TE Vwgh Erkenntnis 2013/12/11 2013/12/0017

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §137 Abs3 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des JR in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 19. Dezember 2012, Zl. BMF-322501/0018-I/1/2012, betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2004, zuletzt als Amtsvorstand des Zollamtes L, in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Erklärung vom 23. Dezember 1997 hatte er - mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 - seine Überleitung in das Funktionszulagenschema bewirkt.

Am 16. Juni 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Wertigkeit des von ihm im Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. März 2004 bekleideten Arbeitsplatzes des Vorstandes des Zollamtes L.

Im Übrigen wird zur Vorgeschichte auf die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0222, und vom 22. Februar 2011, Zl. 2009/12/0070, verwiesen.

Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2009, mit welchem festgestellt worden war, der in Rede stehende Arbeitsplatz sei der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Dem zuletzt zitierten Bescheid lag ein Gutachten eines Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramtes zu Grunde, welches auf einem Vergleich zwischen dem vom Beschwerdeführer inne gehabten Arbeitsplatz und der der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 zugehörigen Richtverwendung gemäß Z. 2.5.14. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), "im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretender Leiter der Bundeskellereiinspektion".

Das in Rede stehende Gutachten gelangte für den Arbeitsplatz

des Beschwerdeführers zu folgender Bewertung:

Fachwissen 8

Managementwissen 5

Umgang mit Menschen 3

Denkrahmen 5

Denkanforderung 5

Handlungsfreiheit 11

Dimension 6

Einfluss auf Endergebnisse 3.

Für die in Rede stehende Richtverwendung gelangte das Gutachten mit näherer Begründung zu folgenden Punktewerten:

Fachwissen 8

Managementwissen 4

Umgang mit Menschen 4

Denkrahmen 5

Denkanforderung 5

Handlungsfreiheit 11

Dimension 7

Einfluss auf Endergebnisse 2.

Unter Heranziehung einer näher offen gelegten Berechnungsmethode gelangte der Bewertungssachverständige für beide Arbeitsplätze zu einem Ergebnis von 438 Stellenwertpunkten.

In dem zitierten Erkenntnis vom 22. Februar 2011 erachtete der Verwaltungsgerichtshof die (damalige) Beschwerde des Beschwerdeführers lediglich insoweit für berechtigt, als sie die Vergabe des Punktewertes (8) für den Bereich Fachwissen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers betraf.

In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

"Zutreffend ist aber seine Rüge, soweit sie die Behandlung der 'Italienischkenntnisse' für die Beurteilung des Bereichs 'Fachwissen' betrifft.

Der Gutachter hat in seinem Ergänzungsgutachten, in dem diese Frage erstmals behandelt wurde, zunächst zutreffend ausgeführt, dass es Aufgabe der belangen Behörde (als Dienstbehörde) sei, abschließend zu klären, inwieweit zusätzliche Italienischkenntnisse zu den Anforderungen des Arbeitsplatzes eines Vorstandes eines Zollamtes bzw. des Vorstands des Zollamts L. gehörten. Seine folgenden Ausführungen, in der die Bewertungsrelevanz dieser (zusätzlichen) Fremdsprachenkenntnisse untersucht wurde, lassen sich daher als hypothetische Darlegungen für den Fall verstehen, dass diese Kenntnisse zum objektiven Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gehören, wobei der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass diese Kenntnisse in einer übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung enthalten seien.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang die Auffassung vertrat, die Italienischkenntnisse zählten nicht zu den allgemeinen Anforderungen des Arbeitsplatzes eines Vorstandes eines Zollamtes und seien daher im Beschwerdefall als für die Bewertung des Arbeitsplatzes irrelevante individuelle Kenntnisse des Arbeitsplatzinhabers anzusehen, steht dies im Widerspruch zur oben erwähnten Äußerung des Sachverständigen und zu ihrer eigenen Feststellung, sie gehe davon aus, dass die beiden ihr vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen 'tatsächlich in Anwendung' gebracht worden seien. Damit geht sie nämlich vom Zutreffen beider Arbeitsplatzbeschreibungen und damit auch (bei Zutreffen der Äußerung des Sachverständigen) von der Erwähnung der Italienischkenntnisse in einer Arbeitsplatzbeschreibung aus. Warum die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten (zusätzlichen) Fremdsprachkenntnisse nur individuelle Kenntnisse des Beschwerdeführers und nicht objektive Anforderungen (zumindest) seines Arbeitsplatzes sein sollten, bleibt ohne nachvollziehbare Begründung, sodass (jedenfalls beim derzeitigen Stand des Verfahrens) nicht aufgrund eines mängelfreien Verfahrens davon ausgegangen werden kann, es seien darin bloß für die Bewertung des Arbeitsplatzes unerhebliche individuelle Fähigkeiten des Beschwerdeführers festgehalten worden.

Es ist aber auch die weitere (davon unabhängige) Begründung, diese (zusätzlichen) Sprachkenntnisse seien nicht in einer über 'fortgeschrittene Kenntnisse' hinausgehenden Qualität auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, ergänzungsbedürftig geblieben. Da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Jänner 2008 die Italienischkenntnisse im Zusammenhang mit der von ihm angestrebten höheren Bewertung des Kriteriums 'Fachwissens' mit 'grundlegende spezielle Kenntnisse' ins Treffen geführt und damit auch eine Behauptung zum erforderlichen Niveau aufgestellt hat, wäre es (bei Nichtzutreffen der ersten Begründungslinie) Aufgabe der belangten Behörde gewesen, Ermittlungen über die Anforderungen an deren Niveau zur klaglosen Bewältigung der Aufgaben anzustellen und das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung dem Sachverständigen zur Beurteilung für die Ergänzung seines Bewertungsgutachtens zu übermitteln; eine Würdigung wie sie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vorgenommen hat und der die belangte Behörde offenbar folgte, stand diesem allerdings nicht zu."

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (vgl. hiezu die tieferstehenden Ausführungen in der Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (neuerlich) fest, dass der vom Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 1. Jänner 1997 und 31. März 2004 bekleidete Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen war.

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Hinsichtlich des Verwaltungsgeschehens wird zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf die Ausführungen in dem im fortgesetzten Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16.2.2009, GZ. BMF-322501/0013- I/20/2008, verwiesen.

Diese Ausführungen werden wie folgt ergänzt:

Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.2011, Zl. 2009/12/0070, wurde die Frage, ob Italienischkenntnisse zum objektiven Anforderungsprofil Ihres Arbeitsplatzes gehörten, einer eingehenden Überprüfung unterzogen.

In Ihrer Stellungnahme vom 31.1.2008 führten Sie im Zusammenhang mit den von Ihnen vorgebrachten Italienischkenntnissen Folgendes aus:

'Weiters wurden die italienischen Sprachkenntnisse nicht berücksichtigt. Da das Zollamt hinsichtlich der Marktordnung überwiegend mit italienischen Zollbehörden (Lieferungen an die U.S. Army) zusammenarbeiten musste wurden diese ständig beansprucht und war diese Sprachkenntnis für einen reibungslosen Ablauf mit den meist säumigen Italienern von absoluter Wichtigkeit.'

Was die für Ihren Arbeitsplatz erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse anlangt, wurde in die vom Zollamt L (AD P - Referent der Amtsvorstehung im Referat 3 und AD S - Stellvertreter des Vorstandes des Zollamtes L) erstellte Beschreibung Ihres Arbeitsplatzes (vgl. Arbeitsplatzbeschreibung vom 6.7.1999) Einsicht genommen. In dieser Arbeitsplatzbeschreibung sind unter Pkt. 11.1 als Fremdsprachenkenntnisse nur Englischkenntnisse angeführt, Italienischkenntnisse scheinen nicht auf.

In weiterer Folge wurde zu dem in Ihrer Stellungnahme vom 31.1.2008 geäußerten Vorbringen die ehemalige Chefinspizierende für die Zollämter in der früheren Finanzlandesdirektion für Steiermark (Geschäftsabteilung 3), AD T, befragt. Wie die Chefinspizierende in ihrer Stellungnahme vom 20.8.2012 ausführte, wurden ihrer Erinnerung nach über das Zollamt L Ausfuhrlieferungen an die US-Army in Italien abgewickelt. Wie die Chefinspizierende weiters erklärte, wurden durch das Zollamt L Lieferungen in zahlreiche europäische Länder zollrechtlich abgefertigt und war es nicht erforderlich, dass die handelnden Zollorgane über Kenntnisse der Sprache des jeweiligen Empfängerlandes verfügten. Ob Sie Italienischkenntnisse besessen hätten, könne sie (die Chefinspizierende) nicht sagen. Jedenfalls sei ihr nicht erinnerlich, dass dezidiert Italienischkenntnisse objektive Anforderungen an den Arbeitsplatz eines/r Zollamtsvorstandes/- vorständin gewesen seien, dies weder für das Zollamt L noch für ein anderes Zollamt. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass selbst in der derzeitigen Arbeitsplatzbeschreibung eines(r) Zollamtsvorstandes/-vorständin, die einen wesentlich umfangreicheren Aufgaben- und Verantwortungsbereich vorsehe (Arbeitsplatzwertigkeit A1/6), als Fremdsprachenkenntnisse nur Englischkenntnisse genannt seien, Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache würden lediglich als vorteilhaft beurteilt werden.

Mit Schreiben vom 21.8.2012, GZ. BMF-321301/0007-I/1/2011, wurden Ihnen die Arbeitsplatzbeschreibung vom 6.7.1999 und die Stellungnahme der Chefinspizierenden vom 20.8.2012 übermittelt und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

In Ihrer Eingabe vom 10.9.2012 teilten Sie dazu Folgendes mit:

'Tatsache ist, dass 90 % der sensiblen ca. 12.000 der Marktordnung und Ausfuhrerstattung unterliegenden Ausfuhren mit Italien abgewickelt wurden und es laufend zu Schwierigkeiten infolge von Unfällen, Nichtannahme von Waren wegen mangelnder Kühlung oder Frierens, Vernichtung wegen Verderbs, vorzeitigen Auslaufens von Schiffen oder Flotten usw. gekommen ist. Das Zollamt musste laufend Aufstellungen über längere Aktenrückstände abliefern. Soweit erinnerlich war der überwiegende Anteil der über 1 Jahr alten Akten auf solche Fälle zurückzuführen die infolge der begehrten Ausfuhrerstattung nicht durch eine einfache Erledigung z. B. Aktenvermerk beendet werden konnten. Das Zollamt musste daher laufend mit den italienischen Zollämtern in Kontakt sein.'

Zwecks Klärung der von Ihnen vorgebrachten Umstände wurde mit den von Ihnen erfolgten Ausführungen das Zollamt G befasst, dessen Zuständigkeitsbereich seit dem 1.5.2004 das gesamte Bundesland Steiermark umfasst (Anmerkung: Mit der am 1.5.2004 in Kraft getretenen Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004, wurden die Amtsbereiche der Zollämter regionalisiert und in diesem Zusammenhang u.a. festgelegt, dass sich der Amtsbereich des Zollamtes G auf das gesamte Bundesland Steiermark erstreckt. Das ehemalige Zollamt L stellt seit dem genannten Zeitpunkt eine Zollstelle des Zollamtes G dar).

Im Schreiben vom 3.10.2012 führte die Vorständin des Zollamtes G aus, im Zeitraum 1.1.1997 bis 31.3.2004 seien vom Zollamt L diverse Zollabfertigungen abgewickelt worden u.a. die sogenannten Exporte mit Ausfuhrerstattung, die in einem hohen Ausmaß nach Italien erfolgt seien. Diese Exportabfertigungen seien von nahezu allen dienstgeprüften V2/A2 Bediensteten des Zollamtes L unabhängig von ihren Fremdsprachenkenntnissen durchgeführt worden. Besondere Fremdsprachenkenntnisse seien nicht erforderlich gewesen, da alle notwendigen Verfahrenshandlungen in deutscher Sprache mit den verantwortlichen Firmenvertretern des exportierenden Unternehmens bzw. Vertretern der Spediteure abgehandelt worden seien. Unregelmäßigkeiten oder Probleme, die sich im Versandverfahren ergeben hätten, seien im Such- und Mahnverfahren geklärt worden, wobei diese Aufgabe bis 2001 von FOI L und ab 2002 von FOI W wahrgenommen worden sei. Dazu seien ebenfalls keine besonderen Fremdsprachenkenntnisse, im Konkreten Italienischkenntnisse notwendig gewesen. Die Ausfuhrerstattung bzw. Abwicklung von Maßnahmen der Marktordnung sei seit dem EU-Beitritt Österreichs bis zur Auflösung des Zollamtes L durch AD St erfolgt. Seine Aufgabe sei es gewesen, die in der Abwicklung des Ausfuhrerstattungsverfahrens sich etwaig ergebenden Probleme sowohl mit dem Zollamt Salzburg Erstattungen als auch mit dem exportierenden Unternehmen zu klären. Dazu seien nach den eigenen Angaben von AD St jedoch ebenfalls keine besonderen Fremdsprachenkenntnisse, konkret Italienischkenntnisse erforderlich gewesen. Sie seien als Vorstand im Bereich der Abwicklung des Such- und Mahnverfahrens bzw. der Ausfuhrerstattung nicht unmittelbar tätig gewesen, sondern hätten im Rahmen Ihrer Funktion als Vorstand des Zollamtes L vielmehr die Dienst- und Fachaufsicht über sämtliche Bedienstete des Zollamtes L ausgeübt.

Was die von Ihnen speziell angesprochenen Schwierigkeiten infolge von Unfällen, Nichtannahme von Waren wegen mangelnder Kühlung oder Frierens, Vernichtung wegen Verderbs, vorzeitigen Auslaufens von Schiffen oder Flotten anlangt, führte die Vorständin des Zollamtes G in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8.10.2012 aus, dass es in derartigen Fällen in der Regel zum Rücktransport an den Versender/Spediteur in der Steiermark im Versandverfahren gekommen sei. Die Rückware sei dann ebenfalls vor Ort beim Unternehmen in der Obersteiermark durch den jeweiligen Abfertigungsbeamten zollrechtlich abgefertigt worden. In diesem Zusammenhang sich ergebende Probleme der Ausfuhrerstattung seien wiederum durch den MO Referenten Hrn. St geklärt worden. Dabei seien sowohl das Zollamt Erstattungen als auch das exportierende Unternehmen in Österreich und ua. auch der Empfänger in Italien befasst worden (US Navy). Analog hätte es sich auch bei etwaigen Unfällen auf dem Transportweg verhalten. Nach Befragung von Hrn. St, der seit 1995 als Marktordnungsreferent beim Zollamt L tätig gewesen sei, sei es nur im geringen Umfang zu derartigen Zwischenfällen gekommen.

Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Aktenrückstände und der diesbezüglichen Berichtspflicht äußerte sich die Vorständin dahingehend, dass sich die überwiegende Anzahl an Aktenrückständen aus dem Such- und Mahnverfahren ergeben habe. Diese Such- und Mahnverfahren seien ausschließlich durch Hrn. L bzw. Fr. W abgearbeitet worden. Nach Rücksprache mit Fr. W seien Sie in Ihrer Funktion als Vorstand damit nie unmittelbar befasst worden. Lediglich die etwaige interne Stellungnahme (gegenüber der GA 3) hinsichtlich der Aktenrückstände (Akte älter als 1 Jahr) sei über Sie als Vorstand erfolgt.

Mit Schreiben vom 21.10.2012, GZ. BMF-322501/0017-I/1/2012, übermittelte Ihnen das BMF die Stellungnahme des Zollamtes G vom 3.10.2012 samt Ergänzung vom 8.10.2012 und bot Ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

In Ihrer Eingabe vom 30.10.2012 brachten Sie dazu Folgendes vor:

'Die Verwendung zweier Fremdsprachen (Englisch im gelegentlichen Parteienverkehr am Amtsplatz mit vorwiegend Fahrern aus Osteuropa und den UdSSR-Folgeländern sowie Italienisch im Schriftverkehr mit den Zollbehörden dieses Landes) erschien mir nicht so bedeutsam, da es ja im Wesen eines Zollamtes liegt mit ausländischen Behörden und Personen in Verbindung zu treten und dies sicherlich (wie auch in Ihrem letzten Vorhalt angesprochen) auch bei den anderen Zollämtern in mehr oder minder starken Ausmaß zutrifft. Ich habe daher keine Aufzeichnungen über die Häufigkeit dieser Tätigkeiten (...).

Da ich bezüglich medialer Auftritte außer zwei Interviews im Stadtfernsehen und gelegentliche Vorträge nichts vorzuweisen hatte habe ich die fallweise erforderlich Benützung zweier Fremdsprachen in die Waagschale geworfen. Leider kann ich nach 14 Jahren aus den eingangs erwähnten Gründen keine Nachweise über Umfang und Häufigkeit erbringen. Sicher ist jedoch dass die Behandlung 'hartnäckiger' Akte die Kenntnis in italienischer Sprache erforderten mit dem Referatsleiter und nicht mit den von Ihnen angeführten Sachbearbeitern erfolgte.'

Rechtliche Erwägungen:

Hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen wird gleichfalls auf den im fortgesetzten Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16.2.2009, GZ. BMF-322501/0013- I/20/2008, verwiesen - dies mit der Maßgabe, dass hievon ausdrücklich all jene Ausführungen ausgenommen werden, die die Italienisch-kenntnisse zum Gegenstand haben.

Was die Italienischkenntnisse anlangt, gelten die nachstehenden Ausführungen.

Im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Fremdsprachenkenntnissen sind zunächst die Aussagen im 1. Absatz der rechtlichen Erwägungen des Bescheides vom 16.2.2009, GZ. BMF- 322501/0013-I/20/2008, dahingehend zu modifizieren bzw. einzuschränken, dass hinsichtlich der Italienischkenntnisse einzig und allein die Arbeitsplatzbeschreibung vom 6.7.1999 als maßgebend erachtet wird.

In weiterer Folge ist zu den Italienischkenntnissen Folgendes festzuhalten:

Im Hinblick auf die Angaben in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 6.7.1999, der Stellungnahme der ehemaligen Chefinspizierenden für die Zollämter in der früheren Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 20.8.2012 und der Stellungnahmen der Vorständin des Zollamtes G vom 3.10.2012 und 8.10.2012, liegt für die entscheidende Behörde klar auf der Hand, dass Italienischkenntnisse nicht zu den objektiven Anforderungen an Ihren Arbeitsplatz als Vorstand des Zollamtes L zählten.

Die Arbeitsplatzbeschreibung vom 6.7.1999 benennt als Fremdsprachenkenntnisse lediglich Englisch, nicht jedoch Italienisch. Diese Arbeitsplatzbeschreibung wurde vom Referenten der Amtsvorstehung im Referat 3 des Zollamtes L (AD P) verfasst und vom Stellvertreter des Vorstandes des Zollamtes L (AD S) gezeichnet. Bei den genannten Personen (Referent der Amtsvorstehung im Referat 3 bzw. sogar Stellvertreter des Vorstandes des Zollamtes L) handelt es sich um Bedienstete des Zollamtes L, denen die Verhältnisse am genannten Zollamt sehr genau bekannt waren bzw. sind.

Die ehemalige Chefinspizierende für die Zollämter in der früheren Finanzlandesdirektion für Steiermark erklärte in ihrer Stellungnahme vom 20.8.2012, dass durch das Zollamt L neben den in Rede stehenden Lieferungen nach Italien Lieferungen in zahlreiche europäische Länder zollrechtlich abgefertigt wurden, wobei es nicht erforderlich war, dass die handelnden Zollorgane über Kenntnisse der Sprache des jeweiligen Empfängerlandes verfügten. Dass dezidiert Italienischkenntnisse objektive Anforderungen an den Arbeitsplatz eines/r Zollamtsvorstandes/-vorständin waren (sei es an Ihren Arbeitsplatz, sei es an den Arbeitsplatz eines/r anderen Zollamtsvorstandes/-vorständin), wurde von der Chefinspizierenden in keinster Weise bestätigt. Im Gegenteil, die Chefinspizierende wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass selbst in der derzeitigen Arbeitsplatzbeschreibung des/r Vorstandes/Vorständin eines Zollamtes, die einen wesentlich umfangreicheren Aufgaben- und Verantwortungsbereich ausweise (Arbeitsplatzwertigkeit A1/6), als Fremdsprachenkenntnisse nur Englischkenntnisse genannt seien, Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache würden lediglich als vorteilhaft beurteilt werden. Die Behörde hegt an den Aussagen der Chefinspizierenden keinerlei Zweifel, geht sie doch davon aus, dass ein/e Chefinspizierender/e der Zollämter die für Zollorgane erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse sehr wohl zu beurteilen vermag.

Die Vorständin des Zollamtes G äußerte sich in den Schreiben vom 3.10.2012 und 8.10.2012 sehr ausführlich zu den über das Zollamt L erfolgten Ausfuhrlieferungen mit Ausfuhrerstattung. Laut ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 3.10.2012 waren weder für die (in einem hohen Ausmaß nach Italien erfolgten) Exportabfertigungen (diese wurden von nahezu allen dienstgeprüften A2/V2 Bediensteten des Zollamtes L durchgeführt), noch für das Such- und Mahnverfahren (damit waren FOI L und FOI W betraut), noch für den Bereich der Ausfuhrerstattung bzw. der Abwicklung von Maßnahmen der Marktordnung (diese wurden vom Marktordnungsreferenten AD St wahrgenommen) besondere Fremdsprachenkenntnisse, konkret Italienischkenntnisse erforderlich. Abgesehen davon waren Sie - so die Amtsvorständin - im Bereich der Abwicklung des Such- und Mahnverfahrens bzw. der Ausfuhrerstattung nicht unmittelbar tätig, sondern übten im Rahmen Ihrer Funktion als Vorstand des Zollamtes L die Dienst- und Fachaufsicht über sämtliche Bedienstete des Zollamtes L aus. Im Schreiben vom 8.10.2012 bezog die Amtsvorständin eingehend zu den von Ihnen vorgebrachten Schwierigkeiten mit den Ausfuhren nach Italien Stellung (siehe dazu die betreffenden Ausführungen) und wies weiters darauf hin, dass die von Ihnen angeführten Aktenrückstände sich überwiegend aus dem Such- und Mahnverfahren ergaben. In diesem Zusammenhang wiederholte die Amtsvorständin noch einmal ihre Aussagen, dass Sie als Vorstand mit dem Such- und Mahnverfahren nie unmittelbar befasst waren. Die seitens der Amtsvorständin erfolgten Ausführungen in den Schreiben vom 3.10.2012 und 8.10.2012 sind überzeugend und plausibel und lassen keinerlei Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen.

Wenn Sie in der von Ihnen verfassten Arbeitsplatzbeschreibung Italienischkenntnisse anführen und im gegenständlichen Verfahren vorbringen, Italienischkenntnisse seien für die reibungslose Abwicklung der Exporte nach Italien mit Ausfuhrerstattung von absoluter Wichtigkeit bzw. für den Schriftverkehr mit den Zollbehörden Italiens bzw. für die Behandlung 'hartnäckiger' Akte erforderlich gewesen, so vermag die Behörde diesen Angaben nicht zu folgen, stehen sie doch im Widerspruch zu den vorliegenden Unterlagen und Aussagen. Ausgehend von den Angaben in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 6.7.1999 (die von Amtsorganen des Zollamtes L erstellt wurde), der Stellungnahme der ehemaligen Chefinspizierenden für die Zollämter der früheren Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 20.8.2012 und den Stellungnahmen der Vorständin des Zollamtes G vom 3.10.2012 und 8.10.2012, die miteinander übereinstimmen und schlüssig und nachvollziehbar sind, sieht es die Behörde als gesichert an, dass Italienischkenntnisse nicht zu den objektiven Anforderungskriterien Ihres Arbeitsplatzes gehörten.

Da für die Arbeitsplatzbewertung ausschließlich die objektiven Anforderungen an den Arbeitsplatz maßgebend sind (individuelle Fähigkeiten bzw. Kenntnisse bleiben hiebei außer Betracht) vermögen die von Ihnen ins Treffen geführten Italienischkenntnisse keinerlei Auswirkungen auf die Wertigkeit Ihres Arbeitsplatzes zu entfalten.

Das für Ihren Arbeitsplatz erforderliche Fachwissen besteht in 'Fortgeschrittenen Fachkenntnissen (= 8)' und ist Ihr Arbeitsplatz im Zeitraum 1.1.1997 bis 31.3.2004 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ansehung der maßgeblichen Rechtslage wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf deren Wiedergabe in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011 verwiesen.

Auf Basis dieser Rechtslage sowie der bindenden Ausführungen in dem genannten Erkenntnis war somit vorliegendenfalls (lediglich) zu prüfen, ob Italienischkenntnisse zu den Anforderungen des vom Beschwerdeführer inne gehabten Arbeitsplatzes eines Vorstandes des Zollamtes L gehörten.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die Chefinspizierende für Zollämter, T, keine definitiven Aussagen über die Frage, ob Italienischkenntnisse objektive Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gewesen seien, getroffen habe, zumal sie lediglich angegeben habe, dies sei ihr "nicht erinnerlich".

In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer einerseits entgegen zu halten, dass - worauf die Gegenschrift zutreffend hinweist - die Beschwerde die genannte Aussage der Chefinspizierenden T aus dem Zusammenhang gerissen zitiert, gab diese doch im folgenden Satz den Hinweis, wonach selbst in der derzeitigen Arbeitsplatzbeschreibung eines Zollamtsvorstandes, die einen wesentlich umfangreicheren Aufgaben- und Verantwortungsbereich vorsehe, als Fremdsprachenkenntnisse nur Englischkenntnisse genannt würden. Diese - ohne weiteren Vorbehalt getroffene - Angabe der Chefinspizierenden indiziert zumindest die Richtigkeit der von der belangten Behörde für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers getroffenen Annahmen.

Maßgeblich ist jedoch, dass sich die belangte Behörde bei ihren Tatsachenfeststellungen nicht bloß auf die Angaben der Chefinspizierenden T, sondern auch auf jene der Vorständin des Zollamtes G stützen durfte. Dazu meint die Beschwerde, diesen Angaben sei deshalb nicht zu folgen, weil der Beschwerdeführer "über andere Erinnerungen verfüge und eine andere Meinung dazu habe". In diesem Zusammenhang wiederholt die Beschwerde die Darlegungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10. September 2012 und ergänzt diese dahingehend, die dort angeführten Tätigkeiten seien "selbstverständlich" neben jener anderer Kollegen auch seine Aufgabe gewesen.

Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0107).

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde mit den Angaben des Beschwerdeführers einerseits und jenen der Vorständin des Zollamtes G andererseits auseinander gesetzt und ist als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung den zuletzt genannten Angaben gefolgt.

Eine Unschlüssigkeit dieser Beweiswürdigung zeigt das Beschwerdevorbringen, welches lediglich auf andere Erinnerungen des Beschwerdeführers verweist, nicht auf.

Hinzu kommt noch, dass die belangte Behörde die diesbezüglichen Angaben der Vorständin des Zollamtes G dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, wobei dieser in seiner darauf Bezug nehmenden Eingabe vom 30. Oktober 2012 keinesfalls hinreichend konkret behauptet hat, selbst in einem ins Gewicht fallendem Ausmaß Italienischkenntnisse im Zusammenhang mit den angesprochenen Tätigkeiten in Anwendung gebracht zu haben. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Angaben der Vorständin des Zollamtes G lediglich insofern bestritten, als er die Auffassung vertrat, die Behandlung "hartnäckiger" Akte sei "mit dem Referatsleiter" und nicht mit den von ihr angeführten Sachbearbeitern erfolgt. Dass er als Vorstand des Zollamtes diese Tätigkeiten (in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß) persönlich durchgeführt habe, behauptete er demgegenüber nicht.

Sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde - ausgehend von der unrichtigen rechtlichen Annahme, es reiche schon aus, am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auch ohne Italienisch-Kenntnisse "irgendwie durchkommen" zu können - unterlassen habe, konkrete Feststellungen zu treffen, in welchem anteilsmäßigen Ausmaß bei seiner Tätigkeit Arbeit angefallen sei, für die Italienischkenntnisse zumindest zweckmäßig gewesen seien, inwieweit hierbei im Schriftverkehr sowie auch in Telefonaten mit italienischen Kollegen ohne ausreichende Deutschkenntnisse umzugehen gewesen sei und welchen Vorteil daher Italienisch-Kenntnisse hätten und welcher Nachteil aus ihrem Fehlen resultiere.

Soweit dieses Vorbringen bereits die Zweckmäßigkeit (Erwünschtheit) von Italienischkenntnissen als bewertungsrelevant ansieht, verkennt sie § 137 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979, wonach die Arbeitsplatzbewertung nach den "Anforderungen" an das Wissen des Beamten vorzunehmen ist. Anforderung ist das, was man von jemandem als (Arbeits-)Leistung erwartet, von ihm verlangt (vgl. hiezu Duden, Bedeutungswörterbuch2, Seite 49). Ausgehend von diesem Begriffsverständnis sind als "Anforderungen" eines Arbeitsplatzes an den Inhaber nicht schon all jene Eigenschaften zu verstehen, welche für die Ausübung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes zweckmäßig bzw. wünschenswert sind. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang ausschließlich die Frage, ob derartige Kenntnisse erforderlich sind, also ihr Fehlen einen ins Gewicht fallenden Nachteil für die Erfüllung der Arbeitsplatzaufgaben mit sich bringt.

Dies hat die belangte Behörde sehr wohl geprüft und - gestützt auf die Angaben der Vorständin des Zollamtes G, wonach die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Tätigkeiten im Wesentlichen in den Aufgabenbereich anderer (dem Beschwerdeführer untergeordneter) Beamter des Zollamtes L fielen, welche diese ihrerseits ohne besondere Fremdsprachenkenntnisse erfüllen konnten - verneint.

Es ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang daher weder ein Rechtsirrtum noch ein wesentlicher Verfahrensmangel durch Unterlassung entscheidungserheblicher Feststellungen vorzuwerfen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 11. Dezember 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120017.X00

Im RIS seit

27.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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