Entscheidungsdatum
14.11.2017Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W240 2158018-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.04.2017, Zl. Damaskus -OB/KONS/1144/2017, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, XXXX , staatenlos, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10.03.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0889/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.04.2017, Zl. Damaskus -OB/KONS/1144/2017, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , römisch 40 , staatenlos, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10.03.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0889/2017, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, derA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der
bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 13.10.2016 bei der Österreichischen Botschaft (ÖB) Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin namens XXXX , bezeichnet, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.09.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dem Antrags- und Befragungsformular wurden eine Kopie relevanter Seiten des Reisepasses der Beschwerdeführerin, ein Auszug aus dem Zivilstandsregister der syrischen arabischen Republik vom 30.08.2016, wonach die Beschwerdeführerin verheiratet ist, ein am 20.09.2016 erstellter Auszug aus dem Familienzivilregister der arabischen Palästinenser, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet sind, Heiratsurkunde, ausgestellt vom Direktorat für Zivilstandsangelegenheiten in Syrien vom XXXX 2015, wonach die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson am XXXX 2014 erfolgt sei, als Behörde, die die Heirat vollzog, wurde Scharia Damaskus angeführt, der Eheschließungsvorgang sei ins Zivilregister am XXXX 2015 eingetragen worden, Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung am XXXX 2014 durch das Scharia-Gericht zu Damaskus, ausgestellt vom Schariagericht zu Damaskus am XXXX 2015, neben zwei Trauzeugen sei die Beschwerdeführerin und als Vertreter des Ehemannes sei XXXX bei der Registrierung anwesend gewesen.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 13.10.2016 bei der Österreichischen Botschaft (ÖB) Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin namens römisch 40 , bezeichnet, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.09.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dem Antrags- und Befragungsformular wurden eine Kopie relevanter Seiten des Reisepasses der Beschwerdeführerin, ein Auszug aus dem Zivilstandsregister der syrischen arabischen Republik vom 30.08.2016, wonach die Beschwerdeführerin verheiratet ist, ein am 20.09.2016 erstellter Auszug aus dem Familienzivilregister der arabischen Palästinenser, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet sind, Heiratsurkunde, ausgestellt vom Direktorat für Zivilstandsangelegenheiten in Syrien vom römisch 40 2015, wonach die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson am römisch 40 2014 erfolgt sei, als Behörde, die die Heirat vollzog, wurde Scharia Damaskus angeführt, der Eheschließungsvorgang sei ins Zivilregister am römisch 40 2015 eingetragen worden, Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung am römisch 40 2014 durch das Scharia-Gericht zu Damaskus, ausgestellt vom Schariagericht zu Damaskus am römisch 40 2015, neben zwei Trauzeugen sei die Beschwerdeführerin und als Vertreter des Ehemannes sei römisch 40 bei der Registrierung anwesend gewesen.
2. Mit Schreiben vom 21.02.2017 gab das BFA bekannt, dass eine Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, weil diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen) und eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei.
Dazu wurde in der angeschlossenen Stellungnahme des BFA vom 21.02.2017 näher ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. ein Fortsetzen eines bestehenden Familienlebens nicht hätte nachgewiesen werden können. Eine gültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Die Ehe sei am XXXX 2015, somit nach Ausreise der Bezugsperson aus Syrien, eingetragen worden, dabei sei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen, sondern sei vertreten worden. Gemäß einer Anfragebeantwortung der ÖB Amman aus dem Jahr 2009 müsse das Ehepaar die Heiratspapiere, die es vom Schariagericht erhalte, an die Zivilstandsbehörde (Meldeamt) schicken, damit die Ehe staatlich anerkannt werde. Traditionelle Eheschließungen (zB nur vor dem Scheich) würden nicht anerkannt werden. Die Ehe sei am XXXX 2015, sohin nach Ausreise der Bezugsperson, die am XXXX 2015 in Österreich einen Asylantrag stellte, und vor Statuszuerkennung der Bezugsperson am 06.09.2016 eingetragen worden, dies jedoch ohne Beisein des Mannes, zumal dieser bereits in Österreich aufhältig gewesen sei und widerspreche dies daher dem ordre public gemäß § 6 IPR-Gesetz. Eine "Stellvertreter-Ehe" widerspreche eindeutig den Grundwerten der Österreichischen Rechtsordnung. Es folge aus § 6 IPRG, dass die von der Antragstellerin angegebene - in Abwesenheit des Mannes in Syrien geschlossene - Ehe in Österreich keinen Rechtsbestand habe.Dazu wurde in der angeschlossenen Stellungnahme des BFA vom 21.02.2017 näher ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. ein Fortsetzen eines bestehenden Familienlebens nicht hätte nachgewiesen werden können. Eine gültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Die Ehe sei am römisch 40 2015, somit nach Ausreise der Bezugsperson aus Syrien, eingetragen worden, dabei sei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen, sondern sei vertreten worden. Gemäß einer Anfragebeantwortung der ÖB Amman aus dem Jahr 2009 müsse das Ehepaar die Heiratspapiere, die es vom Schariagericht erhalte, an die Zivilstandsbehörde (Meldeamt) schicken, damit die Ehe staatlich anerkannt werde. Traditionelle Eheschließungen (zB nur vor dem Scheich) würden nicht anerkannt werden. Die Ehe sei am römisch 40 2015, sohin nach Ausreise der Bezugsperson, die am römisch 40 2015 in Österreich einen Asylantrag stellte, und vor Statuszuerkennung der Bezugsperson am 06.09.2016 eingetragen worden, dies jedoch ohne Beisein des Mannes, zumal dieser bereits in Österreich aufhältig gewesen sei und widerspreche dies daher dem ordre public gemäß Paragraph 6, IPR-Gesetz. Eine "Stellvertreter-Ehe" widerspreche eindeutig den Grundwerten der Österreichischen Rechtsordnung. Es folge aus Paragraph 6, IPRG, dass die von der Antragstellerin angegebene - in Abwesenheit des Mannes in Syrien geschlossene - Ehe in Österreich keinen Rechtsbestand habe.
Diese vorzitierte Einschätzung teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.02.2017 mit und räumte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche ein.
Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme vom 28.02.2017 und führte darin aus, dass sie und ihr Ehemann staatenlose Plästinenser seien, die beide in Syrien geboren worden seien und dort aufgewachsen seien. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei am XXXX 2014 in XXXX geschlossen worden, es handle sich um eine religiöse Eheschließung. Da XXXX zu dieser Zeit belagert gewesen sei, sei es den Ehepartner nicht möglich gewesen, ihre Ehe gerichtlich registrieren zu lassen. Als Beweis wurde auf die Heiratsurkunde und den Auszug aus dem Familienregister verwiesen. Das Ehepaar habe nach der Eheschließung bei den Eltern der Beschwerdeführerin gelebt. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin schwanger geworden, habe jedoch im November 2015 eine Fehlgeburt erlitten. Dazu wurde eine mit 10.12.2015 datierte ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Geburtshilfe und Gynäkologie vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin im November 2015 im fünften Schwangerschaftsmonat eine Fehlgeburt erlitten habe. Am 11.09.2015 sei der Ehemann und dessen Schwester aus Syrien geflüchtet und hätten am XXXX 2015 in Österreich einen Antrag auf internationelen Schutz gestellt. Am selben Tag sei die Ehe gerichtlich registriert worden, um die Registrierung vorzunehmen, habe die Bezugsperson seine Mutter, XXXX , bevollmächtigt. Verwiesen wurde auf die Spezialvollmacht zur Bestätigung einer Eheschließung. Nach Statusgewährung an den Ehemann habe die Beschwerdeführerin schließlich am 13.10.2016 den gegenständlichen Einreiseantrag an die ÖB Damaskus gestellt. Das Bundesamt führte aus, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht als gültig anzusehen sei, weil es sich um eine Stellvertreterehe handle, die weder nach syrischen Rechtsvorschriften noch in Österreich als gültig anzusehen sei. Das Bundesamt untermauere diese Einschätzung durch eine Anfragebeantwortung der ÖB Amman aus dem Jahre 2009, wonach eine traditionell geschlossene syrische Ehe offiziell registriert werden müsse, um Gültigkeit zu erlangen. Da diese Registrierung im gegenständlichen Fall nach Ausreise der Bezugsperson aus Syrien und durch einen Stellvertreter erfolgt sei, sei sie nicht anzuerkennen. Damit verkenne das Bundesamt die relevante Rechtslage in Syrien. Werde eine Ehe in syrischen rein nach religiösen Regeln geschlossen, müsse diese, um staatliche Gültigkeit zu erlangen, gerichtlich bewilligt werden. Das Gericht prüfe, ob die Formvorschriften der Eheschließung eingehalten worden seien und erteile schließlich die Bewilligung der Ehe. Diese Bewilligung erfolgt rückwirkend, dh die Ehe sei ab religiöser Eheschließung als gültig anzusehen. Während bei der Eheschließung beide Ehepartner anwesend sein müssten, handle es sich bei der Registrierung lediglich um einen Formalakt und sei es möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nach den religiösen Vorschriften geheiratet. Diese Ehe sei später durch eine gewählte Vertretung gerichtlich registriert und rückwirkend bewilligt worden. Den syrischen Vorschriften sei somit Rechnung getragen worden, weshalb es sich um eine in Syrien gültige Ehe handle, die bereits vor Ausreise der Bezugsperson bestanden habe. Da es sich bei der Registrierung der Ehe nicht um die Eheschließung selbst handle, könne der Antragstellerin auch keine Stellvertreterehe unterstellt werden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung selbst – am XXXX 2014 – seien beide Ehepartner anwesend gewesen. Somit widerspreche die geschlossene Ehe auch nicht dem Grundsatz des ordre public.Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme vom 28.02.2017 und führte darin aus, dass sie und ihr Ehemann staatenlose Plästinenser seien, die beide in Syrien geboren worden seien und dort aufgewachsen seien. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei am römisch 40 2014 in römisch 40 geschlossen worden, es handle sich um eine religiöse Eheschließung. Da römisch 40 zu dieser Zeit belagert gewesen sei, sei es den Ehepartner nicht möglich gewesen, ihre Ehe gerichtlich registrieren zu lassen. Als Beweis wurde auf die Heiratsurkunde und den Auszug aus dem Familienregister verwiesen. Das Ehepaar habe nach der Eheschließung bei den Eltern der Beschwerdeführerin gelebt. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin schwanger geworden, habe jedoch im November 2015 eine Fehlgeburt erlitten. Dazu wurde eine mit 10.12.2015 datierte ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Geburtshilfe und Gynäkologie vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin im November 2015 im fünften Schwangerschaftsmonat eine Fehlgeburt erlitten habe. Am 11.09.2015 sei der Ehemann und dessen Schwester aus Syrien geflüchtet und hätten am römisch 40 2015 in Österreich einen Antrag auf internationelen Schutz gestellt. Am selben Tag sei die Ehe gerichtlich registriert worden, um die Registrierung vorzunehmen, habe die Bezugsperson seine Mutter, römisch 40 , bevollmächtigt. Verwiesen wurde auf die Spezialvollmacht zur Bestätigung einer Eheschließung. Nach Statusgewährung an den Ehemann habe die Beschwerdeführerin schließlich am 13.10.2016 den gegenständlichen Einreiseantrag an die ÖB Damaskus gestellt. Das Bundesamt führte aus, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht als gültig anzusehen sei, weil es sich um eine Stellvertreterehe handle, die weder nach syrischen Rechtsvorschriften noch in Österreich als gültig anzusehen sei. Das Bundesamt untermauere diese Einschätzung durch eine Anfragebeantwortung der ÖB Amman aus dem Jahre 2009, wonach eine traditionell geschlossene syrische Ehe offiziell registriert werden müsse, um Gültigkeit zu erlangen. Da diese Registrierung im gegenständlichen Fall nach Ausreise der Bezugsperson aus Syrien und durch einen Stellvertreter erfolgt sei, sei sie nicht anzuerkennen. Damit verkenne das Bundesamt die relevante Rechtslage in Syrien. Werde eine Ehe in syrischen rein nach religiösen Regeln geschlossen, müsse diese, um staatliche Gültigkeit zu erlangen, gerichtlich bewilligt werden. Das Gericht prüfe, ob die Formvorschriften der Eheschließung eingehalten worden seien und erteile schließlich die Bewilligung der Ehe. Diese Bewilligung erfolgt rückwirkend, dh die Ehe sei ab religiöser Eheschließung als gültig anzusehen. Während bei der Eheschließung beide Ehepartner anwesend sein müssten, handle es sich bei der Registrierung lediglich um einen Formalakt und sei es möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nach den religiösen Vorschriften geheiratet. Diese Ehe sei später durch eine gewählte Vertretung gerichtlich registriert und rückwirkend bewilligt worden. Den syrischen Vorschriften sei somit Rechnung getragen worden, weshalb es sich um eine in Syrien gültige Ehe handle, die bereits vor Ausreise der Bezugsperson bestanden habe. Da es sich bei der Registrierung der Ehe nicht um die Eheschließung selbst handle, könne der Antragstellerin auch keine Stellvertreterehe unterstellt werden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung selbst – am römisch 40 2014 – seien beide Ehepartner anwesend gewesen. Somit widerspreche die geschlossene Ehe auch nicht dem Grundsatz des ordre public.
Es wurde mit ihrer Stellungnahme vom 28.02.2017 eine Anfragebeantwortung von Accord vom 20.11.2015 vorgelegt (in der Folge wurde auch die Accord-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 02.12.2015 vorgelegt, in dieser werden wesentliche Passagen aus der Anfragebeantwortung vom 20.11.2015 ebenfalls wiedergegeben). In der Anfragebeantwortung vom 20.11.2015 wurde insbesondere auch ausgeführt, dass zufolge einer zitierten niederländischen Studie (Universität Leiden) traditionell geschlossene Ehen in Syrien mit ihrer staatlichen Registrierung rückwirkend für den staatlichen Bereich gültig sind. Weiters wurde eine
Auskunftserteilung des deutschen Bundesverwaltungsamt vom Oktober 2011 zitiert, wonach die die Anerkennung eines formfrei geschlossenen Ehevertrages mit der Anerkennung durch das zuständige syrische Gericht von seinem Abschluss an für gültig erklärt werde. Es wurde vorgebracht, dass die gerichtliche Bewilligung von nach religiösen Regeln geschlossenen Ehen in Syrien rückwirkend erfolge. Es liege im gegenständlichen Fall keine "Stellvertreter-Ehe" vor, da die Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung am anwesend gewesen seien.
Per Email vom 08.03.2017 teilte das BFA der ÖB Damaskus mit, dass die Stellungnahme samt Unterlagen zur Kenntnis genommen werde. Die Entscheidung bleibe aufrecht. Es wurde darauf verwiesen, dass selbst, wenn man den Ausführungen der Stellungnahme zustimmen würde, zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson keine aufrechte, gültige Ehe bestanden habe und diese erst nachträglich durch Registrierung überhaupt gültig geworden sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege der ausgewiesenen Vertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde insbesondere vorgebrach, dass weder das Bundesamt noch die Botschaft Ermittlungen hinsichtlich des syrischen Eherechts getätigt hätten. Andernfalls hätten auch sie feststellen müssen, dass den syrischen Scharia-Gerichten in Bezug auf Eheschließungen lediglich die Möglichkeit zugesprochen werde, diese zu bewilligen oder dagegen Einspruch zu erheben. Die Eheschließung selbst erfolge stets nach den religiösen Regelungen. Sich im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vertreten zu lassen, könne somit keineswegs als "Stellvertreter-Ehe" ausgelegt werden. In der Stellungnahme vom 28.02.2017 sei umfassend das bisherige Familienleben angegeben worden und es seien Beweismittel, die diese Ausführungen belegen, übermittelt worden. Das Bundesamt und die Botschaft hätten es in der Folge allerdings unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen. Nicht erkennbar sei, ob die Ausführungen der Stellungnahme ignoriert oder aber in der Bescheidbegründung allfällig getroffene Erwägungen nicht dargestellt worden seien. Dies stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und belaste dies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Aufgrund der seitens der Behörde begangenen Verletzung von Verfahrensvorschriften gelange diese schließlich zu einem inhaltlich rechtswidrigen Ergebnis. Die Stellungnahme habe umfassend dargestellt, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine gültige Ehe handle, welche bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und nicht dem Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Die Beschwerdeführerin entspreche somit der Definition des § 35 Abs. 5 AsylG, weshalb ihr die Einreise zu gewähren sei. Der angefochtene Bescheid sei somit das Resultat mehrfacher Verletzungen der Verfahrensvorschriften sowie Verkennungen der Rechtslage. Hätte die Behörde die genannten Fehler nicht begangen, hätte sie zu einem günstigeren Ergebnis gelangen müssen.Aufgrund der seitens der Behörde begangenen Verletzung von Verfahrensvorschriften gelange diese schließlich zu einem inhaltlich rechtswidrigen Ergebnis. Die Stellungnahme habe umfassend dargestellt, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine gültige Ehe handle, welche bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und nicht dem Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Die Beschwerdeführerin entspreche somit der Definition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, weshalb ihr die Einreise zu gewähren sei. Der angefochtene Bescheid sei somit das Resultat mehrfacher Verletzungen der Verfahrensvorschriften sowie Verkennungen der Rechtslage. Hätte die Behörde die genannten Fehler nicht begangen, hätte sie zu einem günstigeren Ergebnis gelangen müssen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde. In der Beschwerde werde verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt zu werden brauche. Im Übrigen teile die belangte Behörde die rechtliche Beurteilung des BFA in der Stellungnahme vom 21.02.2017.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde. In der Beschwerde werde verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt zu werden brauche. Im Übrigen teile die belangte Behörde die rechtliche Beurteilung des BFA in der Stellungnahme vom 21.02.2017.
Mit Eingabe vom 31.05.2017 wurde eine Berichtigung zum gegenständlichen Fall vom ÖRK übermittelt. Die Bezugsperson sei nicht – wie in der Stellungnahme vom 28.02.2017 irrtümlich angegeben – am 11.09.2015 aus Syrien gereist, sondern erst Anfang Oktober 2015. Dies habe sowohl die Bezugsperson wie auch ihre Schwester vor dem BFA zu Protokoll gegeben. Verwiesen wurde darauf, dass die Bezugsperson bereits in der Einvernahme vom 06.09.2016 die Beschwerdeführerin als Ehefrau und deren erlittene Fehlgeburt angegeben habe. Als Beweis dafür wurden die Niederschriften der Bezugsperson vom 07.11.2015 und vom 06.09.2016 übermittelt.
Aus der übermittelten Einvernahme der Bezugsperson vom 06.09.2016 ergibt sich, dass die Bezugsperson angegeben hatte, mit der Beschwerdeführerin seit XXXX 2014 verheiratet zu sein und dass diese im vierten Monat schwanger sei.Aus der übermittelten Einvernahme der Bezugsperson vom 06.09.2016 ergibt sich, dass die Bezugsperson angegeben hatte, mit der Beschwerdeführerin seit römisch 40 2014 verheiratet zu sein und dass diese im vierten Monat schwanger sei.
5. Am 27.04.2017 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.5. Am 27.04.2017 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.
Per Email vom 27.06.2017 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Bestätigung der UNO Organisation "UNRWA", wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet seien, weiters wurde eine Wohnortbestätigung betreffend die Bezugsperson übermittelt.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde eine Unterstützungserklärung einer österreichischen Juristin übermittelt, welche darauf verwies, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann anerkannte UNHCR-Flüchtlinge aus Palästina und somit staatenlos seien. Das BFA sei nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann staatenlose Personen seien. Aufgrund der Sicherheitslage im Flüchtlingslager sei es nicht früher möglich gewesen, die staatliche Eintragung der Ehe durchzuführen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eintragung schwanger gewesen sei, was im Ehedokument niedergeschrieben worden sei, sei ein evidenter Hinweis darauf, dass es sich um keine Stellvertreterehe handle. Weiters habe die Bezugsperson bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.09.2016 bejaht, verheiratet zu sein und die Beschwerdeführerin namentlich genannt. Weiters wurde eine Accord-Anfragebeantwortung zu Syrien hinsichtlich Eheschließungen vom 02.12.2015 vorgelegt.
6. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde
2.1. Gesetzliche Grundlagen:
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
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(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
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Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
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Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
Angesichts der am 13.10.2016 erfolgten Einreiseantragstellung ist die geltende, zuletzt durch BGBl. I Nr. 145/2017 - FrÄG 2017 – geänderte und am 1.11.2017 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß § 35 AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit 1. Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vgl. § 75 Abs. 23 und Abs. 24 AsylG 2005).Angesichts der am 13.10.2016 erfolgten Einreiseantragstellung ist die geltende, zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, - FrÄG 2017 – geänderte und am 1.11.2017 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit 1. Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vergleiche Paragraph 75, Absatz 23 und Absatz 24, AsylG 2005).
Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
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-1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
-3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
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-1. dieser nicht straffällig geworden ist und
-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
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-1. dieser nicht straffällig geworden ist;
-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
-4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
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-1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der
2. Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
-3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).-3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
§ 35 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status