Entscheidungsdatum
18.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 1433740-4/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 20.05.2017, Zl. 830268403/170085054, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 20.05.2017, Zl. 830268403/170085054, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes II. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch zwei. wie folgt lautet:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 03.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.03.2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, unter keinen besonderen medizinischen Beeinträchtigungen zu leiden und Angehöriger der Volksgruppe der Igbo zu sein. Dokumente habe er keine. Seine Eltern lebten nicht mehr, seine Schwester lebe in Lagos und ein Onkel in den USA. Schule habe er keine besucht und er habe bis zur Ausreise immer nur in seinem Heimatort Onitsha gelebt und als Händler gearbeitet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen, sowie III. der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Im Bescheid stellte das Bundesasylamt fest, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen nicht glaubhaft sei. Schon sein Reiseweg sei nicht nachvollziehbar und voller Widersprüche geschildert worden. Außerdem habe er eine innerstaatliche Fluchtalternative.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 wurde römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. abgewiesen, sowie römisch drei. der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Im Bescheid stellte das Bundesasylamt fest, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen nicht glaubhaft sei. Schon sein Reiseweg sei nicht nachvollziehbar und voller Widersprüche geschildert worden. Außerdem habe er eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien wurde gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, Zl. W153 1433740-1, wurde die gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, Zl. W153 1433740-1, wurde die gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.01.2016 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ihm wurde Gelegenheit gewährt, dazu Stellung zu nehmen. Am 18.01.2016 langte eine Stellungnahme ein, in der um eine mündliche Einvernahme ersucht wurde, da der Beschwerdeführer Analphabet sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde festgesetzt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgesetzt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.03.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftszahl I403 1433740-2/3E als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in zweiter Instanz am 06.04.2016 in Rechtskraft.
2. Am 20.01.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei hielt er seine im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgründe aufrecht und ergänzte sie um die Angabe, dass er im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel einen Landsmann getroffen habe, welcher ihn im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit dem Umbringen bedroht habe.
Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen. Zudem wurde ihm gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, seinen faktischen Abschiebeschutz mit mündlichem Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Zudem wurde ihm gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, seinen faktischen Abschiebeschutz mit mündlichem Bescheid aufzuheben.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 01.02.2017 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2017 zu I417 1433740-3/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 01.02.2017 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2017 zu I417 1433740-3/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.01.2017 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.01.2017 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.05.2017 zugestellt.
Dagegen wurde am 26.06.2017 Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Der Beschwerdeführer habe aus aktuellem Anlass neuerlich um Asyl angesucht, nachdem er einen "Landsmann im Polizeianhaltezentrum getroffen habe, der in einen Familienstreit mit der Familie des BF involviert gewesen sei und welcher dem BF damals sogar körperlich Schaden zugefügt habe". Es liege nicht entschiedene Sache vor, der Beschwerdeführer behaupte eine neue Situation, er sei erst in Österreich auf einen "Feind der Familie" getroffen, der ihm nach dem Leben trachte. Der Beschwerdeführer habe auch angeboten, den Betreffenden im Rahmen einer Gegenüberstellung zu erkennen. Das BFA habe ihm zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Die Rechtsmittelbelehrung sei verfassungswidrig, es sei von einer Beschwerdefrist von vier Wochen auszugehen und daher die Beschwerde rechtzeitig.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, feststellen, dass die Zurückweisung gemäß § 68 AVG nicht zulässig ist, die Sache an das BAA (gemeint wohl: BFA) zurückverweisen und die notwendigen Ermittlungsschritte anordnen, um schließlich Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, feststellen, dass die Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG nicht zulässig ist, die Sache an das BAA (gemeint wohl: BFA) zurückverweisen und die notwendigen Ermittlungsschritte anordnen, um schließlich Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.
Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2017 vorgelegt. Am selben Tag wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Verspätungsvorhalt übermittelt; eine Stellungnahme dazu langte am 07.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde auf verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf § 16 Abs. 1 BFA-VG verwiesen.Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2017 vorgelegt. Am selben Tag wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Verspätungsvorhalt übermittelt; eine Stellungnahme dazu langte am 07.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde auf verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verwiesen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, erwerbsfähig, gehört zur Volksgruppe der Igbo und ist katholischen Glaubens. In Nigeria lebt noch seine Schwester, zu welcher er telefonischen Kontakt hat.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch über keine besondere soziale oder integrative Verfestigung. Er hat keinen Deutschkurs besucht, weder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen noch ist er am Arbeitsmarkt integriert oder Mitglied eines Vereins. Der Beschwerdeführer gibt an, in Österreich seit drei Jahren eine Freundin zu haben.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.06.2013 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG, § 27 (3) SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.06.2013 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraph 27, (3) SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.07.2014 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG, § 27 (3) SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.07.2014 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraph 27, (3) SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.06.2015 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG und § 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.06.2015 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG und Paragraph 27, (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.03.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, Zl. W153 1433740-1/14E als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
Am 20.01.2017 stellte er dann seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hielt diesbezüglich seine Asylgründe aus dem Erstverfahren voll aufrecht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2017 negativ entschieden.
Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 20.01.2017 ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 20.05.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 02.09.2016) auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die aktuelle Fassung der obgenannten Staatendokumentation vom 07.08.2017 auch keine maßgebliche Änderung eingetreten.
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives‘ Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungs-partei behaupten (AA 21.11.2016). Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a).
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen.
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).
Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vergleiche AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und der Beschwerdeführer diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014).
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).
Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik. (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten An-tibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016).
Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).
Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: