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25/02 StrafvollzugNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit der Regelung des Strafvollzugsgesetzes über Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) für bestimmte Sexualstraftäter; strengere Behandlung von wegen besonders schwerwiegender Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung Verurteilten gegenüber anderen Sexualstraftätern durch das zusätzliche Erfordernis der Verbüßung einer Mindeststrafzeit nicht unsachlichSpruch
§156c Abs1a des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG.), BGBl Nr 144, in der Fassung BGBl I Nr 2/2013 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.§156c Abs1a des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG.), BGBl Nr 144, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2013, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B178/2013 eine auf Art144 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestützte Beschwerde anhängig, der zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens wurde des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach §207a Abs3 erster und zweiter Satz, erster und zweiter Fall des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wovon sieben Monate gemäß §43a Abs3 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
1.2. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Innsbruck vom 11. Jänner 2013 wurde der Antrag des Beschwerde-führers auf Vollzug des unbedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe von drei Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests abgewiesen. Die belangte Behörde verwies u.a. auf die mit Bundesgesetz BGBl I 2/2013 vor-genommene Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVG). Nach der gemäß §181 Abs25 StVG auch auf den Beschwerdeführer anzuwendenden Bestimmung des §156c Abs1a StVG komme der Strafvollzug mittels elektronisch überwachten Hausarrests für Rechtsbrecher, die wegen strafbarer Handlungen nach den §§201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt worden sind, nunmehr erst in Betracht, wenn die zeitlichen Voraussetzungen des §46 Abs1 StGB erfüllt seien; der Verurteilte müsse daher die Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch drei Monate verbüßt haben. Da der über den Beschwerdeführer unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht verbüßt worden sei, erweise sich die Vollzugsform des elektronisch überwachten Haus-arrests (abgesehen vom Fehlen bestimmter allgemeiner Voraussetzungen nach §156c Abs1 StVG) auch deshalb als unzulässig.1.2. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Innsbruck vom 11. Jänner 2013 wurde der Antrag des Beschwerde-führers auf Vollzug des unbedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe von drei Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests abgewiesen. Die belangte Behörde verwies u.a. auf die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2013, vor-genommene Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVG). Nach der gemäß §181 Abs25 StVG auch auf den Beschwerdeführer anzuwendenden Bestimmung des §156c Abs1a StVG komme der Strafvollzug mittels elektronisch überwachten Hausarrests für Rechtsbrecher, die wegen strafbarer Handlungen nach den §§201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt worden sind, nunmehr erst in Betracht, wenn die zeitlichen Voraussetzungen des §46 Abs1 StGB erfüllt seien; der Verurteilte müsse daher die Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch drei Monate verbüßt haben. Da der über den Beschwerdeführer unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht verbüßt worden sei, erweise sich die Vollzugsform des elektronisch überwachten Haus-arrests (abgesehen vom Fehlen bestimmter allgemeiner Voraussetzungen nach §156c Abs1 StVG) auch deshalb als unzulässig.
2. Bei Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des §156c Abs1a StVG idF BGBl I 2/2013 entstanden, weshalb diese Bestimmung mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 von Amts wegen in Prüfung gezogen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hegte – anders als der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens – zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken ob der Stichtagsregelung des §181 Abs25 StVG, sah die in Prüfung genommene Vorschrift des §156c Abs1a StVG aber wegen der divergierenden Behandlung von Sexualstraftätern untereinander vorderhand aus nachstehenden Erwägungen als unsachlich an:2. Bei Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des §156c Abs1a StVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2013, entstanden, weshalb diese Bestimmung mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 von Amts wegen in Prüfung gezogen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hegte – anders als der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens – zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken ob der Stichtagsregelung des §181 Abs25 StVG, sah die in Prüfung genommene Vorschrift des §156c Abs1a StVG aber wegen der divergierenden Behandlung von Sexualstraftätern untereinander vorderhand aus nachstehenden Erwägungen als unsachlich an:
Der Verfassungsgerichtshof legte dar, "dass die Regelung des §156c Abs1a StVG deshalb unsachlich sein dürfte, weil sie sich (ausdrücklich nur) auf Verurteilungen nach den Tatbeständen der §§201 bis 207b StGB in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 40/2009 bezieht, während Verurteilungen wegen anderer, auf dasselbe Schutzgut bezogener Sexualdelikte nicht erfasst sind. Dies dürfte auf jene Tatbestände zutreffen, die – ebenso wie die §§205 bis 207 StGB – Eingriffe in das Rechtsgut der sexuellen Integrität besonders schutzbedürftiger Personen (Minderjährige, Jugendliche, wehrlose und psychisch beeinträchtigte Personen) pönalisieren, darunter die Tatbestände der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren (§208 StGB), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§212 StGB), der Kuppelei (§213 StGB), der entgeltlichen Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§214 StGB) sowie der Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§215a StGB); aber auch im Hinblick auf Verurteilte wegen Delikten, die auf den Schutz vor finanzieller Ausbeutung oft abhängiger Personen iZm sexueller Belästigung gerichtet sind, wie das Zuführen zur Prostitution (§215 StGB), die Zuhälterei (§216 StGB) oder der grenzüberschreitende Prostitutionshandel (§217 StGB), ist zumindest vorläufig kein sachlicher Grund für eine differenzierte Behandlung im Hinblick auf den Ersatz des Vollzuges der Freiheitsstrafe durch elektronisch überwachten Hausarrest erkennbar.Der Verfassungsgerichtshof legte dar, "dass die Regelung des §156c Abs1a StVG deshalb unsachlich sein dürfte, weil sie sich (ausdrücklich nur) auf Verurteilungen nach den Tatbeständen der §§201 bis 207b StGB in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 40 aus 2009, bezieht, während Verurteilungen wegen anderer, auf dasselbe Schutzgut bezogener Sexualdelikte nicht erfasst sind. Dies dürfte auf jene Tatbestände zutreffen, die – ebenso wie die §§205 bis 207 StGB – Eingriffe in das Rechtsgut der sexuellen Integrität besonders schutzbedürftiger Personen (Minderjährige, Jugendliche, wehrlose und psychisch beeinträchtigte Personen) pönalisieren, darunter die Tatbestände der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren (§208 StGB), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§212 StGB), der Kuppelei (§213 StGB), der entgeltlichen Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§214 StGB) sowie der Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§215a StGB); aber auch im Hinblick auf Verurteilte wegen Delikten, die auf den Schutz vor finanzieller Ausbeutung oft abhängiger Personen iZm sexueller Belästigung gerichtet sind, wie das Zuführen zur Prostitution (§215 StGB), die Zuhälterei (§216 StGB) oder der grenzüberschreitende Prostitutionshandel (§217 StGB), ist zumindest vorläufig kein sachlicher Grund für eine differenzierte Behandlung im Hinblick auf den Ersatz des Vollzuges der Freiheitsstrafe durch elektronisch überwachten Hausarrest erkennbar.
Aus den dargelegten Gründen vermag der Verfassungsgerichtshof vorerst nicht zu erkennen, dass die in §156c Abs1a StVG genannte Deliktsgruppe ganz besonders tiefgreifende, mit anderen strafbaren Handlungen nicht vergleichbare Beeinträchtigungen des Opfers erfasse, zumal es nicht ausgeschlossen scheint, dass etwa bei Jugendlichen, die Opfer von Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses wurden, ebenso gravierende Spätfolgen eintreten.
2.3.2. Die Differenzierung in §156c Abs1a StVG dürfte auch nicht mit dem Abstellen auf leichtere und schwerwiegendere Sexualdelikte oder mit dem – für alle wegen eines Sexualdelikts Verurteilte normierten – Erfordernis einer qualifiziert günstigen Prognose (§52a Abs1 StGB) zu rechtfertigen sein. Dies nach den vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes deshalb, weil zum einen die Strafdrohungen zwischen Delikten der beiden Gruppen (insbesondere in den Grundtatbeständen) im Wesentlichen identisch sind und zum anderen die spezifisch günstige Prognose für sämtliche wegen einer sexualbezogenen Handlung verurteilte Straftäter – ohne Differenzierung – verlangt wird.
2.3.3. In Bezug auf den im Anlassfall maßgeblichen, in §156c Abs1a StVG genannten Tatbestand der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach §207a StGB wird im Schrifttum die Meinung vertreten, dass mit dieser Bestimmung primär die Gewährleistung der ungestörten sexuellen und psychischen Entwicklung von Minderjährigen über den Darstellerschutz bezweckt werde, wobei die Nachfrage für die Herstellung von Kinderpornographie 'allgemein mitverantwortlich' sei; deshalb müssten 'auch die Konsumenten einschlägigen Materials in die Pflicht genommen' werden, zumal 'die Verbindung zur Produktion weiterer Kinderpornographie in der Gefahr' liege, 'dass der Besitz zur Nachfrage motiviert' (vgl. Philipp, in: Höpfl/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch² [2012], §207a, Rz 20 mwN).2.3.3. In Bezug auf den im Anlassfall maßgeblichen, in §156c Abs1a StVG genannten Tatbestand der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach §207a StGB wird im Schrifttum die Meinung vertreten, dass mit dieser Bestimmung primär die Gewährleistung der ungestörten sexuellen und psychischen Entwicklung von Minderjährigen über den Darstellerschutz bezweckt werde, wobei die Nachfrage für die Herstellung von Kinderpornographie 'allgemein mitverantwortlich' sei; deshalb müssten 'auch die Konsumenten einschlägigen Materials in die Pflicht genommen' werden, zumal 'die Verbindung zur Produktion weiterer Kinderpornographie in der Gefahr' liege, 'dass der Besitz zur Nachfrage motiviert' vergleiche Philipp, in: Höpfl/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch² [2012], §207a, Rz 20 mwN).
Die in der Kriminalitätsentwicklung zu beobachtende Zunahme von Verurteilungen nach §207a StGB, die einfache Möglichkeit anonymen Internetzugriffs auf kinderpornographisches Material sowie die in letzter Zeit in den Blickpunkt der Öffentlichkeit getretenen Opferinteressen würden – so jedenfalls das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in seiner Stellungnahme – nicht nur die Schaffung neuer Straftatbestände, sondern auch strengere Kautelen für diese Art der Delinquenz auf dem Gebiet des Strafvollzugs, namentlich bei der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests, rechtfertigen. Schließlich könne der Vollzugszweck angesichts der nahezu unbeschränkten technischen Verfügbarkeit des Internets bei einer Verurteilung nach diesem Tatbestand durch die Vollzugsform des überwachten Hausarrests "nicht ohne Weiteres erreicht werden".
Der Großteil dieser Überlegungen dürfte jedoch ebenso auf die Delikte des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§212 StGB), der entgeltlichen Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§214 StGB), der Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§215a StGB) sowie – insbesondere – der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach §208a StGB (eine Tat, die in Z1 auf die Benützung des Telekommunikationswegs oder eines Computersystems u.a. zwecks Herstellung pornographischer Darstellungen von Minderjährigen iSd §207a Abs1 Z1 StGB abstellt) zutreffen, zumal die Materialien zum letztgenannten Tatbestand die Strafbarkeit aus der Gefährlichkeit der Vorphase zur Begehung einer massiven strafbaren Handlung ableiten (vgl. RV 1505 BlgNR 24. GP, 6). Aus der Häufigkeit bzw. Zunahme von Verurteilungen nach §207a Abs1 Z1 StGB sowie der leichten und anonymen Zugriffsmöglichkeit auf Kinderpornographie im Internet kann der Verfassungs-gerichtshof vorläufig gleichfalls noch nicht die Rechtfertigung des Unterbleibens der Aufnahme einer Reihe anderer Sexualdelikte in §156c Abs1a StVG ableiten.Der Großteil dieser Überlegungen dürfte jedoch ebenso auf die Delikte des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§212 StGB), der entgeltlichen Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§214 StGB), der Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§215a StGB) sowie – insbesondere – der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach §208a StGB (eine Tat, die in Z1 auf die Benützung des Telekommunikationswegs oder eines Computersystems u.a. zwecks Herstellung pornographischer Darstellungen von Minderjährigen iSd §207a Abs1 Z1 StGB abstellt) zutreffen, zumal die Materialien zum letztgenannten Tatbestand die Strafbarkeit aus der Gefährlichkeit der Vorphase zur Begehung einer massiven strafbaren Handlung ableiten vergleiche Regierungsvorlage 1505 BlgNR 24. GP, 6). Aus der Häufigkeit bzw. Zunahme von Verurteilungen nach §207a Abs1 Z1 StGB sowie der leichten und anonymen Zugriffsmöglichkeit auf Kinderpornographie im Internet kann der Verfassungs-gerichtshof vorläufig gleichfalls noch nicht die Rechtfertigung des Unterbleibens der Aufnahme einer Reihe anderer Sexualdelikte in §156c Abs1a StVG ableiten.
2.3.4. Die dem Gericht durch §266 StPO – generell (ohne deliktsspezifische Unterscheidung) – eingeräumte Möglichkeit des Ausschlusses der Anhaltung in der in Rede stehenden Vollzugsform im Strafurteil scheint zumindest vorerst ebenfalls nicht geeignet, die dargelegten Bedenken auszuräumen, zumal ein solcher Ausspruch auf den in §46 Abs1 StGB genannten Zeitraum begrenzt ist, der alternative Vollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest somit lediglich für die Hälfte der Strafzeit bzw. für mindestens drei Monate ausgeschlossen werden kann.
2.3.5. Auch aus dem sich mit Blick auf Art8 EMRK angesichts der dem Staat auferlegten Gewährleistungspflichten iZm dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ergebenden Gebot der Schaffung entsprechender Straftatbestände samt effektiver Rechtsschutzmechanismen erschließt sich dem Verfassungsgerichtshof zumindest vorderhand kein ausreichender Hinweis auf die Sachlichkeit der divergierenden Behandlung von Sexualstraftätern der einen oder der anderen Art im Strafvollzug."
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken mit folgenden Argumenten zu entkräften trachtet:
"3.1. Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass der Verfassungs-gerichtshof §156c Abs1a StVG deshalb für unsachlich und daher gleichheitswidrig hält, weil für andere Sexualdelikte als diejenigen nach §§201 bis 207b StGB nicht die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen für einen Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest gelten (vgl. insb. Rz. 42 des Prüfungs-beschlusses: '[keine] Rechtfertigung des Unterbleibens der Aufnahme einer Reihe anderer Sexualdelikte in §156c Abs1a StVG'), nicht aber deshalb, weil für die Sexualdelikte nach §§201 bis 207b StGB zusätzliche Bewilligungsvoraus-setzungen bestehen. Bei einer Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung würden aber für keine Sexualdelikte, auch nicht für jene nach §§201 bis 207b StGB, zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen bestehen. Die Bundesregierung übersieht nicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs-gerichtshofes die in Prüfung zu ziehende Bestimmung so abzugrenzen ist, dass nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden soll, als Voraussetzung für den Anlassfall ist und, dass die bereinigte Rechtslage den Betroffenen nicht zwangsläufig Vorteile bringen muss. Allerdings scheinen die in Prüfung gezogene Bestimmung und die Folgen ihrer Aufhebung mit den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes – der die Unsachlichkeit eben darin begründet sieht, dass die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht auch für andere Sexualdelikte als diejenigen nach §§201 bis 207b StGB zur Anwendung gelangen – nicht in Einklang zu stehen."3.1. Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass der Verfassungs-gerichtshof §156c Abs1a StVG deshalb für unsachlich und daher gleichheitswidrig hält, weil für andere Sexualdelikte als diejenigen nach §§201 bis 207b StGB nicht die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen für einen Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest gelten vergleiche insb. Rz. 42 des Prüfungs-beschlusses: '[keine] Rechtfertigung des Unterbleibens der Aufnahme einer Reihe anderer Sexualdelikte in §156c Abs1a StVG'), nicht aber deshalb, weil für die Sexualdelikte nach §§201 bis 207b StGB zusätzliche Bewilligungsvoraus-setzungen bestehen. Bei einer Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung würden aber für keine Sexualdelikte, auch nicht für jene nach §§201 bis 207b StGB, zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen bestehen. Die Bundesregierung übersieht nicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs-gerichtshofes die in Prüfung zu ziehende Bestimmung so abzugrenzen ist, dass nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden soll, als Voraussetzung für den Anlassfall ist und, dass die bereinigte Rechtslage den Betroffenen nicht zwangsläufig Vorteile bringen muss. Allerdings scheinen die in Prüfung gezogene Bestimmung und die Folgen ihrer Aufhebung mit den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes – der die Unsachlichkeit eben darin begründet sieht, dass die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht auch für andere Sexualdelikte als diejenigen nach §§201 bis 207b StGB zur Anwendung gelangen – nicht in Einklang zu stehen.
3.2. Der Gesetzgeber verfolgte bei der Erlassung des §156c Abs1a StVG durch die Novelle BGBl I Nr 2/2013 das Ziel, sich vom Grundkonzept der Regelungen betreffend den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest, hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen nicht zwischen einzelnen Delikts-gruppen zu differenzieren, möglichst wenig zu entfernen. Aus diesem Grund wurden zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen lediglich für die Sexualdelikte nach §§201 bis 207b StGB vorgesehen. Diese Abgrenzung erscheint im Hinblick auf die unterschiedlichen Schutzrichtungen und die Schwere der Rechtsguts-beeinträchtigung sowie die praktische Bedeutung der einzelnen Straftatbestände des 10. Abschnitts des StGB und die Zahl der verhängten Freiheitsstrafen sachlich und liegt nach Auffassung der Bundesregierung im rechtspolitischen Gestaltungs-spielraums des Gesetzgebers bei der Regelungen der Strafvollzugsarten und ihrer Voraussetzungen (siehe dazu Rz. 34 des Prüfungsbeschlusses):3.2. Der Gesetzgeber verfolgte bei der Erlassung des §156c Abs1a StVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2013, das Ziel, sich vom Grundkonzept der Regelungen betreffend den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest, hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen nicht zwischen einzelnen Delikts-gruppen zu differenzieren, möglichst wenig zu entfernen. Aus diesem Grund wurden zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen lediglich für die Sexualdelikte nach §§201 bis 207b StGB vorgesehen. Diese Abgrenzung erscheint im Hinblick auf die unterschiedlichen Schutzrichtungen und die Schwere der Rechtsguts-beeinträchtigung sowie die praktische Bedeutung der einzelnen Straftatbestände des 10. Abschnitts des StGB und die Zahl der verhängten Freiheitsstrafen sachlich und liegt nach Auffassung der Bundesregierung im rechtspolitischen Gestaltungs-spielraums des Gesetzgebers bei der Regelungen der Strafvollzugsarten und ihrer Voraussetzungen (siehe dazu Rz. 34 des Prüfungsbeschlusses):
3.3.1. Das dem 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB unterliegende Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung lässt sich im Wesent-lichen folgenden Schutzrichtungen zuordnen (Philipp in Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch² [2012] Vor §§201 ff. Rz. 3):
- Schutz vor unfreiwilligen geschlechtlichen Handlungen,
- Schutz der sexuellen Integrität besonders schutzbedürftiger Personen:
Unmündige, Jugendliche, psychische beeinträchtigte und wehrlose Personen,
- Schutz vor finanzieller Ausnützung in Bezug auf sexuelle Handlungen und
- Belästigungs- und Konfrontationsschutz.
Einleitend ist anzumerken, dass im Bereich der Sexualdelikte im Hinblick auf die sich in den Tatbestandvoraussetzungen teilweise überschneidenden Bestimmungen durch eine Tat oft mehrere strafbare Handlungen des 10. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB verwirklicht werden. In diesen Fällen ergibt sich aus der Lehre von den Konkurrenzen der Straftatbestände, ob eine Strafbestimmung die andere verdrängt (Scheinkonkurrenz) oder mehrere Straftatbestände zur Anwendung kommen (echte Konkurrenz).
3.3.2. Von den im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung enthalten die §§201 bis 207b StGB zum einen jene Delikte, die in der Regel die gravierendste Rechtsgutbeeinträchtigung des Opfers zur Folge haben. Zum anderen haben diese Delikte dieselbe Schutzrichtung, nämlich den Schutz vor unfreiwilligen geschlechtlichen Handlungen und den Schutz der sexuellen Integrität besonders schutzbedürftiger Personen (vgl. oben Pkt. II.3.3.1.).3.3.2. Von den im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung enthalten die §§201 bis 207b StGB zum einen jene Delikte, die in der Regel die gravierendste Rechtsgutbeeinträchtigung des Opfers zur Folge haben. Zum anderen haben diese Delikte dieselbe Schutzrichtung, nämlich den Schutz vor unfreiwilligen geschlechtlichen Handlungen und den Schutz der sexuellen Integrität besonders schutzbedürftiger Personen vergleiche oben Pkt. römisch zwei.3.3.1.).
a) Den schwerwiegendsten Eingriff in das Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung stellt die Vergewaltigung nach §201 StGB dar, und zwar sowohl hinsichtlich der Tatmittel (Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben [§89 StGB]) als auch hinsichtlich der Tathandlung (Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung).
b) §202 StGB (Geschlechtliche Nötigung) schützt vor jedweder geschlechtliche[n] Handlung, zu deren Vornahme oder Duldung das Opfer mit Gewalt oder gefährlicher Drohung genötigt wird.
c) Durch §205 StGB (Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person) ist ein sexueller Missbrauch auch in jenen Fällen mit Strafe bedroht, in denen die Anwendung von Gewalt oder Drohung gar nicht notwendig ist, weil sich das Opfer aufgrund seiner physischen oder psychischen Konstitution von vornherein nicht wehren oder keinen entgegenstehenden Willen bilden kann (Kienapfel/Schmoller, Studienbuch BT III², §205 Rz. 1).
d) Die §§206 (Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) und 207 StGB (Sexueller Missbrauch von Unmündigen) schützen generell die sexuelle Integrität von Unmündigen, um diesen eine ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung zu ermöglichen (Kienapfel/Schmoller, Studienbuch BT III², §§206-207 Rz. 3).
e) Schutzzweck des §207a StGB (Pornographische Darstellungen Minderjähriger) ist es, primär über den Darstellerschutz die ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung von Minderjährigen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang kann nicht mit der Strafbarkeit der Produzenten von kinderpornographischem Material das Auslangen gefunden werden, sondern müssen auch die Konsumenten einschlägigen Materials in die Pflicht genommen werden. Die Nachfrage ist allgemein mitverantwortlich für die Herstellung von Kinderpornographie. Die Verbindung zur Produktion weiterer Kinderporno-graphie liegt in der Gefahr, dass der Besitz zur Nachfrage motiviert (vgl. Philipp in Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch² [2012] §207a Rz. 20).e) Schutzzweck des §207a StGB (Pornographische Darstellungen Minderjähriger) ist es, primär über den Darstellerschutz die ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung von Minderjährigen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang kann nicht mit der Strafbarkeit der Produzenten von kinderpornographischem Material das Auslangen gefunden werden, sondern müssen auch die Konsumenten einschlägigen Materials in die Pflicht genommen werden. Die Nachfrage ist allgemein mitverantwortlich für die Herstellung von Kinderpornographie. Die Verbindung zur Produktion weiterer Kinderporno-graphie liegt in der Gefahr, dass der Besitz zur Nachfrage motiviert vergleiche Philipp in Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch² [2012] §207a Rz. 20).
f) Geschütztes Rechtsgut des §207b StGB (Sexueller Mißbrauch von [Jugend-lichen]) ist wie bei den §§201, 202 und 205 StGB die sexuelle Selbstbestimmung, die bei Jugendlichen aufgrund ihrer leichteren Beeinflussbarkeit auch durch weniger intensive Eingriffe beeinträchtigt werden kann (Kienapfel/Schmoller, Studienbuch BT III², §207b).
3.3.3. Gegenüber der Schwere der in den §§201 bis 207b StGB kriminalisierten Handlungen treten Sexualdelikte zurück, die die erstgenannte Deliktsgruppe lediglich ergänzen bzw. die Vorbereitungshandlungen zu den §§201 bis 207b StGB unter Strafe stellen. Dies betrifft §§208a und 212 StGB:
a) §208a StGB (Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen) pönalisiert die Anbahnung eines Kontaktes zu Unmündigen zum Zweck des sexuellen Missbrauchs, der Herstellung von Kinderpornographie sowie der Erlangung von kinderpornographischen Darstellungen des Opfers.
Der Verfassungsgerichtshof weist im Prüfungsbeschluss (Rz. 42) darauf hin, dass die Materialien zu §208a StGB die Strafbarkeit aus der Gefährlichkeit der Vorphase zur Begehung einer massiven strafbaren Handlung ableiten. Durch diese Ausführungen in den Materialien sollte lediglich begründet werden, warum hinsichtlich dieser Handlungen die Strafbarkeit bereits im Vorbereitungsstadium beginnt. Vorbereitungsdelikte durchbrechen nämlich das grundlegende strafrechtliche Prinzip der Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch (§15 StGB). Daher sieht das StGB Vorbereitungsdelikte nur bei Vorliegen besondere[r] kriminalpolitischer Bedürfnisse vor; diese besonderen Umstände werden in den im Prüfungsbeschluss zitierten Materialien dargelegt. Für die Art und die Voraussetzungen des Vollzugs einer nach §208a StGB ausgesprochenen Strafe lassen sich daraus keine Schlüsse ziehen.
b) §212 StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses) stellt eine Ergänzung zu den §§201 bis 207b StGB dar und wird im Schrifttum als Auffangtatbestand zu den sexuellen Nötigungsdelikten der §§201 und 202 StGB qualifiziert (Hinterhofer in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer [Hrsg.] Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 17. Lieferung [2007] §212 Rz. 6).
Der wesentliche Unrechtsgehalt des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses ist also bereits durch die §§206, 207 und 207b StGB abgedeckt. Schwere Fälle der Rechtsgutbeeinträchtigung werden in der Regel nach den letztgenannten Tatbeständen zu ahnden sein. In jenen Fällen, in denen der Täter gegenüber einem unmündigen Opfer in einem Autoritätsverhältnis steht, besteht echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der §§206 bzw. 207 StGB auf der einen Seite und §212 StGB auf der anderen Seite. Ebenso besteht zwischen den §§207b und 212 StGB echte Konkurrenz, wobei anzunehmen ist, dass in vielen Fällen der Ausnützung eines Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des §212 StGB der Täter auch seine altersbedingte Überlegenheit gegenüber dem Opfer im Sinne des §207b Abs1 StGB ausnützen wird. In diesem Fall kommen die §§207b und 212 in echter Konkurrenz zur Anwendung (Philipp in Höpfel/Ratz [Hrsg.] Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch² [2012] §207b Rz. 24). Dass diese Konkurrenzen in der Praxis sehr häufig vorkommen, zeigt sich daran, dass die Verurteilungsstatistik zwar insgesamt 76 Verurteilungen wegen §212 StGB aufweist, davon aber nur neun strafsatzbestimmend sind (siehe dazu unten Punkt II.3.5.). Offensichtlich kommen bei den anderen Fällen die mit einer strengeren Strafdrohung bewehrten Bestimmungen (insb. §§201, 202, 206, 207 StGB) in echter Konkurrenz zu §212 StGB mit zur Anwendung.Der wesentliche Unrechtsgehalt des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses ist also bereits durch die §§206, 207 und 207b StGB abgedeckt. Schwere Fälle der Rechtsgutbeeinträchtigung werden in der Regel nach den letztgenannten Tatbeständen zu ahnden sein. In jenen Fällen, in denen der Täter gegenüber einem unmündigen Opfer in einem Autoritätsverhältnis steht, besteht echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der §§206 bzw. 207 StGB auf der einen Seite und §212 StGB auf der anderen Seite. Ebenso besteht zwischen den §§207b und 212 StGB echte Konkurrenz, wobei anzunehmen ist, dass in vielen Fällen der Ausnützung eines Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des §212 StGB der Täter auch seine altersbedingte Überlegenheit gegenüber dem Opfer im Sinne des §207b Abs1 StGB ausnützen wird. In diesem Fall kommen die §§207b und 212 in echter Konkurrenz zur Anwendung (Philipp in Höpfel/Ratz [Hrsg.] Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch² [2012] §207b Rz. 24). Dass diese Konkurrenzen in der Praxis sehr häufig vorkommen, zeigt sich daran, dass die Verurteilungsstatistik zwar insgesamt 76 Verurteilungen wegen §212 StGB aufweist, davon aber nur neun strafsatzbestimmend sind (siehe dazu unten Punkt römisch zwei.3.5.). Offensichtlich kommen bei den anderen Fällen die mit einer strengeren Strafdrohung bewehrten Bestimmungen (insb. §§201, 202, 206, 207 StGB) in echter Konkurrenz zu §212 StGB mit zur Anwendung.
Hinsichtlich des Strafvollzuges durch elektronisch überwachten Hausarrest bedeutet dies, dass in allen Fällen, in denen ein Täter in echter Konkurrenz zu §212 StGB auch wegen der §§206, 207 oder 207b StGB verurteilt wurde, ohnedies die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen des §156c Abs1a erster Halbsatz StVG zur Anwendung kommen.
3.3.4. Die von §156c Abs1a erster Halbsatz StVG nicht erfassten Delikte nach §§214 bis 217 StGB haben eine andere Schutzrichtung als die Delikte nach §§201 bis 207b StGB. Diese sollen vor unfreiwilligen geschlechtlichen Handlungen sowie die sexuelle Integrität besonders schutzbedürftiger Personen schützen, jene vor finanzieller Ausnützung (vgl. oben Pkt. II.3.3.1.). Die Delikte nach §§214 bis 217 [StGB] werden im Schrifttum daher auch als Bereicherungsdelikte mit geschlechtlichem Bezug bezeichnet (Kienapfel/Schmoller, Studienbuch BT III², Vorbem §§201 ff Rz. 18).3.3.4. Die von §156c Abs1a erster Halbsatz StVG nicht erfassten Delikte nach §§214 bis 217 StGB haben eine andere Schutzrichtung als die Delikte nach §§201 bis 207b StGB. Diese sollen vor unfreiwilligen geschlechtlichen Handlungen sowie die sexuelle Integrität besonders schutzbedürftiger Personen schützen, jene vor finanzieller Ausnützung vergleiche oben Pkt. römisch zwei.3.3.1.). Die Delikte nach §§214 bis 217 [StGB] werden im Schrifttum daher auch als Bereicherungsdelikte mit geschlechtlichem Bezug bezeichnet (Kienapfel/Schmoller, Studienbuch BT III², Vorbem §§201 ff Rz. 18).
Rechtspolitische Zielsetzung des §214 StGB (Entgeltliche Vermittlung von Sexual-kontakten mit Minderjährigen) ist, Minderjährige in einem Frühstadium vor dem Abgleiten in die Prostitution zu schützen (List in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer [Hrsg.] Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 21. Lieferung [2009] §214 Rz. 11). Durch den Tatbestand des §215 StGB (Zuführen zur Prostitution) soll auch der der Prostitution immanenten abstrakten Gefahr für die Freiheit und das Vermögen der Betroffenen (Schutz vor drohender Ausbeutung durch Zuhälter und sonstige Vermittler) entgegengewirkt werden (List in Triffterer/Rosbaud/ Hinterhofer [Hrsg.] Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 21. Lieferung [2009] §215 Rz. 9). Der Schutzzweck des §217 StGB (Grenzüberschreitender Prostitutionshandel) ist es, Prostituierte vor der Gefahr, in einem fremden Land in Abhängigkeitsverhältnisse zu gelangen, zu bewahren (List in Triffterer/
Rosbaud/Hinterhofer [Hrsg.] Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 21. Lieferung [2009] §217 Rz. 8).Rechtspolitische Zielsetzung des §214 StGB (Entgeltliche Vermittlung von Sexual-kontakten mit Minderjährigen) ist, Minderjährige in einem Frühstadium vor dem Abgleiten in die Prostitution zu schützen (List in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer [Hrsg.] Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 21. Lieferung [2009] §214 Rz. 11). Durch den Tatbestand des §215 StGB (Zuführen zur Prostitution) soll auch der der Prostitution immanenten abstrakten Gefahr für die Freiheit und das Vermögen der Betroffenen (Schutz vor drohender Ausbeutung durch Zuhälter und sonstige Vermittler) entgegengewirkt werden (List in Triffterer/Rosbaud/ Hinterhofer [Hrsg.] Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 21. Lieferung [2009] §215 Rz. 9). Der Schutzzweck des §217 StGB (Grenzüberschreitender Prostitutionshandel) ist es, Prostituierte vor der Gefahr, in einem fremden Land in Abhängigkeitsverhältnisse zu gelangen, zu bewahren (List in Triffterer/, Rosbaud/Hinterhofer [Hrsg.] Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 21. Lieferung [2009] §217 Rz. 8).
3.3.5. Auch §208 StGB (Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren) verfolgt eine andere Schutzrichtung als die Delikte nach §§201 bis 207a StGB. §208 StGB bezieht sich auf die Vornahme gefährdender Handlungen vor einer unmündigen Person bzw. im Rahmen eines Autoritätsverhältnisses vor einer bis zu sechzehnjährigen Person. §208 StGB ist eine Bestimmung des Konfrontationsschutzes (vgl. oben Pkt. II.3.3.1.), da die geschützte Person gerade nicht an der gefährdenden Handlung beteiligt ist. Handlungen, an denen ein Unmündiger oder Jugendlicher aktiv oder passiv beteiligt ist, können nicht dem Tatbestand des §208 StGB unterstellt werden (zB OGH 10.5.2012 13 Os 21/12f). Wurden die geschlechtlichen Handlungen an Unmündigen begangen, tritt §208 StGB hinter die §§206 ff StGB zurück (Philipp in Höpfel/Ratz [Hrsg.] Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch² [2012] §208 Rz. 13). Überdies unterscheiden sich die durch §208 StGB unter Strafe gestellte Handlungen in ihrer Schwere deutlich von den strafbaren Handlungen nach §§201 bis 207b StGB.3.3.5. Auch §208 StGB (Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren) verfolgt eine andere Schutzrichtung als die Delikte nach §§201 bis 207a StGB. §208 StGB bezieht sich auf die Vornahme gefährdender Handlungen vor einer unmündigen Person bzw. im Rahmen eines Autoritätsverhältnisses vor einer bis zu sechzehnjährigen Person. §208 StGB ist eine Bestimmung des Konfrontationsschutzes vergleiche oben Pkt. römisch zwei.3.3.1.), da die geschützte Person gerade nicht an der gefährdenden Handlung beteiligt ist. Handlungen, an denen ein Unmündiger oder Jugendlicher aktiv oder passiv beteiligt ist, können nicht dem Tatbestand des §208 StGB unterstellt werden (zB OGH 10.5.2012 13 Os 21/12f). Wurden die geschlechtlichen Handlungen an Unmündigen begangen, tritt §208 StGB hinter die §§206 ff StGB zurück (Philipp in Höpfel/Ratz [Hrsg.] Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch² [2012] §208 Rz. 13). Überdies unterscheiden sich die durch §208 StGB unter Strafe gestellte Handlungen in ihrer Schwere deutlich von den strafbaren Handlungen nach §§201 bis 207b StGB.
3.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von den zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen des §156c Abs1a StVG nicht erfassten Sexual-delikte von den §§201 bis 207b StGB hinsichtlich der Schwere der Rechtsgut-beeinträchtigung – so das Auffangdelikt des §208a StGB, das Vorbereitungsdelikt des §212 StGB, aber auch das Delikt nach §208 StGB – und bzw. oder hinsichtlich der Schutzrichtung – so die Delikte zum Schutz vor finanzieller Ausbeutung der §§214 bis 217 StGB und das Delikt nach §208 StGB – wesentlich unterscheiden.
3.4. Dass die Abgrenzung der von §156c Abs1a erster Halbsatz StVG erfassten Delikte sachlich ist, zeigt sich auch daran, dass für dieselben Delikte auch in anderen Zusammenhängen besondere Regelung[en] gelten: Der Deliktskatalog des §156c Abs1a erster Halbsatz StVG entspricht jenem des §4a Abs1 Tilg-ungsgesetz 1972, BGBl Nr 68/1972, in der Fassung des Zweiten Gewaltschutz-gesetz, BGBl I Nr 40/2009; diese Bestimmung ist bereits mit 1. Juni 2009 in Kraft getreten. Gemäß §4a Abs1 Tilgungsgesetz 1972 verlängert sich die Tilgungsfrist im Falle einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den §§201 bis 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß §21 Abs1 StGB wegen einer solchen Tat um das Einfache. Gemäß §4a Abs2 Tilgungsgesetz 1972 verlängert sich die Tilgungsfrist im Falle einer Verurteilung wegen einer sonstigen im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß §21 Abs1 StGB wegen einer solchen Tat die Tilgungsfrist (nur) um die Hälfte. Auch im Tilgungsrecht gelten also für dieselben, schweren Sexualdelikte besonders strenge Regelungen.3.4. Dass die Abgrenzung der von §156c Abs1a erster Halbsatz StVG erfassten Delikte sachlich ist, zeigt sich auch daran, dass für dieselben Delikte auch in anderen Zusammenhängen besondere Regelung[en] gelten: Der Deliktskatalog des §156c Abs1a erster Halbsatz StVG entspricht jenem des §4a Abs1 Tilg-ungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr 68 aus 1972,, in der Fassung des Zweiten Gewaltschutz-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2009,; diese Bestimmung ist bereits mit 1. Juni 2009 in Kraft getreten. Gemäß §4a Abs1 Tilgungsgesetz 1972 verlängert sich die Tilgungsfrist im Falle einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den §§201 bis 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß §21 Abs1 StGB wegen einer solchen Tat um das Einfache. Gemäß §4a Abs2 Tilgungsgesetz 1972 verlängert sich die Tilgungsfrist im Falle einer Verurteilung wegen einer sonstigen im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß §21 Abs1 StGB wegen einer solchen Tat die Tilgungsfrist (nur) um die Hälfte. Auch im Tilgungsrecht gelten also für dieselben, schweren Sexualdelikte besonders strenge Regelungen.
3.5. In der Praxis kommt den Delikten nach §§201 bis 207b StGB im Vergleich zu den übrigen Sexualdelikten eine viel größere Bedeutung zu. Das zeigt die Verurteilungsstatistik der Gerichtlichen Kriminalstatistik für das Jahr 2012 […]:
Demnach sind die häufigsten Delikte die §§207a, 201 und 206 StGB. Die Zahl von Verurteilungen nach §§211, 215 und 215a StGB liegt im einstelligen Bereich. Nach §§208a, 213, 214 und 220b Abs6 StGB erfolgten im Jahr 2012 keine Verurteilungen. Insgesamt kam es im Jahr 2012 in der Deliktsgruppe der §§201 bis 207b [StGB] zu 540 (strafsatzbestimmenden) Verurteilungen, in der Deliktsgruppe der §§208 bis 220b StGB lediglich zu 125 (strafsatzbestimmenden) Verurteilungen.
Betrachtet man das Verhältnis von bedingten zu un- bzw. teilbedingten Strafen, ergibt sich folgendes Bild: Von 86 strafsatzbestimmenden Verurteilungen wegen §201 StGB erfolgten 67 – also der weit überwiegende Teil – zu teil- bzw. unbedingten Freiheitsstrafen. Ein vergleichbares Verhältnis zeigt sich bei Verurteilungen nach §206 StGB (85 zu 61). Hingegen wurden nach §§212 und 215 StGB keine einzige und nach §§211, 215a und 216 StGB nur je eine Freiheitsstrafe un- bzw. teilbedingt ausgesprochen.
Die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen des §156c Abs1a erster Halbsatz StVG gelten also nur für jene Sexualdelikte, denen im Vergleich zu den übrigen Delikten des 10. Abschnittes des Besonderen Teils des StGB die größte praktische Bedeutung zukommt."
Zusammenfassend ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Abgrenzung jener Sexualdelikte, für die gemäß §156c Abs1a StVG zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen im Hinblick auf den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest gelten, wegen der Schwere der durch diese Delikte bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigung einerseits, wegen ihrer im Vergleich zu den übrigen Sexualdelikten unterschiedlichen Schutzrichtung bzw. ihrer praktischen Bedeutung andererseits sachlich gerechtfertigt sei. Die Bundesregierung stellt den Antrag, §156c Abs1a StVG nicht als verfassungswidrig aufzuheben; für den Fall der Aufhebung begehrt sie für deren Inkrafttreten die Setzung einer Frist von einem Jahr.
4. Die im Anlassfall beschwerdeführende Partei erstattete eine Äußerung, in der sie im Kern der Ansicht der belangten Behörde, dass es an den Bewilligungs-voraussetzungen für die begehrte Maßnahme mangle, entgegentritt.
5. Der Verfassungsgerichtshof führte am 27. Februar 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Bundesregierung die in Prüfung gezogene Bestimmung im Wesentlichen mit den bereits in ihrer Äußerung dargelegten Argumenten unter Berücksichtigung der Gerichtlichen Kriminal-statistik für das Jahr 2013 sowie mit Blick auf die für sämtliche Sexualdelinquenten normierten engen Voraussetzungen der §§156b Abs1 und 156c Abs1 StVG verteidigte.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Mit der am 1. September 2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl I 64/2010 zum StVG wurde die Möglichkeit des Vollzugs von Freiheitsstrafen und der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests geschaffen. Im Zeitpunkt der Einführung dieser neuen Vollzugsform war das der Verurteilung zugrunde liegende Delikt für die Beurteilung der Zulässigkeit des elektronisch überwachten Hausarrests nicht relevant; von Gesetzes wegen war kein Delikt bzw. keine Deliktsgruppe von dieser Vollzugsform ausgenommen.1. Mit der am 1. September 2010 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2010, zum StVG wurde die Möglichkeit des Vollzugs von Freiheitsstrafen und der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests geschaffen. Im Zeitpunkt der Einführung dieser neuen Vollzugsform war das der Verurteilung zugrunde liegende Delikt für die Beurteilung der Zulässigkeit des elektronisch überwachten Hausarrests nicht relevant; von Gesetzes wegen war kein Delikt bzw. keine Deliktsgruppe von dieser Vollzugsform ausgenommen.
2. Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests setzt gemäß §156c Abs1 StVG voraus, dass die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt, der Rechtsbrecher im Inland über eine geeignete Unterkunft verfügt, einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, ein Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebens-unterhalt bestreiten kann, sowie kranken- und unfallversichert ist. Weiters wird die schriftliche Einwilligung zu dieser Maßnahme seitens der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen verlangt; schließlich muss nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der dem Rechtsbrecher aufzuerlegenden Bedingungen anzunehmen sein, dass dieser die alternative Vollzugsform nicht missbrauchen werde.
Vor Erstellung dieser Prognose ist in allen Fällen, in denen der Täter wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer sexuell motivierten Gewalttat verurteilt wurde, eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen (§156d Abs3 StVG).
3. Mit der am 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzten Novelle BGBl I 2/2013 wurden (insb. in §156c Abs1a StVG) – zum Schutz der Opfer von Sexualdelikten – bei Sexualdelinquenten weitere Kriterien eingeführt, die zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit diese Vollzugsform angewendet werden kann:3. Mit der am 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2013, wurden (insb. in §156c Abs1a StVG) – zum Schutz der Opfer von Sexualdelikten – bei Sexualdelinquenten weitere Kriterien eingeführt, die zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit diese Vollzugsform angewendet werden kann:
3.1. Bei allen wegen eines Sexualdeliktes oder eines sexuell motivierten Gewaltdeliktes im Sinne des §52a Abs1 StGB verurteilten Personen muss aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten sein, dass sie den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werden (§156c Abs1a zweiter Halbsatz StVG: "im Übrigen"). Nach den Erläuterungen zur Regie