Entscheidungsdatum
01.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2178043-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, IFA: XXXX, Verfahren: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, IFA: römisch 40 , Verfahren: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 mit einem von der österreichischen Botschaft Kairo erteilten Visum legal nach Österreich ein. Von der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung wurde dem BF am 05.05.2015 die bis 05.05.2016 gültige Aufenthaltsbewilligung Studierender erteilt. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde nicht verlängert.
Am 12.04.2017 beantragte der BF internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit familiären Problemen hinsichtlich einer Grundstücksstreitigkeit begründete. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.10.2017 wiederholte er sein Fluchtvorbringen und führte aus, dass es anlässlich der Grundstücksstreitigkeiten zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, bei welcher sein Bruder einen Cousin erstochen hätte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, IFA: XXXX, Verfahren: XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV) und letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, IFA: römisch 40 , Verfahren: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier) und letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25.11.2017 monierte der BF im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Beim BF handelt es sich um einen ägyptischen Staatsbürger und somit einen Drittstaatangehörigen gemäß § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG. Die Identität des BF steht fest.Beim BF handelt es sich um einen ägyptischen Staatsbürger und somit einen Drittstaatangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des BF steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Bis zu seiner Einreise am 01.04.2015 lebte der BF in seinem Herkunftsland und dauerte sein Aufenthalt im Bundesgebiet rund zweieinhalb Jahre. Vom 05.05.2015 bis 05.05.2016 hielt sich der BF aufgrund eines Aufenthaltstitels für Studierende rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Zeitraum vom 06.05.2016 bis zu einem Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2017 war der Aufenthalt des BF unrechtmäßig.
In Österreich verfügt der BF kein Familienleben, er ist ledig und kinderlos.
Es ist kein schützenwertes Privatleben des BF in Österreich gegeben und verfügt er im Hinblick auf seinen rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich über keinen maßgeblichen überdurchschnittlichen Grad an Integration.
Der BF verfügt nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Zur Lage in Ägypten:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 27.10.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten (Stand 02.05.2017) vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und der zentraler Berücksichtigung der Angabe des BF in seinen Stellungnahmen, den vom BF vorgelegten Unterlagen, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz, in das zentrale Melderegister sowie in das Strafregister der Republik Österreich.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Herkunftsstaatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen gründen sich auf diesbezüglich glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerde. Die Identität des BF steht aufgrund einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines Reisepasses fest.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand resultiert aus seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.10.2017.
Die Feststellung zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gründet sich aus der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich über kein Familienleben verfügt, er ledig und kinderlos ist, bestätigte der BF anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.10.2017.
Das der BF nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt ist insbesondere durch seine anlässlich der Einvernahme vom 03.10.2017 getätigten Aussage, dass er seit dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung als Studierender in Österreich nichts gemacht habe und finanziell von seinem Vater unterstützt worden sei (AS 126).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit leitet sich aus der Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 29.11.2017 ab.
Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurden dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten mit Stand 02.05.2017 entnommen.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Bericht verschiedener ausländischer Behörden, etwa der allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise die UNACR, sowie von allgemein anerkannten und unabhängigen nicht Regierungsorganisationen wie z.B. der schweizerischen Flüchtlingshilfe herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Was die als Fluchtgrund angegebene Privatverfolgung anlangt, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich an und erheb sie zu seinen. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und klar auf, aus welchen Gründen sie dem Vorbringen die Glaubhaftigkeit versagte bzw. es dem Fluchtvorbringen an Asylrelevanz mangelt.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtliche