TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/29 92/10/0092

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich;
L50804 Berufsschule Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119 Abs1;
PSchOG OÖ 1984 §4;
PSchOG OÖ 1984 §45 lita;
PSchOG OÖ 1984 §45;
PSchOG OÖ 1984 §46 lita;
PSchOG OÖ 1984 §46 litb;
PSchOG OÖ 1984 §46;
PSchOG OÖ 1984 §47 Abs1 idF 1991/043;
PSchOG OÖ 1984 §47 Abs2 idF 1991/043;
PSchOG OÖ 1984 §47 Abs3 idF 1991/043;
PSchOG OÖ 1984 §47 idF 1991/043;
PSchOG OÖ 1984 §49 Abs1;
PSchOG OÖ 1984 §49 Abs2;
PSchOG OÖ 1984 §49 Abs4;
PSchOG OÖ 1984 §49;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der Gemeinde K, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. März 1992, Zl. Bi-070390/2-1992-Ko, betreffend Vorschreibung eines Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeitrages für das Jahr 1991 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß die beschwerdeführende Gemeinde der mitbeteiligten Gemeinde als Schulerhalter der Hauptschule H gemäß den §§ 46, 47 und 49 des

O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 45 (O.ö. POG 1984), einen Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeitrag für das Jahr 1991 in der Höhe von S 788.991,56 zu leisten habe. Nach der Begründung handle es sich bei den Ausgaben im Zusammenhang mit der Kellersanierung (Drainage-Kellertrockenlegung und Verlegung eines Waschbetonplattenbelages) und der gänzlichen Sanierung des Turnsaales der Hauptschule um Ausgaben des laufenden Schulerhaltungsaufwandes im Sinne des § 46 O.ö. POG 1984.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich nicht am Verfahren

beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 49 O.ö. POG 1984 sind Gastschulbeiträge Beiträge von Gebietskörperschaften, die im Sinne der Abs. 2 und 3 an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne daß ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschule gehört.

Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung hat die Gemeinde, in der der Schüler seinen Wohnort hat, dem gesetzlichen Schulerhalter, der gemäß § 43 um die Aufnahme ersuchten Schule einen Gastschulbeitrag zu leisten, wenn Schüler die Schule in einem fremden Schulsprengel besuchen.

Wird die Leistung des Gastschulbeitrages nicht von den beteiligten Gebietskörperschaften einvernehmlich geregelt, so ist dieser gemäß § 49 Abs. 4 leg. cit. in der Höhe des laufenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbeitrages gilt

§ 47 sinngemäß.

§ 47 Abs. 1 O.ö. POG 1984 in der Fassung der Novelle 1990, LGBl. Nr. 43, bestimmt, daß, sofern eine Gemeinde mit ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schulsprengel einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder eines Polytechnischen Lehrganges gehört, ohne selbst gesetzlicher Schulerhalter der jeweiligen Schule zu sein, sie an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten hat (laufende Schulerhaltungsbeiträge).

Nach § 47 Abs. 2 leg. cit. (ebenfalls in der Fassung der Novelle 1990) sind die laufenden Schulerhaltungsbeiträge in der Weise zu berechnen, daß der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite oder durch sonstige mit dem Schulbetrieb zusammenhängende Einnahmen gedeckete laufende Schulerhaltungsaufwand des vorausgegangenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Schule geteilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der Zahl der im eingeschulten Gebiet der gemäß Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinden wohnenden und diese Schule rechtmäßig besuchenden Schüler zu vervielfachen.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob die Aufwendungen für die Sanierung des Kellers und des Turnsaales der Hauptschule der mitbeteiligten Gemeinde zum laufenden Schulerhaltungsaufwand im Sinne des § 46 O.ö. POG 1984 gehören.

Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden Schulerhaltungsaufwand gemäß § 46 leg. cit. insbesondere die Kosten für die Instandhaltung der Schulliegenschaften (lit. a).

Zu den Schulliegenschaften im Sinne des Pflichtschulorganisationsgesetzes zählen gemäß § 44 Abs. 3 leg. cit. insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer, für den Schulwart und sonstiges Hilfspersonal sowie die öffentlichen Schülerheime.

Zum Bau- und Errichtungsaufwand gehören gemäß § 45 O.ö. POG 1984 insbesondere die Kosten für die Bereitstellung der Schulliegenschaften (lit. a), die Bereitstellung der Schuleinrichtung (lit. b) bzw. der Annuitätendienst für Schulbaudarlehen (lit. c).

Während die Kosten für die Bereitstellung der Schulliegenschaft (also die Kosten für den Bau und für jede anderweitige Beschaffung und Zurverfügungstellung von Schulliegenschaften) zum Bau- und Errichtungsaufwand zählen, gehören die Kosten der Instandhaltung der Schulliegenschaften zum laufenden Schulerhaltungsaufwand.

Es handelt sich dabei um jene Kosten, die zur Erhaltung des laufenden Betriebes der Schule erforderlich sind. Daß diese Kosten "laufend" anfallen, wie die beschwerdeführende Gemeinde in der Beschwerde meint, ist nicht erforderlich.

Sanierungsaufwendungen dienen der Instandhaltung der Schulliegenschaft und sind damit laufender Schulerhaltungsaufwand (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. November 1986, Zl. 86/10/0122).

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß nur jene Kosten in die Berechnung der Kopfquote bzw. der laufenden Schulerhaltungs- und Gastschulbeiträge einfließen dürften, die der mitbeteiligten Gemeinde tatsächlich durch den Schulbesuch der in der beschwerdeführenden Gemeinde wohnenden Hauptschüler entstanden sind.

Daß für Instandhaltungsaufwendungen größeren Ausmaßes eine "Warn- bzw. Informationspflicht" der beitragspflichtigen Gemeinde wünschenswert wäre, ist nicht von der Hand zu weisen. Dies ist im Gesetz allerdings nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf § 47 Abs. 3 O.ö. POG 1984 zu verweisen, wonach aus Billigkeitsrücksichten vom Gesetz abweichende Zahlungsbedingungen für die Beiträge festgesetzt werden können.

In der Beschwerde wird ferner darauf verwiesen, daß § 46 lit. b leg. cit. bei der Schuleinrichtung sowohl die Instandhaltung als auch die Erneuerung zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zählt. Daraus ergäbe sich, daß eine "Erneuerung der Schulliegenschaft" nicht zum laufenden Schulerhaltungsaufwand gezählt werden könnte.

Diese Ausführungen gehen schon deshalb ins Leere, weil zwar eine "Erneuerung von Einrichtungsgegenständen", also die Ersetzung von alter Einrichtung durch neue, möglich ist, eine "Erneuerung von Liegenschaften" jedoch schon begrifflich nicht in Frage kommt.

Nicht zielführend ist auch der Hinweis der beschwerdeführenden Gemeinde auf das Steuerrecht. Dort werde zwischen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand unterschieden. Lediglich der Instandhaltungsaufwand könne jährlich in voller Höhe abgeschrieben werden, werde also als "laufender Aufwand" anerkannt. Die streitgegenständlichen Aufwendungen seien hingegen Instandsetzungsaufwendungen, deren steuerliche Abschreibung linear auf zehn Jahre zu verteilen sei. Die Berücksichtigung dieser Aufwendungen beim laufenden Aufwand sei daher rechtswidrig.

Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, daß das Pflichtschulorganisationsgesetz nicht an die Begriffsbildung in steuerlichen Vorschriften anknüpft.

Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, daß die Vorschreibung des Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeitrages deshalb in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen müßte, weil Vereinbarungen über diese Beiträge gemäß § 4 O.ö. POG 1984 eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der beteiligten Gemeinden sind. Die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen ist vielmehr eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (vgl. VfSlg. 6622 und 8591).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992100092.X00

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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