§ 185 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.12.2024

Ergibt sich bei Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß die Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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