TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/17 96/18/0550

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2000
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/03 Personenstandsrecht;
72/01 Hochschulorganisation;
72/02 Studienrecht allgemein;
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik;

Norm

AHStG §35;
AHStG §35a Abs1;
AHStG §36;
AHStG §38 idF 1992/306;
IngG 1990 §15 Abs1 idF 1994/512;
IngG 1990 §2 Abs1;
PaßG 1992 §18 Abs1 Z1;
PaßG 1992 §25 Abs4;
PaßG 1992 §26;
PaßG 1992 §3 Abs2;
PaßG 1992 Anl4;
PStG 1983 §10 Abs2;
PStG 1983 §58;
PStV 1983 §6 Abs1 Z1 idF 1989/305;
ReisepaßV Form Inhalt 1996 §5;
ReisepaßV Form Inhalt 1996 AnlF;
UOG 1993 §19 Abs2 Z1 lite;
UOG 1993 §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Prof. Univ. Doz. Dr. med. univ. E A, (geboren am 6. April 1954), in Graz, vertreten durch Dr. Dagmar Arnetzl und Dr. Maximilian Geiger, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 8. Oktober 1996, Zl. III 3/44-1996, betreffend Ablehnung einer Eintragung in einem Personalausweis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 8. Oktober 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (vom 31. Juli 1996) betreffend Eintragung des Titels "Universitätsdozent" in dem von der Bundespolizeidirektion Graz (der erstinstanzlichen Behörde) am 31. Juli 1996 ausgestellten Personalausweis Nr. 5331404 gemäß § 18 Abs. 1 "lit. 1" (offensichtlich gemeint: Z. 1) iVm der Anlage 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, (im Folgenden: PassG) und der Anlage F der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995 abgewiesen.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers sowie der maßgeblichen Bestimmungen des PassG führte die belangte Behörde aus, dass die Führung eines akademischen Grades ein Recht sei, von dem der Träger des Grades nach seinem Belieben Gebrauch machen könne. Daraus ergebe sich, dass dieser Grad für die Kennzeichnung einer Person nicht erforderlich sei. Ob akademische Grade in einem Reisepass (Personalausweis) eingetragen würden oder nicht, hänge somit ausschließlich vom Willen des Passwerbers ab. Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen worden sei, hätten gemäß § 38 AHStG (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) das Recht, diesen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie hätten das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Würde derselbe akademische Grad (z.B. Dr. phil.) mehrfach verliehen, so dürfe er nur einfach geführt werden.

Welche Titel als österreichische akademische Grade zu verstehen seien, ergebe sich aus § 34 Abs. 4 AHStG. Gemäß § 35 leg. cit. seien diese auf Grund des geltenden Studienrechts die Diplom- und Doktorgrade. Die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent sei im § 64 Abs. 3 lit. j UOG (Universitäts-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 258/1975, geregelt. Da es sich bei der Bezeichnung "Universitätsdozent" um keinen akademischen Grad handle, sei er auch nicht in Reisedokumenten einzutragen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt vor, dass der akademische Titel "Universitätsdozent" als akademische Berufsbezeichnung anzusehen sei, deren Eintragung (in einem Personalausweis( als Mittel der Personenidentifizierung des Trägers des Grades beizutragen imstande sei. Der Gesetzgeber habe im § 6 der Personenstandsverordnung "grundlegende Rechte der Person normiert", und es seien nach dieser Regelung dem Familiennamen die von den österreichischen Hochschulen verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen voranzustellen. Wenn die Führung eines akademischen Grades ein Recht sei, von dem der Träger des Grades nach seinem Belieben Gebrauch machen könne, und somit ein akademischer Grad und eine akademische Berufsbezeichnung in das Personenstandsbuch dann einzutragen seien, wenn der Träger des Grades dies wünsche, so sei darin die Verpflichtung der belangten Behörde zur Eintragung der akademischen Berufsbezeichnung "Universitätsdozent" zu erblicken. Es existiere keine Norm, der zufolge nicht auch akademische Berufsbezeichnungen in einem Personalausweis eingetragen werden dürften, und es wäre eine solche Norm "zu § 6 Personenstandsverordnung widersprüchlich". Da die belangte Behörde diese Bestimmung nicht geprüft habe, sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.1. Im PassG findet sich keine ausdrückliche Anordnung, dass akademische Grade und Berufsbezeichnungen oder sonstige Titel in einem Personalausweis einzutragen seien. Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz leg. cit. werden Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze (Personalausweis, Sammelreisepass) entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers (für Inneres; vgl. § 26 leg. cit.) bestimmt. Nach § 5 der auf Grund dieser Verordnungsermächtigung erlassenen (mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen und daher für den Beschwerdefall maßgeblichen) Verordnung BGBl. Nr. 861/1995 - damit wurde die bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 PassG für die Ausstellung von Personalausweisen maßgebliche Anlage 4 dieses Gesetzes außer Geltung gesetzt (vgl. § 25 Abs. 4 PassG) - sind Personalausweise nach dem Muster der Anlage F (der Verordnung) auszustellen. Dieser Anlage zufolge sind folgende auf die Identität des Ausweiswerbers bezogene Daten einzutragen: "Familienname", "Vorname", "Datum der Geburt", "Wohnort", "Staatsbürgerschaft", "Größe", "Farbe der Augen" und "Besondere Kennzeichen". Diese Anlage enthält hingegen keine Anordnung darüber, dass auch ein dem Ausweiswerber verliehener Titel im Personalausweis einzutragen sei. Das bedeutet aber, dass auf Grund des PassG solche Titel nicht eingetragen werden können, es sei denn, die Behörde wird durch eine andere Norm verpflichtet, dem Namen des Ausweiswerbers einen Titel oder auch z.B. einen akademischen Grad voranzusetzen (vgl. etwa das zum Passgesetz 1969, BGBl. Nr. 422, ergangene, wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 6. September 1977, Slg. 9375/A, mwN).

2.2. Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Titel in einem Personalausweis einzutragen ist, hat jenes normsetzende Organ zu treffen, das auch den Titel schafft (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1989, Slg. Nr. 11.999). So verfügt etwa § 38 des (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen) Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966 idF BGBl. Nr. 306/1992, dass Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht haben, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen sowie die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art - somit auch in einem Personalausweis - zu verlangen. In gleicher Weise bestimmen § 2 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461 idF BGBl. Nr. 512/1994, dass Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" oder der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" bzw. "Diplom-HLFL-Ingenieur" berechtigt sind, diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen dürfen. Es kommt daher für die Zulässigkeit der Eintragung eines akademischen Grades oder einer Berufsbezeichnung (oder eines sonstigen Titels) in einem Personalausweis nicht darauf an, ob - wie die Beschwerde vorbringt - diese Eintragung zur Personenidentifizierung des Trägers beizutragen imstande ist oder ob dem Ausweiswerber die Berechtigung zur Führung des Titels eingeräumt wurde, sondern nur darauf, ob die Behörden durch eine bestimmte Norm verpflichtet werden, diesen Titel in den von ihnen auszustellenden Urkunden (gegebenenfalls über Verlangen des Antragstellers) einzutragen. Daraus, dass der Träger eines akademischen Grades oder sonstigen Titels von seinem Recht zu dessen Führung nach Belieben Gebrauch machen kann, ergibt sich im Übrigen, dass dieser Grad oder Titel für die Kennzeichnung einer Person nicht erforderlich ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 1983, Slg. Nr. 10.953/A).

2.3. Entgegen der Beschwerde lässt sich aus der von ihr ins Treffen geführten Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 1 Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/1983 idF BGBl. Nr. 305/1989 (PStV), wonach dem Familiennamen die von den österreichischen Universitäten und den österreichischen Hochschulen künstlerischer Richtung verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen (Nachweis durch Verleihungsurkunde) voranzustellen sind, eine Verpflichtung der Behörden zur Eintragung des Titels "Universitätsdozent" in einem Personalausweis nicht ableiten. Diese Bestimmung wurde vom Bundesminister für Inneres auf Grund der Verordnungsermächtigung gemäß § 58 des Personenstandsgesetzes-PStG, BGBl. Nr. 60/1983, zur näheren Ausführung des § 10 Abs. 2 dieses Gesetzes erlassen und hat (lediglich) die näheren Angaben bei von den Personenstandsbehörden vorzunehmenden Eintragungen in die Personenstandsbücher, nicht jedoch Regelungen für die Ausstellung von Personalausweisen zum Inhalt. Demzufolge braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Titel "Universitätsdozent" als akademische Berufsbezeichnung im Sinn des § 6 Abs. 1 PStV anzusehen ist.

3. Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, gehören Universitätsdozenten zum wissenschaftlichen Personal der Universität (§ 19 Abs. 2 Z. 1 lit. e). Sie haben das Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität, welche die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben (§ 27 Abs. 1 erster Satz leg. cit). Durch die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent wird kein Dienstverhältnis begründet (§ 27 Abs. 2 erster Satz leg. cit.) und erfolgt diese durch Bescheid des Dekans der Fakultät (§ 28 Abs. 7 leg. cit.). Gemäß § 86 Abs. 1 UOG sind die Bezeichnungen "Universität", "Fakultät" und "Klinik" sowie andere dem Universitäts- und Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümliche Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.

Das UOG 1993 enthält jedoch keine Bestimmung, der zufolge der Träger des Titels "Universitätsdozent" die Ersichtlichmachung dieses Titels in amtlichen Ausfertigungen aller Art, so etwa in einem Personalausweis, verlangen kann oder dieser Titel einen akademischen Grad im Sinn des § 38 AHStG darstellt. Von der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung sind nicht auch der Titel "Universitätsdozent", sondern nur die in den §§ 35 und 36 AHStG angeführten (inländischen) akademischen Grade erfasst. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 4 erster Satz dieses Gesetzes, wonach "die Verleihung der akademischen Grade (§§ 35 und 36)" zu beurkunden ist. Diese letztgenannten Gesetzesbestimmungen führen als solche Grade nur die Diplomgrade "Magister..." bzw. "Magistra..." oder "Lizentiat..." oder "Diplom-..." mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz (§ 35 Abs. 1), den Grad "Internationales Magisterium..." mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz (§ 35a Abs. 1) und die Doktorgrade "Doktor..." bzw. "Doktorin..." mit einem die Hochschulstudienrichtung kennzeichnenden Zusatz (§ 36 Abs. 1), nicht jedoch auch den besagten Titel "Universitätsdozent" an.

4. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Eintragung des Titels "Universitätsdozent" in dem von ihm beantragten Personalausweis hat. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996180550.X00

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten