TE Vwgh Erkenntnis 2014/12/18 Ra 2014/07/0042

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2014
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art133 Abs3 impl;
VwGG §21 Abs1 Z2;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §49 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29 Abs5;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §70 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des F K in M, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. Mai 2014, Zl. KLVwG-355/6/2014, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erlöschenserklärung (mitbeteiligte Parteien: 1. Univ.- Prof. Dr. C F, 2. Dr. J F, 3. Dr. M F, 4. Dr. C F, alle in W, alle vertreten durch Dr. Georg Gorton, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Hoffmanngasse 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das jeweilige Mehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 158/1 EZ. 4 KG Bach. Auf diesem Grundstück befindet sich eine private Wasserversorgungsanlage; Wassernutzungsberechtigte sind unter anderem die mitbeteiligten Parteien als nunmehrige Eigentümer von Schloss B (in weiterer Folge: Schloss B.).

Mit Bescheid der Politischen Expositur Feldkirchen der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 19. März 1957 war dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien, Herrn R C., Gutsbesitzer im Schloss B?, gemäß den §§ 9 und 81 des WRG 1934 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung der Hauswasserleitungsanlage des Schlosses erteilt worden. Die Hauswasserleitung wurde (und wird) aus der auf dem Grundstück Nr. 158/1 befindlichen Quelle gespeist. Unter Punkt B) (Bedingungen) Z. 6) heißt es in diesem Bescheid, dass das Quellschutzgebiet anlässlich der Überprüfung der bewilligten Anlagen festgelegt werde.

Diese Festlegung erfolgte mit dem Überprüfungsbescheid der Politischen Expositur Feldkirchen der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 20. September 1961. Dort wurden "Maßnahmen zum Schutze des Wassers" solcherart festgelegt, dass das engere Quellschutzgebiet im Hinblick auf die große Überdeckung bergwärts 15 m und rechts und links je 5 m betrage. Da die gefasste Quelle in einer Weide liege, sei das engere Schutzgebiet dauerhaft und zutrittsicher einzuzäunen. Diese Einzäunung sei ständig in gutem Zustand zu erhalten.

Dieses Wasserrecht ist im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (BH) unter PZ 210/1147 eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 3. November 2010 beantragte der Revisionswerber die Feststellung des Erlöschens dieses Wasserbenutzungsrechtes. Er begründete dies damit, dass die Wasserversorgungsanlage vom seinerzeit Berechtigten R C. niemals fertiggestellt worden sei; die Anlage sei bereits seit vielen Jahrzehnten zerstört. Die Unterbrechung der Wasserbenutzung habe mehr als 30 Jahre gedauert; die Berechtigten hätten in der Zwischenzeit wegen der zerstörten und nicht mehr wasserführenden Quellfassung behelfsmäßig Wasser aus dem naheliegenden Bach in den verschmutzten Sammelschacht eingeleitet und das für Trinkwasserzwecke ungeeignete Bachwasser oberirdisch zu behelfsmäßigen Wasserentnahmestellen abgeleitet. Die Anlage entspreche seit Jahrzehnten nicht den damaligen und heutigen hygienischen Standards und erfülle schon lange nicht mehr den ursprünglichen Zweck. Das Quellschutzgebiet sei niemals errichtet und eingefriedet worden. Die ehemaligen Wasserbenutzungsrechte seien bereits seit Jahren erloschen.

Der Revisionswerber vertrat die Ansicht, er habe ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Erlöschens und beantrage daher die Feststellung, dass die mit den genannten Bescheiden der Politischen Expositur Feldkirchen der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt bewilligten und unter der Postzahl 210/1147 evident gehaltenen Wasserbenutzungsrechte gemäß § 27 Abs. 1 lit. f, g und/oder h WRG 1959 erloschen seien.

Die BH führte ein Ermittlungsverfahren durch.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 wies die BH den Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung des Erlöschens der unter PZ 210/1147 ersichtlich gemachten Wasserbenutzungsrechte als unbegründet ab. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Rechtslage vorerst damit begründet, dass im vorliegenden Fall ein dingliches Wasserbenutzungsrecht vorliege (wird näher ausgeführt). Daraus sei zu schließen, dass die mitbeteiligten Parteien als nunmehrige Eigentümer des Schlosses B. Wasserberechtigte der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage seien.

In weiterer Folge befasste sich die BH mit dem Erlöschensantrag des Revisionswerbers und legte näher begründet dar, dass und warum keine Unterbrechung der Wasserbenutzung vorgelegen sei bzw. vorliege. Die bloße Reparaturbedürftigkeit noch vorhandener wesentlicher Anlagenteile bildete keinen Erlöschungsgrund. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, der Zweck der Anlage sei weggefallen (durch Anschluss der Objekte an die Gemeindewasserversorgungsanlage) oder die Berechtigten hätten den Zweck der Versorgungsanlage eigenmächtig verändert und dadurch sei das Wasserrecht erloschen, könne die Behörde nicht beipflichten. Die Verwendung als Nutzwasser-Wasserversorgungsanlage sei durch die bestehenden Bescheide gedeckt. Der Wegfall des Zwecks der Trinkwassernutzung führe noch nicht zum Erlöschen des Wasserrechts.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Unter anderem wies er darauf hin, dass der Wasserberechtigte keine einzige der ihm im Überprüfungsbescheid ausdrücklich vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen erfüllt habe, weshalb seine Wasserbenutzungsrechte bereits 1961 erloschen seien. Der Schacht auf dem Grundstück sei daher nicht Teil der bewilligten gegenständlichen Wasserversorgungsanlage, sondern einer offensichtlich nicht bewilligten behelfsmäßigen Anlage. Die Nutzung einer nicht bewilligten Wasserversorgungsanlage könne nicht dazu führen, dass die Bewilligung einer nicht fertiggestellten Wasserversorgungsanlage über Jahrzehnte aufrecht bleibe. Der Revisionswerber nahm weiters auf § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 Bezug und rügte die Feststellung der Versorgung mit Nutzwasser bis ins Jahr 2009 über die gegenständliche Leitung. Er wiederholte sein Vorbringen, dass der alte Sammelschacht auf dem Grundstück 158/4 nicht mit der ursprünglich bewilligten Leitung in Verbindung stehe und nicht Teil der wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage sei.

Das Landesverwaltungsgericht führte am 3. April 2014 an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis vom 16. Mai 2014 wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Der Spruch des Bescheides der BH vom 20. Juni 2013 wurde insofern geändert, als die Wortfolge "unbegründet abgewiesen" durch die Wortfolge "mangels Parteistellung zurückgewiesen" ersetzt wurde.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens traf das Verwaltungsgericht Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse und den Inhalt der relevanten wasserrechtlichen Bescheide. Nach der Zitierung der Bestimmungen des WRG 1959 und der einschlägigen Rechtsprechung heißt es, die in § 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959 genannten Personen könnten im Erlöschensverfahren gemäß § 27 leg. cit. stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen, hätten aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintritts eines Erlöschensfalles. Für Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten sei die Parteistellung in § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 abschließend geregelt. Dies werde damit begründet, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur sei und auch für Grundeigentümer gelte, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten berührt seien.

Ein vom Grundeigentümer gestellter Antrag, ein Wasserrecht für erloschen zu erklären, damit ein zu Lasten des Antragstellers und zugunsten der Wasseranlage grundbücherlich eingetragenes Servitut beseitigt werde, stelle einen Antrag nach § 70 Abs. 1 WRG 1959 dar, zu dessen Erledigung zunächst ein Verfahren nach den §§ 27 und 29 Abs. 1 WRG 1959 abgeführt werden müsse. Aus § 70 leg. cit. sei abzuleiten, dass bei nicht verbücherten Dienstbarkeiten kein Anspruch auf den Ausspruch des Erlöschens und damit auch kein Antragsrecht bestehe, wohl aber bei verbücherten.

Im Grundbuch der KG Bach sei unter EZ 4, deren Eigentümer der Revisionswerber sei, zwar eine Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung auf und über die Grundstücke 146/1 und 146/2 für die EZ 64 eingetragen, jedoch beträfe diese Eintragung nicht das unter Wasserbuch Postzahl 1147/210 eingetragene Wassernutzungsrecht. Eine weitere Dienstbarkeit des Wasserbezuges oder der Wasserleitung sei zu Lasten des Revisionswerbers im Grundbuch nicht eingetragen. Aus § 70 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 ergebe sich, dass nur im Fall der Eintragung einer solchen Dienstbarkeit im Grundbuch der Eigentümer des belasteten Gutes die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen könne.

Da der Revisionswerber sowohl im Verfahren nach § 70 als auch nach den §§ 27 und 29 WRG 1959 (ausgenommen letztmalige Vorkehrungen) keine Parteistellung habe, fehle es ihm an der Antragslegitimation auf Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts. Die BH hätte daher den Antrag des Revisionswerbers mangels Parteistellung zurückzuweisen gehabt, weshalb der Spruch ihres Bescheides entsprechend abzuändern gewesen sei.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision heißt es, dass keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, weil die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche noch es an einer solchen Rechtsprechung fehle. Weiters sei die vorliegende Rechtsfrage auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, es werde auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung bzw. die Abweisung der Revision, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz beantragten.

Auch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, ihr Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2. In der Revision macht der Revisionswerber drei rechtliche Aspekte geltend, unter denen er einen Widerspruch des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erblickt.

Zum einen geht er vom Bestehen eines Rechtsanspruchs eines von einem Schutzgebietsbescheid Betroffenen auf Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes zum Zweck der darauf zu gründenden Zurücknahme der Schutzgebietsbestimmungen aus. Zum anderen schließt er aus der Parteistellung im Zusammenhang mit den notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen ein Antragsrecht auf die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes und zum dritten bestreitet er die Annahme, dass bei nicht verbücherten Dienstbarkeiten keine ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangt werden könne.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 haben

folgenden Wortlaut:

"Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte.

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a)

...

f)

durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

              g)       durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

              h)       durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(2) ...

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

(4) ...

(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.

(6) ...

§ 102. (1) Parteien sind:

a)

...

c)

im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;"

..."

2.1. Aus der Parteistellung im Zusammenhang mit den notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen ergibt sich entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kein Antragsrecht auf die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes.

Es trifft zu, dass das Gesetz, insbesondere § 29 Abs. 1 WRG 1959, verlangt, dass "hiebei", also in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Aus dem Umstand, dass die Feststellung des Erlöschens und die Festlegung der notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen in einem Bescheid zu erfolgen haben, ist jedoch noch nicht ableitbar, dass beide Aspekte dieses Bescheides den gleichen Parteienkreis haben.

Dies bedeutet, dass im Auftragsverfahren betreffend die letztmaligen Vorkehrungen den berührten Wasserberechtigten und Anrainern eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zukommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. März 1990, 89/07/0001, und vom 27. Juni 1995, 94/07/0088). Dieser Parteienkreis ist aber von dem Parteienkreis, dem ein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes zukommt, zu unterscheiden. Weder aus dem zitierten hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, 94/07/0088, noch aus dem ebenfalls vom Revisionswerber zitierten hg. Erkenntnis vom 13. November 1990, 89/07/0152, ergibt sich, dass diese Parteienkreise ident seien bzw. dass aus der Betroffenheit von letztmaligen Vorkehrungen ein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens resultierte.

Insoweit sich die Revision auf diesen Aspekt stützt, zeigt sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, steht die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang doch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

2.2. Wenn der Revisionswerber allgemein die Bestimmung des § 70 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 29 Abs. 5 leg. cit. nennt und meint, die Gerichte bejahten auch bei unverbücherten Dienstbarkeiten in der Regel das Bestehen der Dienstbarkeit, so zeigt er auch damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

Nach § 70 Abs. 1 WRG 1959 erlöschen mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Gemäß § 29 Abs. 5 WRG 1959 hat die Behörde in diesem Fall ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.

Dieser Ausspruch hat aber - wie die Erlöschensfeststellung selbst - nur deklarative Bedeutung, weil die nicht verbücherten Dienstbarkeiten bereits mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes selbst ebenfalls erlöschen. Entgegen der Annahme des Revisionswerbers ist daher auch ein Gericht im Rahmen seiner Vorfragenprüfung verpflichtet, sich vom Bestehen oder Nichtbestehen nicht verbücherter Dienstbarkeiten ein Bild zu machen.

Bei nicht verbücherten Dienstbarkeiten besteht vor diesem rechtlichen Hintergrund kein Anspruch auf den Ausspruch des Erlöschens und damit auch kein Antragsrecht (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K 10 zu § 70, und das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, 99/07/0154).

2.3. Insoweit der Revisionswerber darauf verweist, dass er als von einer Schutzgebietsanordnung Betroffener ein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts habe, macht er aber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, weil er zutreffend eine (scheinbare) Uneinheitlichkeit in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzeigt:

Zur Frage der Antragsbefugnis eines von der Verfügung eines Quellschutzgebiets und den damit einhergehenden Nutzungsbeschränkungen belasteten Grundeigentümers (in weiterer Folge: als "Schutzgebietsbelasteter" bezeichnet) scheint einander widersprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzuliegen.

Zum einen geht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahin, dass im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten gemäß § 102 Abs. 1 lit c WRG 1959 nur die im § 29 Abs. 1 und Abs. 3 WRG 1959 genannten Personen Parteien sind (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1993, 90/07/0036, und vom 29. Juni 2000, 99/07/0154, uam). Außer den bisher Berechtigten können diese Personen - also andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs. 1 WRG 1959) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs. 3 WRG 1959) - stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon § 29 WRG 1959 handelt) geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung. Dies wird damit begründet, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur ist (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Dezember 1995, 93/07/0189, und die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, 94/07/0088, sowie vom 2. Oktober 1997, 95/07/0014).

Dies gilt auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten berührt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, 99/07/0154, mwN). Auf Schutzgebietsbelastete wurde diese Rechtsprechung im hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, 2003/07/0098, übertragen; (auch) ihnen fehlt ein rechtlicher Einfluss auf die Feststellung des Eintritts des Erlöschensfalls (vgl. die Überlegungen zu IV 2 des zitierten Erkenntnisses).

Zum anderen vertrat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. Dezember 1972, 75/71, VwSlg 8338/A, die Ansicht, dass die dortige Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin im Schutzgebiet bei der Behörde, die gleichzeitig mit der fraglichen wasserrechtlichen Bewilligung ein Schutzgebiet bestimmt hatte, das Begehren nach Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes zum Zweck der darauf zu gründenden Zurücknahme der Schutzgebietsbestimmungen stellen dürfe.

Allerdings ist das letztgenannte Erkenntnis vor dem Hintergrund der damals geltenden Rechtslage des § 34 WRG 1959 zu verstehen. Damals hatte § 34 leg. cit. folgenden Wortlaut:

"§ 34. Schutz von Wasserversorgungsanlagen.

(1) Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden."

Im Zeitpunkt der Erlassung des dem hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, 2003/07/0098, zu Grunde gelegenen Bescheides hatte diese Bestimmung hingegen bereits folgende, durch die WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, durch Anfügung des letzten Satzes ergänzte Fassung und lautete:

"Schutz von Wasserversorgungsanlagen.

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert."

Im zitierten hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, 2003/07/0098, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Verständnis der nun im letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehenen Änderungsmöglichkeit befasst und die Ansicht vertreten, dass die Behörde dadurch in die Lage versetzt werde, entsprechend zu reagieren, wenn sich nach der Verfügung von Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 herausstelle, dass diese dem durch das bezeichnete öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat gewesen seien und auch weiterhin nicht seien; die Behörde könne diesfalls - in Durchbrechung der Rechtskraft - die ursprünglich getroffenen Anordnungen verschärfen (arg.: "erfordert") oder lockern (arg.: "gestattet"). Erlaube es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so sei die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung sei der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sie sei vielmehr dahingehend gebunden, dass sie bei Vorliegen der im letzten Satz des § 34 Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzung (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspreche (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, 92/07/0116). In Fällen, in denen das öffentliche Interesse zur Gänze wegfalle, könne dementsprechend nicht mit einer bloßen Lockerung das Auslangen gefunden werden; die gebotene Maßnahme könne diesfalls nur in einem gänzlichen Widerruf liegen. Eine Schutzgebietsfestsetzung nach dem WRG 1959 falle schließlich auch nicht automatisch mit dem (Teil-)Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung weg, sondern bedürfe einer eigenen Aufhebung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2002, 2001/07/0124).

Die Frage nach der Parteistellung des Schutzgebietsbelasteten im Verfahren nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 wurde in diesem Erkenntnis offen gelassen, allerdings darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor der WRG-Novelle 1990 in einem durch einen Antrag des Betroffenen ausgelösten Verfahren ausgesprochen habe, dass einem von einem Schutzgebietsbescheid betroffenen Liegenschaftseigentümer ein Rechtsanspruch auf Widerruf der ihn belastenden Anordnungen im Fall des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, für dessen gesicherte Ausübung ein Schutzgebiet bestimmt wurde, zukomme (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1972, Zl. 75/71, VwSlg 8338). Im zuletzt zitierten Erkenntnis wurde die Umsetzung dieses Rechtes vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage darin erblickt, dass dem Schutzgebietsbelasteten ein Antrag auf Feststellung des Erlöschens zukomme.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiterhin die Ansicht, dass einem Schutzgebietsbelasteten im Fall des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes ein Rechtsanspruch darauf zukommt, dass die Belastungen aufgehoben bzw. im Falle eines Teilerlöschens abgeändert oder eingeschränkt werden. Angesichts der durch den letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 geschaffenen Möglichkeit eines behördlichen Eingriffs in die Schutzgebietsmaßnahmen (bis hin zu ihrem Widerruf) bietet diese Bestimmung die Grundlage für die Durchsetzung des genannten Rechts des Schutzgebietsbelasteten. Ihm kommt daher ein Antragsrecht auf Aufhebung oder Abänderung der Schutzgebietsmaßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 zu; im Zuge dieses Verfahrens hat die Behörde u.a. die Frage nach dem aufrechten Bestand oder dem bereits eingetretenen Erlöschen des durch das Schutzgebiet geschützten Wasserrechts zu prüfen.

Daraus folgt aber umgekehrt, dass dem Schutzgebietsbelasteten kein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts zukommt. In Bezug auf die Parteistellung des Erlöschensverfahrens bleibt die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufrecht, wonach im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten gemäß § 102 Abs. 1 lit c WRG 1959 nur den im § 29 Abs. 1 und Abs. 3 WRG 1959 genannten Personen Parteistellung zukommt.

2.4. Im Ergebnis wurden daher keine Rechte des Revisionswerbers verletzt, wenn sein Antrag auf Feststellung des Erlöschens mangels einer solchen Befugnis zurückgewiesen wurde.

3.

Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

              5.       Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. Nr. 518/2013 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014.

Die Abweisung des Mehrbegehrens der belangten Behörde bezieht sich auf den geltend gemachten Ersatz des Vorlageaufwandes; ein Ersatz dieses Aufwandes ist in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht vorgesehen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Parteien war in dem Umfang abzuweisen, als es die in der genannten Verordnung festgelegten Pauschalsätze überstieg.

Wien, am 18. Dezember 2014

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Ermessen VwRallg8WasserrechtRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070042.L00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten