Index
L50001 Pflichtschule allgemeinbildend Burgenland;Norm
AVG §66 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/10/0093 2000/10/0096 2000/10/0095 2000/10/0094Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerden der Freistadt Rust, vertreten durch Schreiner-Lackner, Rechtsanwälte in Eisenstadt, Hauptstraße 1, gegen die Bescheide der Burgenländischen Landesregierung vom 9. Mai 2000, 1. (zu 2000/10/0092) Zl. 2-JS-A1558/1-2000, 2. (zu 2000/10/0093) Zl. 2-JS-A15559/1-2000,
3. (zu 2000/10/0094) Zl. 2-JS-A1572/1-2000, 4. (zu 2000/10/0095) Zl. 2-JS-A1573/1-2000, und 5. (zu 2000/10/0096)
Zl. 2-JS-A1574/1-2000, jeweils betreffend Schulerhaltungsbeiträge (mitbeteiligte Parteien: 1. (zu 2000/10/0092, 0095 und 0096) Gemeinde Oslip, 2. (zu 2000/10/0093) Gemeinde Mörbisch, vertreten durch Dr. Karl Franz Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, Weißgerberlände 40 und 3. (zu 2000/10/0094) Gemeinde Oggau), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide vom 9. Mai 2000,
Zlen. 2-JS-A1558/1-2000 und 2-JS-A1559/1-2000 werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die angefochtenen Bescheide vom 9. Mai 2000, Zlen. 2-JS-A-1572/1-2000, 2-JS-A1573/1-2000 und 2-JS-A1574/1-2000 werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 62.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Freistadt Rust vom 19. November 1998 wurden die Gemeinden Oslip und Mörbisch (die erst- und zweitmitbeteiligte Partei) gemäß § 42 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes, LGBl. Nr. 53/1994 (richtig:
LGBl. Nr. 36/1995; Bgld. PflichtschulG) verpflichtet, der beschwerdeführenden Partei für den Besuch der Hauptschule bzw. der Polytechnischen Schule durch Schüler der beiden Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge zu leisten. Der Gemeinde Oslip wurde für das Jahr 1999 ein Betrag von S 616.606,50, der Gemeinde Mörbisch ein solcher in Höhe von S 801.588,45 vorgeschrieben.
Die Gemeinden Oslip und Mörbisch beriefen.
Mit Berufungsvorentscheidungen des Bürgermeisters der Freistadt Rust vom 1. März 1999 wurde den Berufungen teilweise Folge gegeben und die den beiden Gemeinden für das Jahr 1999 vorgeschriebenen Beiträge zum Schulsachaufwand für das Jahr 1999 neu festgesetzt.
Die Gemeinden Oslip und Möbisch beantragten, ihre Berufungen der belangten Behörde zur Entscheidung vorzulegen und begründeten dies wie folgt:
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei ihnen mitgeteilt worden, dass 1999 auf Grund des Kollaudierungsberichtes zur Bedeckung des Schulbausanierungsdarlehens für den Anteil der Hauptschule an Zinsen S 601.000,-- und für die Tilgung S 693.000,-- erforderlich seien. Der Berechnung des Schulsachaufwandes für das Jahr 1999 seien jedoch für Zinsen S 750.000,-- und für Tilgung S 866.000,-- zugrunde gelegt worden.
Bei den Personalkosten sei die Abfertigung für den Schulwart vorgesehen. Dieser sei bereits mit 1. April 1969 von der Freistadt Rust angestellt, jedoch erst mit 1. November 1995 Schulwart geworden. Es sei somit der höchstmögliche Abfertigungsanspruch bereits erworben worden, bevor die Einsetzung des Bediensteten als Schulwart erfolgt sei.
Es bestünden grundsätzliche Zweifel, dass ein Bauvorhaben (teilweise Sanierung, teilweise Neuerrichtungen) mit einem Finanzierungsvolumen von insgesamt S 19,472.857,41 dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen sei. Es handle sich um außerordentlichen Schulsachaufwand. Jedenfalls sei eine neue Fassade mit Vollwärmeschutz angebracht worden, die bisher nicht vorhanden gewesen sei. Es seien völlig neue Fenster eingebaut sowie eine neue Erdgas-Zentralheizungsanlage anstelle der alten Nachtspeicheröfen installiert worden. Somit könne es sich zumindest in diesen Fällen nicht um eine Instandhaltung handeln.
Mit Bescheiden vom 10. September 1999 gab die belangte Behörde den Berufungen gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge, behob die Bescheide des Bürgermeisters der Freistadt Rust vom 19. November 1998 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz.
In der Begründung wird ausgeführt, es liege ein mangelhaftes und nicht nachvollziehbares Ermittlungsverfahren vor. Einerseits bestehe nämlich eine Diskrepanz hinsichtlich des Schulbausanierungsdarlehens für den Anteil der Hauptschule, andererseits sei strittig, inwieweit der Schulwart durch seine nunmehrige Tätigkeit in dieser Funktion eine Erhöhung seines Abfertigungsanspruches erworben habe. Ferner werde von den Gemeinden Oslip und Mörbisch ins Treffen geführt, dass es sich bei verschiedenen Investitionsmaßnahmen nicht um einen ordentlichen, sondern um einen außerordentlichen Schulsachaufwand handle. Im neuerlichen Verfahren werde daher die Behörde erster Instanz etwa zu klären haben, wie sich die Diskrepanz hinsichtlich des Schulbausanierungsdarlehens für den Anteil der Hauptschule ergebe. Gleichfalls werde zu klären und zu errechnen sein, inwieweit der neu bestellte Schulwart durch seine tatsächliche Tätigkeit als Schulwart eine Erhöhung seiner bisherigen Abfertigungsanspruches erworben habe. Nach Meinung der belangten Behörde könne nämlich nur jener Teil der Abfertigung beim Verteilungsschlüssel den sprengelangehörigen Gemeinden zugrunde gelegt werden, der in seiner Funktion als Schulwart angefallen sei. Soweit die Abgrenzung vom außerordentlichen zum ordentlichen Schulsachaufwand "relativiert" werde, müsse auf die bezughabende Gesetzesstelle verwiesen werden. Im Gegenstand werde ins Treffen geführt, dass die Errichtung einer neuen Fassade mit Vollwärmeschutz, der Einbau neuer Fenster und die Installierung einer neuen Erdgas-Zentralheizanlage anstelle der alten Nachspeicheröfen keineswegs als Instandhaltungsmaßnahme, sondern vielmehr als außerordentlicher Schulaufwand zu werten sei. Diese Auffassung vertrete auch die belangte Behörde. Die Kosten dieser über eine Instandhaltung hinausgehenden baulichen Maßnahmen könnten nämlich nach der Regelung des Bgld. PflichtschulG nicht als ordentlicher Schulsachaufwand angesehen werden. Vielmehr handle es sich dabei um Bereitstellungsmaßnahmen. Als Bereitstellungsmaßnahmen, zum Unterschied von Instandhaltungsmaßnahmen, würden nicht nur Neu- und Zubauten, sondern auch Umbauten und technische Neuerungen an einem bestehenden Schulgebäude angesehen werden müssen, die dazu dienten, dem schulischen Widmungszweck besser und auf lange Sicht kostengünstiger zu entsprechen. Soweit die baulichen Maßnahmen jedoch der Beseitigung baulicher oder technischer Gebrechen an einem bestehenden Schulgebäude dienten, fehle das dem Begriff der Bereitstellung innewohnende Kriterium der Erstmaligkeit. Dass es sich bei den angeführten Investitionsmaßnahmen um die Sanierung schadhafter baulicher oder sonstiger technischer Gebrechen handle, sei weder aus dem Akt ersichtlich noch von einer Verfahrenspartei "relativiert" worden. Nur derartige Kosten wären daher als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen und dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuzählen. Zur genaueren Abgrenzung und Zuordnung der voraussichtlichen Kosten des Kalenderjahres 1999 zum ordentlichen oder außerordentlichen Schulsachaufwand seien auch hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes weitere Ermittlungen erforderlich, die jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen ließen.
Mit Bescheiden vom 25. November 1999 schrieb der Bürgermeister der Freistadt Rust der Gemeinde Oslip einen Betrag von S 430.469,31, der Gemeinde Mörbisch einen solchen in Höhe von S 559.610,11 als Schulerhaltungsbeitrag für das Jahr 1999 vor.
In der Begründung heißt es, aus den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Aufhebungsbescheid sei zwar zu erkennen, dass die "Errichtung einer neuen Fassade" (Vollwärmeschutz), der "Einbau neuer Fenster" und die "Installierung einer neuen Erdgas-Zentralheizungsanlage anstelle der alten Nachtspeicheröfen" nicht von vornherein dem ordentlichen Schulsachaufwand zugeordnet werden könne. Die belangte Behörde habe aber in ihren Ausführungen nicht die Feststellung getroffen, dass es sich bei den ausgeführten Maßnahmen um außerordentlichen Schulsachaufwand handle. Sie habe lediglich festgestellt, dass es für die Zuordnung erforderlich sei, weiter gehende Erhebungen durchzuführen. Im Ermittlungsverfahren sei daher insbesondere festzustellen gewesen, ob es sich bei den getroffenen baulichen Maßnahmen um derartige Sanierungsmaßnahmen handle. Zur näheren Beurteilung dieser Frage seien insbesondere das "bauphysikalische Gutachten über die Hauptschule Rust Generalsanierung" des Zivilingenieurs Mag. H., die Expertise Technisches Büro H.K.L. sowie die Unterlagen der Kollaudierung des Schulbauprogrammes samt Kostenspiegel und aller Firmenrechnungen sowie die zur Klärung dieser Frage angeforderte Stellungnahme des Architekturbüros S. herangezogen worden.
Daraus ergebe sich, dass es sich im Bereich der behaupteten "Errichtung einer neuen Fassade mit Vollwärmeschutz" um die notwendige Sanierung der an sich bereits bestehenden Fassade mit Wärmedämmung handle. Wie aus dem vorgelegten Gutachten und Expertisen klar hervorgehe, sei die Sanierung der vorhandenen Gebäudeaußenhülle für die weitere Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schulgebäudes erforderlich. So heiße es beispielsweise in der Stellungnahme des Architekten dazu, in verschiedenen Bereichen (speziell an der Fensterwand im Turnsaal, allen Außenwänden an den Stirnflächen, im Sockelbereich und im Sturzbereich der Fensterfronten) sei eine zusätzliche Wärmedämmung unbedingt notwendig, da es hier rechnerisch zu Kondensatanfall komme. Weiter heiße es in dieser Stellungnahme, in der Folge entstünden dann zunächst feuchte Flecken an der Wandinnenseite und anschließend gesundheitsgefährdende Schimmelpilze. Durch die zusätzliche Wärmedämmung möglichst ohne konstruktive Wärmebrücken (innen und außen) werde das Problem vermieden. Es sei daher der für die Sanierung der Fassade aufzuwendende Teil der Sanierungskosten von S 4,804.091,72 dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen.
Gleiches gelte - aus näher dargestellten Gründen - für die Errichtung neuer Fenster und die Installierung einer neuen Erdgaszentralheizungsanlage.
Die Gemeinden Oslip und Mörbisch beriefen. Sie machten geltend, den bekämpften Bescheiden sei zu entnehmen, dass u.a. Beträge von S 348.000,-- für Darlehenstilgung (Schulbausanierung) und 603.000,-- für Zinsen (Schulbausanierung) zur Bedeckung des für Zwecke von Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten sowie auch für die Neuausstattung des Schulgebäudes aufgenommenen Schulbaudarlehens vorgesehen seien. Bei der Errichtung einer neuen Fassade mit Vollwärmeschutz, dem Einbau neuer Fenster und der Installierung einer völlig neuen Erdgaszentralheizungsanlage anstelle alter Nachtspeicheröfen handle es sich um Maßnahmen, die dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuzurechnen seien.
Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 9. Mai 2000, Zlen. 2-JS-A1558/1-2000 und 2-JS-A1559/1-2000 gab die belangte Behörde den Berufungen insofern Folge, dass die beschwerdeführende Partei als gesetzlicher Schulerhalter der Hauptschule bzw. Polytechnischen Schule Rust bei der Abrechnung des Schulsachaufwandes im Kalenderjahr 1999 die Kosten für die Errichtung einer neuen Fassade mit Vollwärmeschutz dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen hat und dass daher die Gemeinde Oslip einen Betrag von insgesamt S 412.490,40, die Gemeinde Mörbisch einen solchen in Höhe von S 536.237,52 als voraussichtlichen Schulerhaltungsbeitrag zum Schulsachaufwand der Hauptschule bzw. Polytechnischen Schule für das Jahr 1999 zu leisten hat. Im Übrigen wurden die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt.
In der Begründung wird ausgeführt, die Auffassung, dass es sich bei den Kosten für die Errichtung einer neuen Fassade mit Vollwärmeschutz, dem Einbau neuer Fenster und der Installierung einer neuen Heizung nicht um eine Instandhaltungsmaßnahme, sondern um eine Neuerrichtung handle, die zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehöre, sei nur teilweise richtig. Wie bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 1999 ausgeführt, würden als Bereitstellungsmaßnahmen zum Unterschied von Instandhaltungsmaßnahmen nicht nur Neu- und Zubauten, sondern auch Umbauten und technische Neuerungen an einem bestehenden Schulgebäude angesehen werden müssen, die dazu dienten, dem schulischen Widmungszweck besser und auf lange Sicht kostengünstiger zu entsprechen. Soweit die baulichen Maßnahmen jedoch der Beseitigung baulicher oder technischer Gebrechen an einem Schulgebäude dienten, fehle das dem Begriff der Bereitstellung innewohnende Kriterium der Erstmaligkeit. Die Errichtung des Vollwärmeschutzes stelle eine derartige Bereitstellungsmaßnahme dar, die zweifelsohne geeignet sei, künftighin Energiekosten einzusparen und somit auf "lange Sicht kostengünstiger" den Widmungszweck zu erreichen. Im Ermittlungsverfahren der Erstbehörde sei jedoch nicht hervorgekommen, dass die Errichtung des Vollwärmeschutzes zum Zwecke der Sanierung schadhafter baulicher oder sonstiger Gebrechen erfolgt sei. Dem im Akt inne liegenden baupysikalischen Gutachten vom 2. März 1999 sei vielmehr zu entnehmen, dass die Außenwände des Schulgebäudes keine signifikanten bauphysikalischen Schäden zeigten und auch keine feuchten Flecken oder Schimmelbildung zu ersehen sei. Den Berufungen habe daher in diesem Punkt ein Teilerfolg beschieden sein müssen.
Soweit der Einbau neuer Fenster und die Installierung einer neuen Heizung als ordentlicher Schulsachaufwand angefochten werde, gingen jedoch die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere.
Gegen diese Bescheide richten sich die zu den Zlen. 2000/10/0092 und 2000/10/0093 protokollierten Beschwerden, in denen sich die beschwerdeführende Freistadt Rust in ihrem Recht auf Zuordnung der Kosten für die Errichtung einer neuen Fassade mit Vollwärmeschutz zum ordentlichen Schulsachaufwand verletzt erachtet.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, der Vollwärmeschutz sei im Gesamtkonzept der Hauptschulsanierung eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit. Unter Bereitstellung sei nur die grundsätzliche und ursprüngliche Anschaffung der Schulliegenschaft und der Errichtung zu verstehen. Die Kosten müssten, um dem laufenden Schulsachaufwand zugeordnet werden zu können, nicht laufend anfallen. Technische Neuerungen an bestehenden Schulgebäuden seien nicht Bereitstellungsmaßnahmen. Die Ersetzung von alten durch neue Einrichtungen sei möglich, eine Erneuerung von Liegenschaften aber begrifflich nicht. Die Vollwärmeschutzfassade sei nach den eingeholten Sachverständigengutachten keine technische Erneuerung der Schulliegenschaft. Der Vollwärmeschutz sei Teil des Gesamtsanierungskonzeptes, ohne den die Sanierung der schadhaften Fenster, des Daches und der Heizung nicht möglich sei. Ohne Vollwärmeschutz komme es in Zukunft zur Schimmelbildung. Der Begriff "Bereitstellung" sei nicht mit Erstmaligkeit gleichzusetzen. Ein Wärmeschutz sei bereits bisher vorhanden gewesen. Bei der Auslegung des Instandhaltungsbegriffes könnten die §§ 3, 6 und 8 MRG sowie § 1096 ABGB herangezogen werden. Bei Heranziehung dieser Bestimmungen gelange man zu dem Ergebnis, dass die Anbringung eines Vollwärmeschutzes der Instandhaltung zuzuordnen sei.
2. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Freistadt Rust vom 25. November 1999 wurden die Gemeinden Oggau und Oslip (die dritt- und die erstmitbeteiligte Partei) gemäß § 42 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes, LGBl. Nr. 53/1994 (richtig:
LGBl. Nr. 36/1995; Bgld. PflichtschulG) verpflichtet, der beschwerdeführenden Partei für den Besuch der Hauptschule bzw. der Polytechnischen Schule sowie der Sonderschule durch Schüler dieser Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge zu leisten. Der Gemeinde Oslip wurde ein Beitrag zum voraussichtlichen Schulsachaufwand für das Jahr 2000 in Höhe von S 348.111,11 für die Hauptschule bzw. die Polytechnische Schule und von S 14.000,-- für die Sonderschule vorgeschrieben. Der der Gemeinde Oggau für die Erhaltung der Sonderschule vorgeschriebene Beitrag beträgt S 28.000,--.
Die Begründung ist, soweit sie den Vollwärmeschutz betrifft, im Wesentlichen die selbe wie in den gegenüber den Gemeinden Oslip und Mörbisch ergangenen, den Schulerhaltungsaufwand für das Jahr 1999 betreffenden Bescheiden des Bürgermeisters der Freistadt Rust vom 25. November 1999.
Zum Abfertigungsaufwand für den Schulwart wird in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt, nach § 41 Abs. 4 lit. e Bgld. PflichtschulG gehörten insbesondere die Kosten für das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z.B. Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, etc.) zum ordentlichen Schulsachaufwand. Zu den Kosten für das erforderliche Hilfspersonal gehörten neben den laufenden monatlichen Bezugszahlungen auch all jene Zahlungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber zu leisten seien, darunter auch die Abfertigung.
Nach den Bestimmungen des § 35 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) gebühre dem Vertragsbediensteten bei Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, soweit nicht das Dienstverhältnis in einer der im Abs. 2 angeführten Formen beendet worden sei.
Der Schulwart habe sein Dienstverhältnis zum Zwecke des Antrittes der vorzeitigen Alterspension mit Stichtag 31. Dezember 1999 gekündigt und habe somit grundsätzlich Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung werde im Kalenderjahr 2000 anfallen und sei daher grundsätzlich dem ordentlichen Schulsachaufwand 2000 zuzurechnen. Die Höhe der Abfertigung bestimme sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft der Dauer des Dienstverhältnisses zuzurechnen seien.
Im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass der Schulwart vom 1. April 1969 bis 31. Dezember 1980 bei der Freistadt Rust, anschließend vom 1. Jänner 1981 bis 31. Oktober 1995 bei der Ruster Seebadbetriebsgesellschaft m.b.H. und vom 1. November 1995 bis laufend wieder bei der Freistadt Rust beschäftigt sei, wobei diese letzte Beschäftigung die in der Hauptschule und Polytechnischen Schule Rust sei. Der Schulwart habe den Dienstposten des mit 30. Juni 1992 in Pension gegangenen Schulwartes übernommen. Keiner der Bediensteten, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 31. Oktober 1995 als Schulwart eingesetzt worden seien, habe in dieser Zeit Abfertigungen erhalten bzw. es sei für diese Bediensteten auch kein anteiliger Abfertigungsaufwand in Rechnung gestellt worden.
Die Ruster Seebadbetriebsgesellschaft m.b.H. sei eine Gesellschaft, die im alleinigen Eigentum der Freistadt Rust stehe. Der Dienstgeberwechsel sei im vorliegenden Fall jeweils einvernehmlich mit dem Dienstnehmer unter jeweiliger Anrechnung der Vordienstzeiten und aller bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen sonstigen Ansprüche wie Urlaub, Dienstzeiten für die Abfertigungsbemessung, etc. erfolgt. Der Abfertigungsanspruch sei vom Stadtsenat der Freistadt Rust auf Grund der anzuwendenden Gesetze unter Zugrundelegung einer mehr als 25-jährigen Dienstzeit mit dem zwölffachen des letzten Monatsentgeltes bzw. rund S 269.000,-- festgestellt worden.
Die mitbeteiligten Gemeinden hätten eingewandt, der Schulwart sei lediglich seit 1995 an der Schule tätig gewesen, der maximale Abfertigungsanspruch sei schon vor Eintritt in die Schule erreicht gewesen, sodass dem ordentlichen Schulsachaufwand lediglich jener Teil der Abfertigung zugerechnet werden könne, um den der Anspruch durch seine Tätigkeit als Schulwart angestiegen sei.
Das Bgld. PflichtschulG enthalte keine näheren Bestimmungen über die allfällige Aliquotierung von Aufwendungen. Es müsse daher mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen auf analoge Bestimmungen zurückgegriffen werden, sofern überhaupt eine Aliquotierung des Aufwandes berechtigt erscheine.
Bei der Bemessung des umzulegenden Anteils der Abfertigung sei die Freistadt Rust von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Die Höhe von Abfertigungsansprüchen ergebe sich primär aus der Dauer des Dienstverhältnisses "und werden lediglich durch Anrechnung von Vordienstzeiten erhöht (und nicht umgekehrt)".
Für die Zugrundelegung des Aliquotierungszeitraumes erscheine aus Sicht der Freistadt Rust der Zeitraum 1. Juni 1992 bis 31. Dezember 1999 maßgeblich; dies deshalb, weil dem Schulerhalter wohl kaum einerseits jener Zeitraum in Abzug gebracht werden könne, in dem ein Bediensteter nicht im Schulgebäude tätig gewesen sei, andererseits aber jene Zeiträume nicht hinzugerechnet würden, für die ein Abfertigungsaufwand wegen "Wegversetzung" nicht in der Schule anfalle.
Für die Aliquotierung solle darüber hinaus an sich geprüft werden, ob es nicht durch die Art der Aliquotierung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung eines Beteiligten komme.
Unter Anlegung dieser Grundsätze sei Folgendes festgestellt worden:
Für einen Zeitraum von sieben Jahren und sieben Monaten (nach fünf Jahren) erwerbe ein Vertragsbediensteter einen Abfertigungsanspruch des dreifachen Monatsbezuges. Der Schulwart habe Anspruch auf eine Abfertigung in Höhe des zwölffachen Monatsbezuges; es entfielen somit 25 % des Abfertigungsaufwandes auf die Schule.
Der Schulwart habe eine für die Abfertigung maßgebliche Gesamtdienstzeit von 30 Jahren und 9 Monaten. Der Zeitraum von sieben Jahren und sieben Monaten entspreche davon einem Anteil von 24,66 %. Es sei daher ein Anteil von 25 % des Abfertigungsanspruches dem Schulsachaufwand zuzurechnen. Weiters sei berücksichtigt worden, dass neben der Hauptschule und Polytechnischen Schule im selben Gebäude auch die Volksschule und die Sonderschule untergebracht seien und die zugrunde gelegten Abfertigungen alle drei Schulen beträfen und somit von allen untergebrachten Schulen anteilig zu tragen seien. Als Verteilungsschlüssel sei die Schülerzahl der Schulen mit 252 Schülern der Hauptschule und Polytechnischen Schule, mit 52 Schülern der Volksschule und 6 Schülern der Sonderschule auf Grund der Schülerzahlenmeldungen der jeweiligen Direktionen festgestellt worden. Es sei darüber hinaus auch geprüft worden, ob eine Aliquotierung nach benützten Flächenanteilen und Zeitanteilen eine wesentlich andere Kostenverteilung ergeben würde und festgestellt worden, dass auch danach eine annähernd gleiche Verteilung auf die drei Schulen gegeben wäre. Schließlich sei die Aliquotierung nach Schülern als für die Aufteilung maßgeblicher Schlüssel festgelegt worden.
Daraus ergebe sich, dass von der Haupt- und Polytechnischen Schule für 2000 ein Anteil an dem zu tragenden Abfertigungsaufwand von 81,29 % (das seien 252 von 310) entfielen. Es sei somit der der Haupt- und Polytechnischen Schule zuzurechnende Anteil an der Abfertigung wie folgt ermittelt worden:
S 269.000,-- x 25 % x 81,29 % = S 54.667,53 (gerundet S 55.000,--).
Es sei daher ein Anteil der Abfertigung in Höhe von S 55.000,-- dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzurechnen gewesen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Gemeinden Oslip und Oggau Berufung. Sie machten geltend, bei der Errichtung einer neuen Fassade mit Vollwärmeschutz, dem Einbau neuer Fenster und der Installierung einer völlig neuen Erdgaszentralheizungsanlage anstelle alter Nachtspeicheröfen handle es sich um Maßnahmen, die dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuzurechnen seien.
Der Schulwart habe das höchstmögliche Ausmaß an Abfertigungsanspruch bereits vor seiner Verwendung als Schulwart erreicht. Demnach habe er durch seine Tätigkeit als Schulwart in der Zeit vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 1999 keine Erhöhung seines Abfertigungsanspruches erwerben können. Die Abfertigung des Schulwartes habe daher nicht in den Schulsachaufwand einbezogen werden dürfen.
Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 9. Mai 2000, Zlen. 2-JS-A1572/1-2000, 2-JS-A1573/1-2000 und 2-JS-A1574/1-2000 gab die belangte Behörde den Berufungen insoferne Folge,
"dass die Freistadt Rust als gesetzlicher Schulerhalter (der Hauptschule bzw. Polytechnischen Schule und der Sonderschule Rust) beim voraussichtlichen Schulsachaufwand für das Kalenderjahr 2000 die Kosten für die Errichtung einer neuen Fassade mit Vollwärmeschutz dem außerordentlichen Schulsachaufwand (§ 41 Abs. 3 Bgld. PflichtschulG) zuzuordnen hat und
dass diese Kosten um jenen Betrag verringert werden, der lediglich dem Zweifachen des dem Vertragsbediensteten F.H. gebührenden Monatsentgeltes entspricht."
Die belangte Behörde sprach aus, dass die Gemeinde Oslip daher einen Betrag von insgesamt S 327.721,80 (für die Hauptschule bzw. die Polytechnische Schule) und von insgesamt S 11.704,35 (für die Sonderschule) als voraussichtlichen Schulerhaltungsbeitrag zum Schulsachaufwand für das Jahr 2000 zu leisten hat. Der entsprechende Betrag für die Gemeinde Oggau (Beitrag zur Erhaltung der Sonderschule) wurde mit S 23.408,70 festgesetzt.
In der Begründung heißt es, in den Berufungen werde bemängelt, dass es sich bei den Kosten für die Errichtung einer neuen Fassade mit Vollwärmeschutz, dem Einbau neuer Fenster und der Installierung einer neuen Heizung nicht um eine Instandhaltungsmaßnahme, sondern um eine Neuerrichtung handle, die zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehöre und somit dem Begriff "Bereitstellung der Schulliegenschaft" zuzuordnen sei.
Diese Auffassung sei nur teilweise richtig.
Wie bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 1999 ausgeführt, müssten als Bereitstellungsmaßnahmen zum Unterschied von Instandhaltungsmaßnahmen nicht nur Neu- und Zubauten, sondern auch Umbauten und technische Neuerungen an einem bestehenden Schulgebäude angesehen werden, die dazu dienten, dem schulischen Widmungszweck besser und auf lange Sicht kostengünstiger zu entsprechen. Soweit die baulichen Maßnahmen jedoch der Beseitigung baulicher oder technischer Gebrechen an einem Schulgebäude dienten, fehle das dem Begriff der Bereitstellung innewohnende Kriterium der Erstmaligkeit. Die Errichtung des Vollwärmeschutzes stelle eine derartige Bereitstellungsmaßnahme dar, die zweifelsohne geeignet sei, künftighin Energiekosten einzusparen und somit auf "lange Sicht kostengünstiger" den Widmungszweck zu erreichen.
Im Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz sei jedoch nicht hervorgekommen, dass die Errichtung des Vollwärmeschutzes zum Zwecke der Sanierung schadhafter baulicher oder sonstiger Gebrechen erfolgt sei. Dem im Akt liegenden bauphysikalischen Gutachten vom 2. März 1999 sei vielmehr zu entnehmen, dass die Außenwände des Schulgebäudes keine signifikanten bauphysikalischen Schäden zeigten und auch keine feuchten Flecken und keine Schimmelbildung zu ersehen sei.
Im Recht seien die erst- und die drittmitbeteiligte Partei auch mit ihren Ausführungen über die Abfertigung des Schulwartes. Für die Berechnung des Abfertigungsteiles könne nämlich nur jener Zeitraum zugrunde gelegt werden, in welchem dieser tatsächlich als Schulwart tätig gewesen sei. Das betreffe lediglich den Zeitraum vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 1999, somit vier Jahre und zwei Monate und nicht sieben Jahre und sieben Monate. Durch diesen Beschäftigungsstand habe der Schulwart lediglich eine Anwartschaft auf das Zweifache des ihm gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulagen erworben.
Der Einbau neuer Fenster und die Installierung einer neuen Heizung seien - aus näher dargelegten Gründen - dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuzählen.
Gegen diese Bescheide richten sich die zu den Zlen. 2000/10/0094 - 0096 protokollierten Beschwerden, in denen sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Zuordnung der Kosten für die Errichtung einer neuen Fassade mit Vollwärmeschutz zum ordentlichen Schulsachaufwand und auf Zuordnung des gesamten Abfertigungsaufwandes für den Schulwart zum ordentlichen Schulsachaufwand verletzt erachtet.
Die beschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen vor, bei der Anbringung des Vollwärmeschutzes handle es sich, wie aus vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen hervorgehe, um eine Sanierung. Nach der Stellungnahme des Architekten und staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers S. vom 3. November 1999 sei eine zusätzliche Wärmedämmung unbedingt notwendig, um zu verhindern, dass es in der Folge zu feuchten Flecken an der Wandinnenseite und zu gesundheitsgefährdenden Schimmelpilzen komme. Die Anbringung der Vollwärmeschutzfassade stelle einen wesentlichen und unverzichtbaren Teil im Gesamtkonzept der Sanierung der Hauptschule dar, ohne welchen die Gesamtsanierung der schadhaften Fenster, des Daches oder auch die aus gesundheitlichen Gründen angezeigte Herstellung der Heizungsanlage nicht zielführend durchgeführt werden könnte.
Für die von der belangten Behörde vorgenommene beschränkte Zurechnung des Abfertigungsaufwandes zum ordentlichen Schulsachaufwand fehle eine gesetzliche Grundlage.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in den Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Die zweitmitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 42 Abs. 2 Bgld. PflichtschulG haben, soferne schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 nicht bestehen und mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 38) gehören, die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zum ordentlichen und außerordentlichen Schulsachaufwand zu leisten.
Nach § 42 Abs. 5 leg. cit. hat für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge der ordentliche Schulsachaufwand zur Gänze und der außerordentliche Schulsachaufwand zur Hälfte als Grundlage zu dienen.
Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören nach § 41 Abs. 3 Bgld. PflichtschulG die Kosten für
a)
die Bereitstellung der Schulliegenschaften;
b)
die Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstausstattung);
c) den Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach lit. a und b aufgenommen wurden.
§ 41 Abs. 4 leg. cit. ordnet dem ordentlichen Schulsachaufwand alle Kosten des Schulsachaufwandes zu, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen und enthält einen demonstrativen Katalog solcher Kosten. In diesem Katalog ist unter lit. a die Instandhaltung der Schulliegenschaften genannt.
Zu den Schulliegenschaften im Sinne des Bgld. PflichtschulG zählen nach § 41 Abs. 5 leg. cit. insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, für die Lehrer und für den Schulwart sowie die öffentliche Schülerheime.
Unter den Kosten für die Bereitstellung der Schulliegenschaft sind die Kosten für den Bau und für jede anderweitige Beschaffung und Zurverfügungstellung von Schulliegenschaften zu verstehen. Hingegen sind die Kosten all jener Maßnahmen, die erforderlich sind, um das fortwährende Funktionieren des Schulbetriebes vom sachlichen Substrat her zu gewährleisten, der Instandhaltung der Schulliegenschaft zuzuordnen. Sanierungsaufwendungen dienen der Instandhaltung der Schulliegenschaft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1998, 98/10/0236, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall ist allerdings noch zu beachten, dass die belangte Behörde in dem den zu 2000/10/0092 und 2000/10/0093 zu Grunde liegenden Verfahren in ihren auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheiden vom 10. September 1999 Aussagen zum Vollwärmeschutz gemacht hat.
Die Behörden sind im fortgesetzten Verwaltungsverfahren bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von der Berufungsbehörde in einem nach § 66 Abs. 2 AVG behebenden und die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheid geäußerte, für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1316, angeführte Rechtsprechung).
In der Begründung der Bescheide der belangten Behörde vom 10. September 1999 heißt es, die belangte Behörde teile die Auffassung der Gemeinden Oslip und Mörbisch, dass die Kosten für die Herstellung des Vollwärmeschutzes nicht dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen seien. Wie aus den weiteren Begründungsausführungen deutlich wird, war damit aber nicht gemeint, dass diese Kosten in keinem Fall zum ordentlichen Schulsachaufwand gehörten; es sollte damit vielmehr lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die im ersten Verfahrensdurchgang vorgenommenen Ermittlungen der Erstbehörde für eine solche Zuordnung nicht ausreichten. Der Erstbehörde wurden daher auch ausdrücklich weitere Ermittlungen zu der Frage aufgetragen, ob die Herstellung des Vollwärmeschutzes als Sanierungsmaßnahme anzusehen sei. Eine Rechtsanschauung des Inhalts, dass die Kosten für den Vollwärmeschutz in keinem Fall dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen seien, wurde der Erstbehörde somit nicht überbunden.
In den angefochtenen Bescheiden ordnet die belangte Behörde die Errichtung des Vollwärmeschutzes dem außerordentlichen Schulsachaufwand mit der Begründung zu, dass es sich bei dieser Maßnahme nicht um eine Sanierung handle. Sie stützt sich dabei auf das bauphysikalische Gutachten des Mag. H. vom 2. März 1999 (richtig: 2. März 1994), dem zu entnehmen sei, dass die Außenwände des Schulgebäudes keine signifikanten bauphysikalischen Schäden zeigten und auch keine feuchten Flecken und keine Schimmelbildung zu ersehen seien.
Die belangte Behörde lässt dabei die auf dem bauphysikalischen Gutachten des Mag. H. vom 2. März 1994 aufbauende Stellungnahme des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers Architekt S. vom 3. November 1999, welche im Bescheid der Erstbehörde angeführt ist und auf die sich auch die beschwerdeführende Partei stützt, außer Acht. Dort heißt es:
"In verschiedenen Bereichen (speziell an der Fensterwand im Turnsaal, alle Außenwände an den Stirnflächen, im Sockelbereich und im Sturzbereich der Fensterfronten) ist eine zusätzliche Wärmedämmung unbedingt notwendig, da es hier rechnerisch zu Kondensatanfall kommt. Das bedeutet, die höhere Luftfeuchtigkeit im Rauminneren kann nicht rasch genug durch den Bauteil nach außen diffundieren. An der Grenzschicht eines Wandbaustoffes sammelt sich diese Feuchtigkeit an und verursacht die Durchfeuchtung des Materials. Wärmedämmstoffe (Heraklith, Styropor) verlieren dadurch ihre Dämmeigenschaften, nicht rostfreie Verbundanker zwischen den beiden Betonschalen können korrodieren. In der Folge entstehen dann zunächst feuchte Flecken an der Wandinnenseite und anschließend gesundheitsgefährdende Schimmelpilze. Durch eine zusätzliche Wärmedämmung möglichst ohne konstruktive Wärmebrücken (innen und außen) wird dieses Problem vermieden. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens wurde optisch kein Schimmel festgestellt. Dieser Umstand dürfte auf die zu geringe Heizleistung der Anlage zurückzuführen sein (siehe vor), da ja durch die geringeren Innentemperaturen die Raumluft weniger Kondensat aufnehmen kann. Bei einer neuen, entsprechend dimensionierten Heizungsanlage würde dieses Problem jedoch vor allem in den Eckbereichen der Außenwände (größter Wärmedurchgang, geringste Luftbewegung im Raum) auftreten und man müsste dann erst geeignete Maßnahmen (Wärmedämmung) ergreifen."
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass ohne Vollwärmeschutz mit dem Auftreten von Schäden an der Schule zu rechnen ist.
Als Sanierungsmaßnahmen, welche dem Instandhaltungsaufwand zuzuordnen sind, sind aber nicht nur solche Maßnahmen anzusehen, die zur Behebung bereits eingetretener sichtbarer Schäden erforderlich sind, sondern auch solche, die dazu dienen, absehbare Schäden zu vermeiden.
Mit der Stellungnahme des Architekten S. vom 3. November 1999 hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Sie hat dadurch ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, da nicht auszuschließen ist, dass sie bei einer Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
Die Bescheide der belangten Behörde vom 9. Mai 2000, Zlen. 2-JS-A1558/1-2000 und 2-JS-A1559/1-2000, waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft (in den zu 2000/10/0094 bis 0096 protokollierten Beschwerden) auch die Entscheidung der belangten Behörde bezüglich der Abfertigung des Schulwartes.
§ 41 Abs. 4 Bgld. PflichtschulG ordnet dem ordentlichen Schulsachaufwand alle Kosten des Schulsachaufwandes zu, soweit diese nicht unter Abs. 3 (außerordentlicher Schulsachaufwand) fallen und enthält einen demonstrativen Katalog solcher Kosten. In diesem Katalog sind unter lit. e die Kosten für das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z.B. Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, etc.) genannt.
Unbestritten ist, dass der Schulwart mit Ende des Jahres 1999 aus dem Dienstverhältnis zur Freistadt Rust ausgeschieden ist und dass ihm auf Grund von nach § 35 VBG anrechenbaren Zeiten das Höchstausmaß der nach § 35 Abs. 4 VGB möglichen Abfertigung zusteht.
Nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Gemeinden im Verwaltungsverfahren hat der Schulwart die 25 für die Abfertigung anrechenbaren Jahre bereits vor Antritt seiner Tätigkeit als Schulwart erworben. Die mitbeteiligten Parteien waren daher der Meinung, dass die für die Abfertigung des Schulwartes anfallenden Kosten nicht zum ordentlichen Schulsachaufwand gehörten, weil die Anwartschaft auf diese Abfertigung bereits zu einer Zeit erworben wurde, da der betreffende Bedienstete noch nicht die Funktion des Schulwartes ausgeübt hat.
Demgegenüber vertrat die Erstbehörde die Meinung, dass zwar nicht die gesamten Abfertigungskosten, jedoch der auf die Zeit vom 1. Juni 1992 bis 31. Dezember 1999 entfallende Anteil dem Schulsachaufwand zuzurechnen sei.
Die belangte Behörde schließlich war der Auffassung, es sei die Zeit der Schulwarttätigkeit vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 1999 heranzuziehen und der auf diese Zeit entfallende Abfertigungsaufwand dem Schulsachaufwand zuzuordnen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt keine dieser Auffassungen.
§ 41 Abs. 4 Bgld. PflichtschulG spricht von den Kosten für das
zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal und nennt dabei als Beispiel den Schulwart.
§ 41 Abs. 4 Bgld. PflichtschulG enthält keine Definition der Kosten des Hilfspersonals. Mangels eines anderen Anhaltspunktes ist daher davon auszugehen, dass mit dem Wort "Kosten" jene Leistungen gemeint sind, die die schulerhaltende Gemeinde auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften dem Hilfspersonal, im vorliegenden Fall also dem Schulwart, zu erbringen hat. Zu diesen Leistungen gehört auch die Abfertigung. Sie ist nach den Verhältnissen zu jenem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem sie anfällt. Zum Zeitpunkt des Anfalles war die in Rede stehende Person in der Funktion als Schulwart tätig. Die Abfertigung zählt daher zu den Kosten des Schulwarts. Eine Aufgliederung der Abfertigung in unterschiedliche Abfertigungsteile je nachdem, in welchen Zeiträumen die Anwartschaft erworben wurde, sieht das Bgld. PflichtschulG, welches mit seinem Kostenbegriff an den dienstrechtlichen Vorschriften anknüpft, nicht vor. Dass eine solche Aufspaltung der Kosten für das Hilfspersonal zu vom Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigten Konsequenzen führen würde, zeigt sich auch, wenn man den Gedanken einer solchen Aufsplitterung der Kosten eines Bediensteten konsequent weiterdenkt. In diesem Fall müsste die dienstrechtliche Stellung des Bediensteten in einen Status, wie er sich auf Grund seines Dienstverhältnisses zur schulerhaltenden Gemeinde ergibt und in einen Status, der lediglich auf seine Funktion Bedacht nimmt, aufgespalten werden. Es müsste insbesondere die Entlohnung zweigeteilt werden, und zwar in eine solche, die sich auf Grund des Vorrückungsstichtages ergibt und eine solche, die nur jene Zeiten berücksichtigt, in denen die Funktion des Schulwartes ausgeübt wurde. Dass der Gesetzgeber solches angeordnet haben könnte, dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Rechte und Anwartschaften, die ein Vertragsbediensteter auf Grund von anrechenbaren Vordienstzeiten erworben hat, stellen einen Kostenfaktor dar, der mit der Anstellung des Betreffenden als Schulwart verbunden ist. Das entsprechende Kostenrisiko trägt derjenige Dienstgeber und mit ihm diejenigen sprengelangehörigen Gemeinden, für die der Schulwart tätig wird.
Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde erweist sich
als unzutreffend.
Die angefochtenen Bescheide vom 9. Mai 2000,
Zlen. 2-JS-A1572/1-2000, 2-JS-A1573/1-2000 und 2-JS-A1574/1-2000 sind, soweit sie über den Vollwärmeschutz absprechen, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich ihres Abspruches über die Zugehörigkeit der Abfertigung zum ordentlichen Schulsachaufwand mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Da eine inhaltliche Rechtswidrigkeit einer solchen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, waren die genannten Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Zur Entrichtung der Gebühr von S 2.500,-- war die beschwerdeführende Partei nach § 24 Abs. 3 VwGG nicht verpflichtet. Das diesbezügliche Begehren auf Kostenersatz war daher abzuweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2000, 99/10/0247).
Wien, am 9. Oktober 2000
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4VwRallg3/4 Kosten für das HilfspersonalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100092.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010