Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Spruch
W111 1242924-2/7E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017, Zl. 732009806-161647533, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017, Zl. 732009806-161647533, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.01.2004 zur Zl. 242.924/0-VI/17/03 Asyl in Österreich gewährt und unter einem gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.01.2004 zur Zl. 242.924/0-VI/17/03 Asyl in Österreich gewährt und unter einem gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind insgesamt sechs rechtskräftige Verurteilungen, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten und Verstößen gegen das Waffengesetz, ersichtlich, bezüglich derer es teils zur Verhängung von Geldstrafen, teils zur Verhängung bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen gekommen ist (vgl. unten Punkt II.1.2).In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind insgesamt sechs rechtskräftige Verurteilungen, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten und Verstößen gegen das Waffengesetz, ersichtlich, bezüglich derer es teils zur Verhängung von Geldstrafen, teils zur Verhängung bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen gekommen ist vergleiche unten Punkt römisch zwei.1.2).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 07.12.2016 amtswegig ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein und stellte mit Schreiben vom gleichen Datum an ein Bezirksgericht den Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators, zumal der Beschwerdeführer seit 03.08.2016 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügen würde und weder an der letzten bekannten, noch an einer anderen, Adresse wohnhaft wäre.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , wurde ein näher genannter Rechtsanwalt aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers zu dessen Abwesenheitskurator bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , wurde ein näher genannter Rechtsanwalt aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers zu dessen Abwesenheitskurator bestellt.
Mit Schreiben vom 11.01.2017 wurde der Beschwerdeführer durch die Verwaltungsbehörde (im Wege seines Abwesenheitskurators) über das gegen seine Person eingeleitete Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs 1 Z 3 AsylG informiert, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausginge, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen offensichtlich in einem anderen Staat begründet hätte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, hierzu sowie bezüglich einer allenfalls zu erlassenden Rückkehrentscheidung binnen Frist schriftlich Stellung zu beziehen sowie geeignete Dokumente zum Nachweis seiner Identität in Vorlage zu bringen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein umfassender Fragenkatalog hinsichtlich seiner Lebensumstände in Österreich übermittelt (vgl. AS 53 bis 63).Mit Schreiben vom 11.01.2017 wurde der Beschwerdeführer durch die Verwaltungsbehörde (im Wege seines Abwesenheitskurators) über das gegen seine Person eingeleitete Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG informiert, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausginge, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen offensichtlich in einem anderen Staat begründet hätte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, hierzu sowie bezüglich einer allenfalls zu erlassenden Rückkehrentscheidung binnen Frist schriftlich Stellung zu beziehen sowie geeignete Dokumente zum Nachweis seiner Identität in Vorlage zu bringen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein umfassender Fragenkatalog hinsichtlich seiner Lebensumstände in Österreich übermittelt vergleiche AS 53 bis 63).
Gegen oben angeführten Beschluss des Bezirksgerichts XXXX wurde durch den bestellten Abwesenheitskurator mit Schriftsatz vom 16.01.2017 Rekurs eingebracht.Gegen oben angeführten Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 wurde durch den bestellten Abwesenheitskurator mit Schriftsatz vom 16.01.2017 Rekurs eingebracht.
Mit Schreiben vom 02.02.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ersuchen an eine Landespolizeidirektion zwecks Erhebung, ob der Beschwerdeführer am letzten bekannten Aufenthaltsort nach wie vor wohnhaft sei. Diesbezüglich teilte die LPD XXXX mit E-Mail vom 03.02.2017 mit, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und dessen Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Zu einem früheren Zeitpunkt habe der Vermieter des Beschwerdeführers mitgeteilt, keinen Kontakt zu diesem zu haben und über dessen Aufenthaltsort nicht Bescheid zu wissen.Mit Schreiben vom 02.02.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ersuchen an eine Landespolizeidirektion zwecks Erhebung, ob der Beschwerdeführer am letzten bekannten Aufenthaltsort nach wie vor wohnhaft sei. Diesbezüglich teilte die LPD römisch 40 mit E-Mail vom 03.02.2017 mit, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und dessen Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Zu einem früheren Zeitpunkt habe der Vermieter des Beschwerdeführers mitgeteilt, keinen Kontakt zu diesem zu haben und über dessen Aufenthaltsort nicht Bescheid zu wissen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde dem Rekurs des Abwesenheitskurators nicht Folge gegeben.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde dem Rekurs des Abwesenheitskurators nicht Folge gegeben.
Ab dem 06.03.2017 lag eine neuerliche Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Am 08.03.2017 nahm dieser persönlich an einer Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX in einem gegen ihn geführten strafgerichtlichen Verfahren teil.Ab dem 06.03.2017 lag eine neuerliche Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Am 08.03.2017 nahm dieser persönlich an einer Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 in einem gegen ihn geführten strafgerichtlichen Verfahren teil.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 06.04.2017 neuerlich die zuvor dargestellte Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs an den Abwesenheitskurator.
Mit Schreiben vom 08.05.2017 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der örtlich zuständigen Polizeidirektion um Erhebung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer näher angeführten Anschrift in XXXX wohnhaft sei (welche im ZMR als die ab dem 06.03.2017 aufrechte Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers aufschien). Diesbezüglich wurde seitens der Polizeidirektion am 19.05.2017 rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer an besagter Adresse nicht mehr wohnhaft sei, die Wohnung habe von außen verlassen und unbewohnt gewirkt und sei in dieser laut Nachbarn seit einiger Zeit niemand mehr aufhältig gewesen.Mit Schreiben vom 08.05.2017 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der örtlich zuständigen Polizeidirektion um Erhebung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer näher angeführten Anschrift in römisch 40 wohnhaft sei (welche im ZMR als die ab dem 06.03.2017 aufrechte Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers aufschien). Diesbezüglich wurde seitens der Polizeidirektion am 19.05.2017 rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer an besagter Adresse nicht mehr wohnhaft sei, die Wohnung habe von außen verlassen und unbewohnt gewirkt und sei in dieser laut Nachbarn seit einiger Zeit niemand mehr aufhältig gewesen.
Am 27.06.2017 wurde durch Polen eine Anfrage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gestellt, welcher durch die polnische Grenzpolizei festgenommen worden sei, wobei in dessen Besitz Dokumente vorgefunden worden wären, welche ihn als in Österreich asylberechtigte Person ausgewiesen hätten.
Am 04.07.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die polnischen Behörden über die bevorstehende eskortierte Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich informiert. Das Bundesministerium für Inneres stimmte der Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Antwortschreiben vom gleichen Datum zu (AS 263).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der ihm mit Bescheid vom 30.05.2007, Zl. 262.526/0/5E-IV/12/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 30.05.2007, Zl. 262.526/0/5E-IV/12/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Tschetschenien / der Russischen Föderation zu verorten sei und der Genannte von 06.03.2017 bis 14.06.2017 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt hätte. Sein Lebensmittelpunkt liege in dessen Herkunftsstaat, unter dessen Schutz er sich freiwillig gestellt hätte und in welchem ihm keine Verfolgung durch staatliche oder private Akteure drohen würde. Ebensowenig würde diesem im Falle einer Rückkehr unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde gelegt.
Beweiswürdigend wurde zusammenfassend ausgeführt (im Detail vgl die Seiten 58 bis 60 des angefochtenen Bescheides), die Behörde sei deshalb zur Überzeugung gelangt, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation zu verorten sei, da dieser laut ZMR bis 11.11.2016 einen österreichischen Wohnsitz gehabt hätte und mit diesem Datum abgemeldet worden wäre. Mit 06.03.2017 habe er sich abermals in Österreich angemeldet, doch hätte eine Hauserhebung durch die örtlich zuständige Polizeidirektion ergeben, dass der Beschwerdeführer an jener Adresse seit längerem nicht mehr anwesend gewesen wäre und sei anzunehmen, dass jene Wohnsitzmeldung ausschließlich zur Beiwohnung der im Vorfeld der zuletzt erfolgten Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX durchgeführten Hauptverhandlung vorgenommen worden wäre, sich dessen Lebensmittelpunkt jedoch im Ausland befinde. Die Ausmittlung eines Wohnsitzes sei nicht möglich gewesen, zumal der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten verfügen würde, welche diesbezüglich hätten befragt werden können. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot gründe sich auf die im Strafregister ersichtlichen Verurteilungen und dessen bisheriges Verhalten im Bundesgebiet. Es seien weder ein Familien- noch ein Privatleben des Beschwerdeführers im Inland erkennbar.Beweiswürdigend wurde zusammenfassend ausgeführt (im Detail vergleiche die Seiten 58 bis 60 des angefochtenen Bescheides), die Behörde sei deshalb zur Überzeugung gelangt, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation zu verorten sei, da dieser laut ZMR bis 11.11.2016 einen österreichischen Wohnsitz gehabt hätte und mit diesem Datum abgemeldet worden wäre. Mit 06.03.2017 habe er sich abermals in Österreich angemeldet, doch hätte eine Hauserhebung durch die örtlich zuständige Polizeidirektion ergeben, dass der Beschwerdeführer an jener Adresse seit längerem nicht mehr anwesend gewesen wäre und sei anzunehmen, dass jene Wohnsitzmeldung ausschließlich zur Beiwohnung der im Vorfeld der zuletzt erfolgten Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 durchgeführten Hauptverhandlung vorgenommen worden wäre, sich dessen Lebensmittelpunkt jedoch im Ausland befinde. Die Ausmittlung eines Wohnsitzes sei nicht möglich gewesen, zumal der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten verfügen würde, welche diesbezüglich hätten befragt werden können. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot gründe sich auf die im Strafregister ersichtlichen Verurteilungen und dessen bisheriges Verhalten im Bundesgebiet. Es seien weder ein Familien- noch ein Privatleben des Beschwerdeführers im Inland erkennbar.
Rechtlich wurde gefolgert, dass der Beschwerdeführer zweifelsohne den Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG (iVm Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK) erfülle. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2016 offenkundig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt und hätte dort selbstverständlich auch Kontakt zu den dortigen Behörden aufnehmen müssen. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Z 2 leg cit abzuerkennen gewesen sei, trete gemäß Abs 4 leg cit ex lege der Verlust der Flüchtlingseigenschaft ein.Rechtlich wurde gefolgert, dass der Beschwerdeführer zweifelsohne den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK) erfülle. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2016 offenkundig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt und hätte dort selbstverständlich auch Kontakt zu den dortigen Behörden aufnehmen müssen. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Ziffer 2, leg cit abzuerkennen gewesen sei, trete gemäß Absatz 4, leg cit ex lege der Verlust der Flüchtlingseigenschaft ein.
Aus einer Mitteilung des XXXX vom 10.07.2017 (beim Bundesamt eingelangt am gleichen Tag) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am genannten Datum auf dem Luftweg aus XXXX nach Österreich überstellt worden sei.Aus einer Mitteilung des römisch 40 vom 10.07.2017 (beim Bundesamt eingelangt am gleichen Tag) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am genannten Datum auf dem Luftweg aus römisch 40 nach Österreich überstellt worden sei.
Der oben angeführte Bescheid wurde gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigabe einer Rechtsberatungsorganisation am 12.07.2017 an den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers zugestellt.
3. Gegen den dargestellten Bescheid wurde mit am 26.07.2017 per E-Mail übermitteltem Schriftsatz unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, durch welche die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in allen Spruchpunkten angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe zuletzt von 06.03.2017 bis 14.06.2017 über eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügt und habe sich am 08.03.2017 im Rahmen einer Strafverhandlung persönlich beim Bezirksgericht XXXX befunden. Der Beschwerdeführer hätte sohin jedenfalls im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu den Gründen für das eingeleitete Aberkennungsverfahren einvernommen werden müssen. Die Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme an den Abwesenheitskurator am 10.04.2017 sei daher nicht nötig gewesen und hätte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Wäre der Beschwerdeführer über das eingeleitete Aberkennungsverfahren informiert worden, hätte er nachweisen können, dass er sich nicht in seinen Herkunftsstaat begeben hätte und die Voraussetzungen für eine Aberkennung daher nicht vorliegen würden. Die Behörde habe keinerlei Ermittlungen hinsichtlich eines tatsächlichen freiwilligen Aufenthalts des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat (Anfrage hinsichtlich allenfalls erfolgter Passausstellung, Registrierung eines Wohnsitzes) durchgeführt. Die Behörde habe das Verfahren nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren und Verletzung des Parteiengehörs zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Eine erst seit kurzem fehlende Wohnsitzmeldung im Inland rechtfertige nicht die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt hätte. Die Zulässigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators sei an sich in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer einerseits teils aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und bei der Hauptverhandlung im Jahr 2017 anwesend gewesen wäre, andererseits sei die Bestellung des Abwesenheitskurators durch ein unzuständiges Gericht erfolgt. An der Beschwerdelegitimation des Abwesenheitskurators respektive der bevollmächtigten Rechtsvertretung bestehe jedoch im Lichte näher angeführter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kein Zweifel (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 322 bis 328).3. Gegen den dargestellten Bescheid wurde mit am 26.07.2017 per E-Mail übermitteltem Schriftsatz unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, durch welche die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in allen Spruchpunkten angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe zuletzt von 06.03.2017 bis 14.06.2017 über eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügt und habe sich am 08.03.2017 im Rahmen einer Strafverhandlung persönlich beim Bezirksgericht römisch 40 befunden. Der Beschwerdeführer hätte sohin jedenfalls im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu den Gründen für das eingeleitete Aberkennungsverfahren einvernommen werden müssen. Die Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme an den Abwesenheitskurator am 10.04.2017 sei daher nicht nötig gewesen und hätte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Wäre der Beschwerdeführer über das eingeleitete Aberkennungsverfahren informiert worden, hätte er nachweisen können, dass er sich nicht in seinen Herkunftsstaat begeben hätte und die Voraussetzungen für eine Aberkennung daher nicht vorliegen würden. Die Behörde habe keinerlei Ermittlungen hinsichtlich eines tatsächlichen freiwilligen Aufenthalts des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat (Anfrage hinsichtlich allenfalls erfolgter Passausstellung, Registrierung eines Wohnsitzes) durchgeführt. Die Behörde habe das Verfahren nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren und Verletzung des Parteiengehörs zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Eine erst seit kurzem fehlende Wohnsitzmeldung im Inland rechtfertige nicht die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt hätte. Die Zulässigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators sei an sich in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer einerseits teils aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und bei der Hauptverhandlung im Jahr 2017 anwesend gewesen wäre, andererseits sei die Bestellung des Abwesenheitskurators durch ein unzuständiges Gericht erfolgt. An der Beschwerdelegitimation des Abwesenheitskurators respektive der bevollmächtigten Rechtsvertretung bestehe jedoch im Lichte näher angeführter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kein Zweifel (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 322 bis 328).
4. Am 03.08.2017 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage wurde mit Eingabe vom 18.05.2017 der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX über die Enthebung des für den Beschwerdeführer bestellten Abwesenheitskurators vom XXXX übermittelt. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der bislang abwesende Beschwerdeführer am 10.07.2017 aus XXXX in das Bundesgebiet eingereist wäre und nunmehr an einer näher angeführten Adresse im Bundesgebiet aufhältig wäre.Im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage wurde mit Eingabe vom 18.05.2017 der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 über die Enthebung des für den Beschwerdeführer bestellten Abwesenheitskurators vom römisch 40 übermittelt. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der bislang abwesende Beschwerdeführer am 10.07.2017 aus römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist wäre und nunmehr an einer näher angeführten Adresse im Bundesgebiet aufhältig wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem. Mit Entscheidung des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.01.2004 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ihm wurde zuletzt am XXXX ein Konventionsreisepass ausgestellt.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem. Mit Entscheidung des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.01.2004 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ihm wurde zuletzt am römisch 40 ein Konventionsreisepass ausgestellt.
1.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde auf Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt. Dieser wurde mit Beschluss des genannten Gerichts vom 02.08.2017 wieder seines Amtes enthoben.1.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde auf Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt. Dieser wurde mit Beschluss des genannten Gerichts vom 02.08.2017 wieder seines Amtes enthoben.
Der Beschwerdeführer war von 04.02.2014 bis 03.08.2016 an einer Anschrift in XXXX und von 06.03.2017 bis 14.06.2017 an einer Adresse in XXXX behördlich gemeldet. Am 08.03.2017 nahm er persönlich an einer Hauptverhandlung vor dem XXXX teil.Der Beschwerdeführer war von 04.02.2014 bis 03.08.2016 an einer Anschrift in römisch 40 und von 06.03.2017 bis 14.06.2017 an einer Adresse in römisch 40 behördlich gemeldet. Am 08.03.2017 nahm er persönlich an einer Hauptverhandlung vor dem römisch 40 teil.
Am 10.07.2017 wurde er auf dem Luftweg aus Polen nach Österreich rücküberstellt, nachdem er zuvor durch polnische Grenzbeamte aufgegriffen worden war. Hierüber war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.06.2017 durch die zuständige polnische Behörde verständigt worden.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm der Status des Asylberechtigten gewährt worden war, mit dem Willen, die Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, in die Russische Föderation zurückgereist ist. Seit 10.07.2017 hält er sich wieder in Österreich auf.
1.4. In den Jahren 2006 bis 2016 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) XXXX01) römisch 40
§ 107 Abs 1 und 2 StGBParagraph 107, Absatz eins und 2 StGB
Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre
( )
02) XXXX02) römisch 40
§ 88/1 U 4 (1. Fall) 94/1 StGBParagraph 88 /, eins, U 4 (1. Fall) 94/1 StGB
( )
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
( )
03) XXXX03) römisch 40
§ 50 Abs 1/3 WaffGParagraph 50, Absatz eins /, 3, WaffG
( )
Freiheitsstrafe 2 Monate
( )
04) XXXX04) römisch 40
§ 50 (1) Z 1 und 3 WaffGParagraph 50, (1) Ziffer eins und 3 WaffG
( )
Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
05) XXXX05) römisch 40
§ 127 StGBParagraph 127, StGB
( )
Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
06) XXXX06) römisch 40
§ 50 (1) Z 2 WaffGParagraph 50, (1) Ziffer 2, WaffG
( )
Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die rechtskräftigen Verurteilungen scheinen im aktuellen Strafregister der Republik Österreich auf.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die rechtskräftigen Verurteilungen scheinen im aktuellen Strafregister der Republik Österreich auf.
Dem Akteninhalt lassen sich keine konkreten Hinweise dahingehend entnehmen, dass der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre oder sich ein Reisedokument durch die dortigen Behörden hätte ausstellen lassen. Die Annahme der Behörde, alleine auf Basis der zwischen 03.08.2016 und 05.03.2017 sowie ab dem 15.06.2017 nicht vorhandenen aufrechten Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf eine neuerliche Begründung seines Lebensmittelpunkt in seinem Herkunftsstaat zu schließen, erweist sich als zu weitgehend, zumal sich dem Akteninhalt keinerlei substantiierten Anhaltspunkte dahingehend entnehmen lassen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich zurück in seinen Herkunftsstaat begeben hätte.
Auch wurde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör zur seitens der Behörde angenommenen Unterschutzstellung unter seinen Herkunftsstaat gewährt, zumal im Rahmen des gewährten schriftlichen Parteiengehörs (selbst wenn man von einer Zulässigkeit der Zustellung desselbigen an dessen Abwesenheitskurator ausgeht), lediglich auf den Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 3 AsylG (Begründung des Lebensmittelpunkts in einem anderen Staat), nicht jedoch auf die durch das Bundesamt herangezogene Ziffer 2 leg cit Bezug genommen wurde.Auch wurde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör zur seitens der Behörde angenommenen Unterschutzstellung unter seinen Herkunftsstaat gewährt, zumal im Rahmen des gewährten schriftlichen Parteiengehörs (selbst wenn man von einer Zulässigkeit der Zustellung desselbigen an dessen Abwesenheitskurator ausgeht), lediglich auf den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG (Begründung des Lebensmittelpunkts in einem anderen Staat), nicht jedoch auf die durch das Bundesamt herangezogene Ziffer 2 leg cit Bezug genommen wurde.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl musste im Übrigen spätestens am 27.06.2017 (Datum der diesbezüglichen Verständigung durch die polnischen Behörden, vgl. AS 299) bekannt gewesen sein, dass der Beschwerdeführer in Polen inhaftiert wurde und dessen Rücküberstellung nach Österreich geplant sei. In diesem Sinne konnte die Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch vor diesem Hintergrund nicht mehr von einem unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers respektive einer erfolgten Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation sowie einer dortigen Niederlassung ausgehen. Der Beschwerdeführer wurde am 10.07.2017 auf dem Luftweg aus Polen nach Österreich rücküberstellt.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl musste im Übrigen spätestens am 27.06.2017 (Datum der diesbezüglichen Verständigung durch die polnischen Behörden, vergleiche AS 299) bekannt gewesen sein, dass der Beschwerdeführer in Polen inhaftiert wurde und dessen Rücküberstellung nach Österreich geplant sei. In diesem Sinne konnte die Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch vor diesem Hintergrund nicht mehr von einem unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers respektive einer erfolgten Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation sowie einer dortigen Niederlassung ausgehen. Der Beschwerdeführer wurde am 10.07.2017 auf dem Luftweg aus Polen nach Österreich rücküberstellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz –BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz –BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz -BFA-VG; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz -BFA-VG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz und im FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen (VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen (VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162).
3.2. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:
3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet:3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:
"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(2a) Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Unbeachtlich der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu v