Entscheidungsdatum
27.10.2017Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
W191 2130933-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von HerrnXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zahl 1048114105-140282915, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 26.09.2016 und 09.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von HerrnXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zahl 1048114105-140282915, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 26.09.2016 und 09.10.2017 zu Recht:
A)
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wirdXXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wirdXXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2018 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2018 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 14.12.2014 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 15.12.2014 am Hauptbahnhof in Wien mangels eines gültigen Aufenthaltstitels aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 14.12.2014 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 15.12.2014 am Hauptbahnhof in Wien mangels eines gültigen Aufenthaltstitels aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 15.12.2014 ergab, dass der BF am 05.11.2014 in Samos (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 15.12.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei siebzehn Jahre alt (geboren am XXXX), stamme aus Helmand, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Er habe in Helmand fünf Jahre die Grundschule besucht und sei Hilfsarbeiter gewesen.Er sei siebzehn Jahre alt (geboren am römisch 40 ), stamme aus Helmand, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Er habe in Helmand fünf Jahre die Grundschule besucht und sei Hilfsarbeiter gewesen.
Er habe seine Heimat vor ca. einem Jahr schlepperunterstützt zu Fuß Richtung Iran verlassen, wo er ca. neun Monate lang in der Stadt Isfahan verbracht habe, und sei dann über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist. Er sei in Griechenland und Ungarn aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden, einen Asylantrag habe er in diesen Ländern nicht gestellt. Gestern habe er ein Flüchtlingslager in Ungarn verlassen und sei per Reisezug mit zwei Landsleuten von Budapest nach Wien gefahren, wo sie von Zivilpolizisten kontrolliert und festgenommen worden seien. Sie hätten um Asyl angesucht. Die Schlepperkosten hatten 300 Euro betragen.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges verlassen habe. Außerdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht. Weiters habe er für die Amerikaner in Helmand als Reinigungskraft gearbeitet und auch weitere Arbeiten ausgeführt. Wegen dieser Tätigkeit sei er von den Taliban bzw. ihm unbekannten Personen bedroht worden. Deshalb sei er gezwungen gewesen, seine Heimat zu verlassen.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine multifaktorielle sachverständige medizinische Altersschätzung. Dem Gutachten der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie vom 25.02.2015 zufolge – nach einer radiologischen Untersuchung der Hand und des Schlüsselbeines sowie einer körperlichen Untersuchung am 02.02.2015 – war der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und zum Zeitpunkt der Untersuchung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht volljährig, das angegebene Geburtsdatum XXXX widerspreche nicht den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine multifaktorielle sachverständige medizinische Altersschätzung. Dem Gutachten der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie vom 25.02.2015 zufolge – nach einer radiologischen Untersuchung der Hand und des Schlüsselbeines sowie einer körperlichen Untersuchung am 02.02.2015 – war der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und zum Zeitpunkt der Untersuchung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht volljährig, das angegebene Geburtsdatum römisch 40 widerspreche nicht den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden.
1.4. Das BFA führte Konsultationen mit dem Mitgliedstaat Ungarn betreffend die Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF, die aber offensichtlich negativ verliefen, wenn dies auch dem Akt nicht leicht nachvollziehbar zu entnehmen ist.
Der BF wurde offenbar unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG – wenngleich auch dies dem Akt nicht leicht nachvollziehbar zu entnehmen ist – zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde offenbar unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG – wenngleich auch dies dem Akt nicht leicht nachvollziehbar zu entnehmen ist – zum Asylverfahren zugelassen.
1.5. Bei seiner Einvernahme am 14.01.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Kärnten, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und führte diese auf Nachfragen näher aus. Er machte Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation und legte dazu Belege vor.
Zu seinen Lebensumständen und seinem Fluchtvorbringen befragt gab der BF an, er sei in der Stadt LASHKAR GAH im gleichnamigen Distrikt in der Provinz Hilmand [Helmand] geboren und habe dort mit seinen Eltern und zwei Brüdern gelebt, deren Namen und Alter der BF angab. Sie hätten ein großes Haus und von der Vermietung einer Hälfte davon lebe seine Familie. Er habe einen Onkel mütterlicherseits in der Provinz Herat.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er ca. zwei Jahre lang für ausländische Kräfte (Organisation XXXX aus Großbritannien im Camp XXXX für Soldaten von Großbritannien, Amerika und Kanada) als Reinigungskraft arbeiten habe müssen, da sein Vater alt sei. Viele ihrer Nachbarn seien Paschtunen gewesen, die ihn wegen seiner angegebenen Tätigkeit als Ungläubigen bezeichnet hätten. Sieben bis acht Personen hätten ihn einmal abends, als er beim Abendessen gewesen wäre, mit der Kuh und Schafen in ein Zimmer gesperrt und geschlagen. Sie hätten ihn gezwungen, ihnen Geld zu geben. Auf Nachfragen machte der BF weitere Angaben zu diesem Vorfall. Danach sei er nach Hause gekommen und in derselben Nacht in die Provinz Nimroz und von dort in den Iran gefahren. Im Iran habe er neun Monate lang in einer Fabrik gearbeitet und dort auch gewohnt. Ob es das Camp noch gebe, wisse er nicht, er habe Afghanistan vor ca. zwei Jahren verlassen.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er ca. zwei Jahre lang für ausländische Kräfte (Organisation römisch 40 aus Großbritannien im Camp römisch 40 für Soldaten von Großbritannien, Amerika und Kanada) als Reinigungskraft arbeiten habe müssen, da sein Vater alt sei. Viele ihrer Nachbarn seien Paschtunen gewesen, die ihn wegen seiner angegebenen Tätigkeit als Ungläubigen bezeichnet hätten. Sieben bis acht Personen hätten ihn einmal abends, als er beim Abendessen gewesen wäre, mit der Kuh und Schafen in ein Zimmer gesperrt und geschlagen. Sie hätten ihn gezwungen, ihnen Geld zu geben. Auf Nachfragen machte der BF weitere Angaben zu diesem Vorfall. Danach sei er nach Hause gekommen und in derselben Nacht in die Provinz Nimroz und von dort in den Iran gefahren. Im Iran habe er neun Monate lang in einer Fabrik gearbeitet und dort auch gewohnt. Ob es das Camp noch gebe, wisse er nicht, er habe Afghanistan vor ca. zwei Jahren verlassen.
Der BF legte Fotos von ihm gemeinsam mit Frauen, die im Camp stationierte britische Soldatinnen gewesen seien, vor. Dem BF wurde vorgehalten, dass laut Internet das Camp im März 2014, also bevor er Afghanistan verlassen habe, geschlossen worden sei.
Laut Niederschrift wurden mit dem BF "die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in seinem Heimatland erörtert". Der BF gab dazu an, er wolle schriftlich nicht Stellung nehmen. In der "Helmand Provinz" sei es derzeit unsicher. Vor ca. einem Monat seien ca. 90 Soldaten umgebracht worden.
Im Falle seiner Rückkehr sei Afghanistan für ihn unsicher, die Paschtunen würden ihn umbringen.
1.6. Dem Akt liegt ein Schreiben des BFA vom 04.04.2016 mit der Überschrift "Änderung der Staatendokumentation" ein, demzufolge sich "die an diese Aufforderung zur Stellungnahme angefügten Punkte der Staatendokumentation Ihr Heimatland Afghanistan betreffend geändert" hätten und offenbar dem BF mit der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen Frist übermittelt wurden.
1.7. Bei seiner Einvernahme am 03.05.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Kärnten, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, wurden dem BF "die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in meinem Heimatland, durch Übersetzung eines Dolmetschers in meine Muttersprache, erörtert".
Der BF gab dazu laut Niederschrift an (Schreibfehler im Original):
"Schriftlich möchte ich nicht Stellung nehmen. Ich habe keine Ahnung, ich bin nicht in Afghanistan. Vielleicht ist es so wie sie es erzählt haben."
Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 05.07.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 05.07.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse – im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen – glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF nicht glaubhaft machen können, da seine Angaben mehrfach unplausibel gewesen seien, wofür mehrere Punkte angeführt wurden.
Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stünde. Das Bestehen eines sozialen Netzes wurde dabei angenommen, ohne die Grundlage hiefür zu erläutern.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.9. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben seines Rechtsberaters, den der BF zur Vertretung bevollmächtigte, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen "Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden" sei, "sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften" angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei und dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu allgemein und somit nicht hinreichend seien. Es wurden mehrere Seiten aus diversen Berichten (unter anderem zur Lage der Hazara, teilweise in englischer Sprache) zitiert, und wurden unter Anführung und Zitierung diverser Judikatur Rechtsausführungen getätigt.
Zitiert wurde unter anderem aus einem Erkenntnis des VfGH zu einer Entscheidung des Asylgerichtshofes (VfGH 07.06.2013, U2436/2012), in der dieser ausgeführt hätte:
"Soweit der AsylGH in der angefochtenen Entscheidung implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul bejaht, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt und sich aus den Länderfeststellungen des BAA ergibt, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl VfGH 13.03.2013, U2185/12).""Soweit der AsylGH in der angefochtenen Entscheidung implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul bejaht, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt und sich aus den Länderfeststellungen des BAA ergibt, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist vergleiche VfGH 13.03.2013, U2185/12)."
1.11. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 26.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung seiner damaligen anwältlichen Vertreterin erschien.
Das BFA verzichtete im Vorhinein auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift, Schreibfehler korrigiert):
"RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari. Ich spreche darüber hinaus Paschtu und ein bisschen Urdu und Deutsch.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Dari.
[ ]
Der BF hat bisher keine Bescheinigungsmittel zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt. Er legt vor im Original fünf Fotos, auf denen er gemeinsam mit seiner englischen Mitarbeiterin, die regelmäßig seine Arbeit überprüft hat, sowie einem anderen, indischen Vorgesetzten zu sehen ist. Diese Fotos werden in Kopie zum Akt genommen.
Die BFV [Vertreterin des BF] legt weiters vor eine Bestätigung von XXXX vom 14.01.2014 darüber, dass der BF dort gearbeitet hat, sowie weiters einen Auszug aus dem Internet betreffend XXXX. Weiters legt er vor das Kuvert, mit dem ein Freund des BF diese Bestätigung aus Afghanistan an einen Freund des BF in Wien geschickt hätte.Die BFV [Vertreterin des BF] legt weiters vor eine Bestätigung von römisch 40 vom 14.01.2014 darüber, dass der BF dort gearbeitet hat, sowie weiters einen Auszug aus dem Internet betreffend römisch 40 . Weiters legt er vor das Kuvert, mit dem ein Freund des BF diese Bestätigung aus Afghanistan an einen Freund des BF in Wien geschickt hätte.
BFV: Ich möchte anmerken, dass hinsichtlich des Zeitraumes in dieser Bestätigung mehr als drei Jahre aufscheinen. Tatsächlich hat der BF lediglich zwei Jahre dort gearbeitet.
Die BFV legt weiters vor Belege zur Integration des BF (Deutschkursbestätigungen, Empfehlungsschreiben, Kursbestätigungen), die in Kopie zum Akt genommen werden.
RI: Sie haben bei Ihrer Einvernahme noch gesagt, dass Ihre Tazkira noch bei Ihren Eltern ist?
BF: In meinem Wohnort gibt es kein Postamt, und meine Eltern haben auch niemanden gefunden, der mir meine Tazkira hätte schicken können.
[ ]
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Ende 2013, ich denke im Dezember, ich weiß es nicht genau.
[ ]
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ja, ich habe Kontakt zu meinem Vater ca. einmal pro Monat telefonisch oder im Internet.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
[ ]
RI: Wieso kann Ihre Familie dort unbehelligt leben?
BF: Die Taliban sagen, ich habe mit den Ausländern gearbeitet, und die anderen Mitglieder meiner Familie haben mit den Ausländern nicht gearbeitet.
RI: War es nicht so, dass das Camp im März 2014 geschlossen hat und Sie deswegen unmittelbar danach ausgereist sind?
BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, gab es noch immer dieses Camp. Ich weiß nicht, wann es geschlossen wurde.
RI: Sie wurden von den Taliban verletzt, haben Sie davon heute noch gesundheitliche Folgen? BF: Ja ich habe immer noch Genickschmerzen und nehme dagegen Tabletten. Ich habe diesbezüglich ärztliche Belege vorgelegt.
[ ]
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien sowie zu den herkunftsstaatsbezogenen Berichten eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: XXXX, waren Sie schon einmal in Kabul?BFV: römisch 40 , waren Sie schon einmal in Kabul?
BF: Nein.
BFV: Haben Sie Familie in Kabul?
BF: Nein.
BFV: Haben Sie Freunde oder sonstige Personen, die Ihnen helfen könnten in Kabul?
BF: Nein.
BFV: Haben Sie eine abgeschlossene Ausbildung?
BF: Nein.
BFV: Was würde passieren, wenn Sie nach Kabul zurückkehren müssten?
BF: Meine ganze Familie ist in Helmand, ich habe niemanden in Kabul, der mich unterstützen könnte.
[ ]"
Das erkennende Gericht brachte zusätzliche Erkenntnisquellen zum Herkunftstaat des BF in das Verfahren ein.
Das BFA beantragte nicht die Abweisung der Beschwerde.
1.12. Mit Erkenntnis vom 07.11.2016, W191 2130933-1/12E, wies das erkennende Gericht die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2017 erteilt.1.12. Mit Erkenntnis vom 07.11.2016, W191 2130933-1/12E, wies das erkennende Gericht die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2017 erteilt.
Das BVwG erklärte die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Das BVwG erklärte die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
In der Begründung dieser Entscheidung traf das BVwG Feststellungen zur Person des BF und zu seinem Herkunftsstaat. Er habe sein Vorbringen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Reinigungskraft bei einer internationalen Organisation von den Taliban mit dem Tod bedroht werde, nicht glaubhaft gemacht. Er hätte auch nicht glaubhaft vermittelt, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Der BF habe glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Familiensituation, Lebensumstände) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), drohe.Der BF habe glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Familiensituation, Lebensumstände) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), drohe.
Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative stehe ihm nicht zur Verfügung.
1.13. Erkennbar nur gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Erkenntnisses des BVwG richtete sich die Amtsrevision des BFA, welche zu ihrer Zulässigkeit – unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, und den Beschluss vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096 – unter anderem vorbrachte, dass entgegen der Ansicht des BVwG von einer Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den BF in Kabul auszugehen sei. Es bestehe überdies keine einheitliche Linie zu dieser Frage, da oftmals unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) davon ausgegangen werde, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für volljährige, gesunde und arbeitsfähige Personen – anders als nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH – in Kabul grundsätzlich dann nicht zur Verfügung stehe, wenn sich die Person vor ihrer Flucht weder in Kabul aufgehalten habe noch über dortige familiäre Anknüpfungspunkte verfüge (vgl. die Entscheidungen des VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012, und vom 27.11.2013, U 825/2012). Das BVwG habe zu dieser Frage keine konkreten Feststellungen getroffen, weshalb ein Begründungsmangel vorliege.1.13. Erkennbar nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Erkenntnisses des BVwG richtete sich die Amtsrevision des BFA, welche zu ihrer Zulässigkeit – unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, und den Beschluss vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096 – unter anderem vorbrachte, dass entgegen der Ansicht des BVwG von einer Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den BF in Kabul auszugehen sei. Es bestehe überdies keine einheitliche Linie zu dieser Frage, da oftmals unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) davon ausgegangen werde, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für volljährige, gesunde und arbeitsfähige Personen – anders als nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH – in Kabul grundsätzlich dann nicht zur Verfügung stehe, wenn sich die Person vor ihrer Flucht weder in Kabul aufgehalten habe noch über dortige familiäre Anknüpfungspunkte verfüge vergleiche die Entscheidungen des VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012, und vom 27.11.2013, U 825/2012). Das BVwG habe zu dieser Frage keine konkreten Feststellungen getroffen, weshalb ein Begründungsmangel vorliege.
1.14. Der VwGH erklärte mit Erkenntnis vom 10.08.2017, Ra 2016/20/0389-6, die Amtsrevision "aufgrund des aufgezeigten Abweichens des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zuerkennung von subsidiärem Schutz" für zulässig.
Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG stelle eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen habe. Das BVwG habe mit seinen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den BF im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht aufgezeigt. Die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinn der obigen Rechtsgrundsätze werde damit aber nicht dargetan (verwiesen wurde dazu auf die dg. Erkenntnisse vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, und vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, jeweils mwN, bzw. zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative für einen gesunden und arbeitsfähigen afghanischen Staatsangehörigen den dg. Beschluss vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, mit dem eine Revision als unzulässig zurückgewiesen worden war).Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stelle eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen habe. Das BVwG habe mit seinen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den BF im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht aufgezeigt. Die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinn der obigen Rechtsgrundsätze werde damit aber nicht dargetan (verwiesen wurde dazu auf die dg. Erkenntnisse vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, und vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, jeweils mwN, bzw. zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative für einen gesunden und arbeitsfähigen afghanischen Staatsangehörigen den dg. Beschluss vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, mit dem eine Revision als unzulässig zurückgewiesen worden war).
Das BVwG sei somit von der Rechtsprechung abgewichen, weshalb die Entscheidung im Umfang der angefochtenen Spruchpunkte A. II. und A. III. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben sei.Das BVwG sei somit von der Rechtsprechung abgewichen, weshalb die Entscheidung im Umfang der angefochtenen Spruchpunkte A. römisch zwei. und A. römisch drei. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben sei.
Der VwGH hat sich dabei mit der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG – und entsprechend der mehrjährigen Judikatur des VfGH (zuletzt: VfGH E 1197/2016-12 vom 23.02.2017, wo der VfGH die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an einen afghanischen Staatsangehörigen aus Ghazni, der die Polizeischule in Kabul besucht hatte, behoben hat, weil das BVwG "zu konkreten sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in Kabul [ ] keinerlei Feststellungen" getroffen hätte") – nicht auseinandergesetzt.Der VwGH hat sich dabei mit der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG – und entsprechend der mehrjährigen Judikatur des VfGH (zuletzt: VfGH E 1197/2016-12 vom 23.02.2017, wo der VfGH die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an einen afghanischen Staatsangehörigen aus Ghazni, der die Polizeischule in Kabul besucht hatte, behoben hat, weil das BVwG "zu konkreten sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in Kabul [ ] keinerlei Feststellungen" getroffen hätte") – nicht auseinandergesetzt.
1.15. Das BVwG führte am 09.10.2017 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF persönlich mit seiner nunmehrigen anwältlichen Vertreterin und einer Vertrauensperson erschien.
Die belangte Behörde blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" [ ]
RI: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari. Ich spreche auch Paschtu und ein bisschen Urdu und Deutsch.
RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Dari.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
[ ]
Bezüglich seiner Integration legt der BF eine Mappe mit Integrationsbelegen vor, die in Kopie zum Akt genommen werden (Deutschkurs- und Prüfungszeugnisse, Werte- und Orientierungskurs, Empfehlungsschreiben).
BF: Ich habe bereits die A2-Prüfung bestanden, aber noch kein Zeugnis erhalten. Ich habe eine schriftliche Bestätigung des Pizza-Betriebes ‚XXXX‘ in der XXXX in 1160 Wien, dass ich ab nächstem Monat dort in der Küche als Gehilfe arbeiten kann.BF: Ich habe bereits die A2-Prüfung bestanden, aber noch kein Zeugnis erhalten. Ich habe eine schriftliche Bestätigung des Pizza-Betriebes ‚XXXX‘ in der römisch 40 in 1160 Wien, dass ich ab nächstem Monat dort in der Küche als Gehilfe arbeiten kann.
BFV: Diese Zusage wird binnen einer Woche nachgesandt werden.
[ ]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin schiitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin ledig und nicht verlobt.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch die D verstehen können?
BF: Ja.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich spiele manchmal mit meinen Freunden Fußball, ich bin aber bei keinem Verein.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Vor vier Monaten habe ich mit meinen Eltern telefonischen Kontakt gehabt, zu dieser Zeit waren sie in Helmand.
RI: Haben Sie Grund anzunehmen, dass sich Ihre Familie jetzt nicht mehr in Helmand aufhält?
BF: Ja, damals war Helmand von den Taliban großteils besetzt, sie waren in der Nähe der Stadt. Sie haben meinen Vater beim Eingang des Hauses aufgegriffen und mitgenommen. Meine Mutter hatte mir am Telefon gesagt, dass sie Helmand verlässt und mit meinen zwei Brüdern nach Nimroz gehen wird.
RI: Und was ist mit Ihrem Vater?
BF: Ich hatte danach keinen Kontakt mehr zu meiner Familie, daher weiß ich nichts über meinen Vater.
RI: Warum glauben Sie, haben die Taliban Ihren Vater mitgenommen?
BF: Weil ich für die Amerikaner gearbeitet habe und deshalb vor den Taliban geflüchtet bin. Damals hatten die Taliban keinen Zugriff auf die Stadt, später als sie bis zur Stadt vorgedrungen sind, haben sie meinen Vater mitgenommen. Ich weiß nicht, ob mein Vater noch am Leben ist. Normalerweise, wenn die Taliban jemanden mitnehmen, lassen sie diesen nicht am Leben.
Zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Die Frage der Zuerkennung von Asyl ist nach rechtskräftiger Erledigung des Antrages und der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 05.07.2016 nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Der BF hat ein Höchstgericht des öffentlichen Rechts nicht angerufen. Die Beschwerde des BFA, aufgrund derer Teile des Erkenntnisses des BVwG vom 07.11.2016 aufgehoben wurden, richtete sich nur gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des genannten Bescheides.RI: Die Frage der Zuerkennung von Asyl ist nach rechtskräftiger Erledigung des Antrages und der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 05.07.2016 nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Der BF hat ein Höchstgericht des öffentlichen Rechts nicht angerufen. Die Beschwerde des BFA, aufgrund derer Teile des Erkenntnisses des BVwG vom 07.11.2016 aufgehoben wurden, richtete sich nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des genannten Bescheides.
RI: Wie waren Ihre Lebensverhältnisse zuhause in Helmand, wovon haben Sie gelebt?
BF: Ich habe in Afghanistan selbst für Ausländer gearbeitet und habe 270 USD im Monat verdient. Davon konnte meine Familie leben, unsere finanzielle Situation war sehr gut. Außerdem hatten wir ein Haus, eine Hälfte des Hauses haben wir vermietet, und auch davon haben wir monatlich Geld bekommen.
RI: Nachdem Sie weggegangen sind, wovon hat dann Ihre Familie gelebt?
BF: Von der Miete des Hauses.
RI: Hat Ihr Vater nicht gearbeitet?
BF: Nein.
RI. Warum nicht?
BF: Mein Vater war krank und alt. Er war ca. 53 Jahre alt und hatte Hepatitis C und er hatte Knochenschmerzen, vor allem in den Beinen.
RI: Hat er früher gearbeitet?
BF: Er hat früher als Tischler gearbeitet, ich weiß aber nicht, wie lange, es ist einige Jahre her.
RI: Sie haben neun Monate lang in Isfahan gelebt, wo waren Sie da untergebracht?
BF: Ich habe in einem Steinmetzbetrieb gearbeitet und habe dort auch einen Schlafplatz bekommen.
RI: Wer hat Ihre Reise nach Europa bezahlt?
BF: Ich habe selbst gearbeitet und das Geld zur Seite gelegt.
RI. Wie Sie damals im Iran waren, hatten Sie damals zu Ihrer Familie Kontakt?
BF: Ja, ca. einmal im Monat haben wir telefoniert.
Der RI bringt [ ]
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der RI folgt BFV diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte in Kopie aus und gibt ihr die Möglichkeit, dazu sowie zu den bisherigen Angaben des BF eine Stellungnahme abzugeben oder diesem Fragen zu stellen.
BFV an BF: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat, und waren Sie schon einmal dort aufhältig?
BF: In Herat lebte früher mein Onkel mütterlicherseits, er lebt derzeit in Pakistan. Ich selbst habe Helmand nie verlassen.
Ermittlungsermächtigung:
RI: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?
BF: Ja.
RI befragt BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich habe mich gefreut, dass ich subsidiären Schutz bekommen habe und bedauere es, dass das Höchstgericht gemeint hat, dass das nicht gerechtfertigt war.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht. [ ]"
Das erkennende Gericht brac