TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/25 W185 2156885-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W185 2156885-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. 1145452705-170315050, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. 1145452705-170315050, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 1. Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, 1. Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Algerien, stellte nach illegaler Einreise am 13.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei schloss der Beschwerdeführer das Vorliegen von gesundheitlichen Problemen aus und gab weiters an, dass sich seine Eltern und seine in Algerien befinden würden. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Sein Zielland sei Österreich gewesen; dies wegen der Menschenrechte. Zu seinem Reiseweg befragt führte der Beschwerdeführer aus, über Frankreich nach Deutschland gelangt zu sein. In Deutschland habe er um Asyl angesucht und sich dort für 6 bis 8 Monate aufgehalten. In Deutschland sei "alles in Ordnung" gewesen; er sei von dort jedoch freiwillig wieder nach Algerien zurückgekehrt, da es in der Unterkunft in Deutschland Unstimmigkeiten gegeben hätte, zumal er Christ sei und die übrigen Bewohner Moslems gewesen wären. Er sei dort wegen seiner Religion "nicht gemocht" worden. Auch sei sein Asylantrag negativ entscheiden worden. In weiterer Folge sei Beschwerdeführer von Algerien aus nach Italien gelangt, wo er sich für ca 1 Monat aufgehalten habe. In Italien habe er weder Behördenkontakt noch eine erkennungsdienstliche Behandlung gehabt. Der Beschwerdeführer wolle nunmehr in Österreich bleiben und nicht nach Deutschland zurückkehren.

Laut der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung stellte der Beschwerdeführer bereits im März 2016 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz (DE1 15.03.2016).

Am 29.03.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (infolge kurz: Dublin-III-VO) an Deutschland; dies unter Bekanntgabe des Eurodac-Treffers mit Deutschland und der Aussage, das Gebiet der Mitgliedstaaten nach Erhalt einer negativen Entscheidung wieder verlassen zu haben. Mit Schreiben vom 29.03.2017 hat sich Deutschland ausdrücklich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO bereit erklärt (Aktenseite 71 des Verwaltungsaktes; infolge kurz: AS).Am 29.03.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (infolge kurz: Dublin-III-VO) an Deutschland; dies unter Bekanntgabe des Eurodac-Treffers mit Deutschland und der Aussage, das Gebiet der Mitgliedstaaten nach Erhalt einer negativen Entscheidung wieder verlassen zu haben. Mit Schreiben vom 29.03.2017 hat sich Deutschland ausdrücklich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO bereit erklärt (Aktenseite 71 des Verwaltungsaktes; infolge kurz: AS).

Der Beschwerdeführer wurde am 25.04.2017, nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin, einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hierbei gab dieser zusammengefasst an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er nicht in medizinischer Behandlung stehe. Die Frage nach Verwandten in Österreich verneinte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer aus der EU ausgereist sei, gab dieser an, von Deutschland nach Frankreich gereist und in der Folge von dort nach Algerien geflogen zu sein. Dies sei freiwillig geschehen; eine Rückkehrhilfe seitens Deutschlands habe er nicht in Anspruch genommen. Von Frankreich aus komme man leichter nach Algerien als von Deutschland aus. Ds Flugticket habe € 200,00 gekostet. Der Beschwerdeführer habe sich dann 3 bis 4 Monate in seiner Heimat aufgehalten. Die erneute Einreise in die EU habe den Beschwerdeführer dann etwa € 800,00 gekostet. Er habe hiefür eigenes erspartes Geld herangezogen. Da die Einreise illgal mittels Schlepper erfolgt sei, verfüge er nicht über Dokumente, welche die Ausreise bzw die erneute Einreise bestätigen könnten. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Deutschland erklärte der Beschwerdeführer, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da er in Österreich eine (namentlich genannte) Freundin habe, welche er auch zu ehelichen gedenke. Sie arbeite als Verkäuferin. Ihre genaue Adresse könne er nicht angeben. Der Beschwerdeführer habe diese Dame vor einem Jahr auf Facebook kennengelernt; sie würden sich seit eineinhalb Monaten regelmäßig treffen; dies mindestens einmal pro Woche. Es bestünde kein gemeinsamer Haushalt mit der genannten Freundin, da sie das BFA nicht zusammen wohnen lassen würde. Da sich der Beschwerdeführer in der Grundversorgung befinde, werde er von seiner Freundin nicht unterstützt. Wenn es gesetzlich vorgesehen sei, dass er nach Deutschland zurückkehren müsse, dann werde er dies tun. Er habe sich in Deutschland bereits für mehr ein Jahr aufgehalten. Im Camp in Deutschland habe es Probleme mit Marokkanern und Tunesiern geben, welche den Beschwerdeführer auch bedroht hätten; eine Anzeige habe der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet. Er habe generell Probleme mit Nordafrikanern, da diese keine anderen Meinungen zulassen würden.

Mit Bescheid vom 08.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO Deutschland zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig.Mit Bescheid vom 08.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO Deutschland zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Im Jahr 2016 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 695.733 Asylanträge entschieden. Das ist ein Anstieg von ca. 146% gegenüber 2015 (282.726 Entscheidungen). 2016 wurden 745.545 Asylanträge entgegengenommen, 268.869 mehr als im Vorjahr. Insgesamt 256.136 Personen erhielten 2016 internationalen Schutz (36,8% der Antragsteller), 153.700 Personen (22,1%) erhielten subsidiären Schutz und 24.084 Personen (3,5%) Abschiebeschutz (BAMF 11.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.1.2017):
    Jahresbilanz 2016,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2017/20170111-asylgeschaeftsstatistik-dezember.html, Zugriff 6.2.2017

2. Dublin-Rückkehrer

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.11.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017

3. Non-Refoulement

Im Oktober 2015 wurden Albanien, Montenegro und Kosovo der Liste sicherer Herkunftsstaaten hinzugefügt, was auch Kritik hervorrief, besonders im Hinblick auf Personen aus der Gruppe der Roma. Deutschland gewährt Personen, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren mitunter auch subsidiären oder humanitären Schutz. Freiwilligen Rückkehrern wird Hilfe gewährt (USDOS 13.4.2016).

Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BMdI – Bundesministerium des Innern (o.D.): Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Asyl-Fluechtlingsschutz/Asyl-Fluechtlingspolitik/asyl-fluechtlingspolitik_node.html, Zugriff 1.2.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017

4. Versorgung

Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich:

Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen werden vorrangig Geldleistungen gewährt. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich:

Anstelle der Geldleistungen können auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Es gibt Leistungen für Bildung etc. (AsylbLG 23.12.2016, §3).

In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).

Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vgl. auch BAMF 10.2016)Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vergleiche auch BAMF 10.2016)

Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren, gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017

  • -Strichaufzählung
    AsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durchAsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins Sitzung 2022), das durch
Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3324) geändert worden ist (23.12.2016): § 3 Grundleistungen, https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html, Zugriff 2.2.2017Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. römisch eins Sitzung 3324) geändert worden ist (23.12.2016): Paragraph 3, Grundleistungen, https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2016): Ablauf des deutschen Asylverfahrens,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a):
Ankunftszentren,
http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufbau/Standorte/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016b):
Ankunftszentren,
http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    Pro Asyl (10.1.2017): Ein Leben ohne Privatsphäre? Sammelunterbringung darf nicht zum Dauerzustand werden, https://www.proasyl.de/news/ein-leben-ohne-privatsphaere-sammelunterbringung-darf-nicht-zum-dauerzustand-werden/, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017

4.1. Medizinische Versorgung

NGOs kritisieren dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern nur bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen kostenlos ist. Einige Gemeinden und private Gruppen initiierten zusätzliche Gesundheitsprojekte. Einige Bundesländer stellen Krankenversicherungskarten zur Verfügung (USDOS 13.4.2016).

Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 15 Leistungsmonaten im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 16.11.2015).

Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vergleiche BMG 3.11.2015).

Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016).Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vergleiche BMG 6.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017

  • -Strichaufzählung
    BMdI – Bundesministerium des Innern (29.9.2015): Änderung und Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen, http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/09/kabinett-beschliesst-asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BMG – Bundesministerium für Gesundheit (3.11.2015): Verbesserung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen, http://www.bmg.bund.de/ministerium/meldungen/2015/asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BMG – Bundesministerium für Gesundheit (6.2016): Ratgeber Gesundheit für Asylwerber in Deutschland, http://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Broschueren/Ratgeber_Asylsuchende_DE_web.pdf, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    SO – Spiegel Online (22.3.2016): So werden Flüchtlinge medizinisch versorgt,
http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/fluechtlinge-so-laeuft-die-medizinische-versorgung-a-1081702.html, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es würden keine lebensbedrohlichen oder überstellungshindernd Krankheiten vorliegen. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2016 in Deutschland um Asyl angesucht. Deutschland habe sich auch ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer gemäß Art 18 Abs 1 lit d Dublin-III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise nach Deutschland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen hätte. Ein die Ausreise bestätigendes Dokument habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer legal aus der EU ausgereist sei um in weiterer Folge erneut illegal in die EU zu gelangen. Die Angaben würden eher dazu diesen, die Außerlandesbringung nach Deutschland zu verhindern bzw die Durchführung des Verfahrens in Österreich zu erzwingen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die ausdrückliche Zustimmung Deutschlands zur Übernahme des Beschwerdeführers zu verweisen. Begründend wurde festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, in Österreich eine Lebensgefährtin zu haben. Es liege somit ein iSv Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Die Beziehung sei wie eine Lebensgemeinschaft zu behandeln. Es lägen weder eine lange Beziehungsdauer noch ein gemeinsamer Haushalt vor. Es könne kein spezielles Nahe- bzw Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin sei bewusst gewesen bzw hätte bewusst gewesen sein müssen, dass der Beschwerdeführer nicht damit habe rechnen können, in Österreich zu bleiben. Sein Aufenthaltsrecht habe sich lediglich auf das Asylgesetz gestützt. Der Beschwerdeführer könne von Deutschland aus eine Familienzusammenführung anstreben. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Freundin des Beschwerdeführers aufgrund der Reisefreiheit in der EU für 3 Monate besuchen könne. Ein persönlicher Kontakt könne so in gewissem Umfang aufrechterhalten werden. Im vorliegenden Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es würden keine lebensbedrohlichen oder überstellungshindernd Krankheiten vorliegen. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2016 in Deutschland um Asyl angesucht. Deutschland habe sich auch ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise nach Deutschland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen hätte. Ein die Ausreise bestätigendes Dokument habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer legal aus der EU ausgereist sei um in weiterer Folge erneut illegal in die EU zu gelangen. Die Angaben würden eher dazu diesen, die Außerlandesbringung nach Deutschland zu verhindern bzw die Durchführung des Verfahrens in Österreich zu erzwingen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die ausdrückliche Zustimmung Deutschlands zur Übernahme des Beschwerdeführers zu verweisen. Begründend wurde festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, in Österreich eine Lebensgefährtin zu haben. Es liege somit ein iSv Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Die Beziehung sei wie eine Lebensgemeinschaft zu behandeln. Es lägen weder eine lange Beziehungsdauer noch ein gemeinsamer Haushalt vor. Es könne kein spezielles Nahe- bzw Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin sei bewusst gewesen bzw hätte bewusst gewesen sein müssen, dass der Beschwerdeführer nicht damit habe rechnen können, in Österreich zu bleiben. Sein Aufenthaltsrecht habe sich lediglich auf das Asylgesetz gestützt. Der Beschwerdeführer könne von Deutschland aus eine Familienzusammenführung anstreben. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Freundin des Beschwerdeführers aufgrund der Reisefreiheit in der EU für 3 Monate besuchen könne. Ein persönlicher Kontakt könne so in gewissem Umfang aufrechterhalten werden. Im vorliegenden Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO ergeben.

Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sich gegen eine Überstellung nach Deutschland auszusprechen, da er sich in Österreich in einer Lebensgemeinschaft befinde. Eine Trennung würde einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Familienleben darstellen. Dem Bundesamt sei eine mangelhafte Beweiswürdigung vorzuwerfen. Zudem sei zu bemängeln auch, dass sich die belangte Behörde nicht im notwendigen Maße mit dem gegenständlichen Fall befasst habe. Mittlerweile bestünde bereits seit geraumer Zeit ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit dessen Lebensgefährtin; es sei sohin von einer intensiven, eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Auch bestehe die Absicht einer baldigen Eheschließung. Österreich hätte zur Wahrung der Rechte nach Art 3 und Art 8 EMRK vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. In Deutschland habe der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen oder anderweitigen sozialen Beziehungen. Er würde bei einer Abschiebung dorthin somit in eine äußerst prekäre und aussichtslose Lage geraten.Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sich gegen eine Überstellung nach Deutschland auszusprechen, da er sich in Österreich in einer Lebensgemeinschaft befinde. Eine Trennung würde einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Familienleben darstellen. Dem Bundesamt sei eine mangelhafte Beweiswürdigung vorzuwerfen. Zudem sei zu bemängeln auch, dass sich die belangte Behörde nicht im notwendigen Maße mit dem gegenständlichen Fall befasst habe. Mittlerweile bestünde bereits seit geraumer Zeit ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit dessen Lebensgefährtin; es sei sohin von einer intensiven, eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Auch bestehe die Absicht einer baldigen Eheschließung. Österreich hätte zur Wahrung der Rechte nach Artikel 3 und Artikel 8, EMRK vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. In Deutschland habe der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen oder anderweitigen sozialen Beziehungen. Er würde bei einer Abschiebung dorthin somit in eine äußerst prekäre und aussichtslose Lage geraten.

Am 16.08.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Algerien, stellte am 13.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchte der Beschwerdeführer bereits im März 2016 in Deutschland um Asyl an.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte Konsultationen mit Deutschland und stimmte Deutschland mit Schreiben vom 29.03.2017 ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu übernehmen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte Konsultationen mit Deutschland und stimmte Deutschland mit Schreiben vom 29.03.2017 ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zu übernehmen.

Der Beschwerdeführer hat das Gebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Asylantragstellung in Deutschland nicht wieder verlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren bzw. lebensbedrohenden Krankheiten. In Deutschland sind alle Krankheiten behandelbar und alle Medikamente erhältlich.

In Österreich befindet sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, mit welcher dieser seit Ende April 2017 im gemeinsamen Haushalt lebt. Wechselseitige finanzielle oder Abhängigkeiten bestehen nicht.

Am 16.08.2017 kam es zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie dessen Asylantragstellung in Deutschland, ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 mit Deutschland.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten mängelfreien Konsultationsverfahren.Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten mängelfreien Konsultationsverfahren.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, nach Erhalt einer negativen Entscheidung in Deutschland, via Frankreich freiwillig wieder in die Heimat gereist zu sein und sich dort für 3 bis 4 Monate aufgehalten zu haben, bevor er schlepperunterstützt über Italien erneut illegal in die EU gekommen sei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung in Deutschland – entgegen seinen Angaben - das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen hat, basiert auf folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat für seine, angeblich freiwillige Heimreise in den Herkunftsstaat weder selbst eine nachvollziehbare Begründung angegeben, noch kann das Gericht – ebenso wie bereits die Behörde – eine solche erkennen. Vielmehr erscheint es unglaubhaft und lebensfremd, einerseits (laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers) € 250,00 für die Heimreise zu investieren (Bus und Flugzeug), um anschließend nach wenigen Wochen– noch dazu unter dem großen Risiko einer Überfahrt über das Mittelmeer nach Italien und Schlepperkosten in Höhe von (nach eigenen Angaben) € 800.00 – erneut in das Gebiet der Mitgliedstaaten zu gelangen. Diese Vorgangsweise vermochte der Beschwerdeführer weder nachvollziehbar zu begründen, noch konnte er irgendwelche Beweis- oder Bescheinigungsmittel (Busticket, Flugticket etc) hiefür vorlegen, welche eine Ausreise des Beschwerdeführers untermauern könnten. Überdies ginge sich ein mehrmonatiges Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten auch im genannten zeitlichen Kontext nicht aus. Der Beschwerdeführer hat am 15.03.2016 in Deutschland und in weiterer Folge am 13.03.2017 in Österreich um Asyl angesucht. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.04.2017 hat der Beschwerdeführer über Befragen angegeben, sich "mehr als 1 Jahr" in Deutschland aufgehalten zu haben (AS 137). Dass es keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten gibt, indiziert auch die Zustimmung Deutschlands zur Übernahme des Beschwerdeführers, welche – in Kenntnis des Vorbringens der angeblichen Heimreise des Beschwerdeführers – dem Wiederaufnahmegesuch nach Art 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Im Übrigen bleibt in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass eine Ausreise des Beschwerdeführers aus der EU in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnt wurde, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass eine solche in Wahrheit nicht stattgefunden hat und der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Asylantragstellung in Deutschland nicht wieder verlassen hat.Der Beschwerdeführer hat für seine, angeblich freiwillige Heimreise in den Herkunftsstaat weder selbst eine nachvollziehbare Begründung angegeben, noch kann das Gericht – ebenso wie bereits die Behörde – eine solche erkennen. Vielmehr erscheint es unglaubhaft und lebensfremd, einerseits (laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers) € 250,00 für die Heimreise zu investieren (Bus und Flugzeug), um anschließend nach wenigen Wochen– noch dazu unter dem großen Risiko einer Überfahrt über das Mittelmeer nach Italien und Schlepperkosten in Höhe von (nach eigenen Angaben) € 800.00 – erneut in das Gebiet der Mitgliedstaaten zu gelangen. Diese Vorgangsweise vermochte der Beschwerdeführer weder nachvollziehbar zu begründen, noch konnte er irgendwelche Beweis- oder Bescheinigungsmittel (Busticket, Flugticket etc) hiefür vorlegen, welche eine Ausreise des Beschwerdeführers untermauern könnten. Überdies ginge sich ein mehrmonatiges Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten auch im genannten zeitlichen Kontext nicht aus. Der Beschwerdeführer hat am 15.03.2016 in Deutschland und in weiterer Folge am 13.03.2017 in Österreich um Asyl angesucht. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.04.2017 hat der Beschwerdeführer über Befragen angegeben, sich "mehr als 1 Jahr" in Deutschland aufgehalten zu haben (AS 137). Dass es keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten gibt, indiziert auch die Zustimmung Deutschlands zur Übernahme des Beschwerdeführers, welche – in Kenntnis des Vorbringens der angeblichen Heimreise des Beschwerdeführers – dem Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Im Übrigen bleibt in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass eine Ausreise des Beschwerdeführers aus der EU in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnt wurde, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass eine solche in Wahrheit nicht stattgefunden hat und der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Asylantragstellung in Deutschland nicht wieder verlassen hat.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheid

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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