TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/19 L519 2143011-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2017
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Entscheidungsdatum

19.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs2
FPG §69 Abs2

Spruch

L519 2143011-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Türkei, vertreten durch die Gattin XXXX, diese vertreten durch RA Mag. KURTULAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016, Zl. 439089807-160868973, betreffend Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF scheint erstmals am 07.04.2008 im österreichischen Melderegister auf. Er erhielt - abgeleitet von seiner ersten Frau (idF D), einer österreichischen Staatsangehörigen - einen Aufenthaltstitel, welcher zuletzt bis 21.02.2015 gültig war. Über den Verlängerungsantrag wurde bis dato nicht entschieden.

2. Mit Bescheid der BH XXXX, wurde - nach der Haftentlassung - gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 gegen den BF ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da der BF zweimal strafgerichtlich verurteilt wurde (insbesondere gefährliche Drohung, Vergewaltigung).

3. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts XXXX, wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 4 Jahren festgelegt wurde. Es wurde ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährt.

4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 15.10.2015, Zl. Ra 2015/21/0142-5, wurde - nach vormaliger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - die Revision des BF gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Das vom Verwaltungsgericht fallbezogen erzielte Ergebnis - es liege eine aktuelle vom Revisionswerber ausgehende Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG idF vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG vor, die Trennung insbesondere von seiner österreichischen Lebensgefährtin sei im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen und eine Rückkehr in die Türkei sei dem Revisionswerber zumutbar - wurde vom Verwaltungsgerichtshof angesichts des vom BF begangenen Verbrechens der Vergewaltigung, der weiteren, wiederholt unter Gewaltanwendung begangenen Straftaten sowie unter Berücksichtigung des Fehlens einer ausgeprägten (vor allem sprachlichen und sozialen) Integration in Österreich nicht als unvertretbar angesehen.

5. Gemäß Bestätigung des österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom XXXX2015 war der BF an diesem Tag (nach seiner Rückkehr in die Türkei) dort vorstellig und wurde eine Kopie seines am XXXX2012 ausgestellten Reisepasses vorgelegt.

6. Die belangte Behörde beantwortete die Frage des AMS vom 26.02.2016, welches um Auskunft zur Verfügbarkeit des BF für den Arbeitsmarkt ersuchte, (da der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat) damit, dass ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig besteht.

7. Am XXXX2016 heiratete der BF die nunmehrige zweite Ehegattin (idF: N).

8. Am 20.06.2016 wurde ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegen den BF, datiert mit 18.06.2016 eingebracht und wurden dazu neben der Vollmacht ein Mail der D (Ex-Ehegattin) an

N (zweite Frau), eine Heiratsurkunde vom XXXX2016, ein türkischer Strafregisterauszug samt Übersetzung, ein Mietvertrag der N, ein persönliches Schreiben der N, einen Dienstvertrag der N mit dem AMS samt Nachtrag über das auf unbestimmte Zeit verlängerte Dienstverhältnis, einen Befund einer FA für Neurologie und Psychiatrie betreffend N, eine Anerkennungsurkunde betreffend der Unterstützung bei einem Sozialprojekt in der Türkei durch den BF vom 25.04.2016, eine Anerkennungsurkunde undatiert betreffend Unterstützung in der Türkei durch den BF bei dem Projekt "Gesundheitsvorsorge und Dienstleistungen für zu Hause, Anerkennung für Blutspenden in der Türkei durch den BF, Anerkennung in der Türkei durch den BF für Tätigkeit bei der Fußballförderung in Schulen, ein Goethe-Sprachzertifikat A2 vom 11.01.2016, B 1 vom 22.02.2016 und B 2 vom 04.04.2016 in der Türkei durch den BF, Teilnahmebestätigungen an einem Deutsch-Integrationskurs von September 2010 bis Februar 2011 sowie von März 2011 bis Juli 2011, Arbeitsunfähigkeitsbestätigung der N, Staatsbürgerschaftsnachweis von N aus dem Jahr 1992 und Fotos des BF mit seinem Sohn.

Zusammengefasst wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Umstände seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes geändert hätten, da der BF nunmehr eine neue Ehegattin N habe, welche in Österreich lebe und österreichische Staatsangehörige sei. Auch seine letzte Ehegattin D wolle mit dem gemeinsamen Kind (idF E) wieder von der Türkei nach Österreich kommen, wo sie den Kontakt mit dem BF weiter aufrechterhalten möchten. Darüber hinaus stelle der BF aufgrund seines geänderten Lebenswandels keine entsprechende Gefahr mehr dar. Der BF sei seit drei Jahren nicht mehr straffällig geworden, engagiere sich ehrenamtlich, verfolge seine Integration in Österreich sogar während des Aufenthalts in der Türkei, habe sein aggressives Verhalten in den Griff bekommen und sei ein liebevoller Ehemann und Vater. Der Sachverhalt habe sich derart maßgeblich geändert, dass das Aufenthaltsverbot aufgehoben werden könne.

9. Am 01.07.2016 übermittelte die N Fotos, welche den BF in der Türkei bei der Arbeit zeigen und teilte mit, dass der BF als Schneider wöchentlich ca. 225,- Euro verdiene und Unterhalt für E bezahle.

10. Mit Schreiben vom 14.07.2016 ersuchte die belangte Behörde N um Übermittlung der aktuellen Adresse des BF in der Türkei und um Vorlage von Gehaltsnachweisen, einem Sozialversicherungsauszug aus der Türkei und einer Bestätigung vom türkischen Arbeitsamt.

Die angeforderten Unterlagen wurden samt Übersetzungen (Beschäftigungsbestätigung als Nähmaschinenmaschinist seit XXXX2015 mit entsprechender Registrierung bei der Sozialversicherung der Arbeitsversicherungsanstalt, Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers mit Gehaltsangaben von ca. 2.400 YTL monatlich, Meldeauskunft betreffend den BF) mit Ausnahme eines Sozialversicherungsauszuges übermittelt. Letzterer hätte nicht übermittelt werden können, da man auf einen derartigen Auszug ca. 6 Monate warten müsse bzw. der Verband von der Regierung "gesperrt" worden sei.

11. Mit Mail vom 01.09.2016 teilte N mit, dass sie einen Schwangerschaftsabbruch vereinbart habe, da es ihr in der derzeitigen Situation unmöglich sei, vom BF ein Kind zu bekommen. In der Folge wurde am 05.09.2016 eine Bestätigung über den Schwangerschaftsabbruch bzw. letztlich eine Behandlung im Ambulatorium am 02.09.2016 vorgelegt.

12. Am 11.11.2016 langte ein Mail des BF mit Ausführungen zu seinem Verfahren ein. Vorgelegt wurden zwei Einstellungszusagen.

13. Mit dem oben im Spruch angeführten, ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).

14. Mit dem am 15.12.2016 beim BFA eingebrachten und mit 12.12.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Aufenthaltsverbot aufzuheben.

Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass der BF eine Therapie in der Türkei absolviert habe und mit D und E regen Kontakt pflege. D sei nunmehr in zweiter Ehe verheiratet und werde das Kind E ab September 2017 in Österreich zur Schule gehen. Von der nunmehrigen Ehegattin N könne auch nicht verlangt werden, dass sie als EU-Bürgerin in ein anderes Land zieht, um dort ein Familienleben zu führen. Der BF habe seine Deutschkenntnisse verbessert und sich sozial engagiert. Bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei der Aufenthalt von D und E in der Türkei berücksichtigt worden und würde diesbezüglich eine relevante Sachverhaltsänderung vorliegen, da ein Familienleben mit diesen Personen in Zukunft aufgrund deren geplanten Umzug nur in Österreich möglich sei.

15. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 20.12.2016 vom BFA vorgelegt.

16. Mit Mail vom 20.03.2017 wurde bekannt gegeben, dass die Ehegattin N des BF schwanger und voraussichtlicher Geburtstermin der 22.11.2017 sei. Unter Hinweis auf das "DERECI-Urteil" wurde ausgeführt, dass es für die Ehegattin des BF als Unionsbürgerin unzumutbar wäre, mit ihrem Kind in die Türkei zu ziehen. Der BF setze im Übrigen seine ehrenamtlichen Tätigkeiten fort. Vorgelegt wurde eine Bestätigung des voraussichtlichen Geburtstermin einer Ärztin und zwei Bestätigungen über die ehrenamtliche Betätigung des BF in der Türkei (Pflanzung von 5 Bäumen, Teilnahme an einem Umweltprojekt für Schulen 2016 - 20 17)

17. Mit Mail vom 19.04.2017 teilte die Ehegattin N des BF mit, dass ihr frühzeitiger Mutterschutz gewährt worden ist und legte sie hierzu eine Bestätigung vor. Sie sei gerade jetzt in schwierigen Zeiten auf die Hilfe des Ehegatten angewiesen.

18. Von der XXXX wurde mit Mail vom 11.05.2017 mitgeteilt, dass die Behörde telefonisch von D kontaktiert worden sei. Demgemäß befinde sich D seit der Drohungen vom BF im Ausland. D sei vom AMS kontaktiert worden, dass eine von ihr unterfertigte Bescheinigung vorgelegt worden sei, in welcher sie bescheinigen würde, dass der BF regelmäßig Alimente für E an sie bezahlt hätte. Eine solche Bestätigung habe sie nie unterfertigt und vermute sie, dass sich der BF in Österreich aufhält und hier dieses Schreiben eingebracht habe. Es sei ihr bekannt, dass der BF die N, welche beim AMS arbeite, geheiratet hat und vermute sie damit einen Zusammenhang zur ausgestellten Bestätigung.

19. Am 13.09.2017 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des BF mit, dass sie die Ladung an den BF weitergeleitet habe, dieser aber mangels rechtzeitiger Visumausstellung nicht erscheinen könne.

20. Am 22.09.2017 wurde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit von N und der rechtsfreundlichen Vertreterin durchgeführt.

N listete dabei ihre Besuche in der Türkei auf, legte Bescheinigungen über den Mutterschutz, einen aktuellen und einen abgelaufenen Reisepass sowie die Heiratsurkunde mit dem BF vor. Sie tätigte Aussagen zu ihrem Familienleben sowie ihren Beobachtungen betreffend den Beziehungen zwischen dem BF und D sowie E.

21. Der vom BVwG angeforderte Bericht über die polizeiliche Zustellung der Ladungen an den BF und N zur Verhandlung langte am 27.09.2017 ein. Demgemäß sei bei Zustellung der Ladungen entgegen der Angaben der N nicht deren Wohnung "gestürmt" worden, sondern vielmehr diese nicht betreten worden und seien die Bestätigungen über die Zustellungen der Ladungen von N im Stiegenhaus unterschrieben worden.

22. Am 28.09.2017 wurden nachstehende Urkunden vorgelegt:

-

Scheidungsbeschluss

-

Vergleichsausfertigung

-

Pflegschaftssache Beschluss

-

Heiratsurkunde

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Antrag Besuchsrecht

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Fehlgeburt 05/2017 - Entlassungsbericht

-

Bestätigung über eingeschriebene Sendung vom 25.09.2017 von Istanbul

Betreffend der Therapiebestätigung wurde um eine Fristerstreckung zur Vorlage um eine Woche ersucht. Die Therapiebestätigung betreffend die Anti-Aggressionstherapie des BF in der Türkei langte im Original am 10.10.2017 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger.

Die erste, am XXXX2007 in der Türkei geschlossene Ehe des BF mit XXXX (D), (vormals XXXX), geb. XXXX wurde rechtskräftig per XXXX in Österreich geschieden. Der BF lebte seit 2008 bei D in Österreich, welche österreichische Staatsangehörige ist. Dieser Ehe entspringt der gemeinsame Sohn XXXX (E), (vormals XXXX), geb. XXXX, ebenfalls österreichischer Staatsangehöriger. D und E waren bis 09.07.2014 in Österreich gemeldet. Aktuell liegt keine Meldeadresse der Beiden vor und leben diese nicht in Österreich.

Die alleinige Obsorge für E steht D zu. Mit Beschluss vom 17.09.2013 wurde dem BF vom Gericht in der Pflegschaftssache betreffend E aufgetragen, dass er seinen Antrag auf sein Kontaktrecht in dem Sinne zu konkretisieren hat, dass die Weisung des XXXX vom XXXX (während einer dreijährigen Probezeit jegliche persönliche, telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme mit D zu unterlassen) eingehalten werden kann. Gemäß Scheidungsvergleich ist der BF zur Unterhaltszahlung für E verpflichtet, leitstete jedoch bis zum Wegzug des E unregelmäßige Unterhaltszahlungen an das Jugendamt. Feststellungen zu aktuellen Zahlungen konnten nicht getroffen werden.

Der BF reiste am XXXX2015 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrte in seinen Herkunftsstaat, die Türkei zurück. Der BF hält sich nach eigenen Angaben seitdem in seinem Herkunftsstaat auf, wo er einer geregelten Beschäftigung nachgeht.

Der BF hat die österreichische Staatsbürgerin XXXX (vormals: XXXX), geb. XXXX, in der Türkei am XXXX2016 geheiratet. Der BF unterhält mit ihr regelmäßig Kontakt von der Türkei aus. Die zweite Ehegattin hat den BF seit der Hochzeit in der Türkei mehrmals besucht. In Österreich waren sie von 01.10.2015 bis 28.07.2016 an einer gemeinsamen Anschrift gemeldet, die polizeiliche Abmeldung des BF erfolgte verspätet (vgl. Ausreise XXXX2015). Der Ehe entstammen keine Kinder. Weiters leben zwei Tanten sowie Cousins des BF in Österreich, mit welchen die nunmehrige Ehegattin N nicht in regelmäßigen Kontakt steht. Der BF hatte während seines Aufenthalts in Österreich ca. 1x wöchentlich telefonischen Kontakt mit ihnen und lebte nach seiner Haftentlassung ca. 14 Tage bei ihnen.

Der BF hat den Beruf des Schneiders erlernt und übt diesen nunmehr in der Türkei aus. In Österreich stand der BF während seines Aufenthalts in diversen Beschäftigungsverhältnissen und hat einen Staplerfahrerkurs absolviert.

Der BF betätigt sich in der Türkei in gemeinnützigen Projekten und hat Deutschkurse besucht. Er hat über das Goethe-Institut Istanbul die Deutsch-Prüfungen A2, B1 und B2 absolviert. Für ihn liegen zwei Einstellungszusagen österreichischer Firmen vor.

Der BF hat in der Türkei im Zeitraum von XXXX bis XXXX insgesamt 464 Anti-Aggressions-Gewalttherapiestunden absolviert. Vorerst absolvierte der BF Einzeltherapiestunden, es kam in der Folge auch zu Gruppenstunden mit D und E.

1.2. Strafrechtlich relevantes Verhalten des BF:

1.2.1. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

1) LG XXXX

§ 107 (1) StGB

§ 107 (1 u 2) StGB

Datum der (letzten) Tat 08.02.2012

Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX

2) XXXX

§ 201 (1) StGB

§ 125 StGB

§ 107 (1 u 2) StGB

§ 107 (1) StGB

§ 107 (1 u 2) StGB

§ 15 StGB § 105 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 20.11.2012

Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 26.07.2013

zu LG XXXX

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 26.07.2013

LG XXXX

zu LG XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 26.07.2013

LG XXXX

1.2.2. Der ersten Verurteilung des BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten lag zugrunde, dass es in der Ehe mit D immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen ist. Dies sowohl zwischen den Ehegatten als auch zwischen dem BF und der Familie der D. Nach heftigen Streitigkeiten ist der BF im Jänner 2012 in die Türkei gefahren. Mitte Jänner 2012 hat der BF die D in alkoholisierten Zustand aus der Türkei angerufen, sie beschimpft und zu ihr gesagt, dass er zurück nach Österreich kommen, ihr den gemeinsamen Sohn wegnehmen und sie dann umbringen werde. Im Zeitraum Mitte Jänner bis Februar 2012 rief der BF die D mehrmals telefonisch an und äußerte ihr gegenüber: "Warte wenn ich zurück bin, dann werden du deine Familie alles bereuen. Ich habe 5 Jahre für dich Schlampe geopfert. Ich werde dich in Stücke schneiden."

Am 26. 1. 2012 postete der BF gegenüber der Schwester der D: "Ach ja, vergesst nicht, ich werde dieses Kind nicht euch überlassen. Ich erwarte euch in der Türkei."

Am 20. 1. 2012 postete er gegenüber der Schwester der D: "Macht euch keine Sorgen, ich werde eure Stimme verstummen lassen. Wir werden eines Tages mit deiner Schwester abrechnen. Ich werde ihn holen, ich überlasse in euch nicht!."

Am 4. 2. 2012 äußerte der BF telefonisch gegenüber der D, dass er sie schon finden, sie umbringen und in Stücke schneiden werde und er des weiteren ihre Mutter umbringen werde. Nach der Anzeigenerstattung durch D rief der BF sie an und sagte zu ihr, dass er nach Österreich kommen werde, um sie und ihre Eltern umzubringen. Im Anschluss wurde der BF festgenommen. In Polizeigewahrsam rief der BF die D an und teilte ihr mit, dass er festgenommen worden ist, sie sich aber ja vorstellen könne, was passiere, wenn er wieder freikommen werde.

Das Gericht stellte fest, dass der BF wusste, dass seine Äußerungen geeignet sind, bei der D begründete Besorgnis zu erregen.

1.2.3. Am 27.11.2012 wurde neuerlich Anzeige gegen den BF durch die D erstattet, und führte dies zum zweiten angeführten Urteil.

Damit wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und der Vergehen der versuchten Nötigung, dreier gefährlicher Drohungen und Sachbeschädigung zu 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt und zur Zahlung von insgesamt 700,- Euro an die Privatbeteiligten (D und geschädigte Firma) verurteilt. Demnach hat der BF im Jahr 2011 die D mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt und trotz ihrer Gegenwehr den Geschlechtsakt unter Einsatz seines Körpergewichtes und Fixieren ihrer Person vollzogen. Da der BF die Scheidung nicht akzeptieren konnte, kam es zu verbalen Übergriffen auf die BF und deren Familie. Es ging auch darum, dass der BF seinen Sohn sehen wollte. Der BF drohte mehrfach, die D bzw. ihre Familie umzubringen, den Sohn E in die Türkei zu entführen und einmal wörtlich damit, dass er D "jeden einzelnen Knochen" brechen werde. Weiters hat er die D auf einem Parkplatz im Auto gesehen, ist daraufhin gegen in der Nähe gelagerte Pflastersteine gefahren und hat sodann - aufgebracht - Teile der Steine auf sein eigenes Auto geworfen. Am 20.11.2012 sprach der BF Drohungen vor den vom Vater der D eingesetzten Vermittlern gegen die D und deren Familie aus.

Die leugnende Verantwortung des BF (mit Ausnahme der eingestandenen Sachbeschädigung der Pflastersteine) wurde durch das Gericht aufgrund des Beweisverfahrens als widerlegt angesehen. D machte einen glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht und fügten sich deren Angaben zu einem lebensnahen Gesamtbild.

Zur Strafhöhe wurde in dem Urteil ausgeführt, dass im Hinblick auf die gefährlichen Drohungen der Handlungsunwert sowie Gesinnungsunwert im Rahmen der möglichen Deliktsverwirklichung hoch anzusetzen waren. Dem BF war deutlich vor Augen zu führen, dass er bei den vorhandenen Differenzen und Meinungsverschiedenheiten bzw. anderer Einstellungen nicht mit der Erzeugung von Furcht und Angst und Aggressionen zu reagieren hat, die die strafrechtliche Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Ein derartiges Verhalten kann nicht geduldet werden. Die bisherige Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers machte es notwendig, mit der Höhe der Strafe ein deutliches Signal zu setzen. Die bisherige Uneinsichtigkeit trotz bereits erfolgter Verurteilungen machten es auch notwendig, einen Teil der Freiheitsstrafe unbedingt vollziehen zu lassen.

Das Gericht wertete das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und die Begehung während offener Probezeit als erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis hinsichtlich der Sachbeschädigung und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

1.2.4. Das OLG XXXX hielt in seiner abweisenden Entscheidung vom XXXX über die Berufung des BF gegen das strafgerichtliche Urteil vom XXXX2013, fest:

"Angesichts des durch die Tathandlungen aber auch durch seine einschlägige Vorstrafe zum Ausdruck kommenden tatimmanenten Charaktermangels, wiederholter Aggression- und Gewaltbereitschaft im Familienverband, bedarf es der zumindest teilweisen Vollziehung der verhängten Sanktion, um dem Angeklagten, der sich durchgehend uneinsichtig zeigte, das Unrecht seiner Taten nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch Belange der Generalprävention sprechen gegen eine gänzlich bedingte Strafnachsicht. Der Gesetzgeber brachte in den vergangenen Jahren unmissverständlich eine besondere gesellschaftliche Ächtung von Sexualstraftaten zum Ausdruck. Im Hinblick auf die erhöhte Sensibilität der rechtssuchenden Bevölkerung gerade im Bereich sexualstrafrechtlich relevanter Handlungen erfordern generalpräventive Überlegungen nicht nur entsprechend (hohe) Freiheitsstrafen, sondern auch deren Vollziehung, so dass sich der Angeklagte mit der ihm gewährten teilbedingten Strafnachsicht ohnehin nicht beschwert erachten kann."

..."Das durch eine einschlägige Vorstrafe getrübte Vorleben des Angeklagten, der äußerst rasche Rückfall und die durch die Wirkungslosigkeit der ihm bereits eingeräumten Resozialisierungschance in Form einer bedingten Strafnachsicht gezeigte Resozialisierungsresistenz lässt diese vom § 46 Abs. 1 StGB geforderte gesetzliche Annahme nicht zu. Ganz offensichtlich bedarf es daher bei XXXX des konsequenten Vollzug des unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe, weshalb seine bedingte Entlassung nicht in Betracht kommt."

1.2.5. Der BF befand sich von XXXX sowie von XXXX in Haft.

Der Beschwerdeführer weist keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen im Inland auf und ist auch in der Türkei unbescholten.

1.3. Aufenthaltsverbot

1.3.1. Im erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbots vom 14.08.2013 wurde festgehalten, dass aus dem Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuleiten ist, das Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Dieser an und für sich nicht genau definierte Begriff schließe demnach auf jeden Fall die Einhaltung der öffentlichen Ordnung, welche durch die Gesetze in Österreich geregelt ist, ein. Der BF hat die öffentlichen Interessen durch Vergewaltigung und Drohungen anderer Personen gegenüber erheblich beeinträchtigt. Betreffend der privaten und familiären Bindungen wurde festgestellt, dass sich die D und E in Österreich aufhalten würden, E bei D lebt, der BF nur sporadisch beschäftigt war, die Integration als mäßig zu bezeichnen ist und Bindungen zum Heimatstaat gegeben waren.

Es fände daher ein gewisser Eingriff in das Privat- und Familienleben statt. Dieser Eingriff sei jedoch erforderlich, um Menschen, die in Österreich leben, vor der Aggressivität und Brutalität des BF zu schützen. Der BF habe durch sein oben beschriebenes Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dargestellt, auch weil er völlig schulduneinsichtig sei. Der BF sei noch äußerst rasch rückfällig geworden und hätte sich der BF trotz der im Jahr 2012 erfolgten Verurteilung und anschließenden Resozialisierungschance nicht resozialisiert. Aus diesem Grund sei es zu dem konsequenten Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe gekommen. Auch in der Rechtfertigung des BF vom 27. 2. 2013 habe er versucht, die Sachverhalte herunterzuspielen, indem er behauptete, dass sich die D lediglich am ihm rächen wolle. Die D habe in zu Unrecht angezeigt und versucht, ihn aus persönlicher Rache fertig zu machen. Auch diese Uneinsichtigkeit werde von der Behörde als Überheblichkeit und Indiz dafür gewertet, dass der BF bereit ist, weitere ähnlich gelagerte Straftaten zu begehen. Da der BF daher für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstelle, sei mit der fremdenpolizeilichen Maßnahme vorzugehen gewesen. Allfällige Privatinteressen an einem weiteren Verbleib in Österreich hätten daher eindeutig hinter den öffentlichen Interessen zurückzutreten. Die Behörde hätte keine für den BF sprechenden Umstände erblicken können.

1.3.2. Das Landesverwaltungsgericht hat im Verfahren betreffend der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot eine mündliche Verhandlung am 16.03.2015 abgehalten und den BF sowie mehrere Zeugen einvernommen. Zum damaligen Zeitpunkt lebten D und E bereits in der Türkei und entschuldigte sich die D schriftlich für die mündliche Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht erachtete die Angaben des BF zum angeblich bestehenden Kontakt zu Ex-Ehefrau als nicht glaubwürdig. Insbesondere wurde es für unglaubwürdig gehalten, dass die Ex-Ehefrau beabsichtigte, den Sohn auf Dauer zum Beschwerdeführer zu geben oder überhaupt, dass D und E nach Österreich kommen. Es wirkte auf das Gericht so, dass dem BF nunmehr der familiäre Bezug - auf dem das gesamte Beschwerdevorbringen aufbaute - aufgrund des Umstandes, dass die Ex-Ehegattin mit dem gemeinsamen Sohn nicht in Österreich sondern in der Türkei lebte, abhandengekommen ist und er versuchte, dennoch ein relevantes Vorbringen zu konstruieren. Aufgrund des Schreibens betreffend des Nichterscheinens der D vor dem Gericht ging dieses davon aus, dass die Ex Ehefrau nicht in der Nähe des BF sein wollte. Auch aus der Aussage des Vaters der D wurde abgeleitet, dass die D überhaupt keinen Kontakt mehr zum BF halten will und damit ein Sinneswandel der D bzw. die Behauptung, dass D sogar das Kind nach Österreich schicken wolle, außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liege.

Zur Gefährdungsprognose hielt das Landesverwaltungsgericht unter anderem auszugsweise fest:

‚Obgleich der Beschwerdeführer versucht ins Treffen zu führen, dass sämtliche strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem emotionalen Zustand infolge der Scheidung mit seiner Ex Ehefrau gestanden haben, ist dem zu entgegnen, dass das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers bereits im Juni 2011 begonnen hat. Es war sohin keinesfalls erkennbar, dass die Gewalthandlungen des Beschwerdeführers ausschließlich in ursächlichem Zusammenhang mit der Scheidung gestanden haben, sondern vielmehr der Beschwerdeführer während aufrechter Ehe bereits aggressive Tendenzen gezeigt hat. Die strafbaren Handlungen hinsichtlich derer der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX verurteilt wurde, haben sich im Juni/Juli 2011 ereignet, sohin vor jener Phase, in der über die Scheidung mit seiner Ex Ehefrau gesprochen wurde. Dieser Verurteilung lag keinesfalls ein kleinkriminelles Verhalten zu Grunde, sondern hat der Beschwerdeführer seine Ex Ehefrau in der aufrechten Ehe vergewaltigt. Die Tathandlung führte der Beschwerdeführer mit einer derartigen Brutalität durch und forderte in weiterer Folge Geschlechtsverkehr von seiner Ex Ehefrau, obwohl diese deutlich zu verstehen gab, dies nicht zu wollen. Anfang 2012 kam es zu räumlichen Trennung der Eheleute, doch wollte der Beschwerdeführer die Situation, insbesondere die bewusst gewählte räumliche Trennung seiner Ex Ehefrau nicht akzeptieren. Er beschimpfte nicht nur seine Ex Ehefrau und ihre Mutter, sondern drohte seiner Ex Ehefrau auch noch, ihr alle Knochen zu brechen zu zertrümmern, wenn sie wieder nach Hause komme. Er schreckte daher nicht davor zurück, die Ex Ehefrau gefährlich zu bedrohen, dies in wiederholten Male. Seine massive Aggressionsbereitschaft zeigte sich hinzukommend darin, dass er beispielsweise seinen eigenen Wagen mit Pflastersteinen zertrümmerte. Vergewaltigung, gefährliche Drohung etc., verdeutlichen nur, welche Gefahr vom Beschwerdeführer ausgeht, wenn er mit emotionalen Problemen konfrontiert ist und dass er seine Emotionen in keinster Weise kontrollieren kann.

Zwischen Jänner 2012 und April 2012 schreckte der Beschwerdeführer abermals nicht davor zurück seinen Unmut mit der Situation mit seiner Ex Ehefrau in Form von strafbaren Handlungen Ausdruck zu verleihen, in dem es seit Jänner 2012 bis April 2012 unter anderem die Ex Ehefrau beschimpfte und mit dem umbringen mehrmals gedroht hat. Er äußerte nicht nur sie umzubringen, sondern verwendete vielmehr Formulierungen wie "ich habe 5 Jahre für die schlampige Opfer", "ich werde dich in Stücke schneiden" sowie "macht euch keine Sorgen ich werde eure Stimme verstummen lassen Anführungszeichen. Darüber hinaus drohte auch die Mutter der Ex Ehefrau umzubringen. Bereits die Wortwahl des Beschwerdeführers zeigt dem erkennenden Gericht, das er überhaupt nicht in der Lage ist, emotionale Erregungszustände zu kontrollieren, sondern verdeutlicht vielmehr das Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers.

...

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe beider Strafverfahren völlig uneinsichtig gezeigt hat dies auch vom Oberlandesgericht im Urteil konstatiert wurde, zumal er sich immer versuchte, auf eine Provokation der Ex Ehefrau zu berufen und damit seine strafbaren Handlungen zu entschuldigen. Dieser Umstand, und zwar, dass der Beschwerdeführer versucht, eine Vergewaltigung, gefährliche Drohungen, etc. mit emotionaler Provokation der Ex Ehefrau zu rechtfertigen, macht das Verhalten des Beschwerdeführers für das erkennende Gericht noch verwerflicher. Selbst wenn seine Ex Ehefrau provoziert hat, muss sich eine erwachsene Person jedenfalls auf andere Art und Weise zu helfen wissen. Für das erkennende Gericht ist schlichtweg nicht zu rechtfertigen, dass es zu derartigen Handlungen aufgrund einer bevorstehenden Trennung kommen kann. Dies lässt sich nur mit einer vorhandenen massiven Aggressions- und Gewaltbereitschaft erklären. Sofern der Beschwerdeführer versucht seine Handlungen dadurch zu rechtfertigen, dass es ihm und seinen Sohn gegangen ist und er deswegen die strafbaren Handlungen begangen hat, ist dem ebenfalls zu entgegnen, dass es rechtliche Möglichkeiten gibt, die väterlichen Rechte einzufordern und sich nicht auf diese besonders verwerfliche Art selbst zum Recht zu verhelfen.

...

Zwar ist die Ex Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in Österreich aufhältig, doch liegt es dennoch nahe, dass beim Beschwerdeführer in jeglicher Hinsicht bei Auftreten von Konflikten mit einem Partner diese Aggressionsbereitschaft wieder auftreten wird. Es gab keinerlei Anhaltspunkt im gesamten Verfahren bzw. keine Beweise, die beim Gericht Zweifel an der von der Verwaltungsbehörde konstatierten Gefährdung hervorrufen würden. Vielmehr folgt das erkennende Gericht der rechtlichen Beurteilung der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die ausgehende Gefahr des Beschwerdeführers beim weiteren Verbleib in Österreich.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit in einer Lebensgemeinschaft lebt und der Beschwerdeführer ihr gegenüber keine Aggressionen gezeigt hat, hat für das erkennende Gericht nur untergeordnete Bedeutung, der diese Beziehungen erst einige Monate dauert, und die Schwierigkeiten-wie sie eine vorangegangenen Ehe vorhanden waren, beispielsweise Haushaltsführung etc.-in diese Beziehung kaum schon auftreten konnten, somit auch kein gesicherter Anhaltspunkt für eine Veränderung im Verhalten des Beschwerdeführers vorlag.

Auch unter Berücksichtigung des Entschuldigungsschreiben der Ex Ehefrau, in dem sie mitteilte, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr mehr für sie darstelle-zumal sie in der Türkei lebe-impliziert für das erkennende Gericht vielmehr, dass sie nach wie vor Angst vor ihm hat. Sie teilt im Schreiben lediglich mit, dass aufgrund der Entfernung für sie keine Gefahr mehr besteht und dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr ausgehe wenn er in Österreich verbleibe, zumal die Probleme nur mit ihr bestanden haben. Dazu ist aber anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile wieder in einer Lebensgemeinschaft gelebt und im gesamten Verfahren nicht vorkam, das die Annahme zuließe, dass der Beschwerdeführer auch bei auftretenden Streitigkeiten bzw. Auftreten von Differenzen mit seiner jetzigen Lebensgefährten in der Lage ist, mit Differenzen auf andere Weise umzugehen. Es wurde vom Beschwerdeführer lediglich auf den Umstand verwiesen, dass er eben die strafbaren Handlungen in Folge der Trennung von seiner Ex Ehefrau begangen hat. Von ihm wurde jedoch weder dargetan noch unter Beweis gestellt, dass er seiner Einstellung von Grund auf geändert hat, so dass das erkennende Gericht jedenfalls von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bei seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ausgeht.

Die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers berühren klarerweise empfindliche Grundinteressen in der Gesellschaft. Gerade wie vom Oberlandesgericht festgestellt wurde, sind strafbare Handlungen im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung besonders verpönt und erfuhren nicht zuletzt deswegen eine Strafhöhenänderung. Dass der Beschwerdeführer vor derartigen Handlungen nicht zurückgeschreckt ist und auch kein Umstand zu Tage trat, die eine Änderung in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zeigen würde, geht auch das erkennende Gericht von einer tatsächlichen und gegenwärtigen Gefahr des Beschwerdeführers beim weiteren Verbleib im Bundesgebiet aus.

Die Verwaltungsbehörde hat sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sehr wohl auf den konkreten Einzelfall, insbesondere auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers abgestellt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens jedenfalls zu bejahen ist. Das Begehen von Sexualverbrechen, diesem Zusammenhang mit dem Begehen mehrfachen Vergehen, stellt ein besonders verwerfliches Verhalten dar und berührt zweifellos Grundinteressen der Gesellschaft. Die Verurteilungen verdeutlichen lediglich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls als einmalige Unbesonnenheit bezeichnet werden kann, sondern eine entsprechend hohe kriminelle Energie beim Beschwerdeführer vorhanden ist. Eingriff in die sexuelle Integrität sowie die gefährlichen Drohungen verdeutlichen die besonders verwerfliche Gesinnung des Beschwerdeführers und damit einhergehend die besonders hohe Gefährlichkeit desselben. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in bezeichnenderweise gleichsam insistieren gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat, bringt für das erkennende Gericht seine gleichgültige Einstellung gegenüber den in Österreich geschützten Werten zum Ausdruck.

Auch das laufende Bestreiten der Straftaten verdeutlichte diese inakzeptable Grundeinstellung des Beschwerdeführers, dass er überhaupt kein Unrechtsbewusstsein besitzt. Das Gericht erkennt darin eine gänzlich negative Grundeinstellung hinsichtlich der Einhaltung österreichischen Rechtsvorschriften und damit einhergehend ein äußerst hohes Gefährdungspotenzial hinsichtlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, so dass die Gefährlichkeitsprognose bei dem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eindeutig und zweifelsfrei zu bejahen ist.'

Letztlich wurde nach Abwägung des Privat- und Familienlebens des BF unter besonderer Berücksichtigung der Lebensgemeinschaft sowie des langjährigen, rechtmäßigen Aufenthalts des BF das Aufenthaltsverbot auf 4 Jahre herabgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA samt den darin enthaltenen Stellungnahmen und gerichtlichen Unterlagen sowie aus dem damit übereinstimmenden Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde und Einsichtnahme in die dem BVwG zugänglichen Datenbanken (Strafregister, Melderegister, Grundversorgungsinformationssystem).

2.2. Hinsichtlich etwaiger wesentlicher, geänderter Sachverhaltselemente ist Folgendes festzuhalten:

2.2.1. Der BF hatte gemäß den Angaben von N (zweite Frau) während ihres gemeinsamen Zusammenlebens, welches sich auf den Zeitraum zwischen April 2015 und Dezember 2015 beschränkt, keinen persönlichen Kontakt zu seinem Kind E, sondern lediglich regelmäßig über WhatsApp. Demgegenüber gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem LVWG am 16.03.2015 an, dass er Unterhalt zahle, ständigen Kontakt mit seinem Kind habe und zwischen ihm und D keine Spannungen mehr bestehen würden. Dieses Vorbringen wurde vom LVWG als unglaubwürdig beurteilt. Es bestand zu dieser Zeit auch letztlich keine Besuchsregelung und war es dem BF auch vielmehr gerichtlich untersagt, mit D in Kontakt zu treten. Trotz Haftentlassung des BF bereits im Juli 2013 und Auftrag des Pflegschaftsgerichts vom 17.09.2013, seinen Kontaktwunsch zu konkretisieren, ist keine Besuchsrechtsvereinbarung bis zur Ausreise des E mit D per 09.07.2014 aktenkundig. Schon aufgrund dieser Umstände sowie der Haft des BF kann damit nicht von besonders engen Beziehungen zwischen dem BF und E während dieser Zeit (zwischen Trennung des BF von seiner ersten Frau D im September 2011 und Ausreise von E 2014) in Österreich ausgegangen werden.

Nicht verkannt wird vom Gericht, dass der BF im Anschluss an seine Rückkehr in die Türkei bis 31.05.2016 Einzeltherapien sowie eine Gruppentherapie mit D und E in Anspruch genommen hat, und sich die familiäre Situation in diesem Zeitraum auch entspannt hat. Dies belegen auch die persönlichen Schreiben des BF, der N sowie vor allem der D. Auch D führte noch im Mail vom 30.05.2016 aus, dass nunmehr Einvernehmen zwischen dem BF und ihr hergestellt worden wäre und sie ihm verziehen hätte.

In weitere Folge wurde dieses gute Verhältnis jedoch nur mehr vom BF bzw. der N angeführt. Von der XXXX wurde mit Mail vom 11.05.2017 mitgeteilt, dass die Behörde telefonisch von D kontaktiert worden ist. Demgemäß befinde sich D seit den Drohungen des BF im Ausland. D sei vom AMS kontaktiert worden, dass eine von ihr unterfertigte Bescheinigung vorgelegt worden ist, in welcher sie bescheinigen würde, dass der BF regelmäßig Alimente für E an sie bezahlt hätte. Eine solche Bestätigung habe sie nie unterfertigt und vermute sie, dass sich der BF in Österreich aufhält und hier dieses Schreiben eingebracht habe. Es sei ihr bekannt, dass der BF die N, welche beim AMS arbeite, geheiratet habe und vermute sie damit einen Zusammenhang zur ausgestellten Bestätigung.

Aufgrund der Vermutung, der BF befinde sich in Österreich, kann davon ausgegangen werden, dass weder D und damit auch nicht E in Kontakt mit dem BF in diesem Zeitpunkt standen. Das gute, familiäre Verhältnis des BF zu D bzw. E an sich kann damit aktuell nicht angenommen werden und wäre schon aus diesem Grund eine wesentliche Änderung des Sachverhalts zu verneinen, dies selbst für den Fall, dass D und E tatsächlich nach Österreich ziehen. Diese Annahme wird auch dadurch unterstützt, dass N in der Verhandlung nicht angeben konnte, wo konkret D und E jetzt leben.

Gerade dieser behauptete Umzug von D und E nach Österreich entbehrt aber letztlich auch jeglicher Grundlage, da dies vom BF bereits im ursprünglichen Aufenthaltsverbotsverfahren vor dem LVWG unglaubwürdig behauptet wurde, im gegenständlichen Verfahren bereits im November 2016 angekündigt wurde und sie sich jedoch tatsächlich noch nicht in Österreich aufhalten. Auch der behauptete Übersiedelungstermin September 2017 (Schulbeginn für E) wurde nicht eingehalten und kann letztlich damit nicht davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich beabsichtigen, nach Österreich zu übersiedeln. Vielmehr indiziert die Aussage der N in der mündlichen Verhandlung, dass der nunmehrige Ehegatte der D in Deutschland ein Jobangebot habe, dass diese wenn dann mit E nach Deutschland übersiedelt, woraus für den BF aber keinesfalls im gegenständlichen Verfahren etwas gewonnen wäre.

2.2.2. Die Glaubwürdigkeit der gesamten Angaben der N bzw. der Ausführungen des BF war auch wesentlich dadurch beeinträchtigt, dass eben gemäß Angaben der D versucht worden sei, eine Bestätigung über ihren Erhalt von Alimenten zu fälschen und kann bei einem derartigen Vorgehen nicht von besonderen Beziehungen ausgegangen werden. Auch gestand die N selbst ein, dass sie nicht wisse, wovon D und E leben. Auf die Frage danach, wieviel Unterhalt der BF für E bezahle, wich N aus und gab an: "Seitdem er in der Türkei ist, hat sich das nach seinen Erzählungen geändert." Etwas später wiederum gestand sie ein, dass einerseits zeitweise die Eltern des BF den Unterhalt für E bezahlt hätten und es andererseits auch zu Gehaltspfändungen wegen der Alimente gekommen sei. Nur am Rande sei angemerkt, dass N in der mündlichen Verhandlung auch angegeben hat, dass sie bereits einmal verheiratet war, diese Ehe aber annulliert worden sei, da ihr ihr damaliger Partner "etwas vorgeschwindelt" habe und in Wahrheit durch diese Ehe nur zu einem Aufenthaltsrecht in Österreich kommen wollte. Weiters gestand N ein, dass ihre persönlichen, tatsächlichen faktischen Aufenthalte mit dem Melderegister nicht übereinstimmen würden, da ein AMS-Berater nicht im selben Bezirk wohnen dürfe, in dem die Geschäftsstelle sei.

Der BF ist gemäß seiner Angaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei vom 24.11.2012 von September bis Mitte November 2012 in der Türkei gewesen. In der Verhandlung vor dem LVWG vom 16.03.2015 gab der BF an, dass er seit 2008 immer in Österreich gewesen sei, bis auf zwei Monate vor drei Monaten (Ende 2014/Anfang 2015). In dieser Zeit habe er E und seine Familie in der Türkei besucht. Abgesehen davon, dass der BF damit offensichtlich widersprüchliche Angaben machte, ist festzuhalten, dass er jedenfalls offensichtlich mehrmals - trotz vormaligen Aufenthaltstitel in Österreich und dann rechtskräftigem Aufenthaltsverbot - in die Türkei und wieder nach Österreich gereist ist, um dort seine Familie und/oder Bekannte zu besuchen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde verfügt der BF damit noch über Anknüpfungspunkte in der Türkei, und ist darüber hinaus auch aufgrund des 7 1/2 jährigen Aufenthalts in Österreich nicht davon auszugehen, dass der BF die familiären Bindungen verloren hätte. Vielmehr stellt sich nunmehr die Frage, welche Anknüpfungspunkte der BF aktuell tatsächlich in Österreich - nach seiner Ausreise im Dezember 2015 -noch hat, welche sich letztlich auf seine Lebensgefährtin beschränken.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I.):

3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:

Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (das ist der 1. Jänner 2014) erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Weiters ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2014, Zahl 2013/21/0099 zu verweisen, demzufolge § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ohne Rücksicht auf die seinerzeitige Rechtsposition des betroffenen Fremden als Grundlage für die Aufhebung von noch vor dem FrÄG 2011 erlassenen Aufenthaltsverboten in Betracht kommt (Hinweis E 28. August 2012, 2012/21/0159).

Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF lautet:

"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Gr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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