TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/13 98/18/0264

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Veröffentlicht am 13.03.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

PaßG 1992 §14 Abs1 Z1 idF 1995/507;
PaßG 1992 §3 Abs2;
ReisepaßV Form Inhalt 1996 §1;
ReisepaßV Form Inhalt 1996 §2;
UniStG 1997 §67 Abs1;
UniStG 1997 §67 Abs2;
UniStG 1997 §67;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Dr. P T, (geb. 25.6.1960), in Villach, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Gerbergasse 3/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 10. Juli 1998, Zl. II-P-4310/98, betreffend Versagung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (der belangten Behörde) vom 10. Juli 1998 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 Passgesetz 1992 idF der Passgesetz-Novelle 1995 die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses mit der von ihm begehrten Eintragung der akademischen Grade in der Form "DDDr."

versagt.

Die belangte Behörde teile die von der Bundespolizeidirektion Villach (der Erstbehörde) angeführten Gründe für die Versagung des gegenständlichen Reisepasses. Die Erstbehörde habe zutreffend dargelegt, weswegen sie den Versagungstatbestand gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 des Passgesetzes 1992 als verwirklicht ansehe. (Die Erstbehörde hat nach Ausweis des Verwaltungsaktes die Auffassung vertreten, dass zu der gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. vom Passwerber nachzuweisenden Identität "auch seine akademischen Grade" gehörten.) Daran ändere auch die Berufung des Beschwerdeführers nichts, die insoweit unzutreffend sei, als gemäß § 67 Abs. 1 des Universitätsstudiengesetzes - UniStG, BGBl. Nr. 48/1997, Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen worden sei, das Recht hätten, den erworbenen akademischen Grad in Österreich zu führen, und zwar in der Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgehe. Demnach sei der Beschwerdeführer - die entsprechenden Nachweise vorausgesetzt -

berechtigt, einen von ihm erworbenen "amerikanischen Grad" mit dem Wortlaut "Doctor of Philosophy" im vollen Wortlaut oder abgekürzt "('PhD')" seinem Namen, verbunden mit dem Recht auf Eintragung in Urkunden in der abgekürzten Form, beizufügen. Während § 67 Abs. 1 UniStG den Grundsatz des Rechts zur Führung akademischer Grade festlege, konkretisiere dessen Abs. 2, wie diese Führung zu erfolgen habe. Dabei gehe sie vom österreichischen Schema der akademischen Grade (Diplomgrade, Doktorgrade, "Master"-Grade) aus. Im Hinblick darauf, dass das System akademischer Grade in Bezug auf andere Staaten auch andere Kategorien als die im Abs. 2 aufgezählten enthalten könne und damit "ein offenes" sei, das durch österreichische Rechtsvorschriften nicht mit dem Anspruch auf Ausschließlichkeit geregelt werden könne, vermöge sich die rechtsverbindliche Festlegung, ob ein akademischer Grad vor oder nach dem Nachnamen zu führen sei, nicht auf ausländische akademische Grade zu beziehen. Die Regelungsabsicht des gesamten § 67 leg. cit. - vor allem im Vergleich mit der Vorgänger-Vorschrift des § 39 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995 - ziele darauf ab, rechtmäßig erworbene ausländische akademische Grade bei Bedarf unverändert über die Grenze nach Österreich mitnehmen zu können. Somit sei davon auszugehen, dass solche akademischen Grade in Österreich in derselben Form und Art wie im Herkunftsland zu führen seien. Akademische Grade, die nach den Regelungen und dem festen Gebrauch im Herkunftsstaat dem Namen nachzustellen seien, seien daher auch in Österreich dem Namen nachzustellen. Dies gelte unter anderem für den amerikanischen akademischen Grad "PhD".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 14 des Passgesetzes 1992 in der vorliegend maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1995 (samt Überschrift) lautet:

"Paßversagung

§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

1.

der Paßwerber seine Identität nicht nachzuweisen vermag,

2.

die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,

              3.              Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um

              a)              sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

b)

Zollzuwiderhandlungen zu begehen,

c)

die rechtswidrige Ein- oder Ausreise eines Fremden zu fördern,

              d)              illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,

              e)              Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder

              f)              entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder

              4.              Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) ...

(3) ..."

§ 67 UniStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999 (samt Überschrift) lautet:

"Führung akademischer Grade

§ 67. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in der abgekürzten Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) Die Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die 'Master'-Grade dem Namen nachzustellen."

2. Im Passgesetz 1992 findet sich keine ausdrückliche Anordnung, dass akademische Grade in einen Reisepass einzutragen seien. Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz leg.cit. werden Form und Inhalt (u.a.) der Reisepässe entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch eine (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats zu erlassende) Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Nach § 1 und § 2 der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze, BGBl. Nr. 861/1995 idF der Verordnungen BGBl. Nr. 708/1996 und BGBl. II Nr. 380/1997, sind Gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster der Anlage A, Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle nach Muster der Anlage B bzw. C dieser Verordnung auszustellen. Diese Anlagen weisen bezüglich des Namens nur Spalten für die Führung des Familiennamens und des Vornamens, nicht aber für die Eintragung eines akademischen Grades, einer Berufsbezeichnung oder sonstiger Titel auf. Daraus folgt, dass auf Grund des Passgesetzes 1992 akademische Grade, eine Berufsbezeichnung oder sonstige Titel unter der Spalte "Familienname" nicht eingetragen werden können, es sei denn, dass die Behörde durch ein anderes Gesetz verpflichtet wird, einen akademischen Grad, eine Berufsbezeichnung oder einen Titel gemeinsam mit dem Familiennamen anzuführen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 96/18/0550, mwH).

Nach § 67 Abs. 1 UniStG hat eine Person - unter den dort genannten näheren Voraussetzungen - das Recht, einen ihr verliehenen akademischen Grad zu führen und (in abgekürzter Form) in eine öffentliche Urkunde - somit auch in einen Reisepass - eintragen zu lassen, von welchem Recht sie nach ihrem Belieben Gebrauch machen kann oder nicht. Nach der hg. Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass ein akademischer Grad zur Festlegung der Identität des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist (vgl. dazu das zu § 38 AHStG ergangene, in Anbetracht der diesbezüglich nicht geänderten Rechtslage aber auch hier einschlägige Erkenntnis vom 25. Jänner 1983, Zl. 05/2777/79, Slg. Nr. 10.953/A (nur Rechtssatz)). Von daher hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass zur Identität eines Passwerbers im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 1 des Passgesetzes 1992 auch seine akademischen Grade gehörten, und darauf gestützt den in Rede stehenden Antrag abgewiesen hat, zumal kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines anderen Passversagungsgrundes nach § 14 leg.cit. gegeben ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - da die Geltungsdauer seines alten Reisepasses abgelaufen war - "ohne Präjudiz" einen Reisepass übernahm, in dem seine akademischen Grade in einer anderen als der von ihm beantragten Form eingetragen sind, vermag an diesem Ergebnis angesichts des klaren Abspruchs im bekämpften Bescheid nichts zu ändern.

3. Dessen ungeachtet ist noch Folgendes anzumerken: § 67 Abs. 1 UniStG regelt seinem Wortlaut nach ausdrücklich die Führung der dort genannten inländischen und ausländischen akademischen Grade, und erfasst daher - entgegen der Meinung der belangten Behörde - auch die vom Beschwerdeführer verlangte Eintragung seiner ausländischen akademischen Grade, sofern diese von einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung stammen. Nach § 67 Abs. 1 zweiter Satz UniStG wären bei Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung diese akademischen Grade in abgekürzter Form in den Reisepass einzutragen. Ob die Eintragung vor oder nach dem Namen zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 67 Abs. 2 leg. cit., weshalb es erforderlich ist, den konkreten ausländischen akademischen Grad einer der dort genannten Kategorien zuzuordnen. Sollte eine solche Zuordnung nicht möglich sein, enthält § 67 Abs. 2 UniStG keine Rechtsgrundlage dafür, die beantragte Vor- oder Nachstellung einer nach § 67 Abs. 1 leg. cit. zulässigen Eintragung eines ausländischen akademischen Grades abzuweisen.

4. Nach dem unter Punkt II.3. Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180264.X00

Im RIS seit

26.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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