Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W153 2171960-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 1159644504-170840235, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 1159644504-170840235, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Uganda, stellte am 18.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Laut den vorliegenden EURODAC-Informationen suchte der Beschwerdeführer bereits am 20.05.2016 und 13.03.2017 in den Niederlanden um Asyl an.
Am 18.07.2017 wurde der Beschwerdeführer erstbefragt und gab hierbei an, seine Heimat im Mai 2016 verlassen zu haben und in die Niederlande geflogen zu sein, wobei er ein Visum von dort gehabt habe (dies konnte anhand einer Visaauskunft des Bundesministeriums für Inneres vom 18.07.2017 bestätigt werden. Demnach wurde dem Beschwerdeführer am 20.04.2016 ein niederländisches Visum mit einer Gültigkeit vom 04.05.2016 bis zum 18.06.2016 ausgestellt). Er habe in den Niederlanden um Asyl angesucht und sich dort von Mai 2016 bis vor zwei Tagen aufgehalten. Nachdem er eine negative Entscheidung erhalten habe, sei er über Deutschland nach Österreich gereist. Er wolle nicht in die Niederlande zurück, da er glaube, dort nicht verstanden worden zu sein.
Am 07.08.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an die Niederlande.Am 07.08.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an die Niederlande.
Mit Schreiben vom 16.08.2017 gaben die niederländischen Behörden sodann ihre Zustimmung, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (vgl. AS 47).Mit Schreiben vom 16.08.2017 gaben die niederländischen Behörden sodann ihre Zustimmung, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen vergleiche AS 47).
Sodann wurde der Beschwerdeführer am 13.09.2017 einer Einvernahme durch das BFA unterzogen. Hierbei gab er eingangs an, die Befragung durchführen zu können, sich aber schwach zu fühlen. Er leide an keiner Krankheit. Er sei bei einer Ärztin gewesen, die ihm mitgeteilt habe, dass sein Blutdruck niedrig gewesen sei und er "ein wenig Bewegung machen und mehr trinken solle" (vgl. AS 106). Über weitere Nachfrage schloss der Beschwerdeführer das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich aus. Sodann gab er über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung in die Niederlande an, sich dort nicht sicher zu fühlen. Nachdem sein Asylantrag dort abgelehnt worden sei, befürchte er im Falle einer Rückkehr eine Abschiebung in seine Heimat. Außerdem habe er in den Niederlanden kein glückliches Leben geführt. Er sei in einem Lager untergebracht gewesen, in dem er wegen seiner Homosexualität von anderen Flüchtlingen ständig diskriminiert worden sei. Er habe zwar mit jemanden darüber gesprochen, jedoch habe man ihm gesagt, dass er sich darüber keine Sorgen machen brauche. Der Beschwerdeführer sei etwas länger als ein Jahr in den Niederlanden aufhältig gewesen.Sodann wurde der Beschwerdeführer am 13.09.2017 einer Einvernahme durch das BFA unterzogen. Hierbei gab er eingangs an, die Befragung durchführen zu können, sich aber schwach zu fühlen. Er leide an keiner Krankheit. Er sei bei einer Ärztin gewesen, die ihm mitgeteilt habe, dass sein Blutdruck niedrig gewesen sei und er "ein wenig Bewegung machen und mehr trinken solle" vergleiche AS 106). Über weitere Nachfrage schloss der Beschwerdeführer das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich aus. Sodann gab er über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung in die Niederlande an, sich dort nicht sicher zu fühlen. Nachdem sein Asylantrag dort abgelehnt worden sei, befürchte er im Falle einer Rückkehr eine Abschiebung in seine Heimat. Außerdem habe er in den Niederlanden kein glückliches Leben geführt. Er sei in einem Lager untergebracht gewesen, in dem er wegen seiner Homosexualität von anderen Flüchtlingen ständig diskriminiert worden sei. Er habe zwar mit jemanden darüber gesprochen, jedoch habe man ihm gesagt, dass er sich darüber keine Sorgen machen brauche. Der Beschwerdeführer sei etwas länger als ein Jahr in den Niederlanden aufhältig gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt):
"Allgemeines zum Asylverfahren
Zuständig für das Asylverfahren ist der Immigration and Naturalisation Service (IND). Um einen Asylantrag einbringen zu können, muss sich der Asylwerber bei der Fremdenpolizei melden und wird in das Zentrale Auffanglager in Ter Apel gebracht, wo er erkennungsdienstlich behandelt und seine Identität festgestellt wird. Das dauert normalerweise nicht länger als zwei Tage. Danach kommt der Antragsteller für die anschließende Ruhe- und Vorbereitungszeit von mindestens 6 Tagen in ein Verfahrenszentrum (Proces Opvanglocatie, POL). Dort wird er über das Asylverfahren informiert, von einem Rechtsanwalt beraten und medizinisch untersucht (IND o.D.; vgl. AIDA 11.2015).Zuständig für das Asylverfahren ist der Immigration and Naturalisation Service (IND). Um einen Asylantrag einbringen zu können, muss sich der Asylwerber bei der Fremdenpolizei melden und wird in das Zentrale Auffanglager in Ter Apel gebracht, wo er erkennungsdienstlich behandelt und seine Identität festgestellt wird. Das dauert normalerweise nicht länger als zwei Tage. Danach kommt der Antragsteller für die anschließende Ruhe- und Vorbereitungszeit von mindestens 6 Tagen in ein Verfahrenszentrum (Proces Opvanglocatie, POL). Dort wird er über das Asylverfahren informiert, von einem Rechtsanwalt beraten und medizinisch untersucht (IND o.D.; vergleiche AIDA 11.2015).
Allgemeines / erweitertes Verfahren
Es gibt ein allgemeines und ein erweitertes Asylverfahren. Jeder Asylantrag wird zunächst im allgemeinen Verfahren behandelt, bei dem innerhalb von 8 Tagen (verlängerbar um 6 Tage) eine Entscheidung gefällt werden soll. Kristallisiert sich heraus, dass das nicht möglich ist, wir das Verfahren in das erweiterte Verfahren übergeführt, das in 6 Monaten (verlängerbar auf 1 Jahr) entschieden werden soll. Im allgemeinen Verfahren werden in der Regel weniger komplexe Fälle entschieden (z.B. Folgeanträge). Sowohl im Asyl- als auch im Beschwerdeverfahren ist kostenfreie Rechtsvertretung verfügbar (AIDA 11.2015).
Grenzverfahren
Im Juli 2015 wurde in den Niederlanden offiziell ein Grenzverfahren eingeführt. Bei Antragstellung an der Grenze wird die Entscheidung zur Verweigerung der Einreise ausgesetzt und der Antragsteller kommt in Haft (geschlossenes Antragszentrum in Schiphol). Während dieser Zeit muss IND feststellen, ob Gründe zur Verweigerung der Einreise vorliegen. Ist dies nicht möglich, muss die Einreise erlaubt und ein ordentliches Asylverfahren geführt werden. Rechtsbeistand ist auch im Grenzverfahren gegeben. Das Grenzverfahren darf max. 4 Wochen dauern (AIDA 11.2015).
Beschwerde
Gegen einen negativen Bescheid des IND im allgemeinen Verfahren kann innerhalb einer Woche Beschwerde vor dem zuständigen Regionalgericht eingelegt werden. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn die Ablehnung aus folgenden Gründen erfolgte: Dublin, Unzulässigkeit, offensichtliche Unbegründetheit, Folgeantrag usw. In diesen Fällen kann aufschiebende Wirkung bei der Beschwerdeerhebung mitbeantragt werden. In den meisten Fällen lehnt der Richter den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab und entscheidet gleich über die Beschwerde. Braucht der Richter hingegen mehr Zeit für die Entscheidung, wird die aufschiebende Wirkung gewährt. Gegen einen negativen Bescheid im erweiterten Verfahren kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde vor dem zuständigen Regionalgericht eingelegt werden (IND o.D.; vgl AIDA 11.2015). Diese hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Regionalgerichts ist (sowohl bei allgemeinem wie auch bei erweitertem Verfahren) eine weitere Beschwerde vor dem Council of State möglich. Diese hat aber keine aufschiebende Wirkung und ist rein kassatorisch. Aufschiebende Wirkung kann im Einzelfall gewährt werden, das ist aber meist nicht der Fall. Sowohl im Asyl- als auch im Beschwerdeverfahren ist kostenfreie Rechtsvertretung verfügbar (AIDA 11.2015).Gegen einen negativen Bescheid des IND im allgemeinen Verfahren kann innerhalb einer Woche Beschwerde vor dem zuständigen Regionalgericht eingelegt werden. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn die Ablehnung aus folgenden Gründen erfolgte: Dublin, Unzulässigkeit, offensichtliche Unbegründetheit, Folgeantrag usw. In diesen Fällen kann aufschiebende Wirkung bei der Beschwerdeerhebung mitbeantragt werden. In den meisten Fällen lehnt der Richter den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab und entscheidet gleich über die Beschwerde. Braucht der Richter hingegen mehr Zeit für die Entscheidung, wird die aufschiebende Wirkung gewährt. Gegen einen negativen Bescheid im erweiterten Verfahren kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde vor dem zuständigen Regionalgericht eingelegt werden (IND o.D.; vergleiche AIDA 11.2015). Diese hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Regionalgerichts ist (sowohl bei allgemeinem wie auch bei erweitertem Verfahren) eine weitere Beschwerde vor dem Council of State möglich. Diese hat aber keine aufschiebende Wirkung und ist rein kassatorisch. Aufschiebende Wirkung kann im Einzelfall gewährt werden, das ist aber meist nicht der Fall. Sowohl im Asyl- als auch im Beschwerdeverfahren ist kostenfreie Rechtsvertretung verfügbar (AIDA 11.2015).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin-Bestimmungen in die Niederlande zurückkehrt, hat Zugang zum Asylverfahren (allgemeines und erweitertes Verfahren) vor dem IND. Im Falle eines "take back"-Verfahrens kann der Asylwerber einen Folgeantrag stellen, der neue Elemente enthalten muss. Es gibt aber bis zum Beginn des Verfahrens keine Ruhe- und Vorbereitungsphase und keine Unterbringung. Oft nehmen die Behörden in solchen Konstellationen eine Fluchtgefahr an und es besteht die Möglichkeit, dass solche Rückkehrer in Haft genommen werden. In "take charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen (AIDA 11.2015).
Dublin-Rückkehrer haben dieselben Rechte wie andere Asylwerber und können einen Folgeantrag einbringen, wenn sie wollen. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. Das heißt, wenn der Folgeantrag keine neuen Elemente enthält, wird der Antrag unter Verweis auf die Entscheidung im ersten Verfahren abgewiesen. Werden neue Elemente vorgebracht, wird der Antrag vollständig geprüft (IND 11.1.2012).
Quellen:
Non-Refoulement
Entscheidungen über Außerlandesbringungen in Länder oder Gebiete, in denen laut Einschätzung von Spezialisten ein Schutz vor Verfolgung nicht gesichert ist, werden nur in enger Zusammenarbeit mit dem niederländischen Außenministerium und internationalen Menschenrechtsorganisationen durchgeführt. Auch versicherten die Behörden, dass keine Rückführungen stattfinden, wenn der Asylwerber bei der Rückkehr inhaftiert werden würde (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Versorgung
Gemäß Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 11.2015). Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) ist für die Unterbringung und die Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.a; vgl. AIDA 11.2015).Gemäß Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 11.2015). Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) ist für die Unterbringung und die Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.a; vergleiche AIDA 11.2015).
Die Versorgung deckt die folgenden Leistungen und Kosten:
Unterkunft; wöchentlicher Zuschuss für Nahrung, Kleidung und persönliche Ausgaben (€ 12,95/Person); Tickets für öffentliche Verkehrsmittel zum Besuch des Anwalts; Freizeitangebot und Bildungsaktivitäten (z.B. Vorbereitung für die Integrationsprüfung); Krankenversicherung; Haftpflichtversicherung; Sonderkosten (AIDA 11.2015).
Das wöchentliche Taschengeld variiert je nach Art der Unterbringung.
...
Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Asylverfahrens, darf der Asylwerber für 24 Wochen im Jahr arbeiten (IND o.D.). Asylwerbern ist es möglich, verschiedene Arbeiten in ihrem Unterbringungszentrum (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten) gegen wöchentliche Bezahlung in der Höhe von € 13,80 zu verrichten (AIDA 11.2015).
Es gibt in den Niederlanden insgesamt 84 Unterbringungszentren, mit
24.850 Plätzen. Es handelt sich dabei um:
* Antragszentrum in Schipol (Aanmeldcentrum, AC, geschlossenes Zentrum im Grenzverfahren)
* Zentrales Auffanglager Ter Apel (Centraal Opvanglocatie, COL, wo Asylanträge zu stellen sind. Aufenthalt max. 3 Tage)
* 4 Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie, POL, dient der Ruhe- und Vorbereitungsphase. Bei allgemeinem Verfahren bleibt AW im POL. Ein POL ist speziell für Kinder ausgebaut, da es außer den GL keine speziellen Familienunterkünfte gibt)
* Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum, AZC, hier werden erweiterte Verfahren geführt. AZC machen das Gros der Zentren aus und werden laufend neu eröffnet. 3 AZC sind speziell für Kinder ausgebaut)
* Rückkehrzentrum (Terugkeerlocatie, TL, max. 4 Wochen Aufenthaltsrecht nach neg. Entscheidung)
* Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie, VBL, bis 12 Wochen Unterbringung möglich, wenn der Fremde bei Organisation der Heimreise kooperiert; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung)
* 6 Familienzentren (Gezinslocatie, GL, für Familien, die Unterbringungsrecht verloren haben, da Kinder immer unterzubringen sind. Fokus liegt auf Rückkehr. keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung)
(AIDA 11.2015)
Eine Unterbringung in Privatunterkünften ist normalerweise nicht möglich. Im Jahr 2014 wurden 13.680 Personen und von Januar bis Oktober 2015 wurden 46.834 Personen untergebracht (AIDA 11.2015; vgl. COA o.D.b).Eine Unterbringung in Privatunterkünften ist normalerweise nicht möglich. Im Jahr 2014 wurden 13.680 Personen und von Januar bis Oktober 2015 wurden 46.834 Personen untergebracht (AIDA 11.2015; vergleiche COA o.D.b).
Die Mitarbeiter der COA-Unterbringungszentren sind verantwortlich für das Wohlergehen der Asylwerber. COA berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse der Schutzsuchenden. Es gibt keine eigenen Einrichtungen für behinderte AW; diese können aber wie niederländische Staatsbürger die vorhandenen Heimbetreuungseinrichtungen nützen. Es gibt jedoch eigene Unterbringungseinrichtungen für AW mit psychischen Problemen und für Kinder (AIDA 11.2015).
Nach negativer Entscheidung im allgemeinen Verfahren hat der AW noch für 4 Wochen das Recht auf Unterbringung, egal ob er Beschwerde einlegt oder nicht und egal ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung zugesprochen bekommt hat oder nicht. Danach endet dieses Recht. Bei Beschwerde gegen negative Entscheidung im erweiterten Verfahren, hat der AW das Recht auf Unterbringung auf Dauer des Rechtsmittelverfahrens (und für weitere 4 Wochen nach dem Urteil des Gerichts). Bei weiterer Beschwerde vor dem Council of State gibt es nur dann ein Recht auf Unterbringung, wenn das Council eine aufschiebende Wirkung zuerkennt. Das ist aber angeblich meist nicht der Fall (AIDA 11.2015). Wenn es nötig ist, ist ein zusätzlicher Aufenthalt in einer sogenannten Freedom Restricting Location für weitere maximal 12 Wochen möglich. Die Voraussetzung für den Aufenthalt dort ist die Rückkehr in die Heimat. Eine weitere Form der Unterbringung sind die Familienzentren. Hier dürfen nur Eltern mit ihren minderjährigen Kindern wohnen, deren Asylanträge abgelehnt wurden und die das Land verlassen müssen. Familien werden in diesen Einrichtungen auf die Rückkehr in die Heimat vorbereitet (COA o. D.b).
Das European Committee of Social Rights des Europarats kritisierte Ende 2014, dass die Niederlande die Rechte irregulärer Migranten verletzten, indem sie ihnen nach abgelehntem Asylverfahren keine staatliche Versorgung mehr hatten zukommen lassen. Der aktuelle Stand der Dinge ist, dass die Versorgung abgelehnter Asylwerber von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und von der Regierung finanziert werden muss (AIDA 11.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Wenn ein Asylwerber zum ersten Mal in ein Asylzentrum kommt, wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten, um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen (IND o.D.). Eine Tuberkulosekontrolle ist jedoch für alle Asylwerber obligatorisch (COA o.D.c). Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von Asylwerbern, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse (GCA o.D.a).
AW sind grundsätzlich krankenversichert. Medizinische Versorgung ist in den Unterbringungszentren zu gewährleisten. Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (Gezondheids-centrum Asielzoekers) ist die erste Anlaufstelle für AW in Gesundheitsangelegenheiten (AIDA 11.2015). Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (Gezondheidscentrum asielzoekers) verfügt über 85 Standorte in oder in der Nähe jedes Asylwerbezentrums. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung. In den Gesundheitszentren werden fixe Ordinationszeiten angeboten, die für jeden Asylwerber zugänglich sind. Es ist aber auch möglich, sich einen Termin auszumachen. Außerdem steht zu jeder Zeit (24 Stunden/7 Tage die Woche) eine Telefon-Hotline zur Verfügung, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Taxifahrten organisiert werden können. Seit 2010 bietet GC A primäre psychologische Versorgung durch die psychologischen Berater, die ebenfalls zu Ordinationszeiten anwesend sind (GCA o.D.b).
AW haben Zugang zu medizinischer Basisversorgung, darunter Zugang zu Allgemeinmedizin, Spitälern, Psychologen und Zahnmedizin (in extremen Fällen). AW haben auf Tagesbasis Zugang zu psychiatrischen Kliniken. Es gibt eine Reihe spezialisierter Institutionen zur Behandlung von AW mit psychischen Problemen. Zugang zu medizinischer Versorgung wie für AW besteht faktisch auch für Personen in VBL, obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben. In GL besteht medizinische Versorgung für Erwachsene nur im Notfall. Alle Personen, die kein Aufenthaltsrecht (mehr) in den Niederlanden haben, haben Zugang zu medizinischer Notversorgung. Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten bei einer speziellen Stiftung ersetzt (AIDA 11.2015).
Quellen:
Schutzberechtigte
Bei Schutzgewährung stellt der IND eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre aus. Bei Ausstellung einer Asylaufenthaltsberechtigung ist der Besuch eines Integrationskurses verpflichtend. Weiters muss man einer bezahlten Arbeit nachgehen und man hat das Recht auf eine Wohnung vermittelt durch COA, das Recht auf Bildung usw. Wenn der Schutzberechtigte nach 5 Jahren noch immer keine Möglichkeit hat in sein Herkunftsland zurückzukehren, kann er eine Daueraufenthaltserlaubnis beantragen. Die Integrationsvoraussetzungen müssen dazu erfüllt sein (IND o.D.; ).
Nach Auskunft des IND (Immigration and Naturalisation Service), haben anerkannte Flüchtlinge und Begünstigte bezüglich eines internationalen Schutzes vollen Zugang zum niederländischen Wohlfahrtssystem (medizinische, soziale und finanzielle Zuwendungen) (IND 12.8.2014).
Zwischen Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutz gibt es in den Niederlanden betreffend sozialer Rechte keine Unterschiede (AIDA 11.2015).
Wer eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, wird in Unterkünften untergebracht, die von den jeweiligen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb von 14 Wochen müssen die Aufenthaltsberechtigten das Aufnahmezentrum verlassen und in die neue Unterkunft umziehen. COA unterstützt und berät dabei in persönlichen Beratungsgesprächen hinsichtlich Informationen über die holländische Gesellschaft und bietet Sprachkurse an (COA o.D.d).
Bei Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis dürfen die Betroffenen im Unterbringungszentrum bleiben, bis COA eine Unterkunft in einer Gemeinde organisiert hat. Liegt ein entsprechendes Angebot des COA vor, muss der Betreffende dieses annehmen, weil damit das Recht auf Unterbringung im Zentrum endet. Aufgrund der hohen Anzahl an Asylwerbern ist es derzeit ausnahmsweise erlaubt, dass Personen mit Aufenthaltserlaubnis während der Wartezeit auf eine Gemeinde-Unterkunft, außerhalb des Zentrums bei Freunden oder Verwandten wohnen. Denn die Plätze in den Zentren werden für Asylwerber benötigt, die noch im Asylverfahren sind. Die Wohnbeihilfe für Personen mit einem positiven Bescheid variiert monatlich zwischen €100 für Alleinstehende und bis zu €650 für Familien (AIDA 11.2015).
Um sich für eine permanente Aufenthaltserlaubnis oder eine Staatsbürgerschaft zu qualifizieren, muss eine sogenannte Integrationsprüfung positiv abgelegt werden. Weitere Voraussetzungen sind u.a.: Besitz einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis seit 5 ununterbrochenen Jahren, ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt und ausreichende Integration in die holländischen Gesellschaft (IND o. D.b).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.iv_.pdf, Zugriff 29.1.2016
COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.d):
Accomodation for residence permit holders, https://www.coa.nl/en/asylum-seekers/accommodation-for-residence-permit-holders, Zugriff 29.1.2016
IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.): Asylum, https://ind.nl/EN/individuals/residence-wizard/asylum/#, Zugriff 29.1.2016
IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.b): Other information,
https://ind.nl/EN/individuals/residence-wizard/other-information/permanent-residence/Pages/default.aspx, Zugriff 29.1.2016
IND - Immigration and Naturalisation Service (12.8.2014): Auskunft des IND, per Email"
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden nur schlechte Erfahrungen gemacht habe. Er sei aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert worden und habe einen negativen Asylbescheid erhalten, weshalb er nunmehr Angst vor einer Abschiebung in seine Heimat habe. Es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er in den Niederlanden ein Asylverfahren nach europäischen Standards und eine ausreichende Versorgung erhalten werde, da die Niederlande nicht in der Lage seien, dies für alle Asylwerber zu gewährleisten. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass Österreich bei einer Art. 3 und 8 EMRK konformen Auslegung die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers hätte übernehmen müssen.Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden nur schlechte Erfahrungen gemacht habe. Er sei aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert worden und habe einen negativen Asylbescheid erhalten, weshalb er nunmehr Angst vor einer Abschiebung in seine Heimat habe. Es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er in den Niederlanden ein Asylverfahren nach europäischen Standards und eine ausreichende Versorgung erhalten werde, da die Niederlande nicht in der Lage seien, dies für alle Asylwerber zu gewährleisten. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass Österreich bei einer Artikel 3 und 8 EMRK konformen Auslegung die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers hätte übernehmen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger aus Uganda und stellte am 18.07.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchte er bereits im Mai 2016 und im März 2017 in den Niederlanden um Asyl an.
Das BFA stellte am 07.08.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates an die Niederlande. Mit Schreiben vom 16.08.2017 stimmten die niederländischen Behörden zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO zu übernehmen.Das BFA stellte am 07.08.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates an die Niederlande. Mit Schreiben vom 16.08.2017 stimmten die niederländischen Behörden zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO zu übernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Niederlande an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie dessen Asylantragstellung in den Niederlanden ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen sowie aus den beiden vorliegenden EURODAC-Treffern der Kategorie 1 zu den Niederlanden.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens der Niederlande leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den niederländischen Dublin-Behörden ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in den Niederlanden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das niederländische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: