TE Vfgh Erkenntnis 2013/9/23 B878/2012

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Veröffentlicht am 23.09.2013
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I.              Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.              

Der Bescheid wird aufgehoben.
römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden. , , Der Bescheid wird aufgehoben.

II.              Die Universität Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Die Universität Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.1. Der Beschwerdeführer wurde für das Wintersemester 2012/13 als Studierender der Universität Wien zugelassen. Die Universität Wien zählt zu jenen Universitäten, die – nachdem der Verfassungsgerichtshof mit VfSlg 19.448/2011 unter anderem §91 Abs1 bis 3 und Abs8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – in der Folge: UG 2002), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 134/2008, als verfassungswidrig aufgehoben und der Gesetzgeber bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten am 29. Februar 2012 keine Ersatzregelungen getroffen hatte – ihre Satzungen dahingehend änderten bzw. ergänzten, dass Bestimmungen eingeführt wurden, die mit Wirksamkeit ab dem Wintersemester 2012/13 eine Studienbeitragspflicht für Studierende vorsahen, die bestimmte, in den jeweiligen Satzungen (über weite Strecken gleichartig) geregelte Voraussetzungen erfüllen.1.1. Der Beschwerdeführer wurde für das Wintersemester 2012/13 als Studierender der Universität Wien zugelassen. Die Universität Wien zählt zu jenen Universitäten, die – nachdem der Verfassungsgerichtshof mit VfSlg 19.448/2011 unter anderem §91 Abs1 bis 3 und Abs8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – in der Folge: UG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2008,, als verfassungswidrig aufgehoben und der Gesetzgeber bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten am 29. Februar 2012 keine Ersatzregelungen getroffen hatte – ihre Satzungen dahingehend änderten bzw. ergänzten, dass Bestimmungen eingeführt wurden, die mit Wirksamkeit ab dem Wintersemester 2012/13 eine Studienbeitragspflicht für Studierende vorsahen, die bestimmte, in den jeweiligen Satzungen (über weite Strecken gleichartig) geregelte Voraussetzungen erfüllen.

Gestützt auf die §§23 und 23a des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30. November 2007, 8. Stück, Nr 40 (Neuverlautbarung), in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr 129, stellte die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien auf Antrag des Beschwerdeführers fest, dass dieser verpflichtet sei, für das Wintersemester 2012/13 einen Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 zu entrichten, weil er die beitragsfreie Studiendauer überschritten habe. Die gegen diesen erstinstanzlichen Feststellungsbescheid erhobene Berufung wies die Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und insbesondere die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetz- und verfassungswidrigen Verordnung, in concreto der eine Studienbeitragspflicht vorsehenden Bestimmungen der Satzung der Universität Wien, behauptet wird. Die Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien legte die Verwaltungsakten vor und erstattete als belangte Behörde eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Das Rektorat der Universität Wien schloss sich den Ausführungen der Gegenschrift an. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung übermittelte auf Einladung des Verfassungsgerichtshofes eine Äußerung.

1.2. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 gemäß Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der §§23, 23a und 27 Abs6 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr 129, ein. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in diesem Prüfungsbeschluss Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Studienbeitragsregelungen, die ohne entsprechende gesetzliche Grundlage als Teil von im Verordnungsrang stehenden Satzungen öffentlicher Universitäten erlassen wurden, geäußert hatte, wurde am 11. Jänner 2013 das Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden, im BGBl I 18/2013 kundgemacht. Der durch dieses Bundesgesetz eingeführte §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 ordnete an, dass die in den Ziffern 1 bis 9 genannten "Regelungen über Studienbeiträge in Satzungen von Universitäten […] vom 1. Juni 2012 bis zum Wirksamwerden des §91 Abs1 bis 3 in der Fassung BGBl I Nr 18/2013 als Bundesgesetze" gelten. Zu diesen Regelungen zählten gemäß Ziffer 1 auch die erwähnten §§23 und 23a des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr 129. 1.2. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 gemäß Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der §§23, 23a und 27 Abs6 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr 129, ein. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in diesem Prüfungsbeschluss Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Studienbeitragsregelungen, die ohne entsprechende gesetzliche Grundlage als Teil von im Verordnungsrang stehenden Satzungen öffentlicher Universitäten erlassen wurden, geäußert hatte, wurde am 11. Jänner 2013 das Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden, im Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2013, kundgemacht. Der durch dieses Bundesgesetz eingeführte §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 ordnete an, dass die in den Ziffern 1 bis 9 genannten "Regelungen über Studienbeiträge in Satzungen von Universitäten […] vom 1. Juni 2012 bis zum Wirksamwerden des §91 Abs1 bis 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 18 aus 2013, als Bundesgesetze" gelten. Zu diesen Regelungen zählten gemäß Ziffer 1 auch die erwähnten §§23 und 23a des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr 129.

1.3. Ob der Verfassungsmäßigkeit dieses, u.a. auch die, den angefochtenen Bescheid tragende Studienbeitragsregelung der Satzung der Universität Wien in Gesetzesrang hebenden §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 idF BGBl I 18/2013 entstanden beim Verfassungsgerichtshof u.a. bei der Behandlung des (durch den aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gefassten Prüfungsbeschluss vom 10. Oktober 2012 eingeleiteten) zu V71/2012 geführten amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens Bedenken. Daher beschloss der Verfassungsgerichtshof am 16. März 2013 u.a., die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung von Amts wegen zu prüfen (VfGH 16.3.2013, B1010/2012-10 ua.).1.3. Ob der Verfassungsmäßigkeit dieses, u.a. auch die, den angefochtenen Bescheid tragende Studienbeitragsregelung der Satzung der Universität Wien in Gesetzesrang hebenden §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2013, entstanden beim Verfassungsgerichtshof u.a. bei der Behandlung des (durch den aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gefassten Prüfungsbeschluss vom 10. Oktober 2012 eingeleiteten) zu V71/2012 geführten amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens Bedenken. Daher beschloss der Verfassungsgerichtshof am 16. März 2013 u.a., die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung von Amts wegen zu prüfen (VfGH 16.3.2013, B1010/2012-10 ua.).

1.4. Nachdem mit (Teil-)Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2013 zunächst §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 idF BGBl I 18/2013 als verfassungswidrig aufgehoben wurde (VfGH 29.6.2013, G35-40/2013-18, V32-36/2013-18), hob der Verfassungsgerichtshof schließlich mit Erkenntnis vom 23. September 2013 (VfGH 23.9.2013, G35-40/2013-22, V32-36/2013-22, V71/2012-18) u.a. die §§23 und 23a des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien, idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr 129, als verfassungswidrig auf.1.4. Nachdem mit (Teil-)Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2013 zunächst §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben wurde (VfGH 29.6.2013, G35-40/2013-18, V32-36/2013-18), hob der Verfassungsgerichtshof schließlich mit Erkenntnis vom 23. September 2013 (VfGH 23.9.2013, G35-40/2013-22, V32-36/2013-22, V71/2012-18) u.a. die §§23 und 23a des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien, in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr 129, als verfassungswidrig auf.

2. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

3. Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Die Verpflichtung der Universität Wien zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich aus den §§4 und 5 UG 2002 iVm Art81c B-VG (vgl. VfGH 28.6.2004, B1809/02; 28.6.2004, B1852/02; 9.10.2007, B1088/06). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Die Verpflichtung der Universität Wien zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich aus den §§4 und 5 UG 2002 in Verbindung mit Art81c B-VG vergleiche VfGH 28.6.2004, B1809/02; 28.6.2004, B1852/02; 9.10.2007, B1088/06). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B878.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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