§ 191 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.12.2024

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach § 277 UGB darf im Fall des § 188 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 189 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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