TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 W241 2162868-1

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W241 2162868-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2017, Zahl 1138737504-29061331, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2017, Zahl 1138737504-29061331, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 22.12.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den vorliegenden Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG).1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 22.12.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den vorliegenden Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG).

2. Eine VIS-Abfrage ergab, dass der BF über ein von 27.11.2016 bis 21.12.2016 gültiges Visum, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde der Republik Tschechien in Amman/Jordanien, verfügt.

3. Bei der Erstbefragung am 22.12.2016 gab der BF im Wesentlichen an, er hätte am 06.12.2016 Amman verlassen und sei per Flugzeug über Istanbul nach Prag gereist. Zum Aufenthalt in Tschechien könne er nichts sagen. Er sei gleich darauf nach Österreich gefahren, da hier seine beiden Schwestern leben würden.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Bruder jemanden erschossen hätte. Man hätte sich an ihm rächen wollen, jedoch hätte sich der Bruder versteckt. Aus diesem Grund würden die Angehörigen des Ermordeten als Ersatz und aus Rache den BF töten wollen.

4. Das BFA richtete am 27.12.2016 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien.4. Das BFA richtete am 27.12.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien.

Mit Schreiben vom 23.01.2017 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme des BF gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 23.01.2017 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme des BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO ausdrücklich zu.

5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 06.03.2017 gab dieser an, dass er sich psychisch sehr schlecht fühle.

6. Am 21.03.207 wurde der BF einer PSY-III Untersuchung unterzogen. Der Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, vom 26.03.2017 ist zu entnehmen, dass beim BF eine Angststörung (F 41) oder eine Anpassungsstörung mit Angst (F 43.22) oder eine relativ milde (inkomplette) PTSD (F 32.1) vorliegen. Derzeit bestehe keine akute suizidale Einengung, obwohl der BF angegeben hätte, sich bei einer Überstellung nach Tschechien etwas anzutun. Eine Verschlechterung des Zustandes sei bei einer Überstellung anzunehmen, es wäre daher eine psychologische Begleitung ratsam.

7. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 22.05.2017 gab dieser an, dass er sich derzeit in psychologischer Behandlung befinde und Medikamente einnehme. Er leide laut seinem Arzt an schweren Depressionen. Eine Schwester von ihm sei schon lange in Österreich aufhältig, eine weitere sei von Österreich nach Tschechien überstellt worden. Die Schwester im Bundesgebiet sei mit einem Österreicher verheiratet und habe vier Kinder. Er würde nicht bei ihr leben, da ihre Wohnung zu klein sei.

Er wolle nicht nach Tschechien, dort sei er nur durchgereist. Es würden in Tschechien Leute seiner Feinde aus Jordanien leben, er sei dort deshalb in Gefahr. Dies hätten ihm Freunde erzählt.

8. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 07.06.2017 gab dieser an, dass er weiterhin Antidepressiva und Medikamente gegen Schlaflosigkeit einnehme und in ärztlicher Behandlung stehe. Er habe vor zweieinhalb Wochen mit seiner Schwester in Tschechien Kontakt gehabt, dieser gehe es psychisch nicht gut. Sie sei in Tschechien nicht aufgenommen worden. Auch hätte sie ihm mitgeteilt, dass sie auf der Straße leben hätte müssen bzw. von einer syrischen Familie aufgenommen worden wäre. Auf Vorhalt, dass die Schwester laut Unterlagen des BFA nicht abgeschoben worden wäre, sondern unbekannten Aufenthaltes sei, gab der BF an, dass sie sich laut seinen Informationen in Tschechen aufhalte.

9. Vom BF wurden folgende Schriftstücke ins Verfahren vor dem BFA einbracht:

* Auszug aus dem Familienbuch (Kopie)

* Befundbericht vom 16.05.2017 (Diagnose: Depressio bei Belastungsreaktion; Psychotherapie und Verlaufskontrolle empfohlen)

* Laborzuweisung für 01.06.2017

* Konvolut an Schriftstücken aus Jordanien in arabischer Sprache (ärztliche Zeugnisse betreffend eine Schussverletzung und Protokolle einer Gerichtsverhandlung)

* Zertifikat über die Flüchtlingseigenschaft des BF durch UNRWA vom 24.05.2017

10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 12.06.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters ordnete das BFA gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Tschechien zulässig sei (Spruchpunkt II.).10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 12.06.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters ordnete das BFA gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Tschechien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Tschechien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

 

Antragsteller 2014

Tschech. Rep.

1.140

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

 

1.000

75

285

15

625

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

 

Antragsteller 2015

Tschech. Rep.

1.515

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 3.3.2016a)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2015

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

 

1.335

50

385

20

870

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vgl. MVCR o.D.a; MVCR o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen)Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vergleiche MVCR o.D.a; MVCR o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.6.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png,
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016

  • -Strichaufzählung
    MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014a): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx, Zugriff 16.8.2016

  • -Strichaufzählung
    MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016

  • -Strichaufzählung
    MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection,
http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016

2. Non-Refoulement

Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/local_link/322586/462063_de.html, Zugriff 16.8.2016

3. Versorgung

Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyn?. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Weiters gibt es dort soziale und psychologische Dienste, Workshops etc. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC). Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Besondere Aufmerksamkeit wird Vulnerablen gewidmet (UMA; alleinstehende Frauen mit Kindern; Behinderte; Opfer von physischer oder psychologischer Gewalt). AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten. RC gibt es in folgenden Gemeinden:

Kostelec nad Orlicí und Haví?ov (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).Kostelec nad Orlicí und Haví?ov (MVCR 19.8.2014b; vergleiche RFA o.D.).

Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014).

Es gibt darüber hinaus noch eine Schubhafteinrichtung in B?lá pod Bezd?zem (RFA o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EMN - European Migration Network (2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States (veröffentlicht von Europäische Kommission), http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 16.8.2016

  • -Strichaufzählung
    MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014b): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3d%3d, Zugriff 16.8.2016

  • -Strichaufzählung
    RFA – Refugee Facility Administration (o.D.): Asylum Centers, http://www.suz.cz/en/our-centres/what-we-do/, Zugriff 16.8.2016

3.1. Medizinische Versorgung

AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b).

Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    HiT - European Observatory on Health Systems and Policies: Health Systems in Transition, Vol. 17 No. 1 2015; Czech Republic, Health system review, 2015,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441871505_czech-hit.pdf, Zugriff 16.8.2016

  • -Strichaufzählung
    MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection,
http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016

4. USDOS - US Department of State (13.4.2016):

Country Report on Human Rights Practices 2015 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/local_link/322586/462063_de.html

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Tschechien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Der BF sei zwar psychisch beeinträchtigt, allerdings sei eine medizinische Behandlung in Tschechen möglich, auch gäbe es dort die entsprechenden Medikamente. Der BF lebe mit seiner Schwester und deren Familie nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK könne daher nicht ausgegangen werden.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Tschechien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Der BF sei zwar psychisch beeinträchtigt, allerdings sei eine medizinische Behandlung in Tschechen möglich, auch gäbe es dort die entsprechenden Medikamente. Der BF lebe mit seiner Schwester und deren Familie nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK könne daher nicht ausgegangen werden.

Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Tschechien ersichtlich. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden, und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Tschechien ersichtlich. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden, und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

11. Am 12.06.2017 stellte das BFA dem BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die all-gemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berück-sichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbe-endenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerde-verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.11. Am 12.06.2017 stellte das BFA dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die all-gemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berück-sichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbe-endenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerde-verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.

12. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.06.2017 Beschwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.

Begründend wurde auf den schlechten psychischen Zustand des BF verwiesen und erneut der Befund vom 16.05.2017 vorgelegt.

13. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 29.06.2017.13. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 29.06.2017.

14. Am 03.07.2017 legte der BF einen weiteren Befund vom 29.06.2017 vor, aus dem hervorgeht, dass sich der Zustand des BF nicht geändert hätte.

15. Mit Schreiben vom 17.07.2017 teilte das BFA den tschechischen Behörden mit, dass der BF unbekannten Aufenthaltes sei und sich deshalb die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • -Strichaufzählung
    den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 22.12.2016, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BFA am 06.03.2017, 22.05.2017 und 07.06.2017 sowie die Beschwerde vom 23.06.2017

  • -Strichaufzählung
    aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Tschechien im angefochtenen Bescheid

  • -Strichaufzählung
    die Korrespondenz mit Tschechien

  • -Strichaufzählung
    die vom BF vorgelegten Befunde und Schriftstücke.

2. Feststellungen:

2.1. Der BF reiste in Besitz eines durch die tschechische Vertretungsbehörde in Amman/Jordanien ausgestellten Visums nach Österreich, wo er am 22.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2.2. Das BFA richtete am 27.11.2016 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien, welchem die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 23.01.2017 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.2.2. Das BFA richtete am 27.11.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien, welchem die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 23.01.2017 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Mit Schreiben vom 17.07.2017 teilte das BFA den tschechischen Behörden mit, dass der BF unbekannten Aufenthaltes sei und sich deshalb die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängere.

2.3. Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Tschechien an.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

2.4. Der BF leidet an psychischen Erkrankungen (Angststörung oder Anpassungsstörung mit Angst oder eine relativ milde (inkomplette) PTSD; Depressio bei Belastungsreaktion). Er wird dementsprechend medikamentös behandelt.

Akut schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen konnten nicht festgestellt werden.

2.5. Der BF hat eine Schwester in Österreich, lebt mit dieser aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Eine weitere Schwester ist unbekannten Aufenthaltes.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem durch die tschechische Vertretungsbehörde ausgestellten Visum sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem durch die tschechische Vertretungsbehörde ausgestellten Visum sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei.4.3.1.1.).

3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.).3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch zwei.4.3.1.1.).

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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