Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L518 2172871-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.09.2017, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.09.2017, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit Schreiben vom 10.6.2017, am 14.6.2017 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und brachte ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.
Zurückliegend wurde der BF nach am 5.7.2016 durch Fr. Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, erfolgter Begutachtung wegen COPD (Pos. Nr. 06.06.02, 30%), Hypertonie (Pos. Nr. 05.01.01, 10%), Verikositas bds (Pos. Nr. 05.08.01, 30%), Schmerzhaftigkeit in mehreren Gelenken, Z.n. Hüfttotalendoprothese-Implantierung bds (Pos. Nr. 02.02.02, 40%), Degen. Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfälle (Pos. Nr. 02.01.02, 30%), Z.n. Tumorektomie der re. Brust (Pos. Nr. 13.01.02, 30%) und Amblyopie re (Pos. Nr. 11.02.01, 30%) bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ein Behindertenpass ausgestellt.Zurückliegend wurde der BF nach am 5.7.2016 durch Fr. Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, erfolgter Begutachtung wegen COPD (Pos. Nr. 06.06.02, 30%), Hypertonie (Pos. Nr. 05.01.01, 10%), Verikositas bds (Pos. Nr. 05.08.01, 30%), Schmerzhaftigkeit in mehreren Gelenken, Z.n. Hüfttotalendoprothese-Implantierung bds (Pos. Nr. 02.02.02, 40%), Degen. Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfälle (Pos. Nr. 02.01.02, 30%), Z.n. Tumorektomie der re. Brust (Pos. Nr. 13.01.02, 30%) und Amblyopie re (Pos. Nr. 11.02.01, 30%) bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ein Behindertenpass ausgestellt.
Eine am 11.9.2017 durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, erfolgte Begutachtung erbrachte im Wesentlichen nachstehendesEine am 11.9.2017 durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, erfolgte Begutachtung erbrachte im Wesentlichen nachstehendes
Ergebnis:
Anamnese:
Es liegt ein Antrag zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Die Untersuchung wird am 11.09.2017 in der Zeit von 12:00-12:30 durchgeführt. Das vorliegende Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt. Es liegt ein Vorgutachten vom 05.07.2016 vor- Einstufung damals mit 70
%.
Die im Vorgutachten eingestuften Erkrankungen:
1.) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung- 30 %.
2.) Arterielle Hypertonie- 10 %.
3.) Varikositas bds.- 30 %.
4.) Degenerative Veränderungen in mehreren Gelenken- Zust.n. Hüft-Totalendoprothese bds- 40 %.
5.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule-Bandscheibenvorfälle- 30 %.
6.) Zust.n. Tumorektomie in der rechten Brust- 30 %.
7.) Amblyopie rechts- 30 %.
2004: Mammakarzinom mit Tumorektomie und Radiatio.
2002: HTEP rechts.
2004/2009: Varizenoperationen rechtes Bein.
2008: Thrombophlebitis des linken Unterschenkels.
2011: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Diskusprolaps L2/L3, L4/L5, L5/S1.
2012: Coxarthrose links und HTEP links.
2013: Gonathrose beiderseits und chronisch obstruktive Lungenerkrankung II.2013: Gonathrose beiderseits und chronisch obstruktive Lungenerkrankung römisch zwei.
Derzeitige Beschwerden:
Im Vordergrund der Beschwerden sind beide unteren Extremitäten und die Lunge. Laut vorliegendem Befund besteht eine COPD II. Die Gehstrecke wird von der Patientin mit 100 m angegeben- dann muss sie stehen bleiben "bekomme keine Luft mehr". Sie gibt auch an, dass sie sehr viel schwitze. Ein Stockwerk kann sie mit dem Handlauf überwinden. Sie wurde schon 2x Varizen operiert am rechten Bein- "kommen immer wieder". Im rechten Kniegelenk hatte sie 2014 eine ASK- jetzt habe sie wieder Schmerzen. Sie fährt selbst noch mit dem Auto. Ab 20.09.2017 ist eine Reha in Weyer geplant.Im Vordergrund der Beschwerden sind beide unteren Extremitäten und die Lunge. Laut vorliegendem Befund besteht eine COPD römisch zwei. Die Gehstrecke wird von der Patientin mit 100 m angegeben- dann muss sie stehen bleiben "bekomme keine Luft mehr". Sie gibt auch an, dass sie sehr viel schwitze. Ein Stockwerk kann sie mit dem Handlauf überwinden. Sie wurde schon 2x Varizen operiert am rechten Bein- "kommen immer wieder". Im rechten Kniegelenk hatte sie 2014 eine ASK- jetzt habe sie wieder Schmerzen. Sie fährt selbst noch mit dem Auto. Ab 20.09.2017 ist eine Reha in Weyer geplant.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Spiriva, Foster, Dominal, Concor, 1 Stützkrücke,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten, 2016,70 %.
Befundbericht, 2017, Internist.
ZUSAMMENFASSUNG: In der Echokardiographie gute Pumpfunktion, im LZEKG keine relevanten Rhythmusstörungen, bekannte COPD II, Struma mit Knotenbildung, Trachearöntgen: keine Einengung,ZUSAMMENFASSUNG: In der Echokardiographie gute Pumpfunktion, im LZEKG keine relevanten Rhythmusstörungen, bekannte COPD römisch zwei, Struma mit Knotenbildung, Trachearöntgen: keine Einengung,
Diagnosen:
1.) COPD II.1.) COPD römisch zwei.
2.) St.p. N. mammae 2004 (pTI NO MO Grad II, Rez. positiv) + St.p. Quadranten-Resektion und anschließender Radiotherapie, antihormonelle Therapie mit Tamoxifen + Arimidex.2.) St.p. N. mammae 2004 (pTI NO MO Grad römisch zwei, Rez. positiv) + St.p. Quadranten-Resektion und anschließender Radiotherapie, antihormonelle Therapie mit Tamoxifen + Arimidex.
3.) Keratosis lichenoides chronica seit 1971.
4.) Z.n.Psoriasis - St.p. Methotrexat-Therapie.
5.) TEP bds. Hüfte.
6.) Exanthem der Hand.
7.) Onychomykose - Eiterherde.
8.) Venenoperation.
Ärztlicher Befundbericht, 2017, Lungenfacharzt.
Diagnosen:
1.) Persistierende Atelektase der Lingula,
2.) COPD GOLD II- mit asthmoider Komponente, exspiratorischer Bronchlalkollaps mit Airtrapping, Exraucherin seit 12 Jahren.
Allgemeinzustand:
Altersgemäßer Allgemeinzustand.
Ernährungszustand:
Massiv adipöser Ernährungszustand.
Größe: 164,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: 180/110
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen:
Amblyopie rechts, Hören: altersgemäß, Zahnstatus: saniert (UK: Teilprothese, OK: Vollprothese),
Thorax/ Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar, keine Spastizität vorliegend, verstärkte Atemgeräusche,
Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,
Abdomen: Bauchdecke weich, über dem Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar,
Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 40 cm, Lasegue: bds. negativ, KS im Bereich der LWS auslösbar, verstärkte Brustkyphose, Dreh- und Kippbewegung in der LWS endlagig eingeschränkt, aktives Abheben beider Beine von der Unterlage bis 30° möglich (Adipositas),
Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken-und Schürzengriff bds. durchführbar,
Untere Extremitäten:
Kniegelenk rechts: Flex.: 110°, Bandstabilität gegeben, keine Reizzeichen derzeit vorhanden,
Hüftgelenke beidseits: Bewegungsumfang: 10-0-10, kein Stauchungsschmerz vorhanden,
alle übrigen großen Gelenke in beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei (linkes Kniegelenk, beide Sprunggelenke), grobe Kraft altersgemäß vorhanden,
Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und motorischen Ausfälle vorhanden,
Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar, Seitenast-Varikositas bds. (Seitenastvarizen),
Haut: altersgemäße Hautstruktur, Unterschenkel- und Knöchelödeme sind derzeit nicht vorhanden, Finger- und Zehennägel sind verdickt (Residualzustand der Keratosis lichenoides chronica),
Nikotin: 0,
Alkohol: 0,
Gesamtmobilität – Gangbild:
Die Mobilität wird mit einer Gehstrecke von 100 m angegeben, Einbeinstand bds. kurzfristig möglich, Zehen-und Fersengang bds. mit Anhalten kurzfristig durchführbar, das Gangbild ist kurzschrittig, rechtshinkend jedoch relativ sicher,
Status Psychicus:
Patientin allseits orientiert, Antrieb normal, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich gegeben, Duktus kohärent, keine pathologischen Denkinhalte verifizierbar,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 -COPD II mit asthmoide Komponente und Airtrapping.1 -COPD römisch zwei mit asthmoide Komponente und Airtrapping.
2 -Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- DP: L2/L3, L 4/L5 und L5/S1.
3 -Zust.n. Mammakarzinom rechts- Zust.n. Tumorektomie- nach Ablauf der Heilsbewährung.
4 -Amblyopie rechts.
5 -Varikositas bds.- Seitenast Varikositas- Zust.n. 2x OP des rechten Beines.
6 -Zustand nach HTEP bds. (2002/2012).
7 -Gonathrose rechtes Kniegelenk, Zust.n. ASK.
8 -Arterielle Hypertonie.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Insgesamt sind die Erkrankungen zur Einstufung unverändert- Rechtes Kniegelenk wurde gesondert eingestuft mit 20 %- Gesamtgrad der Behinderung bleibt ebenfalls unverändert. Im Vordergrund stehen die Schmerzen im rechten Kniegelenk und die Atembeschwerden bei COPD II mit asthmoider Komponente.Insgesamt sind die Erkrankungen zur Einstufung unverändert- Rechtes Kniegelenk wurde gesondert eingestuft mit 20 %- Gesamtgrad der Behinderung bleibt ebenfalls unverändert. Im Vordergrund stehen die Schmerzen im rechten Kniegelenk und die Atembeschwerden bei COPD römisch zwei mit asthmoider Komponente.
Keratosis lichenoides chronica seit 1971: Es bestehen noch verdickte Finger- und Zehennägel- Effloreszenzen nicht vorhanden-keine Einstufungsrelevanz laut EVO.
Die im Vorgutachten eingestuften Schmerzen in mehreren Gelenken können nicht mehr evaluiert werden- daher in diesem Gutachten auch nicht mehr bewertet.
Gutachterliche Stellungnahme:
Im Vordergrund der Beschwerden stehen Schmerzen im rechten Kniegelenk sowie eine COPD II. Die morbide Adipositas ist sicherlich auch ein Grund zu Einschränkung der Mobilität. Die Erkrankungen schränken jedoch die Mobilität nicht erheblich ein- eine Gehstrecke von 300-400 m ist der Patientin mit einer Stützkrücke derzeit noch möglich, eventuell mit einer Pause. Auch das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel, kann die Patientin derzeit noch selbstständig durchführen. Ebenso ist die Standfestigkeit zur gefahrlosen Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel noch gegeben. Auch die kardio- pulmonale Leistungsbreite ist durch die vorliegende COPD II nicht in einem erheblichem Ausmaß eingeschränkt. Es liegt daher nach den Bestimmungen der EVO keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor.Im Vordergrund der Beschwerden stehen Schmerzen im rechten Kniegelenk sowie eine COPD römisch zwei. Die morbide Adipositas ist sicherlich auch ein Grund zu Einschränkung der Mobilität. Die Erkrankungen schränken jedoch die Mobilität nicht erheblich ein- eine Gehstrecke von 300-400 m ist der Patientin mit einer Stützkrücke derzeit noch möglich, eventuell mit einer Pause. Auch das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel, kann die Patientin derzeit noch selbstständig durchführen. Ebenso ist die Standfestigkeit zur gefahrlosen Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel noch gegeben. Auch die kardio- pulmonale Leistungsbreite ist durch die vorliegende COPD römisch zwei nicht in einem erheblichem Ausmaß eingeschränkt. Es liegt daher nach den Bestimmungen der EVO keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung abgewiesen.
Dagegen erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese dahingehend, mit der Ablehnung nicht einverstanden zu sein.
Weiterreichende Ausführungen nahm die BF nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung erfüllt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. XXXX vom 12.9.2017 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 vom 12.9.2017 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, war vor allem auch zu prüfen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242).
In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Rahmen der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände – mit der Ablehnung des Antrages nicht einverstanden zu sein - waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5). Insbesondere in der Beschwerdeschrift weder Unplausibilitäten, fehlerhafte Erwägungen, Widersprüche und Unstimmigkeiten weder behauptet noch substantiiert dargetan wurden. Die Entgegnung mit der Ablehnung der beantragten Zusatzeintragung nicht zur Kenntnis zu nehmen vermag das Gutachten nicht zu entkräften.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegenden Gutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegenden Gutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen