TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/27 W235 2148470-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.10.2017

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2148470-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. 1137697110-161670799, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. 1137697110-161670799, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX09.2016 in Italien einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 21).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX09.2016 in Italien einen Asylantrag gestellt hat vergleiche AS 21).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sie habe Nigeria im April 2016 verlassen und sei über den Niger nach Libyen gereist, wo sie sich ca. vier Monate lang aufgehalten habe. Von Libyen aus sei sie nach Italien gefahren, wo sie von XXXX09.2016 bis XXXX12.2016 geblieben sei. In Italien sei sie nur eine Woche lang in einer Herberge untergebracht gewesen. Dann habe man ihr mitgeteilt, dass für ihren Aufenthalt nichts mehr bezahlt werden könne. Da sie nicht auf der Straße habe leben wollen, habe sie ein Nigerianer bei sich aufgenommen, der sie jedoch täglich zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Sie habe auch mit seinen Freunden schlafen müssen. Am XXXX12.2016 sei sie aus seinem Haus davon gelaufen und mit dem Zug illegal nach Österreich gefahren. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Italien zurück.

Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 13.12.2016 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 31).Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 13.12.2016 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 31).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.12.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.12.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.

Mit Schreiben vom 10.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 43).Mit Schreiben vom 10.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 43).

1.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 17.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 103).1.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 17.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 103).

1.5. Am 02.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich gut fühle. Sie sei weder in medizinischer Behandlung noch nehme sie Medikamente. Sie habe in Österreich keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft.

Nach näherer Erläuterung der geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Italien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht zurück nach Italien wolle. Kontakt zu Behörden bzw. zur Polizei habe sie nur gehabt, als sie ihre Fingerabdrücke abgegeben habe. In Italien habe sie schlechte Erfahrungen gemacht. Sie sei von der italienischen Behörde in ein Hotel gebracht worden, wo sie "nichts" bekommen habe. Eine Person habe ihr gesagt, Italien habe kein Geld für Asylwerber. Dann habe sie einen Mann aus Nigeria getroffen, der ihr versprochen habe, ihr zu helfen. Sie sei mitgegangen, weil sie keine andere Option gehabt habe. Der Mann habe sie dann vergewaltigt. Auch seine Freunde hätten sie vergewaltigt. Der anwesende Rechtsberater beantragte in der Folge die Einholung einer Einzelfallzusicherung aufgrund der Vorfälle in Italien.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin am XXXX09.2016 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Mit Schreiben vom 10.01.2017 sei Italien auf die Verfristung aufmerksam gemacht worden. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte und könne eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten habe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 6 bis 38 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Eurodac-Treffers und aufgrund ihrer widerspruchsfreien Angaben stehe die Antragstellung in Italien fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zum Antrag des Rechtsberaters auf Einholung einer Einzelfallzusicherung werde ausgeführt, dass sich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Sicherstellung der Unterbringung von vulnerablen Personengruppen weder aus der Dublin III-VO selbst noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. des EuGH ergibt. Aus dem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz könne keine pauschale Verpflichtung abgeleitet werden, für vulnerable Personengruppen Einzelfallzusicherungen einzuholen. Seitens des Bundesamtes würden praktische Modalitäten in Absprache mit den italienischen Behörden durchgeführt und eingehalten, welche die Einholung einer Einzelfallzusicherung vor der Überstellung nicht erforderlich machen würden. So kündige das Bundesamt die Dublin Überstellung mindestens 15 Tage vor dem geplanten Überstellungstermin den italienischen Behörden an und würden diesen sämtliche spezielle Bedürfnisse vorab kommuniziert. Sollte kein SPRAR Unterbringungsplatz zur Verfügung stehen, würden die italienischen Behörden dies dem Bundesamt vor Überstellung mitteilen. Zur Unterstützung der Übernahme schwer vulnerabler Personen sei zudem die italienische Vereinigung "Cooperativa Accoglienzia Fiumicino" am Flughafen und assistiere den italienischen Behörden bei der Empfangnahme vulnerabler Personengruppen. Auch könne der österreichische Verbindungsbeamte am Überstellungsort die Übernahme vulnerabler Personengruppen unterstützen. Dass der Beschwerdeführerin der Zugang zum Asylverfahren in Italien verweigert werde, könne von der Behörde nicht festgestellt werden. Eine Schutzverweigerung in Italien könne daher auch nicht erwartet werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Außerlandesbringung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben oder in das Recht auf Privatleben darstellen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Außerlandesbringung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben oder in das Recht auf Privatleben darstellen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.02.2017 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebracht, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Italien habe es verabsäumt, ihr als vulnerabler Frau Unterkunft im Sinne der Aufnahmerichtlinie zu gewähren. Daher sei davon auszugehen, dass bei einer Rücküberstellung erneut gegen die Aufnahmerichtlinie verstoßen werde und die Beschwerdeführerin sexuellen Übergriffen und Belästigungen ausgesetzt wäre. Unter Verweis auf das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz sowie auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 22.12.2014, demzufolge auch bei jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten, wurde ausgeführt, dass der Rundbrief vom Juni 2015, nachdem Italien eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung gestellt habe, nicht als Zusicherung einer adäquaten Unterkunft gewertet werden könne. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien von Seiten der italienischen Behörden vorliegen würde, würden der Beschwerdeführerin in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen.

Ferner seien die Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell, zumal sich die Situation in Italien im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert habe. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016, aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015 und vom August 2016 sowie aus einem Bericht von USDOS vom Juni 2015 und führte hierzu verallgemeinernd aus, dass aufgrund der mangelhaften Unterbringungssituation davon auszugehen sei, dass zahlreiche Asylsuchende obdachlos seien und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssten. Es mangle auch am Zugang zur Gesundheitsversorgung und zur Rechtsberatung. Ein Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht hergestellt. Aus einem Bericht von Amnesty International vom 03.11.2016 gehe hervor, dass es zu Fällen von Misshandlungen durch die italienische Polizei und zu rechtswidrigen Abschiebungen gekommen sei. Unter weiteren Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015, vom 27.04.2015 und vom 16.09.2016 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf Mängel im italienischen Versorgungssystem sowie der Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer hingewiesen worden sei, wodurch die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könnte. Ferner verwies die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien, da in diesen Fällen eine reale Gefahr bestehe, dass den dortigen Beschwerdeführern aufgrund der schlechten Aufnahmebedingungen in Italien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. In der Folge wurde eine weitere Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 zitiert, in dem aktuell in Italien von systemischen Mängeln auszugehen sei. Auch würden in einem Urteil des VG Hannover vom 02.11.2016 die systemischen Schwachstellen in Italien kritisiert und auf die Notwendigkeit einer individuellen Zusicherung verwiesen. Ein Bezug zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde auch in diesem Zusammenhang nicht hergestellt, sondern wurde lediglich ausgeführt, dass aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens die Behörde zu dem unrichtigen Schluss gelangt sei, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien nicht erkennen lasse.Ferner seien die Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell, zumal sich die Situation in Italien im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert habe. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016, aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015 und vom August 2016 sowie aus einem Bericht von USDOS vom Juni 2015 und führte hierzu verallgemeinernd aus, dass aufgrund der mangelhaften Unterbringungssituation davon auszugehen sei, dass zahlreiche Asylsuchende obdachlos seien und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssten. Es mangle auch am Zugang zur Gesundheitsversorgung und zur Rechtsberatung. Ein Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht hergestellt. Aus einem Bericht von Amnesty International vom 03.11.2016 gehe hervor, dass es zu Fällen von Misshandlungen durch die italienische Polizei und zu rechtswidrigen Abschiebungen gekommen sei. Unter weiteren Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015, vom 27.04.2015 und vom 16.09.2016 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf Mängel im italienischen Versorgungssystem sowie der Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer hingewiesen worden sei, wodurch die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen könnte. Ferner verwies die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien, da in diesen Fällen eine reale Gefahr bestehe, dass den dortigen Beschwerdeführern aufgrund der schlechten Aufnahmebedingungen in Italien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. In der Folge wurde eine weitere Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 zitiert, in dem aktuell in Italien von systemischen Mängeln auszugehen sei. Auch würden in einem Urteil des VG Hannover vom 02.11.2016 die systemischen Schwachstellen in Italien kritisiert und auf die Notwendigkeit einer individuellen Zusicherung verwiesen. Ein Bezug zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde auch in diesem Zusammenhang nicht hergestellt, sondern wurde lediglich ausgeführt, dass aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens die Behörde zu dem unrichtigen Schluss gelangt sei, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien nicht erkennen lasse.

Aus den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass die Unterbringungssituation in Italien für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft noch über eine angemessene (unter anderem medizinische) Versorgung verfügen werde. Ferner werde in gegenständlicher Beschwerde dargelegt, dass aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem im Fall der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei, da die belangte Behörde keine Zusicherung über die Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführerin in Italien eingeholt habe. Sollte die Beschwerdeführerin nach Italien abgeschoben werden, sei davon auszugehen, dass sie auf der Straße leben und keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten würde. Darüber hinaus habe die Behörde ihre Feststellungen und die rechtliche Beurteilung auf Basis unterschiedlicher rechtlicher Grundlagen getroffen. Im Spruch des Bescheides und in den Feststellungen werde auf eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO verwiesen; hingegen werde in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO als Grundlage für die Unzulässigkeit des Antrages und für die Zuständigkeit Italiens genannt.Aus den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass die Unterbringungssituation in Italien für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft noch über eine angemessene (unter anderem medizinische) Versorgung verfügen werde. Ferner werde in gegenständlicher Beschwerde dargelegt, dass aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem im Fall der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei, da die belangte Behörde keine Zusicherung über die Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführerin in Italien eingeholt habe. Sollte die Beschwerdeführerin nach Italien abgeschoben werden, sei davon auszugehen, dass sie auf der Straße leben und keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten würde. Darüber hinaus habe die Behörde ihre Feststellungen und die rechtliche Beurteilung auf Basis unterschiedlicher rechtlicher Grundlagen getroffen. Im Spruch des Bescheides und in den Feststellungen werde auf eine Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO verwiesen; hingegen werde in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO als Grundlage für die Unzulässigkeit des Antrages und für die Zuständigkeit Italiens genannt.

Es werde der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gestellt, da die Beschwerdeführerin in beiden Einvernahmen unter Tränen von den erlebten Vergewaltigungen in Italien berichtet habe. Ihr psychischer Gesundheitszustand sei derart labil, dass auch Affekthandlungen mit selbstschädigenden Handlungsweisen nicht auszuschließen seien. Sie spreche mit der Psychologin über das Erlebte und wäre eine laufende Betreuung dringend notwendig, um das Erlebte zu verarbeiten.

4. Mit Schreiben vom 07.03.2017 gab das Bundesamt den italienischen Behörden bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert hat, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist.

5. Mit Bericht vom 10.04.2017 gab die Landespolizeidirektion XXXX bekannt, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag auf dem Luftweg nach Italien überstellt wurde.5. Mit Bericht vom 10.04.2017 gab die Landespolizeidirektion römisch 40 bekannt, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag auf dem Luftweg nach Italien überstellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Sie hat Nigeria im April 2016 verlassen und ist über den Niger und Libyen, wo sie sich ca. vier Monate lang aufgehalten hat, über Italien, wo sie am XXXX09.2016 einen Asylantrag stellte, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, begab sie sich in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.12.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 10.01.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner gab das Bundesamt den italienischen Behörden bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im Fall der Beschwerdeführerin auf 18 Monate verlängert, da diese flüchtig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.12.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 10.01.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner gab das Bundesamt den italienischen Behörden bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im Fall der Beschwerdeführerin auf 18 Monate verlängert, da diese flüchtig ist.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen, in Italien Opfer von Zwangsprostitution geworden zu sein, kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell und konkret in Italien einer besonderen Gefährdung unterliegt bzw. dort im Vergleich zum Bundesgebiet einer erhöhten Gefährdung unterliegen würde. Sohin kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet.

Am 10.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 6 bis 38 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.

2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.

3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.

4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.

5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015).

[ ]

b). Unterbringung:

Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die 2. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).

Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015).

[ ]

Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen (AIDA 12.2015).

Gleichzeitig besagten ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).

Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region. Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen Einrichtungen untergebracht (VB 10.3.2016).

[ ]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Nigeria, zu ihrem weiteren Reiseweg und zu ihrem Aufenthalt in Libyen sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien und zu ihrer illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass die Beschwerdeführerin am XXXX09.2016 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Darüber hinaus wurde dieser Umstand auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt, die in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass sie Kontakt zu den italienischen Behörden bzw. zur italienischen Polizei nur damals gehabt habe, als sie ihre Fingerabdrücke abgegeben habe (vgl. AS 109).Dass die Beschwerdeführerin am XXXX09.2016 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf Litera b, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Darüber hinaus wurde dieser Umstand auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt, die in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass sie Kontakt zu den italienischen Behörden bzw. zur italienischen Polizei nur damals gehabt habe, als sie ihre Fingerabdrücke abgegeben habe vergleiche AS 109).

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass sie in Italien bei einem Nigerianer gelebt habe, der sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe und, dass sie auch von Freunden dieses Nigerianers vergewaltigt worden sei. Aus diesem Vorbringen ist aber nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Italien aktuell sowie konkret individuell Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in Italien wieder auf diesen Nigerianer und seine Freunde treffen würde, wenn sie von sich aus keinen Kontakt sucht. Dass dieser Mann von der behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung der Beschwerdeführerin erfährt, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Eine nachvollziehbare Begründung, wie die Beschwerdeführerin in Italien durch diesen Nigerianer gefunden werden könnte, wurde nicht dargelegt. Auch wurden keine konkreten Ausführungen, warum die Beschwerdeführerin nicht auch in Italien einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte in Anspruch nehmen könnte, nachvollziehbar und begründet dargelegt. Dass Italien nicht gewillt oder nicht fähig wäre, diesen Schutzpflichten für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz beantragen sollte, nachzukommen, wurde nicht konkret behauptet.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen bzw. zum Zeitpunkt der Überstellung entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 17 bzw. AS 101) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 15 bzw. AS 101).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen bzw. zum Zeitpunkt der Überstellung entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 17 bzw. AS 101) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben vergleiche AS 15 bzw. AS 101).

Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist beweiswürdigend auszuführen, dass die diesbezügliche Begründung lediglich unsubstanziiert und ohne Beweismittel in den Raum gestellt wurde, sodass diesem Antrag nicht näher zu treten war. Dass die Beschwerdeführerin in psychologischer Behandlung sein soll (vgl. "Sie spricht mit der Psychologin ") kann weder ihrem eigenen Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt entnommen werden noch wurden mit der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen und/oder ärztliche Bestätigungen vorgelegt. Wenn zur Begründung dieses Antrages weiter ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin in beiden Einvernahmen unter Tränen von den Vergewaltigungen erzählt habe, ist darauf zu verweisen, dass dies den jeweiligen Niederschriften nicht zu entnehmen ist, wobei anzuführen ist, dass üblicherweise derartige Vorkommnisse (schlechte psychische Verfassung, weinerliche Stimmungslage etc.) vom Bundesamt sehr wohl in die Niederschriften aufgenommen werden, wie dem Bundesverwaltungsgericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist. Auch hat der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater (der im Übrigen der Rechtsberaterorganisation angehört, die die Beschwerde eingebracht hat) weder auf die nunmehr behauptete schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin verwiesen noch hat er in der Einvernahme den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gestellt, was er wohl getan hätte, wäre die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin tatsächlich so schlecht wie in der Beschwerde behauptet. Dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen der Einvernahme am 02.02.2017 und der Beschwerdeeinbringung am 16.02.2017 dermaßen verschlechtert haben soll, dass nunmehr die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich wäre, wurde hingegen nicht vorgebracht und ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht wahrscheinlich. Aus all diesen Gründen war dem unsubstanziierten und lediglich unbelegt in den Raum gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht näher zu treten.Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist beweiswürdigend auszuführen, dass die diesbezügliche Begründung lediglich unsubstanziiert und ohne Beweismittel in den Raum gestellt wurde, sodass diesem Antrag nicht näher zu treten war. Dass die Beschwerdeführerin in psychologischer Behandlung sein soll vergleiche "Sie spricht mit der Psychologin ") kann weder ihrem eigenen Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt entnommen werden noch wurden mit der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen und/oder ärztliche Bestätigungen vorgelegt. Wenn zur Begründung dieses Antrages weiter ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin in beiden Einvernahmen unter Tränen von den Vergewaltigungen erzählt habe, ist darauf zu verweisen, dass dies den jeweiligen Niederschriften nicht zu entnehmen ist, wobei anzuführen ist, dass üblicherweise derartige Vorkommnisse (schlechte psychische Verfassung, weinerliche Stimmungslage etc.) vom Bundesamt sehr wohl in die Niederschriften aufgenommen werden, wie dem Bundesverwaltungsgericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist. Auch hat der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater (der im Übrigen der Rechtsberaterorganisation angehört, die die Beschwerde eingebracht hat) weder auf die nunmehr behauptete schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin verwiesen noch hat er in der Einvernahme den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gestellt, was er wohl getan hätte, wäre die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin tatsächlich so schlecht wie in der Beschwerde behauptet. Dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen der Einvernahme am 02.02.2017 und der Beschwerdeeinbringung am 16.02.2017 dermaßen verschlechtert haben soll, dass nunmehr die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich wäre, wurde hingegen nicht vorgebracht und ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht wahrscheinlich. Aus all diesen Gründen war dem unsubstanziierten und lediglich unbelegt in den Raum gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht näher zu treten.

Letztlich ergibt sich die Feststellung zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.04.2017.Letztlich ergibt sich die Fe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten