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21/01 HandelsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung des - zulässigen - Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches betreffend die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses großer Aktiengesellschaften im Amtsblatt zur Wiener Zeitung; zusätzlich zur Veröffentlichung in der Datenbank des Firmenbuchs vorgesehene Veröffentlichung in einem periodisch erscheinenden, weitgehend unentgeltlich zugänglichen Medium angesichts der besseren Zugänglichkeit von Informationen für die interessierte Öffentlichkeit im rechtspolitischen Ermessen des GesetzgebersSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Antrag und Vorverfahren
1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt mit ihrem auf Art140 B-VG gestützten Antrag,
"§277 Abs2 und 3 sowie die Worte 'und 2' in Abs4 UGB idF BGBl I Nr 70/2008, den 2. Satz des §280 Abs1 UGB idF BGBl Nr 304/1996 und die Worte 'und in welcher Nummer des Bekanntmachungsblattes' in §281 Abs2 UGB idF BGBl I Nr 103/2006,"§277 Abs2 und 3 sowie die Worte 'und 2' in Abs4 UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2008,, den 2. Satz des §280 Abs1 UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 304 aus 1996, und die Worte 'und in welcher Nummer des Bekanntmachungsblattes' in §281 Abs2 UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2006,,
in eventu §277 Abs2 und 3 sowie die Worte 'und 2' in Abs4 UGB idF BGBl I Nr 70/2008, den 2. Satz des §280 Abs1 UGB idF BGBl Nr 304/1996, die Worte 'und in welcher Nummer des Bekanntmachungsblattes' in §281 Abs2 UGB idF BGBl I Nr 103/2006, die Wortfolge 'und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt' in §282 Abs1 UGB idF BGBl Nr 304/1996, §282 Abs3 UGB idF BGBl Nr 304/1996 und §191 AktG idF BGBl I Nr 71/2009,in eventu §277 Abs2 und 3 sowie die Worte 'und 2' in Abs4 UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2008,, den 2. Satz des §280 Abs1 UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 304 aus 1996,, die Worte 'und in welcher Nummer des Bekanntmachungsblattes' in §281 Abs2 UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2006,, die Wortfolge 'und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt' in §282 Abs1 UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 304 aus 1996,, §282 Abs3 UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 304 aus 1996, und §191 AktG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2009,,
als verfassungswidrig aufzuheben". (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
1.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt zu ihrer Antragslegitimation im Wesentlichen Folgendes vor:
1.1.1. Sie sei eine große Aktiengesellschaft iSd §221 Abs3 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), dRGBl. S 219/1897 idF BGBl I 50/2013, (in der Folge: UGB), weshalb §277 Abs2 leg.cit., welcher – neben der Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht gemäß §277 Abs1 leg.cit. – die zusätzliche Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorschreibe, auf sie anzuwenden sei. Da die antragstellende Gesellschaft darüber hinaus zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sei, müsse sie gemäß §280 Abs1 zweiter Satz leg.cit. auch den Konzernabschluss zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichen; nach herrschender Meinung beziehe sich diese Bestimmung entsprechend der Absicht des Gesetzgebers auch auf den Fall, dass die Muttergesellschaft selbst eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland sei, womit diese Bestimmung auch auf den Konzernabschluss der antragstellenden Gesellschaft anzuwenden sei. Gemäß §283 Abs7 leg.cit. würden die angeführten Veröffentlichungspflichten nicht nur den Vorstand, sondern auch die Gesellschaft selbst treffen, womit auch die antragstellende Gesellschaft Adressatin der Veröffentlichungspflichten sei.1.1.1. Sie sei eine große Aktiengesellschaft iSd §221 Abs3 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), dRGBl. S 219/1897 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2013,, (in der Folge: UGB), weshalb §277 Abs2 leg.cit., welcher – neben der Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht gemäß §277 Abs1 leg.cit. – die zusätzliche Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorschreibe, auf sie anzuwenden sei. Da die antragstellende Gesellschaft darüber hinaus zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sei, müsse sie gemäß §280 Abs1 zweiter Satz leg.cit. auch den Konzernabschluss zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichen; nach herrschender Meinung beziehe sich diese Bestimmung entsprechend der Absicht des Gesetzgebers auch auf den Fall, dass die Muttergesellschaft selbst eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland sei, womit diese Bestimmung auch auf den Konzernabschluss der antragstellenden Gesellschaft anzuwenden sei. Gemäß §283 Abs7 leg.cit. würden die angeführten Veröffentlichungspflichten nicht nur den Vorstand, sondern auch die Gesellschaft selbst treffen, womit auch die antragstellende Gesellschaft Adressatin der Veröffentlichungspflichten sei.
1.1.2. Die genannten Veröffentlichungspflichten würden die antragstellende Gesellschaft unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen treffen, womit diese ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für die antragstellende Gesellschaft wirksam würden.
1.1.3. Schließlich sei es der antragstellenden Gesellschaft nicht zumutbar, gegen die jeweilige Veröffentlichungspflicht zu verstoßen und anschließend die Verhängung der Zwangsstrafe zu bekämpfen, weil seit der Neufassung des Zwangsstrafenregimes in §283 UGB (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010) keine Androhung der Zwangsstrafe mehr vorgesehen sei, sondern eine solche gemäß §283 Abs2 leg.cit. sofort und ohne vorausgehendes Verfahren zu verhängen sei, wenn die Offenlegung des Jahresabschlusses nach §277 leg.cit. nicht fristgerecht erfolge. Die auf Basis der alten Rechtslage in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geäußerten Gründe für die Zumutbarkeit der Bekämpfung der Verhängung von Zwangsstrafen (VfSlg 15.589/1999) würden daher nicht mehr vorliegen.1.1.3. Schließlich sei es der antragstellenden Gesellschaft nicht zumutbar, gegen die jeweilige Veröffentlichungspflicht zu verstoßen und anschließend die Verhängung der Zwangsstrafe zu bekämpfen, weil seit der Neufassung des Zwangsstrafenregimes in §283 UGB (Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,) keine Androhung der Zwangsstrafe mehr vorgesehen sei, sondern eine solche gemäß §283 Abs2 leg.cit. sofort und ohne vorausgehendes Verfahren zu verhängen sei, wenn die Offenlegung des Jahresabschlusses nach §277 leg.cit. nicht fristgerecht erfolge. Die auf Basis der alten Rechtslage in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geäußerten Gründe für die Zumutbarkeit der Bekämpfung der Verhängung von Zwangsstrafen (VfSlg 15.589/1999) würden daher nicht mehr vorliegen.
1.2. In der Sache bringt die antragstellende Gesellschaft vor, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG), auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) und gegen den Gleichheitssatz (Art2 StGG und Art7 B-VG) verstoßen würden:
1.2.1. Die "sinnlose" Anordnung des §277 Abs2 UGB, wonach große Aktiengesellschaften ihren Jahresabschluss zusätzlich zur Einreichung beim Firmenbuchgericht (und der damit einhergehenden Veröffentlichung) kostenpflichtig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen hätten, sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil eine zusätzliche – über die in der Datenbank des Firmenbuchs bestehende – Information des Publikums nicht notwendig sei. Schon mit der Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht stehe jedermann die Einsicht in den Jahresabschluss offen, wobei diese weltweit über Internet möglich sei. Der Wiener Zeitung fehle es an einer entsprechenden Breitenwirkung, weshalb eine sachliche Rechtfertigung für §277 Abs2 leg.cit. bzw. §280 Abs1 zweiter Satz leg.cit. unter dem Gesichtspunkt der Publikumsinformation nicht gegeben sei. Die angefochtenen Bestimmungen würden daher ganz offensichtlich nur der Subventionierung eines Staatsbetriebes, insbesondere der Querfinanzierung des Mediums Wiener Zeitung, dienen. Die Subventionierung solcher Medien sei zwar an sich zulässig, jedoch sei es einerseits unsachlich bzw. gleichheitswidrig, andererseits eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Ausübung der Erwerbsbetätigungsfreiheit, dass einzelne Wirtschaftstreibende, wie die antragstellende Gesellschaft als große Aktiengesellschaft, dazu verpflichtet würden, mittels Schaltung von Zwangsinseraten ein bestimmtes Medium zu subventionieren.
1.2.2. Darüber hinaus gebe es keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die Veröffentlichungspflicht allein von der Rechtsform der Gesellschaft abhängig gemacht werde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass lediglich große Aktiengesellschaften ihren Jahresabschluss zusätzlich veröffentlichen müssten, nicht aber große Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Diese Differenzierung sei vom Gesetzgeber bei Einführung der Bestimmung damit begründet worden, dass große Aktiengesellschaften ihren Jahresabschluss "im vollen Inhalt" veröffentlichen müssten, während das Firmenbuchgericht nur "den Tag der Einreichung des Jahresabschlusses bekannt zu machen" habe. Diese Begründung sei jedoch seit der Umstellung der Urkundensammlung auf ADV (womit nunmehr ohnehin alle Jahresabschlüsse in vollem Inhalt im Firmenbuch zu veröffentlichen seien) obsolet.
2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den im Antrag geäußerten Bedenken entgegentritt und beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen bzw. die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
2.1. Zur Frage der Zulässigkeit des Antrags führt die Bundesregierung im Wesentlichen wie folgt aus:
2.1.1. Die Veröffentlichungspflicht nach §277 Abs2 UGB sei dem Wortlaut dieser Regelung nach nur an den Vorstand einer großen Aktiengesellschaft adressiert. Diese Veröffentlichungspflicht treffe zwar – wie die antragstellende Gesellschaft richtigerweise festhalte – gemäß §283 Abs7 leg.cit. auch die antragstellende Gesellschaft selbst, jedoch greife §277 Abs2 leg.cit. erst mittels §283 Abs7 leg.cit. in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft ein; dasselbe gelte für §280 Abs1 zweiter Satz leg.cit.
2.1.2. Des Weiteren sei der Anfechtungsumfang im vorliegenden Antrag nicht richtig abgegrenzt. Der Antrag behaupte einen untrennbaren Zusammenhang des §277 Abs3 UGB und der angefochtenen Wortfolgen in §277 Abs4 leg.cit. und §281 Abs2 leg.cit. mit den primär angefochtenen §277 Abs2 leg.cit. und §280 Abs1 zweiter Satz leg.cit. Ein untrennbarer Zusammenhang liege jedoch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes noch nicht allein dadurch vor, dass im Falle der Aufhebung des §277 Abs2 leg.cit. bzw. des §280 Abs1 zweiter Satz leg.cit. die übrigen o.a. Bestimmungen unanwendbar würden. Durch die Aufhebung der Wortfolge "und in welcher Nummer des Bekanntmachungsblattes" in §281 Abs2 vierter Satz leg.cit. würde mehr aus dem Rechtsbestand entfernt werden, als zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit erforderlich sei. Es könne sich nämlich aus einer Verpflichtung zum Verweis auf die Nummer des Bekanntmachungsblattes allein keine Pflicht zur Veröffentlichung in einem Bekanntmachungsblatt ergeben.
2.1.3. Schließlich stehe der antragstellenden Gesellschaft ein zumutbarer Umweg iSd Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung stelle zwar Vollziehung der Gesetze iSd §1 Abs1 AHG dar, ihr liege jedoch ein privatrechtlicher Auftrag zugrunde, nämlich die Veranlassung der Veröffentlichung, für die ein Entgelt zu entrichten sei. Die antragstellende Gesellschaft könne bei einem Auftrag zur Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung das dafür zu bezahlende Entgelt mit Vorbehalt entrichten und es in einem zivilgerichtlichen Verfahren zurückfordern.
2.2. In der Sache tritt die Bundesregierung den im Antrag geäußerten Bedenken folgendermaßen entgegen:
2.2.1. Die im vorliegenden Antrag angefochtene Veröffentlichungspflicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sei zur Erfüllung des im öffentlichen Interesse liegenden Informationszweckes geeignet und zudem verhältnismäßig, weil die Einsicht in das Amtsblatt zur Wiener Zeitung im Gegensatz zu jener in das Firmenbuch unentgeltlich möglich sei.
Der Oberste Gerichtshof habe bisher keine Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen gehegt. Laut diesem würden die Bestimmungen über die Offenlegung des Jahresabschlusses zur Information von Dritten dienen, welche die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen würden. Die nach §277 Abs2 UGB in Papierform nur im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgende Veröffentlichung erfülle das Informationsbedürfnis einer interessierten Öffentlichkeit, die diese Mitteilungen gemäß §2a Verlautbarungsgesetz 1985 unentgeltlich über das Internet abrufen könne (OGH 31.3.2011, 1 Ob 15/11d mwN). Des Weiteren habe der Oberste Gerichtshof in seiner Judikatur festgehalten, dass die "durch die Bekanntmachung sowohl in der Ediktsdatei als auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erreichte (erweiterte) Publizität […] mit den Zielen der Vorlagepflicht und ihrer Durchsetzung (Schutz der Rechte von Gläubigern und Vertragspartnern der Gesellschaft) in Einklang" stehe (OGH 14.7.2005, 6 Ob 124/05m).
2.2.2. Zum Vorbringen der mangelnden sachlichen Rechtfertigung, die Veröffentlichungspflicht allein von der Rechtsform der Gesellschaft abhängig zu machen, führt die Bundesregierung aus, dass das Unternehmensgesetzbuch zwischen großen Aktiengesellschaften (§277 Abs2 UGB), kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§278 leg.cit.), kleinen und mittelgroßen Aktiengesellschaften und mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§279 leg.cit.), Konzernen (§280 leg.cit.) sowie Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§280a leg.cit.) unterscheide, was im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege. Die Verpflichtung großer Aktiengesellschaften zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sei durch die besondere volkswirtschaftliche Bedeutung von großen Aktiengesellschaften bzw. durch das besondere Interesse von Investoren, Gläubigern und Anteilseignern an der wirtschaftlichen Situation von großen Aktiengesellschaften begründet.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des UGB, dRGBl. S 219/1897 idF BGBl I 50/2013, lauten wie folgt (die angefochtenen Gesetzesbestimmungen bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben):1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des UGB, dRGBl. S 219/1897 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2013,, lauten wie folgt (die angefochtenen Gesetzesbestimmungen bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben):
"ZWEITER ABSCHNITT
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
(Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
ERSTER TITEL
Größenklassen
Umschreibung
§221. (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 4,84 Millionen Euro Bilanzsumme;
2. 9,68 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Ab- schlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 19,25 Millionen Euro Bilanzsumme;
2. 38,5 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten Markt im Sinne des §1 Abs2 BörseG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zum Handel zugelassen sind.
(4)-(7) […]
[…]
ZWEITER TITEL
Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung,
Prüfung durch das Firmenbuchgericht
Offenlegung
§277. (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen. […]
(2) Der Vorstand einer großen Aktiengesellschaft (§221 Abs3) hat die Veröffentlichung des Jahresabschlusses unmittelbar nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veranlassen. Der Nachweis über die Veranlassung dieser Veröffentlichung ist gleichzeitig mit den in Abs1 bezeichneten Unterlagen beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bei der Veröffentlichung ist das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben. Dies gilt auch für allfällige Änderungen (Abs1 letzter Satz).
(3) In der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1 000 Euro angegeben werden.
(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs1 und 2 oder auf dem Jahresabschluss selbst anzugeben, in welche der Größenklassen des §221 Abs1 bis 3 die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf §221 Abs4 im betreffenden Geschäftsjahr einzuordnen ist.
(5)-(8) […]
[…]
Offenlegung des Konzernabschlusses
§280. (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung gleichzeitig mit dem Jahresabschluß unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. §277 Abs2 ist für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.
(2) […]
[…]
Form und Inhalt der Unterlagen bei der
Offenlegung, Veröffentlichung und VervielfältigungForm und Inhalt der Unterlagen bei der, Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
§281. (1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind der Jahresabschluß und der Konzernabschluß so wiederzugeben, daß sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. Wurde der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlußprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluß wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluß, so ist hierauf hinzuweisen.
(2) Werden der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der gemäß Abs1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Ist jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Prüfung durch einen Abschlußprüfer erfolgt, so ist anzugeben, ob der Abschlußprüfer den in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschluß oder den Konzernabschluß bestätigt hat oder ob er die Bestätigung eingeschränkt oder versagt hat. Ferner ist anzugeben, bei welchem Firmenbuch und in welcher Nummer des Bekanntmachungsblattes die Offenlegung erfolgt oder daß die Offenlegung noch nicht erfolgt ist.
DRITTER TITEL
Prüfungspflicht und Zwangsstrafen
Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts
§282. (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.
(2) Gibt die Prüfung gemäß Abs1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß §231 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß §221 Abs6 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.
(3) Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
Zwangsstrafen
§283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur zeitgerechten Befolgung der §§244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des §270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des §280a vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind.
(2) Ist die Offenlegung nach Abs1 nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt, so ist – sofern die Offenlegung nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt ist – ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung eine Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung kann abgesehen werden, wenn das in Abs1 genannte Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. In diesem Fall kann – soweit bis dahin noch keine Offenlegung erfolgt ist – mit der Verhängung der Zwangsstrafverfügung bis zum Ablauf von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches der Offenlegung entgegenstand, zugewartet werden. Zwangsstrafverfügungen sind wie Klagen zuzustellen. Gegen die Zwangsstrafverfügung kann das jeweilige Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Im Einspruch sind die Gründe für die Nichtbefolgung der in Abs1 genannten Pflichten anzuführen. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (§21 AußStrG). Ist der Einspruch verspätet oder fehlt ihm jegliche Begründung, so ist er mit Beschluss zurückzuweisen.
(3) Mit der rechtzeitigen Erhebung des begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Zwangsstrafverfahrens vorzugehen, so kann – ohne vorherige Androhung – eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3 600 Euro verhängt werden. Gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren steht dem jeweiligen Organ ein Rechtsmittel zu (§§45 ff. AußStrG).
(4) Ist die Offenlegung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist noch immer nicht erfolgt, so ist durch Strafverfügung eine weitere Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Das Gleiche gilt bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate; wird gegen eine solche Zwangsstrafverfügung Einspruch erhoben, so ist der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen.
(5) Richtet sich die Zwangsstrafverfügung gemäß Abs4 gegen ein in Abs1 genanntes Organ einer mittelgroßen (§221 Abs2) Kapitalgesellschaft, so erhöhen sich die damit zu verhängenden Zwangsstrafen sowie die in Abs1 und 3 angedrohten Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren jeweils auf das Dreifache. Wird das Zwangsstrafenverfahren gegen ein in Abs1 genanntes Organ einer großen (§221 Abs3) Kapitalgesellschaft geführt, so erhöhen sich diese Beträge jeweils auf das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.
(6) Die Zwangsstrafen sind auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
(7) Die den gesetzlichen Vertretern in den §§244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280a auferlegten Pflichten treffen auch die Gesellschaft. Kommt die Gesellschaft diesen Pflichten durch ihre Organe nicht nach, so ist gleichzeitig auch mit der Verhängung von Zwangsstrafen unter sinngemäßer Anwendung der Abs1 bis 6 auch gegen die Gesellschaft vorzugehen."
2. §191 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz – AktG), BGBl 98/1965 idF BGBl I 35/2012, lautet wie folgt:2. §191 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz – AktG), Bundesgesetzblatt 98 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2012,, lautet wie folgt:
"Veröffentlichung
§191. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach §277 UGB darf im Fall des §188 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des §189 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind."
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002). Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002).
1.2. Der Antrag ist zulässig:
1.2.1. Die antragstellende Gesellschaft ist eine große Aktiengesellschaft iSd §221 Abs3 UGB, weshalb sich die Veröffentlichungspflicht gemäß §277 Abs2 leg.cit. an sie richtet; sie ist daher Adressatin dieser Norm. Darüber hinaus ist die antragstellende Gesellschaft auch zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Gemäß §280 Abs1 zweiter Satz leg.cit. ist für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses §277 Abs2 leg.cit. sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist; nach herrschender Meinung gilt dasselbe, wenn die Muttergesellschaft selbst eine große Aktiengesellschaft ist (s. Fölhs/Prillinger in: Torggler [Hrsg.], Unternehmensgesetzbuch Kommentar, 2013, §280, Rz 6). Die antragstellende Gesellschaft ist daher auch Normadressatin des §280 Abs1 zweiter Satz leg.cit.
1.2.2. Soweit die Bundesregierung in ihrer Äußerung festhält, dass §277 Abs2 UGB an den Vorstand einer großen Aktiengesellschaft gerichtet sei und erst iVm §283 Abs7 leg.cit. in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreife, ist zu entgegnen, dass die Rechtsfolgen der Veröffentlichungspflicht gemäß §283 Abs7 leg.cit. jedenfalls auch die antragstellende Gesellschaft selbst treffen. 1.2.2. Soweit die Bundesregierung in ihrer Äußerung festhält, dass §277 Abs2 UGB an den Vorstand einer großen Aktiengesellschaft gerichtet sei und erst in Verbindung mit §283 Abs7 leg.cit. in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreife, ist zu entgegnen, dass die Rechtsfolgen der Veröffentlichungspflicht gemäß §283 Abs7 leg.cit. jedenfalls auch die antragstellende Gesellschaft selbst treffen.
1.2.3. Zur damit in Zusammenhang stehenden Frage, ob der Anfechtungsumfang im Antrag zu eng gewählt ist (weil die antragstellende Gesellschaft auch §283 Abs7 UGB mitanfechten hätte müssen), ist festzuhalten, dass einerseits durch die isolierte Aufhebung des §277 Abs2 leg.cit. bzw. des §280 Abs1 zweiter Satz leg.cit. die mögliche Verfassungswidrigkeit beseitigt würde und andererseits §283 Abs7 leg.cit. auch nicht einen dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Inhalt annehmen oder als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar überbleiben würde (s. VfSlg 16.279/2001), weil §277 leg.cit. (auf welchen §283 Abs7 leg.cit. verweist) noch weitere Pflichten – wie zB jene der Einreichung u.a. des Jahresabschl