Berücksichtigt man auch, dass diese Frist durch die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung der Verwaltungsbehörde noch weiter verkürzt wird, erscheint eine Verlängerung auf 24 Monate für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht als gerechtfertigt. Für die Vollstreckung der diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes sollen die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zur Anwendung kommen."

2.3.    Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).2.3. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).

Grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, für verschiedene Verfahrensarten differenzierende Regelungen zu treffen (vgl. VfSlg 11.795/1988). Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seiner Rechtsprechung in bestimmten Fällen auch verfahrensrechtliche Regelungen am Gleichheitsgrundsatz gemessen (vgl. zB VfSlg 18.412/2008, 19.690/2012).Grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, für verschiedene Verfahrensarten differenzierende Regelungen zu treffen vergleiche VfSlg 11.795/1988). Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seiner Rechtsprechung in bestimmten Fällen auch verfahrensrechtliche Regelungen am Gleichheitsgrundsatz gemessen vergleiche zB VfSlg 18.412/2008, 19.690/2012).

2.3.1.   §51 Abs7 VStG (die Vorgängerbestimmung zu §43 Abs1 VwGVG) wurde eingeführt, um in Verwaltungsstrafverfahren eine angemessene Verfahrensdauer zu gewährleisten. Außerdem war die Regelung als "Ausgleich" für den Ausschluss einer Säumnisbeschwerde gemäß Art132 B-VG aF zu sehen (vgl. dazu M. Köhler, §51 VStG, in: Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, Rz 18).2.3.1. §51 Abs7 VStG (die Vorgängerbestimmung zu §43 Abs1 VwGVG) wurde eingeführt, um in Verwaltungsstrafverfahren eine angemessene Verfahrensdauer zu gewährleisten. Außerdem war die Regelung als "Ausgleich" für den Ausschluss einer Säumnisbeschwerde gemäß Art132 B-VG aF zu sehen vergleiche dazu M. Köhler, §51 VStG, in: Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, Rz 18).

2.3.2.  Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048) ist ein Fristsetzungsantrag gemäß Art133 Abs1 Z2 B-VG für den Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgeschlossen. Dies gilt auch für vor dem Bundesfinanzgericht geführte Verwaltungsstrafverfahren. Den einzigen Säumnisschutz in einem Fall wie dem vorliegenden Anlassfall stellen daher die Frist gemäß §24 Abs1 BFGG iVm §43 Abs1 VwGVG sowie die Strafbarkeitsverjährung gemäß §31 Abs2 VStG dar.2.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048) ist ein Fristsetzungsantrag gemäß Art133 Abs1 Z2 B-VG für den Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgeschlossen. Dies gilt auch für vor dem Bundesfinanzgericht geführte Verwaltungsstrafverfahren. Den einzigen Säumnisschutz in einem Fall wie dem vorliegenden Anlassfall stellen daher die Frist gemäß §24 Abs1 BFGG in Verbindung mit §43 Abs1 VwGVG sowie die Strafbarkeitsverjährung gemäß §31 Abs2 VStG dar.

2.3.3. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass eine Verlängerung der in §43 VwGVG normierten Verjährungsfrist auf 24 Monate für gemäß Art131 Abs5 B-VG übertragene Verfahren angesichts der (insbesondere im Hinblick auf Fälle betreffend die Hinterziehung der Parkometerabgabe) in rechtlicher und sachverhaltsmäßiger Hinsicht wenig komplexen Rechtssachen (auch die Materialien zu §24 Abs1 BFGG sprechen von "zu erwartenden Bagatell- und Massenverfahren") sachlich nicht gerechtfertigt ist und die Komplexität dieser Fälle im Vergleich zu den sonstigen durch das Bundesfinanzgericht zu vollziehenden Materien nicht erkennbar ist.

V.       Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1.       Die Wortfolge ", wobei jedoch die Frist gemäß §43 Abs1 VwGVG 24 Monate beträgt" in §24 Abs1 BFGG, BGBl I 14/2013 idF BGBl I 105/2014, wird als verfassungswidrig aufgehoben.1. Die Wortfolge ", wobei jedoch die Frist gemäß §43 Abs1 VwGVG 24 Monate beträgt" in §24 Abs1 BFGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2.       Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

3.       Der Verfassungsgerichtshof sieht sich veranlasst, von der ihm durch Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobene Bestimmung in Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht mehr anzuwenden ist.

4.       Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG. 4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG in Verbindung mit §3 Z3 BGBlG.

5.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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