Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W192 2163426-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 13.06.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/2066/2016, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Dr. Judith RUDERSTALLER, Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul, Zl. ISTANBUL-GK/KONS/2066/2016, vom 03.04.2017, zu Recht:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
A ) Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 09.08.2016 beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin bezeichnet, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Dem Antrags- und Befragungsformular wurden Ablichtungen relevanter Seiten des österreichischen Konventionsreisepasses des angeblichen Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie ihres eigenen Reisedokuments, eine Kopie des oben erwähnten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war, sowie ein durch die "Arabische Republik Syrien, Justizministerium, Scharia-Gericht Damaskus" ausgestelltes und mit "Erklärung der Ehe" betiteltes Dokument (inklusive deutscher Übersetzung) beigelegt. Aus letzterem Schreiben ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson (wobei deren vollständiger, in Österreich geführter, Name nicht aufscheint) als Vertragsparteien geführt werden und am 30.11.2014 in einer näher bezeichneten Stadt in Syrien ihre Absicht in der gemäß für die Eheschließung bestimmten Form geäußert hätten. Durch einen Scharia-Richter und einen Justizbeamten sei der Ehevertrag ausgestellt und mit allen Vertragsparteien und den Zeugen unterschrieben worden. Am Ende des Dokuments findet sich der Vermerk "Das Ministerium für Äußere Angelegenheiten, Unterschrift und Stempel auf dem Dokument in: Damaskus 22.03.2016." Dem seitens der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular ist unter anderem zu entnehmen, dass die Ehe mit der Bezugsperson am 30.11.2014 in Damaskus/Syrien geschlossen worden wäre; zur Frage, wo und wann sie ihren Herkunftsstaat verlassen hätte, findet sich die Anmerkung "in Liban am 16.03.2013."
In einem den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen beigefügten Formular des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 09.08.2016 wurde auf Zweifel an der Echtheit der Dokumente (wörtlich angemerkt wurde: "Familienregister und Zivilregister gefälscht") sowie auf den fehlenden Nachweis einer Heiratsurkunde hingewiesen.
Der Einreiseantrag wurde dem BFA vorgelegt.
Am 28.01.2017 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul mit mit, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigen hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte, weshalb die Antragstellerin nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) zu qualifizieren sei. Im Rahmen der zugleich übermittelten Stellungnahme führte das BFA insbesondere aus, dass die Ehe nach Ausreise der Bezugsperson geschlossen worden sei und sohin nicht von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden könne. Zwar würden das seitens der Antragstellerin und der Bezugsperson angegebene Heiratsdatum mit dem in der Heiratsurkunde ersichtlichen Datum übereinstimmen, doch ändere dies nichts an der Tatsache, dass die vermeintliche Heirat erst zu einem Zeitpunkt eingetragen worden wäre, als sich die Bezugsperson bereits seit Monaten in Österreich befunden hätte. Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG müsse die Eheeigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden haben, heirate jedoch ein bereits in Österreich befindlicher Asylwerber oder Statusberechtigter eine Person, welche sich noch im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat aufhalte, erweise sich eine erfolgreiche Antragstellung im Familienfahren als nicht möglich; die Ehe müsse jedenfalls vor der Einreise in die EU geschlossen worden sein. Im Rahmen seiner Asyleinvernahme vom 17.05.2016 habe der angebliche Gatte der Antragstellerin angegeben, am 30.11.2015 geheiratet zu haben, wobei er seinen Bruder bevollmächtigt hätte, um in Abwesenheit zu heiraten. Aufgrund dieser Tatsache sei eine Zuerkennung desselben Status unwahrscheinlich. Die vom Antragsteller geltend gemachte Familieneigenschaft müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Im vorliegenden Verfahren hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten relevanten Familienverhältnisses ergeben, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können.
Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 31.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Zuerkennung eines Status im Sinne des AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei und die Stellungnahme des BFA vom 28.01.2017 übermittelt. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt.
Mittels – nach Fristerstreckung eingebrachter – Stellungnahme vom 07.03.2017 brachte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, die vom BFA angeführten gravierenden Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienlebens erwiesen sich als nicht berechtigt; die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe sehr wohl bereits im Herkunftsstaat bestanden und sei das gemeinsame Familienleben durch die Flucht der Bezugsperson unterbrochen worden. Von der Antragstellerin und der Bezugsperson sei von Anfang an glaubwürdig angegeben worden, ihre Ehe im Juni 2014 geschlossen zu haben; diese sei im engeren Familienkreis nach islamischem Recht geschlossen worden und könne es als behördennotorisch angenommen werden, dass in vielen Fällen aufgrund der Bürgerkriegssituation im Land Ehen regelmäßig in einer notdürftigen Form geschlossen würden. Da Verwaltung und Gerichtsbarkeit nur sehr notdürftig arbeiten, würden derartige Eintragungen regelmäßig nicht vorgenommen. Im konkreten Fall sei die Ehe jedoch umgehend beglaubigt und öffentlich eingetragen worden, als seitens der Bezugsperson und der Antragstellerin der Entschluss gefasst worden wäre, dass die Bezugsperson nunmehr nach Österreich kommen werde. So sei die Beglaubigung der Ehe am 30.11.2014 vor dem Justizbeamten und des Scharia-Richters erfolgt, worüber im anhängigen Verfahren eine Bestätigung in Vorlage gebracht worden wäre. Die Ehe sei sohin lange bevor die Bezugsperson nach Österreich gereist wäre geschlossen worden und hätten die Betroffenen in der Türkei bereits eine gemeinsame Wohnung angemietet. Auf diese Weise sei bereits im Mai/Juni 2014 ein Familienleben begründet worden, welches durch einen beiliegend in Vorlage gebrachten Mietvertrag, welcher auf die Namen der Antragstellerin und der Bezugsperson laute, belegt sei. Es könne als behördennotorisch angesehen werden, dass im Kulturkreis der Antragstellerin junge, unverheiratete Frauen im Haushalt der Eltern leben und überhaupt nur mit einem Mann zusammenziehen, wenn sie verheiratet wären. Hieraus ergebe sich in eindeutiger Weise, dass die Ehe bereits Monate vor Ausreise der Bezugsperson bestanden hätte. Ferner werde angemerkt, dass die Bezugsperson im Rahmen ihrer Erstbefragung die Personalien ihrer Ehefrau vollständig und richtig angegeben habe. Die vorgelegten Urkunden erwiesen sich als unbedenklich, zumal sie vom zuständigen Standesbeamten beglaubigt worden wären. Beigeschlossen wurden ein mit "Sharia-Ehevertag" betiteltes Schreiben vom 04.06.2014, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am genannten Datum das "Ja-Wort nach den Scharia-Vorschriften in Anwesenheit der Trauzeugen ausgetauscht und den Ehevertrag mit den Zeugen unterschrieben" hätten, sowie der erwähnte Mietvertag vom 20.05.2014 (jeweils in beglaubigter Übersetzung).
Nach Übermittlung dieser Stellungnahme teilte das BFA dem ÖGK Istanbul mit Nachricht vom 03.04.2017 mit, dass die Entscheidung der Behörde aufrecht bleibe. Wie in der vorangegangenen Stellungnahme ausgeführt, sei Familienangehöriger gemäß § 35 AsylG, u.a. wer Ehegatte eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten sei, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Die formelle und materielle Gültigkeit einer Eheschließung bemesse sich nach dem Recht des Herkunftsstaats der Verlobten. Laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden und würden rein traditionelle Eheschließungen nach syrischem Recht nicht anerkannt. Die Bezugsperson habe im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angemerkt, mit Vollmacht ihres Bruders in Abwesenheit geheiratet zu haben; die Bezugsperson sei am 01.05.2015 nach Österreich eingereist, die Heirat sei am 30.11.2015 geschlossen worden. Darüber hinaus bleibe anzumerken, dass insofern ein Familienleben in Syrien nicht stattgefunden hätte, da sich der Antragsteller und die Bezugsperson nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Ehe zu keinem Zeitpunkt gemeinsam in jenem Staat aufgehalten hätten. Aus den dargelegten Gründen werde die ursprüngliche Stellungnahme aufrechterhalten.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des ÖGK Istanbul wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige gewillkürte Vertreterin mit Schreiben vom 27.04.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde infolge zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs ausgeführt, aus der Begründung der belangten Behörde ginge nicht hervor, dass die Echtheit der vorgelegten Dokumente (insbesondere die Heiratsurkunde und der Zivilregisterauszug), welche im Übrigen über die erforderlichen Beglaubigungen verfügen würden, bezweifelt würden, sondern nehme die Behörde ausdrücklich auf diese Bezug und folgere, dass sich aus diesen eine für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens verspätete Eheschließung ergebe. Festzuhalten sei desweiteren, dass die Bezugsperson bereits anlässlich ihrer Erstbefragung am 02.05.2015 angegeben hätte, mit der Beschwerdeführerin traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein. Zwar habe die Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, im November 2015 geheiratet zu haben, als sie sich in der Türkei aufgehalten hätte, gleichzeitig seien jedoch Dokumente zum Beweis der Eheschließung im November 2014 vorgelegt worden. Folglich sei davon auszugehen, dass es sich bei der diesbezüglichen Diskrepanz lediglich um einen Tippfehler handle, zumal ein in diesen Kontext aufgetretener Widerspruch anlässlich jener Einvernahme nicht thematisiert worden wäre. Um sich erfolgreich auf § 35 AsylG berufen zu können, sei die Dauer der Ehe vor Einreise der Bezugsperson nach den hier anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ebenso irrelevant wie der Nachweis einer bestimmten Intensität des Familienlebens. Im konkreten Fall hätten sich die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 kennengelernt, im Juni 2014 zunächst traditionell und im November 2014 gerichtlich geheiratet. Das gemeinsame Familienleben habe fluchtbedingt überwiegend in der Türkei stattgefunden, die gerichtlich registrierte Eheschließung sei durch das Scharia-Gericht-Damaskus vollzogen worden. Zum Beweis des gemeinsamen Familienlebens werde auf den bereits vorgelegten Mietvertrag, welcher einen gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor Einreise nach Österreich belege, sowie auf beiliegend übermittelte Familienfotos verwiesen. Insgesamt sei sohin festzuhalten, dass die Eheschließung im konkreten Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde bereits im Herkunftsstaat geschlossen worden wäre, nämlich nach den syrischen Rechtsvorschriften durch das Scharia-Gericht in Damaskus im November 2014, während die Einreise der Bezugsperson erst im Mai 2015 erfolgt wäre. Die Begründung der abweisenden Entscheidung, demzufolge die Ehe erst im November 2015 geschlossen worden wäre, erweise sich sohin als akten- und tatsachenwidrig. Bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 07.03.2017 sei der Irrtum hinsichtlich des Heiratsdatums im Jahr 2014 bzw. 2015 aufgeklärt worden, was die Behörde im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 03.04.2017 jedoch zu ignorieren scheine. Insgesamt erwiesen sich die Indizien dafür, dass das Familienleben tatsächlich bereits vor Ausreise der Bezugsperson bestanden hätte und die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen wäre, als hinreichend dicht, als dass im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002) das Kriterium des erforderlichen Ausmaßes der "bloßen Wahrscheinlichkeit" als erfüllt anzusehen wäre. Es erginge daher der Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin die Einreise gemäß § 35 AsylG zu gewähren.
Anbei wurden (nochmals) Kopien des Reispasses der Beschwerdeführerin, ihrer syrischen Identitätskarte, ihrer Heiratsurkunde sowie des Scharia-Ehevertrags vom 04.06.2014, ihrer Geburtsurkunde, von Zivilregisterauszügen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, des türkischen Mietvertrags, jeweils einschließlich Übersetzung, sowie des Protokolls der Einvernahme der Bezugsperson vom 17.05.2016 und Fotos übermittelt.
4. Durch Beschwerdevorentscheidung des ÖGK Istanbul vom 13.06.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien. Unabhängig von der Bindungswirkung widerspreche eine Stellvertreterehe entsprechend ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (W161 2125339-1 vom 17.05.2016) dem Grundsatz des ordre public.
5. Mit Schreiben vom 13.06.2017 wurde durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht und begründend auf die Beschwerde vom 27.04.2017 verwiesen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2017 eingelangt, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
B) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu I. Abweisung der Beschwerde:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte am 09.08.2016 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde ihr angeblicher Ehegatte bezeichnet, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Der Beweis des Vorliegens einer Ehe respektive eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise in Österreich konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden. Eine Registrierung einer Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durch die syrischen Behörden vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich ist nicht erfolgt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht gegeben ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Die Feststellung hinsichtlich des Nichterbringens eines Beweises hinsichtlich des Vorliegens eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson insbesondere vor deren Einreise nach Österreich gründet sich auf folgende Erwägungen:
Zunächst ist anzumerken, dass sich die seitens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor österreichischen Behörden erstatteten Angaben hinsichtlich Ablauf und Zeitpunkt der angeblich im Herkunftsstaat erfolgten Eheschließung vor einem Scharia-Gericht als gravierend widersprüchlich erweisen und sich keineswegs mit deren Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Ausreise aus Syrien respektive ihrer Aufenthaltsorte während der letzten Jahre in Einklang bringen lassen, sodass die Echtheit der zum Beleg jener Eheschließung in Vorlage gebrachten Unterlagen respektive die Richtigkeit des darin beurkundeten Inhalts im hohen Maße angezweifelt werden muss:
So bezeugen die in Vorlage gebrachten Unterlagen einerseits den Abschluss eines Ehevertrages im Juni 2014, andererseits die Eheschließung vor einem Scharia-Richter bzw. Justizbeamten in Syrien im November 2014. In beiden Dokumenten wird auf die persönliche Anwesenheit beider Vertragsparteien, welche durch die Leistung ihrer Unterschrift bzw. die Abgabe von Fingerabdrücken bezeugt werde, hingewiesen. Im zweitgenanntem Dokument wird insbesondere auf das persönliche Erscheinen der Vertragsparteien in einer näher genannten Stadt in Syrien am 30.11.2014 verwiesen.
Ein Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei und ihrer Bezugsperson in Syrien in jenem Zeitraum ist jedoch in keiner Weise mit deren sonstigen Angaben vereinbar. So brachte die Bezugsperson anlässlich ihrer Erstbefragung vom 02.05.2015 zu ihrem in Österreich eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz vor, Syrien bereits im März 2013 verlassen zu haben. Demgegenüber sprach die Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016 davon, Syrien im September 2014 – sohin in jedem Fall vor dem Zeitpunkt des im Rahmen der vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Datums der Eheschließung vor einem Scharia-Richter – verlassen zu haben. Auch die Beschwerdeführerin merkte im Antragsformular an, Syrien bereits im März 2013 verlassen zu haben, was mit der in den vorgelegten Unterlagen dokumentierten Anwesenheit ihrer Person in Syrien im November 2014 nicht vereinbar ist. Dieses Ergebnis wird durch den zum Beleg eines gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Vorlage gebrachten Mietvertrag über die gemeinsame Anmietung einer Wohnung in der Türkei gestützt, zumal diesem ein Mietbeginn (bereits) im Mai 2014, sohin ebenfalls vor dem behaupteten Abschluss eines Ehevertrages im Juni 2014 bzw. der Eheschließung vor einem Scharia-Gericht im November 2014 in Syrien, zu entnehmen ist. Auch die ausdrückliche Angabe der Bezugsperson im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016, die Beschwerdeführerin erst im September 2014 in der Türkei kennengelernt zu haben, lässt sich mit dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen respektive einer Eheschließung in Syrien in Anwesenheit beider Ehepartner nicht in Einklang bringen. Vollständigkeitshalber bleibt auch anzumerken, dass die Bezugsperson anlässlich ihrer Erstbefragung angeführt hatte, traditionell, nicht jedoch standesamtlich, verheiratet zu sein. Insofern die Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gab, am 30.11.2015 geheiratet zu haben, wobei die Bezugsperson ihrem Bruder eine Vollmacht erteilt hätte und dadurch in Abwesenheit habe heiraten können, so steht diese Angabe einerseits im Widerspruch zu den ansonsten im Verfahren erstatteten Angaben und deckt sich nicht mit den vorgelegten Unterlagen. Andererseits liegt das von der Bezugsperson genannte Datum jedenfalls nach ihrer Einreise in Österreich; zur Anerkennung von durch Stellvertretern geschlossenen Ehen darf im Übrigen auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen werden. Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass die Befragungen der Bezugsperson in Österreich jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers erfolgten und die Richtigkeit der aufgenommenen Niederschriften nach deren Rückübersetzung seitens der Bezugsperson jeweils durch ihre Unterschrift bestätigt wurde.
In Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin und jener der Bezugsperson mit den vorgelegten Beweismitteln wird sohin evident, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr angeblicher Ehemann Syrien bereits Monate vor der angeblichen Eheschließung verlassen haben und kann den – einen gegenteiligen Inhalt dokumentierenden – Unterlagen sohin kein Beweiswert beigemessen werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich dem gesamten Akteninhalt – auch für den hypothetischen Fall einer angenommenen Echtheit der im Verfahrensverlauf zum Beleg einer im Jahr 2014 vor einem Scharia-Gericht erfolgten Eheschließung vorgelegten Unterlagen – keinerlei Hinweis auf eine Registrierung der Eheschließung vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat respektive vor deren Einreise in Österreich entnehmen ließe. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der dargestellten Beweismittel wurden keinerlei unbedenkliche Nachweise über die tatsächlich erfolgte Registrierung/Eintragung der Ehe durch das Standesamt vorgelegt. Aus den in Vorlage gebrachten Auszügen aus dem Zivilregister (deren Echtheit durch das Österreichische Generalkonsulat Istanbul im Übrigen angezweifelt wurde), in welchen ein Familienstand der Beschwerdeführerin und ihrer Bezugsperson als "verheiratet" ersichtlich ist, lässt sich kein Hinweis auf den Zeitpunkt der Registrierung der Eheschließung entnehmen. Die auf den vorgelegten Auszügen aus dem Zivilregister sowie dem mit "Erklärung der Ehe" betitelten Schreiben des Scharia-Gerichts Damaskus angebrachten Stempel weisen jeweils das Datum 22.03.2016 auf, einem Zeitpunkt, als sich die Bezugsperson bereits seit mehreren Monaten in Österreich befunden hat.
Schließlich belegen auch die vorgelegten Fotos nicht, dass eine Eheschließung bereits vor der Einreise der Bezugsperson stattgefunden hat. Selbst wenn es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Personen tatsächlich um die Beschwerdeführerin und die namhaft gemachte Bezugsperson handeln sollte, ist aus den Fotos nicht zweifelsfrei das Vorliegen eines Ehe- oder Familienlebens zum damaligen Zeitpunkt ableitbar. Zum einen sind die Fotos undatiert und zum anderen ist darauf keine Hochzeitszeremonie erkennbar.
Die beschwerdeführende Partei hat in Visaverfahren den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern, bzw. hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren den vollen Beweis hinsichtlich des Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu führen. Dies ist der Beschwerdeführerin durch die in Vorlage gebrachten Beweismittel nicht gelungen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgelegten Urkunden sich als Fälschungen bzw. Urkunden unwahren Inhalts herausgestellt haben, welche im Übrigen nach Ausreise der Bezugsperson (und der Beschwerdeführerin) aus Syrien ausgestellt wurden, und daher nicht geeignet sind, eine Eheschließung in Anwesenheit der Bezugsperson nachzuweisen. Gemäß Art. 30 des syrischen Dekrets Nr. 26 aus 2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Eine Registrierung der Ehe ist daher Bedingung für das Bestehen einer in Syrien rechtsgültigen Ehe. Traditionelle Eheschließungen durch einen Scheich oder Mullah, wie auch solche vor einem Scharia-Gericht, werden erst nach Registrierung staatlich anerkannt. Die gesetzlich vorgesehene Registrierung und damit das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe konnten daher nicht nachgewiesen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 34 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idgF lautet
"§ 75 [ ]
(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.
[ ]"
§ 35 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung lautet:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 11 FPG 2005 idgF lautet:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden."
§ 11a FPG 2005 idgF lautet:
"(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.
Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 ua).
3.2.2. Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/21/0230 und 0231, ausführlich unter Einbeziehung der diesbezüglichen Materialien mit der - im Rahmen der mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgten Novellierung des AsylG 2005 unverändert gebliebenen - Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 auseinandergesetzt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die von den revisionswerbenden Parteien angesprochene Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), Bedacht genommen. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof infolge eines anlässlich an ihn herangetragenen Falles offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gehegt hat.
3.2.3. Form der Eheschließung:
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:
§ 17 Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 21 Mangel der Form
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch
§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson ein in Österreich asylberechtigter syrischer Staatsbürger als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei sie mit ihrem Mann noch vor seiner Flucht am 30.11.2014 eine Ehe vor einem Scharia-Gericht in Syrien eingegangen. Die dazu vorgelegten Unterlagen haben sich im Zuge des Verfahrens als Fälschungen bzw. Urkunden unwahren Inhalts erwiesen. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt konnte auch nicht nachgewiesen werden, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Registrierung jener Eheschließung erfolgt ist. Erst durch die Registrierung der Ehe durch die entsprechende Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (siehe hiezu unten).
Gemäß § 16 Abs. 2 IPR-G ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Gemäß Art. 30 des syrischen Dekrets Nr. 26 aus 2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (vgl. auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.05.2017 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).
Die Argumentation des ÖGK Istanbul und des Bundesamtes, wonach sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht ergibt, dass eine Eheschließung bereits im Herkunftsstaat bzw. vor dem Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden hat, ist zutreffend. Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, waren alle vorgelegten Dokumente nicht geeignet, eine Eheschließung in Anwesenheit Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Der volle Beweis der Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich konnte somit seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden.
Das Bundesamt hat ausgehend von den vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft des Paares somit zu Recht verneint.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.
Eine Ehe wird dadurch geschlossen, dass beide Verlobte vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Wille die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
Eine "Stellvertreter-Ehe" widerspricht eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folgt aus § 6 IPRG, dass eine allfällige in Abwesenheit eines Ehepartners in Syrien geschlossene Ehe in Österreich keinen Rechtsbestand hat (vgl. auch VwGH 19.9.2017, Ra 2016/20/0068-12).
Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass - unabhängig davon, dass die vorgelegten Urkunden unwahre Inhalte aufweisen - die von der Beschwerdeführerin respektive der Bezugsperson angegebene, in Abwesenheit eines respektive beider Ehegatten in Syrien registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat. Vor der Einreise der Bezugsperson bzw. vor Registrierung der Heirat hat diese Ehe auch nicht bereits bestanden und damit alleine aufgrund einer allfälligen (zudem nicht durch unbedenkliche Beweismittel nachgewiesenen) nachträglichen Registrierung auch keine rechtlich relevante Ehe vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden.
Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.
3.2.4 Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).
Wie der VwGH in Ra 2016/18/0253-0254 vom 21.02.2017 zudem ausführte, stellt die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegu