TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/26 2011/11/0084

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Veröffentlicht am 26.09.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
72/01 Hochschulorganisation;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

Berufstiteln Schaffung 2002 Art III;
Berufstiteln Schaffung 2002 ArtIV Abs3;
B-VG Art65 Abs2 litb;
FSG 1997 §13 Abs8 Z1;
FSG-DV 1997 §2 Abs1 Z1;
FSG-DV 1997 §2 Abs1 Z2;
FSG-DV 1997 §2 Abs1;
UniversitätsG 2002 §88 Abs1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des JH, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. März 2011, Zl. VwSen-522751/7/Sch/Bb/Th, betreffend Eintragung eines Berufstitels in den Führerschein (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. November 2010 auf Eintragung des ihm vom Bundespräsidenten verliehenen Berufstitels "Professor" in den Führerschein gemäß § 13 Abs. 8 Z 1 FSG iVm § 2 Abs. 1 FSG-DV abgewiesen.

In der Begründung stellte die belangte Behörde als entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer sei seit 6. November 1970 im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B. Am 26. Februar 2010 sei dem Beschwerdeführer mit Entschließung des Bundespräsidenten der Berufstitel "Professor" verliehen worden, weshalb er mit dem genannten Schriftsatz vom 12. November 2010 die Eintragung dieses Berufstitels in seinen Führerschein beantragt habe.

Nach Wiedergabe der maßgebenden Vorschriften führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, § 2 Abs. 1 FSG-DV regle die Inhaltserfordernisse eines von der Behörde auszustellenden Führerscheins. Was die personenbezogenen Daten anlange, so ordne Z 1 lit. a bis c leg. cit. die Eintragung des Familiennamens, des Vornamens sowie des Geburtsdatums und -ortes des Führerscheinbesitzers in den Führerschein an. Weder im FSG noch in der FSG-DV finde sich jedoch eine Bestimmung, dass auch Berufstitel einzutragen seien.

Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf Art. III Abs. 1 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln berufen, weil diese Bestimmung lediglich die Berechtigung zur Führung des Berufstitels und den Anspruch, mit diesem Titel "in amtlichen Verlautbarungen" genannt zu werden, normiere. Unter "Verlautbarung" sei eine Ankündigung, Bekanntmachung, Veröffentlichung, Kundmachung udgl. zu verstehen, nicht jedoch eine behördliche Urkunde, die das Vorhandensein einer Berechtigung (hier zum Lenken bestimmter Kraftfahrzeuge) dokumentiere. Zusammengefasst bestehe daher kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Eintragung seines Berufstitels "Professor" in den Führerschein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln, BGBl. II Nr. 261/2002 idF BGBl. II Nr. 49/2008, lautet auszugsweise:

"Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes schaffe ich zur Auszeichnung von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, Berufstitel.

Artikel I

Diese Berufstitel sind:

'PROFESSOR'/'PROFESSORIN' für Personen, die auf dem Gebiet

der Kunst oder der Wissenschaft tätig sind.

Artikel III

(1) Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, sind zu dessen Führung berechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.

(2) Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht, wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.

Artikel IV

(1) Von mehreren für die gleiche berufliche Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln ist nur der zuletzt verliehene zu führen.

(2) Berufstitel können neben Amtstiteln geführt werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut mit diesen nicht gleich sind.

(3) Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander geführt, so wird der Berufstitel nach dem Amtstitel, jedoch immer vor einem allfälligen akademischen Grad geführt.

…"

Das Führerscheingesetz (FSG) in der hier maßgebenden Fassung

BGBl. I Nr. 31/2008 lautet auszugsweise:

"Führerscheine

Ausstellung des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines

§ 13. …

(8) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

1. die Form und den Inhalt des Führerscheines und des vorläufigen Führerscheines,

2. die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung,

3. allenfalls in den Führerschein und den vorläufigen Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben,

…"

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. II Nr. 274/2009 (FSG-DV), lautet auszugsweise:

"Eintragungen in den Führerschein

§ 2. (1) Der Führerschein enthält:

1. auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung

a)

Familienname des Führerscheinbesitzers,

b)

Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,

c)

Geburtsdatum und -ort des Führerscheinbesitzers,

d)

Ausstellungsdatum des Führerscheines,

e)

Anstelle des Ablaufdatums des Führerscheines einen Querstrich,

f)

die Ausstellungsbehörde,

g)

die Führerscheinnummer,

h)

ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,

i)

die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,

j)

die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;

              2.       auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung

              a)       die Fahrzeugklassen oder -unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,

b)

das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,

c)

das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,

              d)       gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.

              e)       ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;

              3.       auf Seite 1 die Aufschrift 'Modell der Europäischen Gemeinschaften' und die Aufschrift 'Führerschein' in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheines. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.

…"

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde vor allem gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, Art. III Abs. 1 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln (im Folgenden: Entschließung) und der dort normierte Anspruch, mit dem Berufstitel in amtlichen "Verlautbarungen" benannt zu werden, erfasse nicht das Recht auf Eintragung des Berufstitels in den Führerschein. Der Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst die Auffassung, auch der Führerschein falle unter den Begriff "Verlautbarung" im Sinne der genannten Entschließung, weil es sich beim Führerschein um ein persönliches Dokument handle, welchem Außenwirkung zukomme und welches (etwa beim Vorzeigen gegenüber Kontrollorganen) ebenso wie die Verlautbarung einer größeren Anzahl von Personen zugänglich gemacht werde. Als amtliche Urkunde sei der Führerschein unter den Überbegriff Verlautbarung zu subsumieren, sodass sich sein Anspruch auf Eintragung des Berufstitels "Professor" schon aus Art. III Abs. 1 der Entschließung ergebe.

Auch Art. IV der Entschließung spreche nach Ansicht des Beschwerdeführers für das Recht, den Berufstitel in den Führerschein einzutragen. Art. IV Abs. 3 der Entschließung sehe nämlich vor, dass der Berufstitel immer vor einem allfälligen akademischen Grad und nach einem Amtstitel geführt werde. Aus dieser Reihung sei nach Ansicht des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass der Berufstitel des Beschwerdeführers "als Teil seines Namens" anzusehen sei. Als Teil des Familiennamens sei der Berufstitel daher auch gemäß § 2 Abs. 1 FSG-DV in den Führerschein einzutragen.

Die Beschwerde ist unbegründet:

Mit der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass die den Inhalt des Führerscheines regelnden Vorschriften des § 13 Abs. 8 Z 1 FSG iVm § 2 Abs. 1 Z 2 FSG-DV die Eintragung eines Berufstitels in den Führerschein nicht (explizit) vorsehen.

Dennoch wäre der Berufstitel des Beschwerdeführers in den Führerschein einzutragen, wenn die Behörde dazu durch eine andere Norm verpflichtet wäre. Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Titel in einen Ausweis einzutragen ist, hat jenes normsetzende Organ zu treffen, das den Titel schafft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 96/18/0550, mit Verweis auf das - die Eintragung des Berufstitels "Professor" in den Reisepass und Personalausweis betreffende - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1989, B 1593/88, Slg. Nr. 11.999; vgl. in diesem Zusammenhang überdies die hg. Erkenntnisse vom 6. September 1977, Zl. 2856/76, und vom 13. März 2001, Zl. 98/18/0264). So ist etwa das Recht auf Eintragung eines akademischen Grades in öffentliche Urkunden in § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz 2002 geregelt.

Die Schaffung von Berufstiteln steht gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. b B-VG dem Bundespräsidenten zu. Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher entscheidungsrelevant, ob sich aus der genannten Entschließung des Bundespräsidenten, durch welche der Berufstitel "Professor" geschaffen wurde, die Verpflichtung zur Eintragung dieses Titels in den Führerschein ergibt. Art. III Abs. 1 der Entschließung räumt einerseits das Recht zum Führen des verliehenen Berufstitels ein und andererseits den Anspruch, mit diesem Titel in "amtlichen Verlautbarungen" benannt zu werden. Die Frage, ob es sich bei einem Reisepass oder einem Personalausweis um eine "amtliche Verlautbarung" im Sinne dieser Entschließung handelt, hat der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis Slg. Nr. 11.999 offengelassen.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in dem - gleichfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Beschluss vom 12. Oktober 2012, B 1050/11-10, der die Eintragung des Berufstitels in den Reisepass des Beschwerdeführers betraf, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. III der Entschließung "nur einen Anspruch darauf hat, den verliehenen Titel zu führen und mit diesem in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden. Ein Recht des Titelträgers auf Eintragung seines Berufstitels in den Reisepass wird hiedurch nicht normiert". Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, Zl. 2012/18/0156, darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem wiedergegebenen Zitat schon deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich bei einem Reisepass um keine amtliche Verlautbarung im Sinn der genannten Entschließung handelt, und dass auch der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung (zum vergleichbaren Wortlaut einer früheren Entschließung) bereits im Erkenntnis vom 6. September 1977, Zl. 2856/76, VwSlg. 9.375A/1977, vertreten hat.

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Daher ist gegenständlich davon auszugehen, dass es sich beim Führerschein um keine amtliche "Verlautbarung" im Sinn der in Rede stehenden Entschließung handelt, sodass für den Antrag des Beschwerdeführers aus Art. III der Entschließung nichts zu gewinnen ist.

Aber auch der Hinweis der Beschwerde auf Art. IV der Entschließung ist nicht zielführend, weil diese Bestimmung lediglich die Art des Führens mehrerer Berufstitel regelt (dass dem Beschwerdeführer mehrere Berufstitel verliehen worden wären, wird in der Beschwerde nicht behauptet). Aus der Anordnung des Art. IV Abs. 3 der Entschließung, in welcher Reihenfolge Berufstitel, Amtstitel bzw. der akademische Grad zu führen sind, kann aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keinesfalls abgeleitet werden, dass der Berufstitel zum Familiennamen des Betreffenden zählt und aus diesem Grunde gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FSG-DV in den Führerschein einzutragen wäre.

Auch der weitere Hinweis der Beschwerde auf Art. 7 Abs. 3 B-VG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2003, wonach (u.a.) Titel in der Form verwendet werden können, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen für die Frage der Eintragung des Berufstitels in den Führerschein nichts zu gewinnen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es bei der Beantwortung der Frage, ob ein Berufstitel in den Führerschein einzutragen ist, nicht darauf ankommt, ob, wie der Beschwerdeführer vorbringt, sein Berufstitel in anderen Dokumenten angeführt ist.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011110084.X00

Im RIS seit

23.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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