TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/7 98/10/0236

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Veröffentlicht am 07.09.1998
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Index

L50001 Pflichtschule allgemeinbildend Burgenland;
L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;
L50151 Schulzeit Burgenland;
L50501 Schulbau Schulerhaltung Burgenland;
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich;
L50801 Berufsschule Burgenland;
L50804 Berufsschule Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

PSchG Bgld 1995 §41 Abs3 lita;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs3 litb;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs4 lita;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs4;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs5;
PSchG Bgld 1995 §42 Abs2;
PSchG Bgld 1995 §43 Abs3;
PSchOG OÖ 1984 §44 Abs1 impl;
PSchOG OÖ 1984 §45 impl;
PSchOG OÖ 1984 §46 impl;
PSchOG OÖ 1984 §47 Abs1 idF 1991/043 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde der Gemeinde H., vertreten durch Dax-Klepeisz-Kröpfl, Rechtsanwälte in Güssing, Hauptplatz 4, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 20. April 1998, Zl. 2-JS-A1999/4-1998, betreffend Schulerhaltungsbeiträge (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde G.), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde G. - der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - vom 18. Februar 1997 wurde ausgesprochen, daß die beschwerdeführende Partei für das Kalenderjahr 1996 einen Schulerhaltungsbeitrag zum ordentlichen Schulsachaufwand (der Hauptschule G.) in Höhe von S 268.657,-- zu leisten habe. Der Spruch enthält die Berechnungsgrundlagen, darunter auch die Haushaltsansätze, die zur Berechnung herangezogen wurden.

In der Begründung heißt es, die bei den Ansätzen angeführten Beträge ergäben sich auf Grund der im Rechnungsabschluß 1996 ausgewiesenen Ausgaben, die für die Hauptschule angefallen seien. Von den ausgewiesenen Kreditzinsen (1/212-6501), in der Höhe von S 154.913,67 seien auf Grund nachstehender Berechnung S 147.167,99 berücksichtigt worden:

Stand des Schulbauprogrammdarlehens per 31.12.1996:  S 11,310.000,--

abzüglich davon bezahlte erste TR für den

Vollwärmeschutz (5 %)                                S    541.342,38

(95 %)                                               S 10,768.657,62

Die bis zum 31. Dezember 1996 mit dem Darlehen finanzierten Ausgaben in der Höhe von S 10,768.657,62 beträfen Maßnahmen, die dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen seien, und zwar:

Sanierung Heizzentrale und Regelung

Austausch Uhren und Warnanlage

Anbringung einer Kaltdachkonstruktion anstelle eines desolaten

Flachdaches

Austausch der Fenster und Portale

Austausch des Sonnenschutzes.

Laut Schreiben des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Mai 1995 seien die genannten Maßnahmen dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen. Von den für das Darlehen angefallenen Zinsen in der Höhe von S 154.913,67 seien 95 % als ordentlicher Schulsachaufwand berücksichtigt worden.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, in der Position 1/212-6501 (Kreditzinsen Schulbauprogramm - Sanierung) sei ein Betrag von S 147.167,99 ausgewiesen Dieser Betrag sei insofern unrichtig, weil auch Kosten für die Neukonstruktion eines Kaltdaches, für Fenstertausch, Sonnenschutz und Uhrentausch sowie für die Warnanlage in den ordentlichen Schulsachaufwand einbezogen worden seien. Diese Aufwendungen seien dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuzurechnen, sodaß sich eine Reduktion der Zinsen ergeben müßte.

Mit Bescheid vom 15. Jänner 1998 wies die Bezirkshauptmannschaft G. die Berufung ab.

Die beschwerdeführende Partei berief.

Zusätzlich zu ihren Berufungsausführungen gegen den erstinstanzlichen Bescheid brachte sie noch vor, die Kosten für die Warnzentrale gehörten zum außerordentlichen Schulsachaufwand, weil vorher keine Warnzentrale vorhanden gewesen sei.

Zu der von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Frage, wann die Warnzentrale installiert worden sei, holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ein. Diese erklärte, im Jahr 1972 sei im Zuge der Errichtung der Hauptschule G. eine Lautsprecher- und Uhrenanlage eingebaut worden. In den letzten Jahren seien immer häufiger Störungen im Schaltschrank dieser Anlage aufgetreten; im Jahr 1992 seien Durchsagen nicht mehr möglich gewesen. Daraufhin seien die defekten Teile laut beigefügter Liste erneuert worden.

Die beschwerdeführende Partei erklärte in ihrer Stellungnahme hiezu. die Rechnung vom 13. April 1993 in die Abrechnung einzubeziehen, erscheine ihr gesetzwidrig, weil mit der Sanierung der Hauptschule G. erst im Jahr 1995 begonnen worden sei. Die die Sanierung der Warenzentrale betreffende Rechnung hätte bereits bei Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge für das Jahr 1993 vorgeschrieben werden müssen. Es hätten die damaligen Schülerzahlen zugrundegelegt werden müssen. Außerdem seien die nicht rechtzeitig vorgeschriebenen Beiträge verjährt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. April 1998 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge.

In der Begründung heißt es, nach § 43 Abs. 4 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes, LGBl. Nr. 36/1995, könne, soweit die Finanzierung der Kosten des Schulsachaufwandes über ein Darlehen erfolge, die Vorschreibung und Abrechnung von Zinsen und Tilgungsraten mit Zustimmung der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft an die Stelle der Vorschreibung und Abrechnung dieser Kosten treten. Da es sich bei den vorgeschriebenen Kosten bezüglich der Warnanlage um Kreditzinsen handle und von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht worden sei, daß sie mit einer derartigen Abrechnung nicht einverstanden sei, hätten diese Kosten in die Abrechnung für 1996 aufgenommen werden können. Die Generalklausel des § 41 Abs. 4 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes ermögliche es, daß die Kosten eines Darlehens für die Instandhaltung der Schulliegenschaft selbst als ordentlicher Schulsachaufwand geltend gemacht werden könnten. Noch deutlicher ergebe sich dies aus § 43 Abs. 4 leg. cit., der die Vorschreibung und Abrechnung sowohl des ordentlichen als auch des außerordentlichen Schulsachaufwandes behandle. Dort werde ausdrücklich auf die Möglichkeit der Finanzierung der Kosten des Schulsachaufwandes (ohne Unterschied, ob ordentlicher oder außerordentlicher Schulsachaufwand) über ein Darlehen verwiesen. Bezüglich der anderen vorgebrachten Punkte wie Fenstertausch, Errichtung eines Kaltdaches, Sonnenschutz und Uhrentausch, sei anzumerken, daß im § 41 Abs. 3 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes taxativ aufgezählt werde, welche Kosten zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehörten. Alle übrigen Kosten seien gemäß § 41 Abs. 4 leg. cit. zum ordentlichen Schulsachaufwand zu zählen. Da die Tatbestände des § 41 Abs. 3 lit. b und c von vornherein nicht in Betracht kämen, könnten die Kosten für die Errichtung eines neuen Daches, neuer Fenster sowie eines neuen Sonnenschutzes und einer Uhrenanlage nur dann als außerordentlicher Schulsachaufwand qualifiziert werden, wenn sie unter den in lit. a angeführten Begriff "Bereitstellung der Schulliegenschaften" subsumiert werden könnten. Dies wäre dann der Fall, wenn nicht nur die Kosten für die Anschaffung der Schulliegenschaft und die Errichtung des Gebäudes, sondern auch die Instandhaltung des Schulgebäudes als Bereitstellung der Schulliegenschaft angesehen werden könne. Eine derart weite Auslegung sei aber nicht zulässig. Der Vorgang der Bereitstellung sei mit dem Ankauf der Schulliegenschaft, der Errichtung des Gebäudes und der sonstigen Außenanlagen abgeschlossen. Daß der Gesetzgeber das Wort "Bereitstellung" in diesem Sinn verstehen wolle, werde dadurch verdeutlicht, daß er in lit. b des § 41 Abs. 3 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes für notwendig erachtet habe, dem Tatbestand der Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel das in Klammer gesetzte Wort "Erstausstattung" hinzuzufügen. Sonst könnte man nämlich vermuten, daß auch die laufenden Anschaffungen darunter zu subsumieren seien. Daraus werde aber ersichtlich, daß der Gesetzgeber nur die Herstellung des materiellen Substrates für die Führung einer Schule zum außerordentlichen Schulsachaufwand zählen wolle, nicht aber die laufende Instandhaltung desselben. Daß anstatt eines Flachdaches ein Kaltdach errichtet worden sei, spiele keine Rolle. Ein Abgehen von einer Flachdachkonstruktion sei vermehrt bemerkbar, da es in der Vergangenheit meist Schwierigkeiten mit dieser Konstruktion gegeben habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, nach den "Richtlinien des Schulbauprogrammes" seien Instandhaltungsarbeiten Maßnahmen, die für die widmungsgemäße Nutzung des Schulgebäudes laufend erforderlich seien. Bei der Anbringung einer Kaltdachkonstruktion anstelle eines desolaten Flachdaches, beim Austausch aller Fenster und Portale sowie beim Austausch des Sonnenschutzes handle es sich nicht um Instandhaltungsmaßnahmen, sondern um Zu-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, die zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehörten und dem Begriff "Bereitstellung der Schulliegenschaft" zuzuordnen seien. Beim Vollwärmeschutz sei diese Einordnung zum außerordentlichen Schulsachaufwand anerkannt worden. Der Vorgang der Bereitstellung der Schulliegenschaft könne nicht mit dem Ankauf der Liegenschaft, der Errichtung des Gebäudes und der sonstigen Außenanlagen abgeschlossen sein. Dies ergäbe sich auch aus den Pflichtschulorganisationsgesetzen anderer Bundesländer, aber auch aus § 41 Abs. 3 lit. b des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes, der nur für die Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel auf die Erstausstattung hinweise, nicht jedoch bei lit. a. Eine Zustimmung der beschwerdeführenden Partei zur Abrechnung von Zinsen und Tilgungsraten für die Warnanlage anstelle der Abrechnung der tatsächlichen Kosten dieser Anlage liege nicht vor. Die auf die Warnanlage entfallenden Beiträge seien verjährt. Da in der Hauptschule G. einzelne Klassen als Sonderform unter besonderer Berücksichtigung vor allem der musischen und sportlichen Ausbildung geführt würden, wäre von der belangten Behörde auch die Einhaltung des § 42 Abs. 8 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes zu prüfen gewesen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift

erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 42 Abs. 2 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes haben, soferne schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 nicht bestehen und mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 38) gehören, die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zum ordentlichen und außerordentlichen Schulsachaufwand zu leisten.

Nach § 42 Abs. 5 leg. cit. hat für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge der ordentliche Schulsachaufwand zur Gänze und der außerordentliche Schulsachaufwand zur Hälfte als Grundlage zu dienen.

Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören nach § 41 Abs. 3 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes die Kosten für

a)

die Bereitstellung der Schulliegenschaften;

b)

die Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstaustattung);

c)

den Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach lit. a und b

aufgenommen wurden.

§ 41 Abs. 4 leg. cit. ordnet dem ordentlichen Schulsachaufwand alle Kosten des Schulsachaufwandes zu, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen und enthält einen demonstrativen Katalog solcher Kosten. In diesem Katalog ist unter lit. a die Instandhaltung der Schulliegenschaften genannt.

Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen nach § 41 Abs. 5 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, für die Lehrer und für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.

Die Unterscheidung zwischen "Bereitstellung der Schulliegenschaften" auf der einen und "Instandhaltung der Schulliegenschaften" auf der anderen Seite findet sich auch im Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetz, und zwar im selben Zusammenhang wie im Burgenländischen Pflichtschulgesetz, nämlich im Zusammenhang mit den Schulerhaltungsbeiträgen. Das Oberösterreichische Pflichtschulorganisationsgesetz unterscheidet zwischen Bau- und Einrichtungsaufwand auf der einen und laufendem Schulerhaltungsaufwand auf der anderen Seite und ordnet die Bereitstellung der Schulliegenschaften ersterem, die Instandhaltung der Schulliegenschaften aber letzterem zu. Das Oberöstereichische Pflichtschulorganisationsgesetz weist daher im für den vorliegenden Fall relevanten Zusammenhang dieselbe Struktur auf wie das burgenländische Pflichtschulgesetz, sodaß die zum Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetz ergangene Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall nutzbar gemacht werden kann.

In seiner Rechtsprechung zum Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß unter den Kosten für die Bereitstellung der Schulliegenschaft die Kosten für den Bau und für jede anderweitige Beschaffung und Zurverfügungstellung von Schulliegenschaften zu verstehen sind. Hingegen sind die Kosten all jener Maßnahmen, die erforderlich sind, um das fortwährende Funktionieren des Schulbetriebes vom sachlichen Substrat her zu gewährleisten, der Instandhaltung der Schulliegenschaft zuzuordnen.

Sanierungsaufwendungen dienen der Instandhaltung der Schulliegenschaft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. März 1995, 92/10/0092, und vom 24. November 1986, 86/10/0122).

Bei den im Beschwerdefall in Rede stehenden Maßnahmen (Ersetzung eines desolaten Flachdaches durch ein Kaltdach, Austausch erneuerungsbedürftiger Fenster und Türen und des Sonnenschutzes sowie Erneuerung der defekten Uhren- und Warnanlage) handelt es sich um Sanierungsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes erforderlich waren. Die Kosten für diese Maßnahmen sind daher dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzordnen. Die Richtlinien des Amtes der Burgenländischen Landesregierung betreffend das Schulbauprogramm sind keine im Beschwerdefall anwendbare Norm; schon aus diesem Grund ist für die beschwerdeführende Partei aus dem Hinweis auf diese Richtlinien nichts zu gewinnen. Ebenso ist es ohne Bedeutung, wie die mitbeteiligte Partei die Abrechnung der Kosten für den Vollwärmeschutz vorgenommen hat.

Aus dem Umstand, daß im § 41 Abs. 3 lit. b des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes, der die Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuordnet, der Klammerausdruck "Erstausstattung" angefügt ist, während ein solcher Klammerausdruck im § 41 Abs. 3 lit. a leg. cit. fehlt, kann entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß zur Bereitstellung der Schulliegenschaften auch nachfolgende Sanierungsmaßnahmen gehören. Das Fehlen des Terminus "Erstausstattung" bei § 41 Abs. 3 lit. a des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes ist vielmehr eine Folge des Umstandes, daß dieser Ausdruck auf die im § 41 Abs. 3 lit. b leg. cit. angesprochenen Vorgänge zugeschnitten ist, für § 41 Abs. 3 lit. a aber nicht paßt (vgl. auch in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 29. März 1995, 92/10/0092).

Ausführungen über die Führung einzelner Klassen an der Hauptschule G. als Sonderform finden sich erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde; auf sie war nicht einzugehen, da es sich dabei um eine unzulässige Neuerung handelt.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft den angefochtenen Bescheid aber auch mit der Begründung, die Beiträge für die Kosten der Warnanlage seien verjährt.

Nach § 43 Abs. 3 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes haben spätestens bis 28. Februar jeden Jahres die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge nachzuweisen ist. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.

Wenn der Gesetzgeber anordnet, daß die Abrechnung spätestens bis 28. Februar zu erfolgen hat, dann bedeutet dies, daß eine spätere Abrechnung und die Vorschreibung ausständiger Beiträge nicht mehr zulässig ist.

Nach § 43 Abs. 4 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes kann, soweit die Finanzierung der Kosten des Schulsachaufwandes über ein Darlehen erfolgt, die Vorschreibung und Abrechnung von Zinsen und Tilgungsraten (Anuitätendienst) mit Zustimmung der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft an die Stelle der Vorschreibung und Abrechnung dieser Kosten treten.

Daß eine Zustimmung der beschwerdeführenden Partei zur Abrechnung des Anuitätendienstes anstelle der Kosten der Warnanlage vorliegt, wurde im Verwaltungsverfahren nicht festgestellt. Ohne eine solche Zustimmung ist aber die Abrechnung von Zinsen und Tilgungsraten nicht zulässig. Die Auffassung der belangten Behörde, die Kosten für Zinsen und Tilgungsraten hätten deswegen in die Abrechnung für 1996 aufgenommen werden können, weil von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht worden sei, daß sie mit einer derartigen Abrechnung nicht einverstanden sei, erweist sich als unzutreffend. Die beschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren die Zulässigkeit der Einbeziehung des Anuitätendienstes für die Warnanlage in die Beitragsvorschreibung bestritten. Es wäre ein Widerspruch in sich, wollte man aus dem Umstand, daß die beschwerdeführende Partei dabei nicht auch noch ausdrücklich auf das Fehlen einer Zustimmung hingewiesen hat, ihre Zustimmung zu einer solchen Vorgangsweise ableiten.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100236.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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