Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024
Die §§ 1 bis 4 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Hausordnung durch Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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