Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W192 2163426-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 13.06.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/2066/2016, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Dr. Judith RUDERSTALLER, Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul, Zl. ISTANBUL-GK/KONS/2066/2016, vom 03.04.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 13.06.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/2066/2016, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Judith RUDERSTALLER, Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul, Zl. ISTANBUL-GK/KONS/2066/2016, vom 03.04.2017, zu Recht:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
A ) Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 09.08.2016 beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin bezeichnet, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 09.08.2016 beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin bezeichnet, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Dem Antrags- und Befragungsformular wurden Ablichtungen relevanter Seiten des österreichischen Konventionsreisepasses des angeblichen Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie ihres eigenen Reisedokuments, eine Kopie des oben erwähnten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war, sowie ein durch die "Arabische Republik Syrien, Justizministerium, Scharia-Gericht Damaskus" ausgestelltes und mit "Erklärung der Ehe" betiteltes Dokument (inklusive deutscher Übersetzung) beigelegt. Aus letzterem Schreiben ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson (wobei deren vollständiger, in Österreich geführter, Name nicht aufscheint) als Vertragsparteien geführt werden und am 30.11.2014 in einer näher bezeichneten Stadt in Syrien ihre Absicht in der gemäß für die Eheschließung bestimmten Form geäußert hätten. Durch einen Scharia-Richter und einen Justizbeamten sei der Ehevertrag ausgestellt und mit allen Vertragsparteien und den Zeugen unterschrieben worden. Am Ende des Dokuments findet sich der Vermerk "Das Ministerium für Äußere Angelegenheiten, Unterschrift und Stempel auf dem Dokument in: Damaskus 22.03.2016." Dem seitens der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular ist unter anderem zu entnehmen, dass die Ehe mit der Bezugsperson am 30.11.2014 in Damaskus/Syrien geschlossen worden wäre; zur Frage, wo und wann sie ihren Herkunftsstaat verlassen hätte, findet sich die Anmerkung "in Liban am 16.03.2013."
In einem den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen beigefügten Formular des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 09.08.2016 wurde auf Zweifel an der Echtheit der Dokumente (wörtlich angemerkt wurde: "Familienregister und Zivilregister gefälscht") sowie auf den fehlenden Nachweis einer Heiratsurkunde hingewiesen.
Der Einreiseantrag wurde dem BFA vorgelegt.
Am 28.01.2017 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul mit mit, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigen hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte, weshalb die Antragstellerin nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) zu qualifizieren sei. Im Rahmen der zugleich übermittelten Stellungnahme führte das BFA insbesondere aus, dass die Ehe nach Ausreise der Bezugsperson geschlossen worden sei und sohin nicht von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden könne. Zwar würden das seitens der Antragstellerin und der Bezugsperson angegebene Heiratsdatum mit dem in der Heiratsurkunde ersichtlichen Datum übereinstimmen, doch ändere dies nichts an der Tatsache, dass die vermeintliche Heirat erst zu einem Zeitpunkt eingetragen worden wäre, als sich die Bezugsperson bereits seit Monaten in Österreich befunden hätte. Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG müsse die Eheeigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden haben, heirate jedoch ein bereits in Österreich befindlicher Asylwerber oder Statusberechtigter eine Person, welche sich noch im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat aufhalte, erweise sich eine erfolgreiche Antragstellung im Familienfahren als nicht möglich; die Ehe müsse jedenfalls vor der Einreise in die EU geschlossen worden sein. Im Rahmen seiner Asyleinvernahme vom 17.05.2016 habe der angebliche Gatte der Antragstellerin angegeben, am 30.11.2015 geheiratet zu haben, wobei er seinen Bruder bevollmächtigt hätte, um in Abwesenheit zu heiraten. Aufgrund dieser Tatsache sei eine Zuerkennung desselben Status unwahrscheinlich. Die vom Antragsteller geltend gemachte Familieneigenschaft müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Im vorliegenden Verfahren hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten relevanten Familienverhältnisses ergeben, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können.Am 28.01.2017 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul mit mit, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigen hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte, weshalb die Antragstellerin nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) zu qualifizieren sei. Im Rahmen der zugleich übermittelten Stellungnahme führte das BFA insbesondere aus, dass die Ehe nach Ausreise der Bezugsperson geschlossen worden sei und sohin nicht von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden könne. Zwar würden das seitens der Antragstellerin und der Bezugsperson angegebene Heiratsdatum mit dem in der Heiratsurkunde ersichtlichen Datum übereinstimmen, doch ändere dies nichts an der Tatsache, dass die vermeintliche Heirat erst zu einem Zeitpunkt eingetragen worden wäre, als sich die Bezugsperson bereits seit Monaten in Österreich befunden hätte. Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG müsse die Eheeigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden haben, heirate jedoch ein bereits in Österreich befindlicher Asylwerber oder Statusberechtigter eine Person, welche sich noch im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat aufhalte, erweise sich eine erfolgreiche Antragstellung im Familienfahren als nicht möglich; die Ehe müsse jedenfalls vor der Einreise in die EU geschlossen worden sein. Im Rahmen seiner Asyleinvernahme vom 17.05.2016 habe der angebliche Gatte der Antragstellerin angegeben, am 30.11.2015 geheiratet zu haben, wobei er seinen Bruder bevollmächtigt hätte, um in Abwesenheit zu heiraten. Aufgrund dieser Tatsache sei eine Zuerkennung desselben Status unwahrscheinlich. Die vom Antragsteller geltend gemachte Familieneigenschaft müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Im vorliegenden Verfahren hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten relevanten Familienverhältnisses ergeben, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können.
Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 31.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Zuerkennung eines Status im Sinne des AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei und die Stellungnahme des BFA vom 28.01.2017 übermittelt. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt.
Mittels – nach Fristerstreckung eingebrachter – Stellungnahme vom 07.03.2017 brachte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, die vom BFA angeführten gravierenden Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienlebens erwiesen sich als nicht berechtigt; die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe sehr wohl bereits im Herkunftsstaat bestanden und sei das gemeinsame Familienleben durch die Flucht der Bezugsperson unterbrochen worden. Von der Antragstellerin und der Bezugsperson sei von Anfang an glaubwürdig angegeben worden, ihre Ehe im Juni 2014 geschlossen zu haben; diese sei im engeren Familienkreis nach islamischem Recht geschlossen worden und könne es als behördennotorisch angenommen werden, dass in vielen Fällen aufgrund der Bürgerkriegssituation im Land Ehen regelmäßig in einer notdürftigen Form geschlossen würden. Da Verwaltung und Gerichtsbarkeit nur sehr notdürftig arbeiten, würden derartige Eintragungen regelmäßig nicht vorgenommen. Im konkreten Fall sei die Ehe jedoch umgehend beglaubigt und öffentlich eingetragen worden, als seitens der Bezugsperson und der Antragstellerin der Entschluss gefasst worden wäre, dass die Bezugsperson nunmehr nach Österreich kommen werde. So sei die Beglaubigung der Ehe am 30.11.2014 vor dem Justizbeamten und des Scharia-Richters erfolgt, worüber im anhängigen Verfahren eine Bestätigung in Vorlage gebracht worden wäre. Die Ehe sei sohin lange bevor die Bezugsperson nach Österreich gereist wäre geschlossen worden und hätten die Betroffenen in der Türkei bereits eine gemeinsame Wohnung angemietet. Auf diese Weise sei bereits im Mai/Juni 2014 ein Familienleben begründet worden, welches durch einen beiliegend in Vorlage gebrachten Mietvertrag, welcher auf die Namen der Antragstellerin und der Bezugsperson laute, belegt sei. Es könne als behördennotorisch angesehen werden, dass im Kulturkreis der Antragstellerin junge, unverheiratete Frauen im Haushalt der Eltern leben und überhaupt nur mit einem Mann zusammenziehen, wenn sie verheiratet wären. Hieraus ergebe sich in eindeutiger Weise, dass die Ehe bereits Monate vor Ausreise der Bezugsperson bestanden hätte. Ferner werde angemerkt, dass die Bezugsperson im Rahmen ihrer Erstbefragung die Personalien ihrer Ehefrau vollständig und richtig angegeben habe. Die vorgelegten Urkunden erwiesen sich als unbedenklich, zumal sie vom zuständigen Standesbeamten beglaubigt worden wären. Beigeschlossen wurden ein mit "Sharia-Ehevertag" betiteltes Schreiben vom 04.06.2014, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am genannten Datum das "Ja-Wort nach den Scharia-Vorschriften in Anwesenheit der Trauzeugen ausgetauscht und den Ehevertrag mit den Zeugen unterschrieben" hätten, sowie der erwähnte Mietvertag vom 20.05.2014 (jeweils in beglaubigter Übersetzung).
Nach Übermittlung dieser Stellungnahme teilte das BFA dem ÖGK Istanbul mit Nachricht vom 03.04.2017 mit, dass die Entscheidung der Behörde aufrecht bleibe. Wie in der vorangegangenen Stellungnahme ausgeführt, sei Familienangehöriger gemäß § 35 AsylG, u.a. wer Ehegatte eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten sei, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Die formelle und materielle Gültigkeit einer Eheschließung bemesse sich nach dem Recht des Herkunftsstaats der Verlobten. Laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden und würden rein traditionelle Eheschließungen nach syrischem Recht nicht anerkannt. Die Bezugsperson habe im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angemerkt, mit Vollmacht ihres Bruders in Abwesenheit geheiratet zu haben; die Bezugsperson sei am 01.05.2015 nach Österreich eingereist, die Heirat sei am 30.11.2015 geschlossen worden. Darüber hinaus bleibe anzumerken, dass insofern ein Familienleben in Syrien nicht stattgefunden hätte, da sich der Antragsteller und die Bezugsperson nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Ehe zu keinem Zeitpunkt gemeinsam in jenem Staat aufgehalten hätten. Aus den dargelegten Gründen werde die ursprüngliche Stellungnahme aufrechterhalten.Nach Übermittlung dieser Stellungnahme teilte das BFA dem ÖGK Istanbul mit Nachricht vom 03.04.2017 mit, dass die Entscheidung der Behörde aufrecht bleibe. Wie in der vorangegangenen Stellungnahme ausgeführt, sei Familienangehöriger gemäß Paragraph 35, AsylG, u.a. wer Ehegatte eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten sei, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Die formelle und materielle Gültigkeit einer Eheschließung bemesse sich nach dem Recht des Herkunftsstaats der Verlobten. Laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden und würden rein traditionelle Eheschließungen nach syrischem Recht nicht anerkannt. Die Bezugsperson habe im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angemerkt, mit Vollmacht ihres Bruders in Abwesenheit geheiratet zu haben; die Bezugsperson sei am 01.05.2015 nach Österreich eingereist, die Heirat sei am 30.11.2015 geschlossen worden. Darüber hinaus bleibe anzumerken, dass insofern ein Familienleben in Syrien nicht stattgefunden hätte, da sich der Antragsteller und die Bezugsperson nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Ehe zu keinem Zeitpunkt gemeinsam in jenem Staat aufgehalten hätten. Aus den dargelegten Gründen werde die ursprüngliche Stellungnahme aufrechterhalten.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des ÖGK Istanbul wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des ÖGK Istanbul wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige gewillkürte Vertreterin mit Schreiben vom 27.04.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde infolge zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs ausgeführt, aus der Begründung der belangten Behörde ginge nicht hervor, dass die Echtheit der vorgelegten Dokumente (insbesondere die Heiratsurkunde und der Zivilregisterauszug), welche im Übrigen über die erforderlichen Beglaubigungen verfügen würden, bezweifelt würden, sondern nehme die Behörde ausdrücklich auf diese Bezug und folgere, dass sich aus diesen eine für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens verspätete Eheschließung ergebe. Festzuhalten sei desweiteren, dass die Bezugsperson bereits anlässlich ihrer Erstbefragung am 02.05.2015 angegeben hätte, mit der Beschwerdeführerin traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein. Zwar habe die Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, im November 2015 geheiratet zu haben, als sie sich in der Türkei aufgehalten hätte, gleichzeitig seien jedoch Dokumente zum Beweis der Eheschließung im November 2014 vorgelegt worden. Folglich sei davon auszugehen, dass es sich bei der diesbezüglichen Diskrepanz lediglich um einen Tippfehler handle, zumal ein in diesen Kontext aufgetretener Widerspruch anlässlich jener Einvernahme nicht thematisiert worden wäre. Um sich erfolgreich auf § 35 AsylG berufen zu können, sei die Dauer der Ehe vor Einreise der Bezugsperson nach den hier anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ebenso irrelevant wie der Nachweis einer bestimmten Intensität des Familienlebens. Im konkreten Fall hätten sich die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 kennengelernt, im Juni 2014 zunächst traditionell und im November 2014 gerichtlich geheiratet. Das gemeinsame Familienleben habe fluchtbedingt überwiegend in der Türkei stattgefunden, die gerichtlich registrierte Eheschließung sei durch das Scharia-Gericht-Damaskus vollzogen worden. Zum Beweis des gemeinsamen Familienlebens werde auf den bereits vorgelegten Mietvertrag, welcher einen gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor Einreise nach Österreich belege, sowie auf beiliegend übermittelte Familienfotos verwiesen. Insgesamt sei sohin festzuhalten, dass die Eheschließung im konkreten Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde bereits im Herkunftsstaat geschlossen worden wäre, nämlich nach den syrischen Rechtsvorschriften durch das Scharia-Gericht in Damaskus im November 2014, während die Einreise der Bezugsperson erst im Mai 2015 erfolgt wäre. Die Begründung der abweisenden Entscheidung, demzufolge die Ehe erst im November 2015 geschlossen worden wäre, erweise sich sohin als akten- und tatsachenwidrig. Bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 07.03.2017 sei der Irrtum hinsichtlich des Heiratsdatums im Jahr 2014 bzw. 2015 aufgeklärt worden, was die Behörde im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 03.04.2017 jedoch zu ignorieren scheine. Insgesamt erwiesen sich die Indizien dafür, dass das Familienleben tatsächlich bereits vor Ausreise der Bezugsperson bestanden hätte und die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen wäre, als hinreichend dicht, als dass im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002) das Kriterium des erforderlichen Ausmaßes der "bloßen Wahrscheinlichkeit" als erfüllt anzusehen wäre. Es erginge daher der Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin die Einreise gemäß § 35 AsylG zu gewähren.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige gewillkürte Vertreterin mit Schreiben vom 27.04.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde infolge zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs ausgeführt, aus der Begründung der belangten Behörde ginge nicht hervor, dass die Echtheit der vorgelegten Dokumente (insbesondere die Heiratsurkunde und der Zivilregisterauszug), welche im Übrigen über die erforderlichen Beglaubigungen verfügen würden, bezweifelt würden, sondern nehme die Behörde ausdrücklich auf diese Bezug und folgere, dass sich aus diesen eine für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens verspätete Eheschließung ergebe. Festzuhalten sei desweiteren, dass die Bezugsperson bereits anlässlich ihrer Erstbefragung am 02.05.2015 angegeben hätte, mit der Beschwerdeführerin traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein. Zwar habe die Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, im November 2015 geheiratet zu haben, als sie sich in der Türkei aufgehalten hätte, gleichzeitig seien jedoch Dokumente zum Beweis der Eheschließung im November 2014 vorgelegt worden. Folglich sei davon auszugehen, dass es sich bei der diesbezüglichen Diskrepanz lediglich um einen Tippfehler handle, zumal ein in diesen Kontext aufgetretener Widerspruch anlässlich jener Einvernahme nicht thematisiert worden wäre. Um sich erfolgreich auf Paragraph 35, AsylG berufen zu können, sei die Dauer der Ehe vor Einreise der Bezugsperson nach den hier anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ebenso irrelevant wie der Nachweis einer bestimmten Intensität des Familienlebens. Im konkreten Fall hätten sich die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 kennengelernt, im Juni 2014 zunächst traditionell und im November 2014 gerichtlich geheiratet. Das gemeinsame Familienleben habe fluchtbedingt überwiegend in der Türkei stattgefunden, die gerichtlich registrierte Eheschließung sei durch das Scharia-Gericht-Damaskus vollzogen worden. Zum Beweis des gemeinsamen Familienlebens werde auf den bereits vorgelegten Mietvertrag, welcher einen gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor Einreise nach Österreich belege, sowie auf beiliegend übermittelte Familienfotos verwiesen. Insgesamt sei sohin festzuhalten, dass die Eheschließung im konkreten Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde bereits im Herkunftsstaat geschlossen worden wäre, nämlich nach den syrischen Rechtsvorschriften durch das Scharia-Gericht in Damaskus im November 2014, während die Einreise der Bezugsperson erst im Mai 2015 erfolgt wäre. Die Begründung der abweisenden Entscheidung, demzufolge die Ehe erst im November 2015 geschlossen worden wäre, erweise sich sohin als akten- und tatsachenwidrig. Bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 07.03.2017 sei der Irrtum hinsichtlich des Heiratsdatums im Jahr 2014 bzw. 2015 aufgeklärt worden, was die Behörde im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 03.04.2017 jedoch zu ignorieren scheine. Insgesamt erwiesen sich die Indizien dafür, dass das Familienleben tatsächlich bereits vor Ausreise der Bezugsperson bestanden hätte und die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen wäre, als hinreichend dicht, als dass im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002) das Kriterium des erforderlichen Ausmaßes der "bloßen Wahrscheinlichkeit" als erfüllt anzusehen wäre. Es erginge daher der Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin die Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG zu gewähren.
Anbei wurden (nochmals) Kopien des Reispasses der Beschwerdeführerin, ihrer syrischen Identitätskarte, ihrer Heiratsurkunde sowie des Scharia-Ehevertrags vom 04.06.2014, ihrer Geburtsurkunde, von Zivilregisterauszügen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, des türkischen Mietvertrags, jeweils einschließlich Übersetzung, sowie des Protokolls der Einvernahme der Bezugsperson vom 17.05.2016 und Fotos übermittelt.
4. Durch Beschwerdevorentscheidung des ÖGK Istanbul vom 13.06.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien. Unabhängig von der Bindungswirkung widerspreche eine Stellvertreterehe entsprechend ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (W161 2125339-1 vom 17.05.2016) dem Grundsatz des ordre public.
5. Mit Schreiben vom 13.06.2017 wurde durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht und begründend auf die Beschwerde vom 27.04.2017 verwiesen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2017 eingelangt, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
B) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu I. Abweisung der Beschwerde:Zu römisch eins. Abweisung der Beschwerde:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte am 09.08.2016 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde ihr angeblicher Ehegatte bezeichnet, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte am 09.08.2016 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde ihr angeblicher Ehegatte bezeichnet, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Der Beweis des Vorliegens einer Ehe respektive eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise in Österreich konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden. Eine Registrierung einer Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durch die syrischen Behörden vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich ist nicht erfolgt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht gegeben ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht gegeben ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Die Feststellung hinsichtlich des Nichterbringens eines Beweises hinsichtlich des Vorliegens eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson insbesondere vor deren Einreise nach Österreich gründet sich auf folgende Erwägungen:
Zunächst ist anzumerken, dass sich die seitens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor österreichischen Behörden erstatteten Angaben hinsichtlich Ablauf und Zeitpunkt der angeblich im Herkunftsstaat erfolgten Eheschließung vor einem Scharia-Gericht als gravierend widersprüchlich erweisen und sich keineswegs mit deren Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Ausreise aus Syrien respektive ihrer Aufenthaltsorte während der letzten Jahre in Einklang bringen lassen, sodass die Echtheit der zum Beleg jener Eheschließung in Vorlage gebrachten Unterlagen respektive die Richtigkeit des darin beurkundeten Inhalts im hohen Maße angezweifelt werden muss:
So bezeugen die in Vorlage gebrachten Unterlagen einerseits den Abschluss eines Ehevertrages im Juni 2014, andererseits die Eheschließung vor einem Scharia-Richter bzw. Justizbeamten in Syrien im November 2014. In beiden Dokumenten wird auf die persönliche Anwesenheit beider Vertragsparteien, welche durch die Leistung ihrer Unterschrift bzw. die Abgabe von Fingerabdrücken bezeugt werde, hingewiesen. Im zweitgenanntem Dokument wird insbesondere auf das persönliche Erscheinen der Vertragsparteien in einer näher genannten Stadt in Syrien am 30.11.2014 verwiesen.
Ein Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei und ihrer Bezugsperson in Syrien in jenem Zeitraum ist jedoch in keiner Weise mit deren sonstigen Angaben vereinbar. So brachte die Bezugsperson anlässlich ihrer Erstbefragung vom 02.05.2015 zu ihrem in Österreich eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz vor, Syrien bereits im März 2013 verlassen zu haben. Demgegenüber sprach die Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016 davon, Syrien im September 2014 – sohin in jedem Fall vor dem Zeitpunkt des im Rahmen der vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Datums der Eheschließung vor einem Scharia-Richter – verlassen zu haben. Auch die Beschwerdeführerin merkte im Antragsformular an, Syrien bereits im März 2013 verlassen zu haben, was mit der in den vorgelegten Unterlagen dokumentierten Anwesenheit ihrer Person in Syrien im November 2014 nicht vereinbar ist. Dieses Ergebnis wird durch den zum Beleg eines gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Vorlage gebrachten Mietvertrag über die gemeinsame Anmietung einer Wohnung in der Türkei gestützt, zumal diesem ein Mietbeginn (bereits) im Mai 2014, sohin ebenfalls vor dem behaupteten Abschluss eines Ehevertrages im Juni 2014 bzw. der Eheschließung vor einem Scharia-Gericht im November 2014 in Syrien, zu entnehmen ist. Auch die ausdrückliche Angabe der Bezugsperson im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016, die Beschwerdeführerin erst im September 2014 in der Türkei kennengelernt zu haben, lässt sich mit dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen respektive einer Eheschließung in Syrien in Anwesenheit beider Ehepartner nicht in Einklang bringen. Vollständigkeitshalber bleibt auch anzumerken, dass die Bezugsperson anlässlich ihrer Erstbefragung angeführt hatte, traditionell, nicht jedoch standesamtlich, verheiratet zu sein. Insofern die Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gab, am 30.11.2015 geheiratet zu haben, wobei die Bezugsperson ihrem Bruder eine Vollmacht erteilt hätte und dadurch in Abwesenheit habe heiraten können, so steht diese Angabe einerseits im Widerspruch zu den ansonsten im Verfahren erstatteten Angaben und deckt sich nicht mit den vorgelegten Unterlagen. Andererseits liegt das von der Bezugsperson genannte Datum jedenfalls nach ihrer Einreise in Österreich; zur Anerkennung von durch Stellvertretern geschlossenen Ehen darf im Übrigen auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen werden. Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass die Befragungen der Bezugsperson in Österreich jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers erfolgten und die Richtigkeit der aufgenommenen Niederschriften nach deren Rückübersetzung seitens der Bezugsperson jeweils durch ihre Unterschrift bestätigt wurde.
In Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin und jener der Bezugsperson mit den vorgelegten Beweismitteln wird sohin evident, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr angeblicher Ehemann Syrien bereits Monate vor der angeblichen Eheschließung verlassen haben und kann den – einen gegenteiligen Inhalt dokumentierenden – Unterlagen sohin kein Beweiswert beigemessen werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich dem gesamten Akteninhalt – auch für den hypothetischen Fall einer angenommenen Echtheit der im Verfahrensverlauf zum Beleg einer im Jahr 2014 vor einem Scharia-Gericht erfolgten Eheschließung vorgelegten Unterlagen – keinerlei Hinweis auf eine Registrierung der Eheschließung vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat respektive vor deren Einreise in Österreich entnehmen ließe. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der dargestellten Beweismittel wurden keinerlei unbedenkliche Nachweise über die tatsächlich erfolgte Registrierung/Eintragung der Ehe durch das Standesamt vorgelegt. Aus den in Vorlage gebrachten Auszügen aus dem Zivilregister (deren Echtheit durch das Österreichische Generalkonsulat Istanbul im Übrigen angezweifelt wurde), in welchen ein Familienstand der Beschwerdeführerin und ihrer Bezugsperson als "verheiratet" ersichtlich ist, lässt sich kein Hinweis auf den Zeitpunkt der Registrierung der Eheschließung entnehmen. Die auf den vorgelegten Auszügen aus dem Zivilregister sowie dem mit "Erklärung der Ehe" betitelten Schreiben des Scharia-Gerichts Damaskus angebrachten Stempel weisen jeweils das Datum 22.03.2016 auf, einem Zeitpunkt, als sich die Bezugsperson bereits seit mehreren Monaten in Österreich befunden hat.
Schließlich belegen auch die vorgelegten Fotos nicht, dass eine Eheschließung bereits vor der Einreise der Bezugsperson stattgefunden hat. Selbst wenn es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Personen tatsächlich um die Beschwerdeführerin und die namhaft gemachte Bezugsperson handeln sollte, ist aus den Fotos nicht zweifelsfrei das Vorliegen eines Ehe- oder Familienlebens zum damaligen Zeitpunkt ableitbar. Zum einen sind die Fotos undatiert und zum anderen ist darauf keine Hochzeitszeremonie erkennbar.
Die beschwerdeführende Partei hat in Visaverfahren den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern, bzw. hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren den vollen Beweis hinsichtlich des Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu führen. Dies ist der Beschwerdeführerin durch die in Vorlage gebrachten Beweismittel nicht gelungen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgelegten Urkunden sich als Fälschungen bzw. Urkunden unwahren Inhalts herausgestellt haben, welche im Übrigen nach Ausreise der Bezugsperson (und der Beschwerdeführerin) aus Syrien ausgestellt wurden, und daher nicht geeignet sind, eine Eheschließung in Anwesenheit der Bezugsperson nachzuweisen. Gemäß Art. 30 des syrischen Dekrets Nr. 26 aus 2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Eine Registrierung der Ehe ist daher Bedingung für das Bestehen einer in Syrien rechtsgültigen Ehe. Traditionelle Eheschließungen durch einen Scheich oder Mullah, wie auch solche vor einem Scharia-Gericht, werden erst nach Registrierung staatlich anerkannt. Die gesetzlich vorgesehene Registrierung und damit das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe konnten daher nicht nachgewiesen werden.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgelegten Urkunden sich als Fälschungen bzw. Urkunden unwahren Inhalts herausgestellt haben, welche im Übrigen nach Ausreise der Bezugsperson (und der Beschwerdeführerin) aus Syrien ausgestellt wurden, und daher nicht geeignet sind, eine Eheschließung in Anwesenheit der Bezugsperson nachzuweisen. Gemäß Artikel 30, des syrischen Dekrets Nr. 26 aus 2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Eine Registrierung der Ehe ist daher Bedingung für das Bestehen einer in Syrien rechtsgültigen Ehe. Traditionelle Eheschließungen durch einen Scheich oder Mullah, wie auch solche vor einem Scharia-Gericht, werden erst nach Registrierung staatlich anerkannt. Die gesetzlich vorgesehene Registrierung und damit das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe konnten daher nicht nachgewiesen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 34 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung lautet:3.1. Paragraph 34, AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idgF lautetParagraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 idgF lautet
"§ 75 [ ]
(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.
[ ]"
§ 35 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung lautet:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz