Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z2Spruch
W195 2163064-1/9E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, und XXXX, beide vertreten durch XXXX, XXXX, vom XXXX gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, am XXXX um XXXX, in XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , und römisch 40 , beide vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, am römisch 40 um römisch 40 , in römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, wird die Beschwerde hinsichtlich der an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Anordnung, dessen mitgeführten Koffer zur Durchsuchung zu übergeben, hinsichtlich der eigenmächtigen Durchsuchung des Kleidersacks des Erstbeschwerdeführers, sowie hinsichtlich der versuchten Durchsuchung des Koffer des Erstbeschwerdeführers abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird die Beschwerde hinsichtlich der an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Anordnung, dessen mitgeführten Koffer zur Durchsuchung zu übergeben, hinsichtlich der eigenmächtigen Durchsuchung des Kleidersacks des Erstbeschwerdeführers, sowie hinsichtlich der versuchten Durchsuchung des Koffer des Erstbeschwerdeführers abgewiesen.
II. Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.
III.römisch drei.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung des Ersatzes ihrer Aufwendungen wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG, abgewiesen.Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung des Ersatzes ihrer Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG, abgewiesen.
Dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II Nr 517/2013, Folge gegeben. Die Beschwerdeführer haben dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 57,40 Euro als Vorlageaufwand, 368,80 Euro als Schriftsatzaufwand sowie 461,00 Euro als Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 887,20 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.Dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, Folge gegeben. Die Beschwerdeführer haben dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 57,40 Euro als Vorlageaufwand, 368,80 Euro als Schriftsatzaufwand sowie 461,00 Euro als Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 887,20 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.) Der Zweitbeschwerdeführer ist Rechtsanwalt und der Erstbeschwerdeführer der für den Zweitbeschwerdeführer (zum Zeitpunkt der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) tätige substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärter.
2.) Mit dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar gegen die am XXXX um XXXX Uhr durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; im Folgenden: belangte Behörde) – nämlich den (stellvertretenden) Sicherheitsbeauftragten der Außenstelle XXXX – an den Erstbeschwerdeführer erteilte Anordnung, diesem die mitgeführten Gegenstände (Aktenkoffer, Tragtasche und Kleider-Anzug-Schutzhülle) zur Durchsuchung zu übergeben, die eigenmächtige Durchsuchung der Kleider-Anzug-Schutzhülle des Erstbeschwerdeführer sowie die versuchte Durchsuchung des Aktenkoffers des Erstbeschwerdeführers, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, an das Bundesverwaltungsgericht.2.) Mit dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar gegen die am römisch 40 um römisch 40 Uhr durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; im Folgenden: belangte Behörde) – nämlich den (stellvertretenden) Sicherheitsbeauftragten der Außenstelle römisch 40 – an den Erstbeschwerdeführer erteilte Anordnung, diesem die mitgeführten Gegenstände (Aktenkoffer, Tragtasche und Kleider-Anzug-Schutzhülle) zur Durchsuchung zu übergeben, die eigenmächtige Durchsuchung der Kleider-Anzug-Schutzhülle des Erstbeschwerdeführer sowie die versuchte Durchsuchung des Aktenkoffers des Erstbeschwerdeführers, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, an das Bundesverwaltungsgericht.
Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX als substitutionsberechtigter Rechtsanwaltsanwärter den Zweitbeschwerdeführer in einer Asylangelegenheit vor der belangten Behörde vertreten habe und sohin mit der betroffenen Partei in der Außenstelle der belangten Behörde in XXXX erschienen sei.Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 als substitutionsberechtigter Rechtsanwaltsanwärter den Zweitbeschwerdeführer in einer Asylangelegenheit vor der belangten Behörde vertreten habe und sohin mit der betroffenen Partei in der Außenstelle der belangten Behörde in römisch 40 erschienen sei.
Vor Beginn der Einvernahme gegen 09:10 Uhr sei der Erstbeschwerdeführer durch den zuständigen Referenten der belangten Behörde darauf hingewiesen worden, dass er sein "Gepäck" nicht in das Einvernahmezimmer mitnehmen dürfe. Als er erwidert habe, dass es sich hierbei nicht um "Gepäck" sondern um einen Aktenkoffer handle, in welchem sich sämtliche verfahrensrelevante Dokumente befänden, habe er in Folge seine Gegenstände in das Einvernahmezimmer mitnehmen können.
Als die für eine zwanzig-minütige Pause unterbrochene Einvernahme um 10:25 Uhr fortgesetzt werden sollte und der Erstbeschwerdeführer das Einvernahmezimmer wieder betreten habe wollen, sei er erneut darauf hingewiesen worden, dass er seinen "Koffer draußen lassen" müsse. Nachdem er jedoch abermals erwidert habe, dass sich darin verfahrensrelevante Akten befänden, habe er das Gepäckstück zunächst mitnehmen dürfen.
Im Einvernahmezimmer selbst sei dem Erstbeschwerdeführer von einem zwischenzeitig hinzugekommen Mitarbeiter der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass dieser die Gegenstände durchsuchen werde, und wurde er von diesem aufgefordert, diese zu öffnen. Unter Hinweis auf die darin enthaltenen vertraulichen Dokumente habe der Erstbeschwerdeführer dies verweigert, woraufhin der Mitarbeiter der belangten Behörde begonnen habe die mitgebrachte "Anzugschutzhülle" eigenmächtig zu öffnen.
In Folge habe der Erstbeschwerdeführer seine "mitgebrachten Gegenstände" an sich gezogen. Nachgefragt nach der rechtlichen Grundlage für diese Durchsuchung habe der Mitarbeiter der belangten Behörde angegeben die "Sicherheitskraft des Hauses" und deshalb ermächtigt zu sein, "alle und von jedem mitgebrachte Gegenstände zu durchsuchen." Auf weitere Nachfrage hin habe der Mitarbeiter auf die "Hausordnung" der belangten Behörde verwiesen.
Durch dieses Vorgehen erachte sich der Erstbeschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten nach Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, verletzt. Darüber hinaus sei er hierdurch in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter behindert und somit in seinem Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 6 Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, eingeschränkt worden.Durch dieses Vorgehen erachte sich der Erstbeschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten nach Artikel 8, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, verletzt. Darüber hinaus sei er hierdurch in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter behindert und somit in seinem Recht auf freie Berufsausübung nach Artikel 6, Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, eingeschränkt worden.
Der Zweitbeschwerdeführer erachte sich in seinem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 6 StGG verletzt, da ihm durch das geschilderte Vorgehen die Möglichkeit genommen worden sei, sich im Verfahren vor der belangten Behörde durch seinen Mitarbeiter vertreten zu lassen.Der Zweitbeschwerdeführer erachte sich in seinem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Artikel 6, StGG verletzt, da ihm durch das geschilderte Vorgehen die Möglichkeit genommen worden sei, sich im Verfahren vor der belangten Behörde durch seinen Mitarbeiter vertreten zu lassen.
Zu den Beschwerdegründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens habe. Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Rechte nach Art. 8 EMRK sei nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral, oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Diesem Eingriff habe eine Güterabwägung zwischen der nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten individuellen Interessenlage und den oben angeführten Eingriffstatbeständen des Abs. 2 leg. cit. voranzugehen.Zu den Beschwerdegründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens habe. Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Rechte nach Artikel 8, EMRK sei nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral, oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Diesem Eingriff habe eine Güterabwägung zwischen der nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten individuellen Interessenlage und den oben angeführten Eingriffstatbeständen des Absatz 2, leg. cit. voranzugehen.
Geschützt sei nach Art. 8 EMRK die gesamte individuelle Persönlichkeitssphäre:Geschützt sei nach Artikel 8, EMRK die gesamte individuelle Persönlichkeitssphäre:
"Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt die wesentlichen Ausdrucksmöglichkeiten der Persönlichkeit und normiert damit einen Grundsatz der Selbstbestimmung (personal autonomy). Geschützt sind vor vollem die körperliche und geistige Integrität des Menschen, die Intimsphäre einschließlich des Sexuallebens, aber auch die äußeren, privaten und geschäftlichen Beziehungen zu anderen Menschen mit dem Recht, deren Gestaltung dem Blick der Öffentlichkeit und des Staates zu entziehen." (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, Rz. 1421)
Die gesetzwidrige und unvertretbare Aufforderung durch einen "Sicherheitsbediensteten" der belangten Behörde zur Dursuchung von mitgebrachten Gegenständen verwirkliche einen Eingriff in dessen von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens.Die gesetzwidrige und unvertretbare Aufforderung durch einen "Sicherheitsbediensteten" der belangten Behörde zur Dursuchung von mitgebrachten Gegenständen verwirkliche einen Eingriff in dessen von Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens.
Zudem bewirke die zwangsweise Durchsuchung der mitgeführten Gegenstände bzw. Allgemein der Einblick in die von einem Rechtsanwalt mitgeführten Taschen bzw. Aktenkoffer oder andere Behältnisse jeglicher Art eine indirekte Durchsuchung der Kanzlei.
"Eine Durchsuchung eines Rechtsanwaltsbüros (samt etwaiger Beschlagnahme von Unterlagen) ist jedenfalls als Eingriff in das Recht nach Art. 8 EMRK zu werten (Frowein in Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK-Kommentar3 [2009] Art 8 Rz 45; Grabenwarter, EMRK4 § 22 Rz 26, 30) und zwar als ein insgesamt dreifacher, nämlich sowohl als Eingriff in das Privatleben, die Wohnung und die Korrespondenz [ ]. Art. 8 EMRK weise dem Austausch von Informationen zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten einen verstärkten Schutz zu, was sich mit ihrer grundlegenden Rolle in einer demokratischen Gesellschaft erklären lässt [ ].""Eine Durchsuchung eines Rechtsanwaltsbüros (samt etwaiger Beschlagnahme von Unterlagen) ist jedenfalls als Eingriff in das Recht nach Artikel 8, EMRK zu werten (Frowein in Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK-Kommentar3 [2009] Artikel 8, Rz 45; Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 22, Rz 26, 30) und zwar als ein insgesamt dreifacher, nämlich sowohl als Eingriff in das Privatleben, die Wohnung und die Korrespondenz [ ]. Artikel 8, EMRK weise dem Austausch von Informationen zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten einen verstärkten Schutz zu, was sich mit ihrer grundlegenden Rolle in einer demokratischen Gesellschaft erklären lässt [ ]."
Die "Sicherheitskraft" der belangten Behörde verstoße mit der eigenmächtigen Öffnen der persönlichen Gegenstände des Erstbeschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK und gegen den Gleichheitssatz.Die "Sicherheitskraft" der belangten Behörde verstoße mit der eigenmächtigen Öffnen der persönlichen Gegenstände des Erstbeschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK und gegen den Gleichheitssatz.
In einer demokratischen Gesellschaft sei ein derartiges Vorgehen durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde, die Berufsgruppe der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter einer Personenkontrolle bzw. einer Kontrolle der von ihnen mitgeführten Gegenstände einer Kontrolle zu unterziehen, weder adäquat noch erforderlich oder gar notwendig und somit nicht iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.In einer demokratischen Gesellschaft sei ein derartiges Vorgehen durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde, die Berufsgruppe der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter einer Personenkontrolle bzw. einer Kontrolle der von ihnen mitgeführten Gegenstände einer Kontrolle zu unterziehen, weder adäquat noch erforderlich oder gar notwendig und somit nicht iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.
Mangels Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die gegenständliche Anordnung seien beide Beschwerdeführer in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 6 StGG verletzt.Mangels Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die gegenständliche Anordnung seien beide Beschwerdeführer in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Berufsausübung nach Artikel 6, StGG verletzt.
Es wurde daher beantragt,
? gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und? gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und
? die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar die am XXXX um XXXX durch die "Sicherheitskraft" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX, in XXXX, an den Erstbeschwerdeführer erteilte Anordnung, diesem die mitgeführten Gegenstände (Aktenkoffer, Tragtasche und Anzug-Schutzhülle) zur Durchsuchung zu übergeben, die eigenmächtige Durchsuchung der Anzug-Schutzhülle des Erstbeschwerdeführer sowie die versuchte Durchsuchung des Aktenkoffers des Erstbeschwerdeführers für rechtswidrig zu erklären und? die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar die am römisch 40 um römisch 40 durch die "Sicherheitskraft" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , in römisch 40 , an den Erstbeschwerdeführer erteilte Anordnung, diesem die mitgeführten Gegenstände (Aktenkoffer, Tragtasche und Anzug-Schutzhülle) zur Durchsuchung zu übergeben, die eigenmächtige Durchsuchung der Anzug-Schutzhülle des Erstbeschwerdeführer sowie die versuchte Durchsuchung des Aktenkoffers des Erstbeschwerdeführers für rechtswidrig zu erklären und
? dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.? dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
3.) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, wurde der belangten Behörde sowie dem Bundesministerium für Inneres die Maßnahmenbeschwerde mit dem Ersuchen, hiezu Stellung zu nehmen bzw. sonstige für den Sachverhalt relevante Unterlagen vorzulegen, übermittelt.3.) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde der belangten Behörde sowie dem Bundesministerium für Inneres die Maßnahmenbeschwerde mit dem Ersuchen, hiezu Stellung zu nehmen bzw. sonstige für den Sachverhalt relevante Unterlagen vorzulegen, übermittelt.
4.) Die belangte Behörde übermittelte mit Schriftsatz vom XXXX, XXXX, eine inhaltliche Stellungnahme sowie die Niederschrift der Einvernahme vom XXXX betreffend den durch den Zweitbeschwerdeführer vertretenen Asylwerber XXXX, diverse Aktenvermerke vom XXXX und die Hausordnung des Bundesministeriums für Inneres.4.) Die belangte Behörde übermittelte mit Schriftsatz vom römisch 40 , römisch 40 , eine inhaltliche Stellungnahme sowie die Niederschrift der Einvernahme vom römisch 40 betreffend den durch den Zweitbeschwerdeführer vertretenen Asylwerber römisch 40 , diverse Aktenvermerke vom römisch 40 und die Hausordnung des Bundesministeriums für Inneres.
Inhaltlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom Zweitbeschwerdeführer vertretene Asylwerber XXXX zur Einvernahme vor die belangte Behörde geladen worden sei, wobei es sich hierbei um eine Parteienvernehmung iSd § 51 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, und nicht um eine mündliche Verhandlung gehandelt habe.Inhaltlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom Zweitbeschwerdeführer vertretene Asylwerber römisch 40 zur Einvernahme vor die belangte Behörde geladen worden sei, wobei es sich hierbei um eine Parteienvernehmung iSd Paragraph 51, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und nicht um eine mündliche Verhandlung gehandelt habe.
Die Einvernahme habe um 09:10 Uhr begonnen, mit Unterbrechungen bis 14:05 Uhr gedauert und sei durch das Organ der belangten Behörde XXXX geleitet worden. Neben der einzuvernehmenden Partei seien die nichtamtliche Dolmetscherin XXXX und der Erstbeschwerdeführer als Parteienvertreter anwesend gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme diverse Gepäckstücke – einen Aktenkoffer und einen Kleidersack – bei sich gehabt.Die Einvernahme habe um 09:10 Uhr begonnen, mit Unterbrechungen bis 14:05 Uhr gedauert und sei durch das Organ der belangten Behörde römisch 40 geleitet worden. Neben der einzuvernehmenden Partei seien die nichtamtliche Dolmetscherin römisch 40 und der Erstbeschwerdeführer als Parteienvertreter anwesend gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme diverse Gepäckstücke – einen Aktenkoffer und einen Kleidersack – bei sich gehabt.
In einer Pause der Einvernahme (Beginn 10:05 Uhr) sei der Erstbeschwerdeführer von dem Beamten der belangten Behörde, XXXX (Sicherheitsbeauftragter der Außenstelle XXXX) aufgefordert worden, sein Gepäck im Rahmen einer Sicherheitskontrolle durchsuchen zu lassen oder dieses alternativ in Verwahrung zu geben. Die Durchsuchung sei durch den Erstbeschwerdeführer verweigert worden. In Folge habe der Sicherheitsbeauftragte versucht, den auf dem Aktenkoffer liegenden nicht vollkommen verschlossen Kleidersack des Erstbeschwerdeführers in die Hand zu nehmen. Entgegen dem Vorbringen sei der Kleidersack nicht geöffnet worden, da der Erstbeschwerdeführer dies verweigert habe. Somit sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Durchsuchung gekommen.In einer Pause der Einvernahme (Beginn 10:05 Uhr) sei der Erstbeschwerdeführer von dem Beamten der belangten Behörde, römisch 40 (Sicherheitsbeauftragter der Außenstelle römisch 40 ) aufgefordert worden, sein Gepäck im Rahmen einer Sicherheitskontrolle durchsuchen zu lassen oder dieses alternativ in Verwahrung zu geben. Die Durchsuchung sei durch den Erstbeschwerdeführer verweigert worden. In Folge habe der Sicherheitsbeauftragte versucht, den auf dem Aktenkoffer liegenden nicht vollkommen verschlossen Kleidersack des Erstbeschwerdeführers in die Hand zu nehmen. Entgegen dem Vorbringen sei der Kleidersack nicht geöffnet worden, da der Erstbeschwerdeführer dies verweigert habe. Somit sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Durchsuchung gekommen.
Außerdem sei der Beschwerdeführer auch nicht iSd § 15a Abs. 3 und Abs. 4 iVm § 38 Abs. 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, weggewiesen oder zwangsweise entfernt worden. Im Rahmen der fortgeführten Einvernahme sei es zu weiteren Diskussionen und schließlich zu Maßnahmen nach § 34 AVG – welche jedoch nicht beschwerdegegenständlich seien – gekommen.Außerdem sei der Beschwerdeführer auch nicht iSd Paragraph 15 a, Absatz 3 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 5, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, weggewiesen oder zwangsweise entfernt worden. Im Rahmen der fortgeführten Einvernahme sei es zu weiteren Diskussionen und schließlich zu Maßnahmen nach Paragraph 34, AVG – welche jedoch nicht beschwerdegegenständlich seien – gekommen.
Zu den Rechtsgrundlagen wurde erläutert, dass für die belangte Behörde – anders als für die ordentlichen Gerichte, den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht – keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen über eine Hausordnung bestünden. Die "Hausordnung" der belangten Behörde sei gegenüber Bediensteten als Weisung und gegenüber externen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergangen und könne diesen gegenüber höchstens darlegen, wie die belangte Behörde in das dem Bund als Rechtsträger zustehende privatrechtliche Hausrecht zu handhaben gedenke. Die Hausordnung der belangten Behörde sei nicht als Verordnung erlassen worden.
Allerdings sehe § 15a SPG für die dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Behörden und somit auch für die belangte Behörde gewisse Regelungen vor, welche zur Durchsetzung eines Waffenverbots im Rahmen einer Sicherheitskontrolle zu Personen- und Gepäcksdurchsuchungen und im Fall der Verweigerung zur Wegweisung ermächtigen. Diese Bestimmungen verweisen zwar auf das Verbot der Mitnahme von Waffen iSd § 1 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, und die Regelungen über die Verwahrung und Wiederausfolgung von diesen iSd § 6 GOG, jedoch seien – anders als etwa beim Bundesverwaltungsgericht – die übrigen Bestimmungen der §§ 1 bis 14 und § 16 GOG nicht anwendbar. Es bestehe daher keine gesetzliche Ausnahme für Rechtsanwälte von der Sicherheitskontrolle iSd § 4 GOG.Allerdings sehe Paragraph 15 a, SPG für die dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Behörden und somit auch für die belangte Behörde gewisse Regelungen vor, welche zur Durchsetzung eines Waffenverbots im Rahmen einer Sicherheitskontrolle zu Personen- und Gepäcksdurchsuchungen und im Fall der Verweigerung zur Wegweisung ermächtigen. Diese Bestimmungen verweisen zwar auf das Verbot der Mitnahme von Waffen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, und die Regelungen über die Verwahrung und Wiederausfolgung von diesen iSd Paragraph 6, GOG, jedoch seien – anders als etwa beim Bundesverwaltungsgericht – die übrigen Bestimmungen der Paragraphen eins bis 14 und Paragraph 16, GOG nicht anwendbar. Es bestehe daher keine gesetzliche Ausnahme für Rechtsanwälte von der Sicherheitskontrolle iSd Paragraph 4, GOG.
Gemäß § 15a Abs. 2 3. Satz SPG sei "unter möglichster Schonung des Betroffenen auch eine Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen sowie der Kleidung zulässig", es seien aber die besondere Position eines Rechtsanwalts bzw. eines Rechtsanwaltsanwärters als Parteienvertreter und das Anwaltsgeheimnis im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und der konkreten Art und Weise der Durchsuchung zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, 3. Satz SPG sei "unter möglichster Schonung des Betroffenen auch eine Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen sowie der Kleidung zulässig", es seien aber die besondere Position eines Rechtsanwalts bzw