TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/25 I403 1425986-2

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I403 1425986-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXXXXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl. 811186001/150411682,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXXXXXX (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl. 811186001/150411682,

A)

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Spruchpunkt II. und den ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., Spruchpunkt römisch zwei. und den ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.

beschlossen:

II. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid im Umfang des zweiten und dritten Spruchteiles des Spruchpunktes III. sowie Spruchpunkt IV., V. und VI. behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid im Umfang des zweiten und dritten Spruchteiles des Spruchpunktes römisch drei. sowie Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013, Zl. D11 425986-1, abgewiesen wurde.

Am 23.04.2015 wurde ein Folgeantrag gestellt. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung insbesondere an, in Österreich sein Leben mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter neu beginnen zu wollen.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.08.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer gab an, dass seine Tochter bei ihrer Mutter, mit der er seit 2012 eine Beziehung führe, leben würde und er sie zuletzt am Sonntag gesehen habe. Seine Freundin sei slowakische Staatsbürgerin und halte sich seit 8 Jahren in Österreich auf. In Nigeria werde er von seinem Onkel bedroht; zudem sei er als Christ bedroht.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Dagegen wurde fristgerecht am 19.10.2017 Beschwerde erhoben und die Entscheidung in vollem Umfang angefochten. Es wurde erklärt, dass die Tochter des Beschwerdeführers Unionsbürgerin sei und es ihr nicht zumutbar sei, das Unionsgebiet zu verlassen. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und nach Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens sowie nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer internationalen Schutz, jedenfalls aber einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zuzuerkennen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2017 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe I(g)bo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Abschließende Feststellungen zu seinem Familienleben in Nigeria bzw. zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise können nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer reiste 2011 in Österreich ein und stellte am 08.10.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 23.04.2015 aus der Strafhaft einen Folgeantrag.

Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor.

Es kann nicht festgestellt werden, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer Nigeria verließ; eine Bedrohung für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria kann nicht festgestellt werden bzw. steht es dem Beschwerdeführer frei, sich an einem Ort Nigerias niederzulassen, an dem es – bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Vorbringens, dass er von seinem Onkel verfolgt wird – seinem Onkel nicht möglich ist, ihn zu finden. Eine sonstige Bedrohung wurde vom Beschwerdeführer nicht geäußert und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.

Seit 07.08.2013 ist der Beschwerdeführer bei einer slowakischen Staatsbürgerin gemeldet, mit der er eine Beziehung führt. Der Beschwerdeführer erklärte, eine vierjährige Tochter zu haben, welche slowakische Staatsbürgerin ist. Das BFA befragte den Beschwerdeführer am 28.08.2017; eine Einvernahme seiner Lebensgefährtin ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer wurde mehrmals strafgerichtlich verurteilt:

* mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.02.2013, Zl. XXXX als Jugendlicher wegen §§ 27 (1) Z 1 8.Fall und (3) SMG § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (Widerruf der bedingten Strafnachsicht am 22.10.2015)* mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.02.2013, Zl. römisch 40 als Jugendlicher wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8.Fall und (3) SMG Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (Widerruf der bedingten Strafnachsicht am 22.10.2015)

* mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.10.2015, rechtskräftig am 27.10.2015, Zl. XXXX, wegen §§ 27 (1) Z 1 8.Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren (Widerruf der bedingten Strafnachsicht am 05.01.2016)* mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.10.2015, rechtskräftig am 27.10.2015, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8.Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren (Widerruf der bedingten Strafnachsicht am 05.01.2016)

* mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.01.2016, Zl. XXXX, wegen § 15 StGB § 28a (1) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten* mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.01.2016, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 28 a, (1) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 03.10.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 02.09.2016) zitiert. Im Hinblick auf die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 07.08.2017 sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Nigeria eingetreten. Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich insbesondere, dass eine nach Nigeria rückkehrende Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage versetzt wird bzw. dass nicht das gesamte Staatsgebiet Nigerias von einer bürgerkriegsähnlichen Situation erfasst wurde. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. In der Beschwerde wurde auf die Korruption der Polizei in Nigeria hingewiesen, doch ist dies nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, so dass dies keine besondere Relevanz im gegenständlichen Fall entfaltet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Dokumente zur Feststellung seiner Identität legte der Beschwerdeführer nicht vor.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Befunde vorgelegt wurden und der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht hat. In der Beschwerde wurde zwar auf eine Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers verwiesen, diesbezüglich muss aber festgestellt werden, dass keine Therapie begonnen wurde und so durch eine Rückkehr nach Nigeria auch keine Therapie oder Behandlung abgebrochen würde. Seine Arbeitsfähigkeit bejahte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA ausdrücklich.

Abschließende Feststellungen zu familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Nigeria können nicht getroffen werden; ebenso wenig Feststellungen, woher aus Nigeria der Beschwerdeführer tatsächlich stammt. Seine diesbezüglichen biographischen Daten wurden bereits im Vorverfahren in Zweifel gezogen und wurde im gegenständlichen Verfahren nichts vorgelegt bzw. ausgesagt, was diese zerstreuen würde.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich bzw. in die im Akt einliegenden Strafurteile.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Er gab damals an, im Jahr sei sein Haus in Kano zerstört worden und seine Mutter verschwunden. Ihm sei gerade noch die Flucht gelungen, doch sei ihm von den Moslems in den Arm geschossen worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 wurde festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. In diesem Erkenntnis wurde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht aus Kano stammt, da er keine entsprechenden Kenntnisse aufweisen konnte.

Im gegenständlichen Verfahren blieb der Beschwerdeführer allerdings dabei, aus Kano zu stammen, so dass bereits dies erste Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt.

Weiters weicht die Schilderung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom 23.04.2015 vollkommen von seinen späteren Angaben ab: In der Erstbefragung hatte er erklärt, gehört zu haben, dass er von der nigerianischen Polizei gesucht werde, weil er verdächtigt werde, zu Boko Haran zu gehören. Er befürchte daher eine Inhaftierung. In der Einvernahme durch das BFA am 28.08.2017 dagegen erklärte er, dass er nur Angst vor seinem Onkel habe. Ein Anwalt habe ihn 2015 kontaktiert und erklärt, er könne das Geschäft seines verstorbenen Vaters übernehmen; wenn dies aber sein Onkel erfahre, werde er ihn töten wollen. Es ist auch auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0189 bzw. Beschluss vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323). Der absolute Widerspruch im Fluchtvorbringen (Angst vor einer Inhaftierung versus Angst vor seinem Onkel) zeigt auf, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren nicht auf reale Gegebenheiten zurückgreift.Weiters weicht die Schilderung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom 23.04.2015 vollkommen von seinen späteren Angaben ab: In der Erstbefragung hatte er erklärt, gehört zu haben, dass er von der nigerianischen Polizei gesucht werde, weil er verdächtigt werde, zu Boko Haran zu gehören. Er befürchte daher eine Inhaftierung. In der Einvernahme durch das BFA am 28.08.2017 dagegen erklärte er, dass er nur Angst vor seinem Onkel habe. Ein Anwalt habe ihn 2015 kontaktiert und erklärt, er könne das Geschäft seines verstorbenen Vaters übernehmen; wenn dies aber sein Onkel erfahre, werde er ihn töten wollen. Es ist auch auf dem Boden des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0189 bzw. Beschluss vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323). Der absolute Widerspruch im Fluchtvorbringen (Angst vor einer Inhaftierung versus Angst vor seinem Onkel) zeigt auf, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren nicht auf reale Gegebenheiten zurückgreift.

In der Einvernahme durch das BFA am 28.08.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er 2015 erfahren habe, dass er einen Onkel habe, welcher für den Tod seines Vaters verantwortlich sei und ihn auch verfolgen würde, wenn er wüsste, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria aufhalte. Dieser Fluchtgrund wurde vom BFA für nicht glaubhaft gefunden. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFA, die sich auf das vage Vorbringen sowie verschiedene Widersprüche stützen, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerechtfertigt. Eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens kann aber unterbleiben, da dieses Vorbringen nicht asylrelevant und auch nicht geeignet ist, eine Verletzung der in Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte aufzuzeigen. Denn auch wenn man unterstellt, dass der Onkel des Beschwerdeführers diesen bedrohen würde, so resultiert daraus keinerlei Bedrohung. Wenn es dem Beschwerdeführer möglich war, sein Leben bis zu seiner Ausreise in Nigeria zu verbringen, obwohl sein Vater seinen Angaben nach zu diesem Zeitpunkt ja schon lange verstorben war, besteht keine Verfolgungsgefahr. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich an einem von ihm selbst gewählten Ort in Nigeria niederzulassen. Als Angehöriger der Volksgruppe der Igbo und der christlichen Glaubensgemeinschaft gehört er in großen Teilen des Südens zur Mehrheitsbevölkerung und wäre es ihm möglich, sich dort niederzulassen und ein neues Leben aufzubauen. Es mangelt daher bereits an einer Verfolgungsgefahr und Bedrohung bzw. steht dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Dass eine Privatperson eine andere Privatperson in ganz Nigeria bzw. im Süden Nigerias auffinden kann, ist nicht plausibel.In der Einvernahme durch das BFA am 28.08.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er 2015 erfahren habe, dass er einen Onkel habe, welcher für den Tod seines Vaters verantwortlich sei und ihn auch verfolgen würde, wenn er wüsste, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria aufhalte. Dieser Fluchtgrund wurde vom BFA für nicht glaubhaft gefunden. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFA, die sich auf das vage Vorbringen sowie verschiedene Widersprüche stützen, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerechtfertigt. Eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens kann aber unterbleiben, da dieses Vorbringen nicht asylrelevant und auch nicht geeignet ist, eine Verletzung der in Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte aufzuzeigen. Denn auch wenn man unterstellt, dass der Onkel des Beschwerdeführers diesen bedrohen würde, so resultiert daraus keinerlei Bedrohung. Wenn es dem Beschwerdeführer möglich war, sein Leben bis zu seiner Ausreise in Nigeria zu verbringen, obwohl sein Vater seinen Angaben nach zu diesem Zeitpunkt ja schon lange verstorben war, besteht keine Verfolgungsgefahr. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich an einem von ihm selbst gewählten Ort in Nigeria niederzulassen. Als Angehöriger der Volksgruppe der Igbo und der christlichen Glaubensgemeinschaft gehört er in großen Teilen des Südens zur Mehrheitsbevölkerung und wäre es ihm möglich, sich dort niederzulassen und ein neues Leben aufzubauen. Es mangelt daher bereits an einer Verfolgungsgefahr und Bedrohung bzw. steht dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Dass eine Privatperson eine andere Privatperson in ganz Nigeria bzw. im Süden Nigerias auffinden kann, ist nicht plausibel.

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme durch das BFA klar zum Ausdruck, dass er, abgesehen von gewissen Verdauungsproblemen und Kopfschmerzen, gesund und jedenfalls arbeitsfähig sei. Dem Beschwerdeführer ist es daher durchaus zumutbar, sich seine Grundbedürfnisse durch eine Tätigkeit zu sichern. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist daher auch zumutbar.

Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu veranlassen.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes , befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes , befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, da das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie vom BFA festgestellt, nicht glaubhaft war.

Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung, das heißt selbst bei der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von seinem Onkel wegen eines Geschäftes des Vaters, das der Beschwerdeführer erben soll bzw. ihm gehört, bedroht wäre, würde sich keine Asylrelevanz ergeben, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich ist. Die Verfolgung des Beschwerdeführers als Erbe des Geschäftes seines Vaters durch seinen Onkel hat ihren Grund maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche, was keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist Zweck der befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel die Geltendmachung von Erbansprüchen durch den Beschwerdeführer zu verhindern, ganz offenkundig im Bestreben, sich das Geschäft anzueignen, und hat mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts bzw. nicht wesentlich zu tun. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung könnte mangels Anknüpfung an einen Konventionsgrund daher selbst in dem Fall, dass diese Angaben wahr wären, nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit dem (angeblichen) Verfolger verwandt ist, da nicht die Verwandtschaft, sondern der Wille, sich das Erbe des Beschwerdeführers anzueignen, Grund für die (vorgebrachte) Verfolgung ist.Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung, das heißt selbst bei der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von seinem Onkel wegen eines Geschäftes des Vaters, das der Beschwerdeführer erben soll bzw. ihm gehört, bedroht wäre, würde sich keine Asylrelevanz ergeben, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich ist. Die Verfolgung des Beschwerdeführers als Erbe des Geschäftes seines Vaters durch seinen Onkel hat ihren Grund maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche, was keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist vergleiche dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist Zweck der befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel die Geltendmachung von Erbansprüchen durch den Beschwerdeführer zu verhindern, ganz offenkundig im Bestreben, sich das Geschäft anzueignen, und hat mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts bzw. nicht wesentlich zu tun. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung könnte mangels Anknüpfung an einen Konventionsgrund daher selbst in dem Fall, dass diese Angaben wahr wären, nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit dem (angeblichen) Verfolger verwandt ist, da nicht die Verwandtschaft, sondern der Wille, sich das Erbe des Beschwerdeführers anzueignen, Grund für die (vorgebrachte) Verfolgung ist.

Zudem würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Es wäre ihm möglich und zumutbar, sich an einem Ort niederzulassen, an dem sein Onkel nicht lebt, wodurch es diesem – unter der Annahme, das Vorbringen wäre wahr – nicht möglich wäre, den Beschwerdeführer zu finden. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Dem Beschwerdeführer stünde folglich auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und ist ihm diese auch zumutbar, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt ist. Auch aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus nicht zuzuerkennen.Zudem würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Es wäre ihm möglich und zumutbar, sich an einem Ort niederzulassen, an dem sein Onkel nicht lebt, wodurch es diesem – unter der Annahme, das Vorbringen wäre wahr – nicht möglich wäre, den Beschwerdeführer zu finden. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Dem Beschwerdeführer stünde folglich auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und ist ihm diese auch zumutbar, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt ist. Auch aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus nicht zuzuerkennen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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