TE Vfgh Erkenntnis 2013/9/23 B1510/2012

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Veröffentlicht am 23.09.2013
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
VfGG §88

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I.              Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.              

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.              Die Universität Graz ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Studierende der Universität Graz. Die Universität Graz zählt zu jenen Universitäten, die – nachdem der Verfassungsgerichtshof mit VfSlg 19.448/2011, unter anderem §91 Abs1 bis 3 und Abs8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – in der Folge: UG 2002), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 134/2008, als verfassungswidrig aufgehoben und der Gesetzgeber bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten am 29. Februar 2012 keine Ersatzregelungen getroffen hatte – ihre Satzungen dahingehend änderten bzw. ergänzten, dass Bestimmungen eingeführt wurden, die mit Wirksamkeit ab dem Wintersemester 2012/13 eine Studienbeitragspflicht für Studierende vorsahen, die bestimmte, in den jeweiligen Satzungen (über weite Strecken gleichartig) geregelte Voraussetzungen erfüllen.

Gestützt auf die §§1 und 2 des Satzungsteils "Studienbeitrag" der Satzung der Universität Graz in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 6. Juni 2012, 35.a Stück, 38. Sondernummer, stellte das Rektorat der Universität Graz auf Antrag der Beschwerdeführerin fest, dass diese verpflichtet sei, für das Wintersemester 2012/13 einen Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 zu entrichten, weil sie die beitragsfreie Studiendauer überschritten habe. Die gegen diesen erstinstanzlichen Feststellungsbescheid erhobene Berufung wies der Senat der Universität Graz als unbegründet ab.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und insbesondere die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetz- und verfassungswidrigen Verordnung, in concreto der eine Studienbeitragspflicht vorsehenden Bestimmungen der Satzung der Universität Graz, behauptet wird. Der Senat der Universität Graz legte die Verwaltungsakten vor und erstattete als belangte Behörde eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

1.3. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem (anlässlich der Behandlung der zu B878/2012 protokollierten Beschwerde eines Studierenden der Universität Wien gefassten) Prüfungsbeschluss vom 10. Oktober 2012 Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Studienbeitragsregelungen, die ohne entsprechende gesetzliche Grundlage als Teil von im Verordnungsrang stehenden Satzungen öffentlicher Universitäten erlassen wurden, geäußert hatte, wurde am 11. Jänner 2013 das Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden, im BGBl I 18/2013 kundgemacht. Der durch dieses Bundesgesetz eingeführte §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 ordnete an, dass die in den Ziffern 1 bis 9 genannten "Regelungen über Studienbeiträge in Satzungen von Universitäten […] vom 1. Juni 2012 bis zum Wirksamwerden des §91 Abs1 bis 3 in der Fassung BGBl I Nr 18/2013 als Bundesgesetze" gelten. Zu diesen Regelungen zählten gemäß Ziffer 2 auch die §§1 und 2 des Satzungsteils "Studienbeitrag" der Universität Graz in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 6. Juni 2012, 35.a Stück, 38. Sondernummer.

1.4. Ob der Verfassungsmäßigkeit dieser, (u.a.) auch die, den angefochtenen Bescheid tragende Studienbeitragsregelung der Satzung der Universität Graz in Gesetzesrang hebenden Bestimmung entstanden beim Verfassungsgerichtshof (u.a.) aus Anlass der vorliegenden Beschwerde Bedenken. Daher beschloss der Verfassungsgerichtshof am 16. März 2013, sowohl die Verfassungsmäßigkeit von §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 idF BGBl I 18/2013 als auch die Gesetzes- und Verfassungsmäßigkeit (u.a.) der §§1 und 2 des Satzungsteils "Studienbeitrag" der Universität Graz in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 6. Juni 2012, 35.a Stück, 38. Sondernummer, – letzteres auf Grund derselben Bedenken, die den Verfassungsgerichtshof veranlasst hatten, am 10. Oktober 2012 im zu B878/2012 protokollierten Verfahren einen Prüfungsbeschluss hinsichtlich der eine Studienbeitragspflicht vorsehenden Bestimmungen der Satzung der Universität Wien zu fassen (VfGH 10.10.2012, B878/2012-12) – von Amts wegen zu prüfen (VfGH 16.3.2013, B1010/2012-10 ua.).

1.5. Nachdem mit (Teil-)Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2013 zunächst §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 idF BGBl I 18/2013 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, (VfGH 29.6.2013, G35-40/2013-18, V32-36/2013-18), hob der Verfassungsgerichtshof schließlich mit Erkenntnis vom 23. September 2013 (VfGH 23.09.2013, G35-40/2013-22, V32-36/2013-22, V71/2012-18) u.a. die §§1 und 2 des Satzungsteils "Studienbeitrag" der Universität Graz in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 6. Juni 2012, 35.a Stück, 38. Sondernummer, als verfassungswidrig auf.

2. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Die Verpflichtung der Universität Graz zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich aus den §§4 und 5 UG 2002 iVm Art81c B-VG (vgl. VfGH 28.6.2004, B1809/02; 28.6.2004, B1852/02; 9.10.2007, B1088/06). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1510.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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