TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/19 L518 2173241-1

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Veröffentlicht am 19.10.2017
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Entscheidungsdatum

19.10.2017

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L518 2173241-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 06.09.2017, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 06.09.2017, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit Schreiben vom 28.3.2017, am 29.3.2017 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Verlängerung seines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und brachte zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.

Ein am 29.5.2017 durch Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, erstelltesEin am 29.5.2017 durch Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, erstelltes

Fachgutachten erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:

Anamnese:

Der Klient ist seit 2015 fachärztlich bei Frau Dr. XXXX in Behandlung, dort finden auch psychotherapeutische Gespräche in der Muttersprache statt. Ende 2016 erfolgte ein stationärer Aufenthalt im KH XXXX auf der Psychiatrie. Im Längsverlauf handelt es sich um eine schwere chronifizierte depressive Symptomatik. Weiters bestehen chronische Schmerzustände in beiden Knien und Fersen sowie chronische Kopfschmerzen.Der Klient ist seit 2015 fachärztlich bei Frau Dr. römisch 40 in Behandlung, dort finden auch psychotherapeutische Gespräche in der Muttersprache statt. Ende 2016 erfolgte ein stationärer Aufenthalt im KH römisch 40 auf der Psychiatrie. Im Längsverlauf handelt es sich um eine schwere chronifizierte depressive Symptomatik. Weiters bestehen chronische Schmerzustände in beiden Knien und Fersen sowie chronische Kopfschmerzen.

Die Kündigung bei seiner langjährigen Firma erfolgte im Juli 2016, derzeit arbeitet er wieder bei einer Metallfirma 40 Stunden pro Woche.

Derzeitige Beschwerden:

Der Klient präsentiert sich sehr belastet mit depressiver Stimmung, Antriebslosigkeit und Interesselosigkeit. Er beklagt Störungen der Konzentration und der kognitiven Leistungen -

besonders unter Stress. Er hat sich sozial sehr zurückgezogen, hat immer wieder auch leichte Lebensüberdrussgedanken. Es bestehen Ein- und Durchschlafstörungen.

Der Klient hat auch den Antrag in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt. Der Klient gibt eigentlich keinerlei Angstzustände in dem Sinne an, er ist auch zu dem Termin hierher mit dem Zug gefahren. Im Vordergrund dürften die körperlichen Einschränkungen (er geht mit Krücken) stehen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Fachärztliche Kontrollen bei Frau Dr. XXXX - dort auch psychotherapeutische Gespräche seit 2015.Fachärztliche Kontrollen bei Frau Dr. römisch 40 - dort auch psychotherapeutische Gespräche seit 2015.

Medikamente:

Venlafaxin 225 mg 1-0-0-0

Seroquel 100 mg 0-0-0-1

Dominal 80 mg 0-0-0-1

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief Klinikum XXXX , Abteilung für Psychiatrie - Aufenthalt vom 16.12.2016 bis 16.01.2017:Arztbrief Klinikum römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie - Aufenthalt vom 16.12.2016 bis 16.01.2017:

Diagnosen:

  • -Strichaufzählung
    Rezidivierend depressive Störung - ggw. schwere Episode mit psychotischen Symptomen

  • -Strichaufzählung
    Somatoforme Schmerzstörung

  • -Strichaufzählung
    Vitamin D Mangel

  • -Strichaufzählung
    Polyarthrosen

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Ernährungszustand:

Status Psychicus:

Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, Affekte flach, Stimmung depressiv, Duktus kohärent, keine wahnhaften Denkinhalte, keine Halluzinationen, aktuell keine Suizidgedanken, Appetit vermindert, Schlafstörungen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: -Pos.Nr. -Gdb %

1 -Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig

Bei dem Klienten besteht nun schon eine mehrjährige chronifizierte depressive Symptomatik. Bisher erfolgte

1 stationärer Aufenthalt. Der Klient ist laufend in fachärztlicher Therapie, dort auch psychotherapeutische Gespräche in Muttersprache. Trotz der medikamentösen Einstellung und der anderen therapeutischen Interventionen nur mäßige Teilremission der Symptomatik. -03.06.02 -50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Diagnostisch handelt es sich bei dem Klienten um eine rezidivierend depressive Störung, wobei die Stimmung eigentlich chronifiziert depressiv ist. Er ist seit 2015 in fachärztlicher Behandlung, dort auch psychotherapeutische Gespräche in Muttersprache. Bisher fand 1 stationärer Aufenthalt statt. Ausgeprägte Ängste oder andere Einschränkungen aus psychischen Gründen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden, sind nicht vorhanden.

Eine weitere, am 6.6.2017 durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, erstelltes Gutachten führte zu folgenderEine weitere, am 6.6.2017 durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, erstelltes Gutachten führte zu folgender

Beurteilung:

Anamnese:

Orthopädisches Vorgutachten 23.4.2015 (30%).

Geringe Funktionseinschränkung beide Kniegelenke.

Funktionseinschränkung geringen Grades Wirbelsäule.

Z.n. 2xiger Arthroskopie rechtes Kniegelenk.

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX kommt unter Verwendung von 2 Stützkrücken zur Untersuchung, diese würde er für längere Strecken verwenden, die zurücklegbare Wegstrecke wird mit 500m angegeben.Herr römisch 40 kommt unter Verwendung von 2 Stützkrücken zur Untersuchung, diese würde er für längere Strecken verwenden, die zurücklegbare Wegstrecke wird mit 500m angegeben.

Schmerzen beide Kniegelenke links>rechts bei bekannten Abnützungserscheinungen, eine endoprothetsiche Versorgung wurde empfohlen, soll nach Möglichkeit aber noch hinausgeschoben werden.

Schmerzen v.a. bei Belastung wie längerem stehen oder gehen.

Schmerzen HWS mit Bewegungseinschränkung und häufigen Kopfschmerzen, keine Ausstrahlung der Schmerzen, keine aktive Therapie angegeben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Seroquel, Venlafaxin, Dominal, Naproxen,

eine Schmerzmedikation für die Kniegelenke sei derzeit wegen gastrointestinaler Beschwerden nicht möglich.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Orthopädisch fachärztliches Gutachten Dr. XXXX :Orthopädisch fachärztliches Gutachten Dr. römisch 40 :

Untersuchung am: 8.3.2017 - ÄRZTLICHES ATTEST

Bei Herrn XXXX handelt es sich um therapieresistente Beschwerden im Bereich der beiden Kniegelenke bei bekanntem Knorpelschaden bds. und zusätzlicher Überlastungssymptomatik im Sinne einer Fasciitis plantaris und Metatarsalgie bds. trotz Tragen von orthopädischen Arbeitsschuhen am Arbeitsplatz.Bei Herrn römisch 40 handelt es sich um therapieresistente Beschwerden im Bereich der beiden Kniegelenke bei bekanntem Knorpelschaden bds. und zusätzlicher Überlastungssymptomatik im Sinne einer Fasciitis plantaris und Metatarsalgie bds. trotz Tragen von orthopädischen Arbeitsschuhen am Arbeitsplatz.

Der Rat. geht seit einiger Zeit mit 2 Unterarmstützkrücken, da er dadurch eine deutliche Erleichterung verspürt, vor allem beim längeren Gehstrecken. Langes Stehen und Gehen macht ihm besondere Schwierigkeiten. Zuletzt wurde eine Knorpelbehandlung mittels Hyalgan-Spritzen durchgeführt mit geringer Besserung der Beschwerdesymptomatik.

Orthopädischerseits empfiehlt sich weiter entlastendes Gehen bei längeren Gehstrecken und Vermeiden von langem Stehen und von Heben und Tragen schwerer Lasten sowie von Treppensteigen. Beim Heben und Tragen von Lasten empfiehlt sich maximal 5 kg Heben oder Tragen, um künftig längere Krankenstände wegen zunehmender Kniebeschwerden zu vermeiden.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 168,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: nicht gemessen

Klinischer Status – Fachstatus:

Alkohol und Nikotin negiert.

Caput/Collum: Seh,-und Hörvermögen altersentsprechend unauffällig;

Gebiß: OK Prothese, UK saniert.

Zunge: bland, Sensibilität erhalten, kein KS, HN-Austrittspunkte frei, LK unauffällig;

Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen,

Pulmo: SKS, VA, keine RG¿s.

Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche.

Abdomen: BD weich, kein DS im Epigastrium, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar und Lien nicht palpiert, Nierenlager bds. frei,

Miktion und Defäkation: unauffällig

WS-HWS: gerade, Nackenhartspann, Kinn-Sternumabstand: 5/8cm, KS über gesamter HWS; Rotation: 20-0-20°,

WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur mäßig verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang

WS-LWS: kmäßiger Klopfschmerz über unterer LWS, ISG bds. frei;

Lasegue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand;

Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität stgl. und unauffällig

Aktive Abduktion Schultergelenke bei HWS Schmerzen eingeschränkt, Schürzen/nackengriff endlagig schmerzhaft.

Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich.

Untere Extremität: KG 5 beidseits, Sensibilität stgl. und unauffällig.

Hüften bds.: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs- oder Rüttelschmerz, Bewegungsumfänge bei massiver Gegenspannung nicht suffizient prüfbar.

? Kniegelenke: Extension / Flexion S: 0-100°endlagig schmerzhaft, Druckschmerz medialer Gelenksspalt, bandstabil, keine Entzündungszeichen; Valgus/Varusstress: positiv; Zohlenzeichen:

positiv, minimale Krepitationen hör- und spürbar.

Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme;

Sprunggelenk bds. unauffällig.

Gesamtmobilität – Gangbild:

frei gehend auf der kurzen Strecke der klinischen Untersuchung

Status Psychicus:

aus fachärztlich psychiatrischem Gutachten übernommen:

Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, Affekte flach, Stimmung depressiv, Duktus kohärent, keine wahnhaften Denkinhalte, keine Halluzinationen, aktuell keine Suizidgedanken, Appetit vermindert, Schlafstörungen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: -Pos.Nr. -Gdb %

1 -Funktionseinschränkung beide Kniegelenke bei bekannten Knorpelschäden

Schmerzen v.a. unter Belastung, Schmerzmedikation wird bedarfsmäßig eingenommen -02.05.19 -30

2 -Funktionseinschränkung Halswirbelsäule bei bekannten Abnützungserscheinungen

Schmerzen ohne Ausstrahlung oder Gefühlsstörungen, Bewegungseinschränkung, keine aktive Therapie -02.01.01 -20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, das Leiden in Position 2 erhöht aufgrund fehlenden Krankheitswertes den GdB nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Metatarsalgie und plantare Fasziitis - kein Krankheitswert

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Unverändert zu Vorgutachten bei weitgehend unveränderten Beschwerden

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

keine Änderung des GdB

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Frei zurücklegbare Wegstrecke ohne Hilfe nicht auf 300-400m eingeschränkt, ab 500m werden Stützkrücken verwendet. Eine Sturzgefährdung liegt nicht vor, Niveauunterschiede, wie sie zum Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels notwendig sind, sind zumutbar. Die Benützung von Haltegriffen/Stangen ist möglich.

Eine durch Dr. Schütz erfolgte Zusammenfassung der Sachverständigengutachten erbrachte nachstehendes Ergebnis:

Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: -Pos.Nr. -Gdb %

1 -Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig

Bei dem Klienten besteht nun schon eine mehrjährige chronifizierte depressive Symptomatik. Bisher erfolgte

1 stationärer Aufenthalt. Der Klient ist laufend in fachärztlicher Therapie, dort auch psychotherapeutische Gespräche in Muttersprache. Trotz der medikamentösen Einstellung und der anderen therapeutischen Interventionen nur mäßige Teilremission der Symptomatik. -03.06.02 -50

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Depressionen unter Lfnr 1 sind führend. Die Beschwerden der Kniegelenke unter Lfnr 2 wirken sich zusätzlich neg. auf das Gesamtbild aus und steigern um eine Stufe auf 60. Lfnr 3 steigert wegen Geringfügigkeit nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Metatarsalgie und plantare Fasziitis

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Verschlechterung der Depressionen

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Aufgrund Verschlechterung Erhöhung GdB

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führt.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems führen.

Folglich wurde dem BF ein Behindertenpass ausgefolgt und mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen in den Knien auch mit zwei Krücken keine 300 – 400m gehen zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung erbringt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholte Sachverständigengutachten sowie die Zusammenfassung der Sachverständigenbeweise schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).

Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, war vor allem auch zu prüfen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242).

Anlässlich der am 6.6.2017 durch Fr. Dr. XXXX erfolgten Begutachtung wurde im Einklang mit den In Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel im Rahmen der Anamnese bzw. Beschwerdeerhebung festgehalten, dass der BF mit zwei Stützkrücken zur Untersuchung erschien und diese beim Zurücklegen von längeren Strecken verwenden würde. Der BF selber gab eine zurücklegbare Wegstrecke mit 500m an. Dies wurde etwa auch durch das ärztliche Attest vom 8.3.2017 bescheinigt.Anlässlich der am 6.6.2017 durch Fr. Dr. römisch 40 erfolgten Begutachtung wurde im Einklang mit den In Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel im Rahmen der Anamnese bzw. Beschwerdeerhebung festgehalten, dass der BF mit zwei Stützkrücken zur Untersuchung erschien und diese beim Zurücklegen von längeren Strecken verwenden würde. Der BF selber gab eine zurücklegbare Wegstrecke mit 500m an. Dies wurde etwa auch durch das ärztliche Attest vom 8.3.2017 bescheinigt.

In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die im Rahmen der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Die in der Beschwerdeschrift nunmehr getätigten Ausführungen, auch mit zwei Stützkrücken keine 300 – 400m gehen zu können, widerstreiten sowohl dem oben zitierten Bescheinigungsmittel, als auch dem aus der klinischen Untersuchung erfolgten Befund und wird auch durch keine aktuelleren Bescheinigungsmittel gestützt.

Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält letzten Endes kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten der der Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachten sowie der Zusammenfassung), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten der der Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachten sowie der Zusammenfassung), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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