TE Vfgh Erkenntnis 2013/9/23 G35/2013 ua, V32/2013 ua

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Veröffentlicht am 23.09.2013
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art18 Abs1, Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
UniversitätsG 2002 §91, §143 Abs30
Satzung der Universität Wien, studienrechtlicher Teil §23, §23a, §27 Abs6
Satzung der Universität Linz, Satzungsteil "Studienrecht" §46, §47
Satzung der Universität Innsbruck, Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" §44
Satzung der Universität Graz, Satzungsteil "Studienbeitrag" §1, §2
Satzung der Technischen Universität Graz, Satzungsteil "Studienrecht" §31, §31a

Leitsatz

Aufhebung von Satzungsregelungen verschiedener Universitäten über Studienbeiträge mangels gesetzlicher Grundlage nach Aufhebung der die Satzungsbestimmungen in Gesetzesrang hebenden Bestimmung des UniversitätsG 2002

Spruch

I. Die folgenden Bestimmungen werden als verfassungswidrig aufgehoben:

1. §§23, 23a und 27 Abs6 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30. November 2007, 8. Stück, Nr 40 (Neuverlautbarung), in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr 129;

2. §§46 und 47 des Satzungsteils "Studienrecht" der Satzung der Universität Linz in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Linz vom 29. Juni 2012, 26. Stück, Pkt. 228;

3. §44 des Satzungsteils "Studienrechtliche Bestimmungen" der Satzung der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 3. Februar 2006, 16. Stück, Nr 90 (Wiederverlautbarung), in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 19. Juni 2012, 35. Stück, Nr 322;

4. §§1 und 2 des Satzungsteils "Studienbeitrag" der Universität Graz in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 6. Juni 2012, 35.a Stück, 38. Sondernummer;

5. §§31 und 31a des Satzungsteils "Studienrecht" der Satzung der Technischen Universität Graz in der Fassung Mitteilungsblatt der Technischen Universität Graz vom 6. Juni 2012, 17. Stück, Nr 167.

II. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

III. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschlüsse und Vorverfahren

1. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2011, G10/11, V6/11 (VfSlg 19.448/2011), unter anderem §91 Abs1 bis 3 und Abs8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – in der Folge: UG 2002), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 134/2008, als verfassungswidrig aufgehoben und der Gesetzgeber bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten am 29. Februar 2012 keine Ersatzregelungen getroffen hatte, änderten bzw. ergänzten insgesamt neun öffentliche Universitäten ihre Satzungen dahingehend, dass Bestimmungen eingeführt wurden, die mit Wirksamkeit ab dem Wintersemester 2012/13 eine Studienbeitragspflicht für Studierende vorsehen, die bestimmte, in den jeweiligen Satzungen (über weite Strecken gleichartig) geregelte Voraussetzungen erfüllen.

2. Anlässlich der Behandlung einer zu B878/2012 protokollierten Beschwerde eines Studierenden der Universität Wien (der mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien bekämpft, mit dem festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer wegen Überschreitens der studienbeitragsfreien Studiendauer gemäß der von der Universität Wien durch Satzung eingeführten Studienbeitragsregelung verpflichtet sei, für das Wintersemester 2012/13 einen Studienbeitrag zu entrichten), entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der – durch Beschluss des Senates der Universität Wien vom 26. April 2012, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr 129, eingeführten – §§23, 23a und 27 Abs6 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien. Diese gingen grundsätzlich dahin, dass "die autonome Regelung des Studienbeitrags durch Satzung der Universität ohne formelle gesetzliche Grundlage gegen Art18 B-VG in Verbindung mit Art81c Abs1 B-VG zu verstoßen scheint, weil die Festlegung von Studienbeiträgen für die Regelstudien, also Grund-, Aufbau- und Doktoratsstudien, nicht zu jenen Angelegenheiten öffentlicher Universitäten gehören dürfte, die diese autonom und – als verfassungsgesetzlich vorgezeichnete Ausnahme von Art18 B-VG im Bereich der Verwaltung des Bundes – im Rahmen der Gesetze durch Satzungen im Sinne des Art81c Abs1 Satz 2 B-VG regeln können" (VfGH 10.10.2012, B878/2012-12, Pkt. III.4.1.).

3. Nach Einleitung dieses amtswegigen Prüfungsverfahrens hinsichtlich der in Verordnungsrang stehenden, eine Studienbeitragspflicht vorsehenden Satzungsbestimmungen der Universität Wien wurde am 11. Jänner 2013 das Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden, im BGBl I 18/2013 kundgemacht. Durch dieses Bundesgesetz wird zum einen die Studienbeitragspflicht an allen öffentlichen Universitäten mit Wirksamkeit ab dem Sommersemester 2013 neu geregelt (§91 UG 2002, dessen Absätze 1 bis 3 durch das genannte Bundesgesetz – in Reaktion auf VfSlg 19.448/2011 [vgl. Erläut. zur RV, 2011 BlgNR, 24. GP, 2 f.] – neu gefasst wurden, sieht nunmehr vor, dass Studierende aller öffentlichen Universitäten zur Entrichtung eines Studienbeitrages verpflichtet sind, wenn bestimmte, gesetzlich geregelte Voraussetzungen vorliegen. Diese Regelung gilt gemäß dem ersten Satz des – ebenfalls durch das genannte Bundesgesetz eingefügten – §143 Abs30 UG 2002 ab dem Sommersemester 2013.). Zum anderen wurde durch einen neuen §143  Abs30 Satz 3 UG 2002 angeordnet, dass die in den Ziffern 1 bis 9 dieser Bestimmung genannten "Regelungen über Studienbeiträge in Satzungen von Universitäten […] vom 1. Juni 2012 bis zum Wirksamwerden des §91 Abs1 bis 3 in der Fassung BGBl I Nr 18/2013 als Bundesgesetze" gelten.

4. Ob der Verfassungsmäßigkeit dieses durch BGBl I 18/2013 eingeführten Satzes 3 des Absatzes 30 des §143 UG 2002 entstanden beim Verfassungsgerichtshof anlässlich mehrerer bei ihm anhängiger Verfahren Bedenken, nämlich zum einen anlässlich der Zulässigkeitsprüfung des durch den Prüfungsbeschluss vom 10. Oktober 2012, B878/2012-12, eingeleiteten, zu V71/2012 geführten Verordnungsprüfungsverfahrens und zum anderen anlässlich der Behandlung von fünf zu B1010/2012, B1332/2012, B1473/2012, B1510/2012 und B65/2013 protokollierten Beschwerden gemäß Art144 B-VG, mit denen die Beschwerdeführer jeweils Bescheide bekämpfen, mit denen gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen in den Satzungen der jeweiligen Universität entweder das Bestehen einer Studienbeitragspflicht für das Wintersemester 2012/13 festgestellt oder ein Antrag auf Rückerstattung von bereits geleisteten Studienbeiträgen für das Wintersemester 2012/13 abgewiesen wird.

Daher beschloss der Verfassungsgerichtshof anlässlich der Behandlung dieser Beschwerden und anlässlich des zu V71/2012 protokollierten amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens, zum einen die Verfassungsmäßigkeit des §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 idF BGBl I 18/2013 von Amts wegen gemäß Art140 B-VG zu prüfen. Diese gesetzliche Bestimmung wurde in der Folge mit (Teil-)Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2013 als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 29.6.2013, G35-40/2013-18, V32-36/2013-18). Zum anderen nahm der Verfassungsgerichtshof die genannten fünf auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden zum Anlass, auf Grund derselben Bedenken, die ihn zur amtswegigen Einleitung des zu V71/2012 geführten Verfahrens bewogen hatten, die Verfassungskonformität jener Bestimmungen der Satzungen der Universitäten Wien, Innsbruck, Linz und Graz sowie der Technischen Universität Graz, die eine Studienbeitragspflicht ab dem Wintersemester 2012/13 eingeführt hatten, gemäß Art139 B-VG von Amts wegen zu prüfen (VfGH 16.3.2013, B1010/2012-10 ua.).

5. Die Senate der Universitäten Wien, Graz, Linz und der Technischen Universität Graz sowie der Universitätsrat der Universität Innsbruck legten die Bezug habenden Akten vor. Mit Ausnahme des Senates der Universität Linz gaben die genannten Behörden jeweils eine Äußerung ab und beantragten, der Verfassungsgerichtshof möge die in Prüfung gezogenen Verordnungen nicht als gesetz- und verfassungswidrig aufheben. Das zentrale Element der Begründung der vorgelegten Äußerungen besteht jeweils insbesondere darin, dass es nach Ansicht der verordnungserlassenden Behörden mangels expliziter entgegenstehender gesetzlicher Regelung auf Grund von Art81c B-VG in die Autonomie der Universitäten falle, in ihren Satzungen Studienbeitragsregelungen vorzusehen.

II. Rechtslage

1. §143 Abs30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl I 120/2002, idF BGBl I 18/2013, hat folgenden Wortlaut (der mit [Teil-]Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2013 [VfGH 29.6.2013, G35-40/2013-18, V32-36/2013-18] aufgehobene Satz 3 dieses Absatzes 30 des §143 UG 2002 ist hervorgehoben):

"§143. (1) […]

(30) Studienbeiträge gemäß §91 Abs1 bis 3 in der Fassung BGBl I Nr 18/2013 sind ab dem Sommersemester 2013 zu entrichten. Kommt es bis 1. Juni 2014 zu keiner Neuerung der Studienbeitragsregelung, so bleibt die vorliegende Fassung in Geltung. Folgende Regelungen über Studienbeiträge in Satzungen von Universitäten gelten vom 1. Juni 2012 bis zum Wirksamwerden des §91 Abs1 bis 3 in der Fassung BGBl I Nr 18/2013 als Bundesgesetze:

1. §23 und §23a der Satzung der Universität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr 129;

2. Satzungsteil Studienbeitrag der Satzung der Universität Graz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 6. Juni 2012, 35.a Stück, 38. Sondernummer;

3. §44 des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen der Satzung der Universität Innsbruck, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 19. Juni 2012, 35. Stück, Nr 322;

4. §31 und §31a des Satzungsteils Studienrecht der Satzung der Technischen Universität Graz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Graz vom 6. Juni 2012, 17. Stück, Nr 167;

5. §22 und §23 des Satzungsteils 5 der Veterinärmedizinischen Universität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 1. Juni 2012, 21. Stück, Nr 49;

6. §29a und §29b der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien vom 16. Mai 2012, 33. Stück, Nr 208;

7. §46 und §47 des Satzungsteils Studienrecht der Satzung der Universität Linz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Linz vom 29. Juni 2012, 26. Stück, Nr 228;

8. §1 und §2 des Satzungsteiles Studienbeitrag der Satzung der Universität Mozarteum Salzburg, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg vom 21. Mai 2012, 23. Stück, Nr 42;

9. §121 und §122 der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 20. Juni 2012, Mitteilungsblatt 20."

2. Durch BGBl I 18/2013 wurden die Absätze 1 bis 3 des – zuvor nur aus den Absätzen 4 bis 7 (jeweils idF BGBl I 81/2009) bestehenden – §91 UG 2002 novelliert, sodass §91 in seiner aktuellen Fassung (§91 Abs1 bis 3 idF BGBl I 18/2013, Abs4 bis 7 weiterhin idF BGBl I 81/2009) folgenden Wortlaut hat:

"§91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des §51 Abs2 Z26 und §54 Abs3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(2) Von ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter Abs1 oder die Personengruppe gemäß §1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl II Nr 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 15/1998, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß §64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 verfügen, ist ein Studienbeitrag von 726,72 Euro pro Semester einzuheben. Allen übrigen ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die weder unter Abs1 noch unter Abs2 erster Satz fallen, ist ein Studienbeitrag gemäß Abs1 vorzuschreiben.

(3) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten.

(4) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages hat die Bundesrechenzentrum GmbH einen Datenverbund der Universitäten zu betreiben, der folgende Daten der Studierenden zum Zweck der Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrags zu enthalten hat:

1. die Matrikelnummer;

2. die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht;

3. die Staatsangehörigkeit;

4. der Beitragsstatus;

5. die Anschrift am Studienort und am Heimatort.

(5) Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten aufzuteilen.

(6) Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen.

(7) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren. Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben den Lehrgangsbeitrag und keinen Studienbeitrag zu entrichten. Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Lehrgangsbeitrag und kein Studienbeitrag einzuheben."

3. Die in Prüfung gezogenen §§23, 23a und 27 Abs6 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30. November 2007, 8. Stück, Nr 40 (Nv.), idF Mitteilungsblatt vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr 129, lauten wie folgt:

"Studienbeitrag

§23. (1) Ordentliche Studierende, die die Voraussetzungen gemäß Abs2 nicht erfüllen, und außerordentliche Studierende, die für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen sind, haben für jedes Semester im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung nach dem Ende der allgemeinen Zulassungsfrist um 10 vH.

(2) Ordentliche Studierende, welche die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, UnionsbürgerInnen sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages (wie zB der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie InländerInnen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit zuzüglich Toleranzsemester gemäß §23a nicht überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten.

(3) Bestehen Zulassungen zu mehreren Studien an der Universität Wien, so ist ein Studienbeitrag zu entrichten, sofern in zumindest einem Studium eine Beitragspflicht besteht. Besteht an der Universität Wien in zumindest einem Studium eine Beitragspflicht und bestehen Zulassungen auch an weiteren österreichischen Universitäten, so ist ein Studienbeitrag von zumindest 363,36 Euro (bei Entrichtung nach dem Ende der allgemeinen Zulassungsfrist von zumindest 399,70 Euro) an einer Universität zu entrichten, an der Beitragspflicht besteht.

(4) Auf Antrag einer/eines Studierenden oder einer Person, die einen Antrag auf Zulassung zum Studium gestellt hat, ist deren Beitragspflicht bescheidmäßig festzustellen. Der Antrag ist innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist des betreffenden Semesters einzubringen und hemmt die Fälligkeit des Studienbeitrags bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Die Höhe des Studienbeitrags richtet sich in diesem Fall nach dem Zeitpunkt der Antragstellung, sofern der Studienbeitrag nicht bereits entrichtet wurde.

Bemessung der vorgesehenen Studienzeit

§23a. (1) Die vorgesehene Studienzeit und die Anzahl der Toleranzsemester im Sinne des §23 Abs2 sind wie folgt zu bemessen:

1. in Bachelor? und Masterstudien: Die vorgesehene Studienzeit in Semestern ist anhand des in ECTS?Anrechnungspunkten bemessenen gesamten Arbeitsaufwands laut Curriculum zu errechnen, wobei 30 ECTS?Anrechnungspunkten einem Semester entsprechen. Bei nicht?ganzzahligem Divisionsergebnis ist auf ganze Semester aufzurunden. Für ein Bachelor? oder Masterstudium sind zwei Toleranzsemester vorgesehen.

2. in Doktoratsstudien mit einem Arbeitsaufwand von 120 ECTS?Anrechnungspunkten: vorgesehene Studienzeit vier Semester, zwei Toleranzsemester;

3. in dreijährigen Doktoratsstudien: vorgesehene Studienzeit sechs Semester, zwei Toleranzsemester;

4. in Diplomstudien: vorgesehene Studienzeit gemäß Anlage 1 zu §23a, zwei Toleranzsemester in jedem Studienabschnitt. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, wird einem weiteren Studienabschnitt ein zusätzliches Toleranzsemester zugerechnet. Ein Semester ist dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß §61 Abs2 UG abgelegt wurde. Bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer ist die höhere Semesterzahl zur Bestimmung der vorgesehenen Studienzeit pro Abschnitt maßgeblich.

(2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist an Hand der Kennzahlen gemäß §5 Abs4 UniStEV 2004 (BGBl II Nr 288/2004 idF BGBl II Nr 161/2011) folgendermaßen zu ermitteln:

1. für Bachelor? und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; für Bachelor? und Masterstudien der Translationswissenschaft unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl;

2. für Diplomstudien, ausgenommen Lehramtsstudien, unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl und unter Berücksichtigung allfälliger Änderungen der Kennzahl im selben Studium oder in Vorläuferstudien;

3. für Lehramtsstudien durch Einbeziehung aller Semester pro Unterrichtsfach unter Berücksichtigung von Vorläuferstudien;

4. für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf jene Kennzahl, die den Studienplan oder das Curriculum bezeichnet. Zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind bei Übertritt in das entsprechende sechssemestrige Doktoratsstudium einzurechnen. Studienzeiten im Rahmen desselben Curriculums eines sechssemestrigen Doktoratsstudiums sind zusammenzuzählen.

(3) Semester, in denen eine Beurlaubung vorliegt, sind bei der Bestimmung der Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums nicht zu berücksichtigen. Semester, in denen die Ableistung des Präsenz? und Zivildienstes ohne Berücksichtigung der lehrveranstaltungsfreien Zeit eine Dauer von mindestens vier Wochen in Anspruch nahm sind bei der Bestimmung der Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums nicht zu berücksichtigen.

[…]

§27. […]

(6) Die §§23 und 23a in der Fassung Mitteilungsblatt vom 02.05. 2012, 22. Stück, Nr 129 treten mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft und sind erstmalig auf das Wintersemester 2012/13 anzuwenden."

4. Die in Prüfung gezogenen §§1 und 2 des Satzungsteils "Studienbeitrag" der Universität Graz, eingeführt durch Beschluss des Senates der Universität Graz vom 16. Mai 2012, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 6. Juni 2012, 35.a Stück, 38. Sondernummer, haben folgenden Wortlaut:

"Studienbeitrag

§1

(1) Ordentliche Studierende, die die Voraussetzungen gemäß Abs2 nicht erfüllen, und außerordentliche Studierende, für die §91 Abs7 UG nicht zur Anwendung kommt, haben für jedes Semester im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung nach dem Ende der allgemeinen Zulassungsfrist 10 vH.

(2) Ordentliche Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-Bürger/innen sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages (wie z.B. der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländer/innen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit zuzüglich Toleranzsemester gemäß §2 nicht überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten.

(3) Bestehen Zulassungen zu mehreren Studien an der Universität Graz, so ist ein Studienbeitrag zu entrichten, sofern in zumindest einem Studium eine Beitragspflicht besteht. Besteht an der Universität Graz in zumindest einem Studium eine Beitragspflicht und bestehen Zulassungen auch an weiteren österreichischen Universitäten, so ist ein Studienbeitrag von zumindest 363,36 Euro (bei Entrichtung nach dem Ende der allgemeinen Zulassungsfrist von zumindest 399,70 Euro) an einer Universität zu entrichten, an der Beitragspflicht besteht.

(4) Auf Antrag einer/eines Studierenden oder einer Person, die einen Antrag auf Zulassung zum Studium gestellt hat, ist deren Beitragspflicht bescheidmäßig festzustellen. Der Antrag ist innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist des betreffenden Semesters einzubringen.

Bemessung der vorgesehenen Studienzeit

§2

(1) Die vorgesehene Studienzeit und die Anzahl der Toleranzsemester im Sinne des §1 Abs2 sind wie folgt zu bemessen:

1. in Bachelor- und Masterstudien: Die vorgesehene Studienzeit in Semestern ist anhand des in ECTS-Anrechnungspunkten bemessenen gesamten Arbeitsaufwandes laut Curriculum zu errechnen, wobei gem. §51 Abs2 Z26 UG 60 ECTS-Anrechnungspunkte einem Studienjahr entsprechen. Für Bachelor- und Masterstudien sind jeweils zwei Toleranzsemester vorgesehen.

2. in Doktoratsstudien: Die im Curriculum vorgesehene Studienzeit kann um zwei Toleranzsemester überschritten werden. Ist im Curriculum keine Studienzeit festgelegt, ist von einer Studienzeit von drei Jahren auszugehen.

3. in Diplomstudien: vorgesehene Studienzeit laut Curricula, zwei Toleranzsemester in jedem Studienabschnitt. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, wird dem nächst folgendem Studienabschnitt ein zusätzliches Toleranzsemester zugerechnet. Ein Semester ist dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß §61 Abs2 UG abgelegt wurde. Bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer in Lehramtsstudien ist die höhere Semesterzahl zur Bestimmung der vorgesehenen Studienzeit pro Abschnitt maßgeblich.

(2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist an Hand der Kennzahlen gemäß §5 Abs4 sowie nach §9 Abs3 UniStEV 2004 (BGBl II Nr 288/2004 idF BGBl II Nr 161/2011) zu ermitteln.

Bei gemeinsam eingerichteten Studien gilt, dass die an der jeweils anderen Universität absolvierte Studienzeit bei der Bemessung der Studiendauer zu berücksichtigen ist.

(3) Bei der Bemessung der vorgesehenen Studiendauer sind folgende Semester nicht zu berücksichtigen:

- Semester, in denen die Ableistung des Präsenz- und Zivildienstes, ohne Berücksichtigung der lehrveranstaltungsfreien Zeit eine Dauer von mindestens vier Wochen in Anspruch nahm und in denen keine Beurlaubung aus diesem Grund vorlag.

- Semester, in denen Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen nachweislich absolviert wurden.

- Semester, in denen eine Beurlaubung vorliegt."

5. Der in Prüfung gezogene §44 des Satzungsteils "Studienrechtliche Bestimmungen gemäß §19 Abs2 Z2 und 4 Universitätsgesetz 2002", wieder-verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 3. Februar 2006, 16. Stück, Nr 90, idF Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 19. Juni 2012, 35. Stück, Nr 322, lautet wie folgt:

"§44. Studienbeitrag

(1) Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EUBürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages (wie zB der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, haben, wenn sie die in den Studienplänen bzw. Curricula angeführte Studienzeit in den in Studienabschnitte gegliederten Studien pro Studienabschnitt, in den Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien pro Studium um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wird in den in Studienabschnitte gegliederten Studien ein Studienabschnitt in der angeführten Zeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.

(2) Studierende, die die Voraussetzungen gemäß Abs1 nicht erfüllen, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.

(3) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten.

(4) Anlässlich der Entrichtung des Studienbeitrages sind die Studierenden berechtigt, zwischen den vom Senat gemäß §25 Abs1 Z13 UG festgelegten Möglichkeiten der Zweckwidmung der Studienbeiträge zu wählen.

(5) Abs1 ist nur auf ordentliche Studierende anzuwenden."

6. Im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 19. Juni 2012, 35. Stück, Nr 323, wurde eine "Garantieerklärung der Universität zur Einhebung von Studienbeiträgen" mit folgendem Wortlaut kundgemacht:

"Garantieerklärung der Universität zur Einhebung von Studienbeiträgen

Bekanntlich wird die rechtliche Kompetenz der Universitäten zur autonomen Regelung der Einhebung von Studienbeiträgen im Rahmen ihrer Satzungen (wie sie von der Universität Innsbruck unter Punkt 322. vorgenommen wurde) nicht von allen als eindeutig anerkannt. Für den Fall, dass die diesbezügliche Unrechtmäßigkeit einer solchen Regelung in einem höchstgerichtlichen Erkenntnis ausgesprochen werden sollte, erkläre ich rechtsverbindlich, dass die Universität Innsbruck allen ihren – durch die Einhebung der Studiengebühren nach Punkt 322. – betroffenen Studierenden die eingezahlten Studienbeiträge umgehend zur Gänze rückerstatten wird."

7. Der mit Beschluss des Senates der Technischen Universität Graz vom 7. Mai 2012, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Graz vom 6. Juni 2012, 17. Stück, Nr 167, in den studienrechtlichen Teil der Satzung der Technischen Universität Graz eingeführte in Prüfung gezogene Abschnitt "VII. Studienbeitrag" lautet:

"Studienbeitrag

§31. (1) Ordentliche Studierende, die die Voraussetzungen gemäß Abs2 nicht erfüllen, und außerordentliche Studierende, für die nicht §91 Abs7 UG zur Anwendung kommt, haben für jedes Semester im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung nach dem Ende der allgemeinen Zulassungsfrist um 10 vH.

(2) Ordentliche Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-BürgerInnen sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages (wie z. B. der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie InländerInnen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit zuzüglich Toleranzsemester gemäß §31 a nicht überschreiten, keinen Studien-beitrag zu entrichten.

(3) Bestehen Zulassungen zu mehreren Studien an der Technischen Universität Graz, so ist ein Studienbeitrag zu entrichten, sofern in zumindest einem Studium eine Beitragspflicht besteht. Besteht an der Technischen Universität Graz in zumindest einem Studium eine Beitragspflicht und bestehen Zulassungen auch an weiteren österreichischen Universitäten, so ist ein Studienbeitrag von zumindest 363,36 Euro (bei Entrichtung nach dem Ende der allgemeinen Zulassungsfrist von zumindest 399,70 Euro) an einer Universität zu entrichten, an der Beitragspflicht besteht.

(4) Auf Antrag einer/eines Studierenden oder einer Person, die einen Antrag auf Zulassung zum Studium gestellt hat, ist deren Beitragspflicht bescheidmäßig festzustellen. Der Antrag ist innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist des betreffenden Semesters einzubringen.

Bemessung der vorgesehenen Studienzeit

§31 a. (1) Die vorgesehene Studienzeit und die Anzahl der Toleranzsemester im Sinne des §31 Abs2 sind wie folgt zu bemessen:

1. in Bachelor- und Masterstudien: Die vorgesehene Studienzeit in Semestern ist anhand des in ECTS-Anrechnungspunkten bemessenen gesamten Arbeitsaufwandes laut Curriculum zu errechnen, wobei gem. §51 Abs2 Z26 UG 60 ECTS-Anrechnungspunkte einem Studienjahr entsprechen. Für Bachelor- und Masterstudien sind jeweils zwei Toleranzsemester vorgesehen.

2. in Doktoratsstudien: Die im Curriculum vorgesehene Studienzeit kann um zwei Toleranzsemester überschritten werden. Ist im Curriculum keine Studienzeit festgelegt, ist von einer Studienzeit von drei Jahren auszugehen.

3. in Diplomstudien: vorgesehene Studienzeit laut Curricula (siehe Anlage1 zu §31 a), zwei Toleranzsemester in jedem Studienabschnitt. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, wird dem nächst folgenden Studienabschnitt ein zusätzliches Toleranzsemester zugerechnet. Ein Semester ist dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß §61 Abs2 UG abgelegt wurde. Bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer in Lehramtsstudien ist die höhere Semesterzahl zur Bestimmung der vorgesehenen Studienzeit pro Abschnitt maßgeblich.

(2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist an Hand der Kennzahlen gemäß §5 Abs4 UniStEV2004 (BGBl II Nr 288/2004 idF BGBl II Nr 161/2011) sowie nach §9 Abs1 und 3 UniStEV2004 zu ermitteln. Bei gemeinsam eingerichteten Studien gilt, dass die an der jeweils anderen Universität absolvierte Studienzeit bei der Bemessung der Studiendauer zu berücksichtigen ist.

(3) Semester, in denen eine Beurlaubung vorliegt, sind bei der Bestimmung der Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums nicht zu berücksichtigen. Semester, in denen die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes ohne Berücksichtigung der lehrveranstaltungsfreien Zeit eine Dauer von mindestens vier Wochen in Anspruch nahm, sind bei der Bestimmung der Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums nicht zu berücksichtigen. Semester, in denen nachweislich Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolviert wurden, sind bei der Bemessung der Studiendauer ebenfalls nicht zu berücksichtigen."

8. Die relevanten Bestimmungen des Satzungsteils "Studienrecht" der Satzung der Universität Linz idF Mitteilungsblatt der Universität Linz vom 29. Juni 2012, 26. Stück, Pkt. 228, lauten wie folgt (die in Prüfung gezogenen §§46 und 47 sind hervorgehoben):

"STUDIENBEITRAG

§46 Studienbeitrag

(1) Ordentliche Studierende haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro im Voraus zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH auf 399,70 Euro.

(2) Kein Studienbeitrag ist zu entrichten von ordentlichen Studierenden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU Bürger/innen oder Personen denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages (wie z.B. der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländer/innen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit zuzüglich Toleranzsemester gemäß §47 nicht überschreiten.

(3) Außerordentliche Studierende, für die §91 Abs7 UG nicht zur Anwendung kommt, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro im Voraus zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH auf 399,70 Euro.

(4) Ein nicht vollständig entrichteter Studienbeitrag gilt als nicht entrichtet. Die Studierenden haben im Falle eines nicht vollständig entrichteten Studienbeitrags die Möglichkeit, den Differenzbetrag bis zum Ablauf des letzten Tages der Nachfrist zu entrichten. Im Falle der Entrichtung des Studienbeitrags innerhalb der Nachfrist richtet sich der Differenzbetrag nach dem erhöhten Beitrag.

(5) Studierende, die zu Studien an mehreren Universitäten zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur an einer Universität zu entrichten. Sollten andere Universitäten keinen Studienbeitrag einheben, ist der Studienbeitrag jedenfalls an der Johannes Kepler Universität Linz zu entrichten.

(6) Studierende, die zu mehreren Studien an der Johannes Kepler Universität Linz zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Kein Studienbeitrag ist zu entrichten, wenn für jedes einzelne Studium die in Abs2 definierten Ausnahmekriterien erfüllt sind.

(7) Auf Antrag einer/eines Studierenden oder einer Person, die einen Antrag auf Zulassung zum Studium gestellt hat, ist deren Beitragspflicht von der/vom Vizerektor/in für Lehre bescheidmäßig festzustellen. Der Antrag ist bis zum Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters einzubringen und hemmt die Fälligkeit des Studienbeitrags bis zur rechtskräftigen Entscheidung.

(8) Der §92 UG ist auf diese Satzungsbestimmung anzuwenden.

§47 Bemessung der vorgesehenen Studienzeit

(1) Die vorgesehene Studienzeit und die Anzahl der Toleranzsemester im Sinne des §46 Abs2 sind wie folgt zu bemessen:

1. in Diplomstudien: vorgesehene Studienzeit laut Curriculum, zwei Toleranzsemester pro Studienabschnitt. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

2. in Bachelor- und Masterstudien: vorgesehene Studienzeit laut Curriculum. Ist im Curriculum keine Studienzeit in Semestern angegeben, so ist die Studienzeit anhand des in ECTS-Anrechnungspunkten bemessenen gesamten Arbeitsaufwands laut Curriculum zu errechnen, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen. Bei nicht ganzzahligem Divisionsergebnis (ECTS-Anrechnungspunkte lt. Curriculum/30) ist auf ganze Semester aufzurunden. Für ein Bachelor- und Masterstudium sind zwei Toleranzsemester vorgesehen.

3. in Doktoratsstudien mit einer vorgesehene Studienzeit laut Curriculum von vier Semester, zwei Toleranzsemester.

4. in Doktoratsstudien mit einer vorgesehene Studienzeit laut Curriculum von drei Jahren (entspricht sechs Semestern), zwei Toleranzsemester.

(2) Semester, in die die Ableistung des Präsenz- und Zivildienstes fällt, der während der Studienzeit absolviert wird und in denen keine Beurlaubung aus diesem Grund vorlag sowie Zeiten die sich aus §92 Abs1 UG ergeben werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet. Semester, in denen eine Beurlaubung vorliegt, sind bei der Bemessung der vorgesehenen Studiendauer nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist an Hand der Kennzahlen gemäß §5 Abs4 UniStEV 2004 (BGBl II Nr 288/2004 idF BGBl II Nr 161/2011) folgendermaßen zu ermitteln:

1. für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl;

2. für Diplomstudien und Lehramtsstudien unter Einbeziehung aller Semester dieses Studiums, unabhängig von allfälligen Änderungen des Studienplans/Curriculums;

3. für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind jedoch bei Übertritt in das entsprechende sechssemestrige Doktoratsstudium einzurechnen. Studienzeiten im Rahmen desselben Curriculums eines sechssemestrigen Doktoratsstudiums sind zusammenzuzählen.

§48 Schlussbestimmungen

[…]

(5) Die §§46 und 47 in der Fassung des Beschlusses des Senats vom 5. Juni 2012 treten am 2. Juli 2012 in Kraft. Werden die Bestimmungen über die Pflicht zur Entrichtung von Studienbeiträgen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, hat die Universität Linz die auf der Grundlage dieser Bestimmungen entrichteten Studienbeiträge von Amts wegen rückzuerstatten. Die Nichtbezahlung von Studienbeiträgen führt im Wintersemester 2012/2013 nicht zur Unwirksamkeit einer Meldung der Fortsetzung des Studiums."

III. Erwägungen

1. Die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen, gemäß Art139 B-VG amtswegig eingeleiteten Verfahren sind zulässig:

2. Die gemäß Art139 B-VG in Prüfung gezogenen Regelungen wurden als Änderungen der im Rang von Verordnungen stehenden Satzungen der Universitäten Wien, Linz, Graz, Innsbruck und der Technischen Universität Graz erlassen. Zwar ordnete der nach Erlassung der genannten Satzungsbestimmungen eingeführte Satz 3 des §143 Abs30 UG 2002 idF BGBl I 18/2013 an, dass u.a. die in Prüfung gezogenen Satzungsbestimmungen rückwirkend als Bundesgesetze gelten sollten. Mit (Teil-)Erkenntnis vom 29. Juni 2013, G35-40/2013-18, V32-36/2013-18, hob der Verfassungsgerichtshof diesen Satz 3 des §143 Abs30 UG 2002 idF BGBl I 18/2013 jedoch als verfassungswidrig auf und sprach gemäß Art140 Abs7 Satz 2 B-VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

3. Da nach Art140 Abs7 B-VG die Rechtslage in den vorliegenden Verfahren nun so zu beurteilen ist, als ob die aufgehobene gesetzliche Bestimmung niemals bestanden hätte, stellen die im Rang von Verordnungen stehenden Satzungsbestimmungen der Universitäten Wien, Linz, Graz, Innsbruck und der Technischen Universität Graz einen tauglichen Prüfungsgegenstand eines Verfahrens gemäß Art139 B-VG dar (vgl. VfSlg 12.679/1991, 12.559/1990; siehe auch VfSlg 6182/1970 und dazu Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht II, 1988, 1166), weil die genannten Satzungsbestimmungen nach Aufhebung des §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 idF BGBl I 18/2013 jedenfalls wieder als Verordnungen anzuwenden sind. Da sich im Verfahren auch nichts ergeben hat, was an der Zulässigkeit der den Verfahren zugrunde liegenden Beschwerden oder der Präjudizialität der in Prüfung stehenden Satzungsbestimmungen zweifeln ließe und auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, sind die verbundenen Verfahren zulässig.

4. 4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem (Teil-)Erkenntnis vom 29. Juni 2013, G35-40/2013-18, V32-36/2013-18, mit näherer Begründung dargelegt, dass die "Entscheidung, ob Studienbeiträge eingehoben werden, […] wegen Art81c Abs1 B-VG und Art18 B-VG im Hinblick auf die […] (Finanzierungs-)Verantwortung des Staates für öffentliche Universitäten […] der Gesetzgeber zu treffen" hat. Ohne entsprechende gesetzliche Grundlage (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche siehe ebenfalls das genannte [Teil-]Erkenntnis vom 29. Juni 2013, G35-40/2013-18, V32-36/2013-18, Pkt. III.B.2.3.2.), also "autonom" erlassene, im Rang von Verordnungen stehende Bestimmungen in Satzungen öffentlicher Universitäten, die die Einhebung von Studienbeiträgen regeln, verstoßen daher gegen die genannten Verfassungsbestimmungen.

Die in Prüfung gezogenen Satzungsbestimmungen der Universitäten Wien, Linz, Graz, Innsbruck und der Technischen Universität Graz verpflichten unter näher genannten Voraussetzungen bestimmte an diesen Universitäten Studierende, ab dem Wintersemester 2012/13 einen näher bestimmten Studienbeitrag zu entrichten. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür besteht nicht (§91 Abs1 bis 3 UG 2003 idF BGBl I 18/2013 bietet gemäß §143 Abs30 Satz 1 UG 2002 eine solche erst ab dem Sommersemester 2013; siehe oben Pkt. I.3.). Die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Regelungen in den Satzungen der Universitäten Wien, Linz, Graz, Innsbruck und der Technischen Universität Graz treffen also zu.

IV. Ergebnis

1. Die in Spruchpunkt I. genannten Bestimmungen sind daher als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Wie im Prüfungsbeschluss vom 16. März 2013 angekündigt (siehe VfGH 16.3.2013, B1010/2012-10 ua., Pkt. IV.4.), sieht sich der Verfassungsgerichtshof veranlasst, von der ihm durch Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

Damit fehlt es der an den Universitäten Wien, Linz, Graz, Innsbruck und der Technischen Universität Graz im Wintersemester 2012/13 (auf Grundlage der mit dem vorliegenden Erkenntnis jeweils aufgehobenen Satzungsbestimmungen bzw. des mit [Teil-]Erkenntnis vom 29. Juni 2013 aufgehobenen §143 Abs30 Satz 3 UG 2002) erfolgten Einhebung von Studienbeiträgen an einer Rechtsgrundlage.

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich veranlasst, darauf hinzuweisen, dass – nachdem §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 mit (Teil-)Erkenntnis vom 29. Juni 2013 zur Gänze aufgehoben wurde – die Gründe, die vorliegend zur Aufhebung der in Prüfung gezogenen Satzungsregelungen der Universitäten Wien, Linz, Graz, Innsbruck und der Technischen Universität Graz geführt haben, auch auf die in der genannten aufgehobenen Gesetzesbestimmung des §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 verwiesenen Satzungsbestimmungen der Veterinärmedizinischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien, der Universität Mozarteum Salzburg und der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz zutreffen dürften; den zuständigen Organen der genannten Universitäten steht es frei, diese Satzungsbestimmungen aufzuheben und daran anknüpfend weitere Veranlassungen im Hinblick auf die für das Wintersemester 2012/13 eingehobenen Studienbeiträge zu treffen.

3. Die Verpflichtung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der Feststellung der Verfassungswidrigkeit erfließt aus Art139 Abs5 erster und zweiter Satz B?VG und §60 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Hochschulen, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlassverfahren, VfGH / Anlassfall
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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