TE AsylGH Erkenntnis 2013/09/16 S5 437725-1/2013

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Spruch

S5 437.725-1/2013/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zahl 13 10.910-EAST Flughafen zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias ist am 27.07.2013 am Flughafen Wien-Schwechat angereist und beantragte er am selben Tag die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich - Flughafen Schwechat vom 31.07.2013 gab der Antragsteller auf Befragen an, am 02.07.2013 mit dem PKW von Somalia nach Kenia und sodann weiter nach Uganda gefahren zu sein. Am 10.07.2013 sei er glaublich von Kampala nach XXXX/Zypern sowie in weiterer Folge am 27.07.2013 mit einer zypriotischen Fluglinie nach Wien-Schwechat geflogen. Auf Befragen gab der Antragsteller an, in Zypern nicht um Asyl angesucht zu haben.

 

Der Beschwerdeführer stimmte sodann einer freiwilligen Unterbringung seiner Person im Sondertransit des Flughafens Schwechat zu. Das Bundesasylamt gestattete die Einreise des Beschwerdeführers gem. § 31 AsylG nicht.

 

Das Bundesasylamt hat in der Folge Zypern am 02.08.2013 unter Mitteilung des oben angeführten Sachverhalts, sowie der detaillierten Angaben des Antragstellers zu seinem Reiseweg bzw. den Voraufenthalten ersucht, den Beschwerdeführer auf Basis von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen. Zypern hat sich mit Schreiben vom 09.08.2013 vorerst nicht bereit erklärt, den Antragsteller auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen. Begründend führte die Republik Zypern an, dass sie keinerlei Informationen über die genannte Person in deren Datenbanken auffinden habe können. Mit Schreiben vom 13.08.2013 remonstrierte Österreich gegenüber Zypern unter Hinweis, dass es eine Tatsache sei, dass der Antragsteller über Zypern nach Österreich eingereist sei und befinde er sich im Besitz eines gültigen Reisepasses sowie einer Bord-Karte bzw. sei der Antragsteller am Flughafen Wien von Zypern kommend angehalten worden. Mit Schreiben vom 03.09.2013 anerkannte Zypern seine Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens betreffend den Antragsteller unter Hinweis des Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO.

 

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt und nach Hinweis, dass ihm die Möglichkeit der Unterstützung durch Mitarbeiter/Innen der Caritas am Flughafen sowie Beiziehung eines Vertreters oder Rechtsanwaltes, einer Vertrauensperson oder auch die Möglichkeit der Kontaktnahme mit UNHCR offenstehe - gab dieser einerseits an, in der Lage zu sein, der Amtshandlung zu folgen und wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass aufgrund des geführten Konsultationsverfahrens mit Zypern sich Zypern für seine Antragstellung zuständig erklärt habe und es beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich mit Bescheid zurückzuweisen und ihn nach Zypern zu überstellen. Hierauf gab der Antragsteller auf konkretes Befragen zu Protokoll, ca. 6 Tage lang im türkischen Teil (!) Zyperns aufhältig gewesen zu sein und wurde ihm sodann vorgehalten, dass dies nicht plausibel erscheine, da er nachweislich aus XXXX/Zypern - demgemäß dem griechischen Teil Zyperns und EU-Mitgliedstaat - angereist sei, was er jedoch nunmehr in Abrede stellte. Auf weitere Nachfrage, wie er von XXXX nach Österreich gekommen sei, gab der Antragsteller nunmehr wörtlich zu Protokoll: "Von Kampala, Uganda bin ich mit dem Flugzeug geflogen und im türkischen Teil gelandet. Von dort bin ich mit einem Schlepper, mit einem Auto, nach XXXX gefahren." Er wisse aufgrund der Tatsache, dass er das erste Mal geflogen sei nicht, wie die Stadt geheißen habe, wo er auf türkischer Seite angekommen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass aufgrund seiner Angaben davon auszugehen sei, dass er nicht im türkischen Teil Zyperns aufhältig gewesen sei, gab der Antragsteller an, nicht in XXXX gelandet zu sein.

 

Auf weiteres Befragen nach verwandtschaftlichen Bindungen im Bereich der Europäischen Union etc. gab der Antragsteller an, etwas durcheinander zu sein und sei sein Reisezielland Norwegen gewesen, da er dort Verwandte habe. Er habe dort einen Onkel mütterlicherseits sowie dessen Kinder und sei dieser Onkel ein guter Mensch. Auf Vorhalt der rechtlichen Gegebenheiten in Zypern führte der Antragsteller aus, dass Zypern nicht sein Reisezielland gewesen sein sondern vielmehr Norwegen, da er habe zu seinen Onkel reisen wollen.

 

In weiterer Folge wurde dem Antragsteller ein Abriss der Asylverfahrensgegebenheiten sowie Aufnahmesituation in Zypern geboten und äußerte er sich letztlich dahingehend, dass er nicht nach Zypern zurückwolle. Auf Fragestellung nach seinem physischen Status gab der Antragssteller an, dass er noch nichts gesagt habe, aber er sei krank und leide unter Knochen- und Rückenschmerzen, nehme jedoch keinerlei Medikamente.

 

Nach Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschrift wandte der Beschwerdeführer nunmehr erstmalig ein, dass ein Onkel mütterlicherseits in Österreich lebe und habe er dies "bis dato vergessen" gehabt. In der Folge nannte er den Namen des Onkels und führte er weiters aus, dass er nicht wisse, wo dieser in Österreich lebe. Auf Vorhalt, dass der Antragteller im Rahmen der Erstbefragung ausdrücklich ausgeführt hatte, in Österreich oder einem anderen EU-Staat über keinerlei Familienangehörige zu verfügen, führte der Antragsteller wörtlich aus: "Das ist mir jetzt eingefallen." Auf weitere Nachfrage, wann er zuletzt Kontakt zu dem angeblich in Österreich aufhältigen Onkel gehabt habe, antworte der Antragsteller wörtlich: "Ich weiß nicht, schon sehr lange nicht."

 

Das Bundesasylamt hat in der Folge mit Bescheid vom 05.09.2013, Zahl 13 10.910-EAST Flughafen den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Unter einem wurde festgehalten, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Republik Zypern zuständig ist.

 

Da es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Flughafenverfahren gem. § 31ff AsylG handelt und dem Beschwerdeführer die Einreise ins Bundesgebiet nicht gestattet wurde, wurde folglich gem. § 33 Abs. 5 AsylG auch keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen.

 

Nach Darstellung des Ganges des bisherigen Verfahrens und der einzelnen Angaben des Antragstellers wurden umfangreiche Feststellungen zur Asyl- und Versorgungssituation von Asylantragstellern sowie Dublin-II-Rückkehren in Zypern getroffen; dies unter jeweiliger Angabe der Informationsquelle. Die Kompilierung der Asylsituation in Zypern weist gleichzeitig aus, dass neben Quellenmaterial älteren Datums auch aktuelle Länderdokumentationsquellen aus dem Jahr 2013 herangezogen wurden.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 06.09.2013 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller bei Aufgriff in Wien-Schwechat keinen gültigen Reisepass besessen hätte und habe die Behörde auch einen Boarding-Pass sichergestellt, welcher auf einen anderen Namen lauten würde und somit könne auch kein Dublin-Sachverhalt begründet werden. Der Fluchtweg des Antragtellers sei sohin unbekannt. Die Behörde sei des Weiteren voreingenommen gewesen, da sie bereits vor Beginn des Ermittlungsverfahrens am 02.08.2013 eine Verfahrensanordnung gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 an die ARGE Rechtsberatung übermittelt habe und müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörde niemals beabsichtigt hatte, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Flugticket, welches beim Antragsteller vorgefunden und ihm zugeordnet worden sei, laufe unter einem anderen Namen und sei in keinster Weise geeignet, die Zuständigkeit Zyperns zu begründen. Die Aussagen des Beschwerdeführers wurden überdies als einziges Indiz zur Begründung des Dublin-Sachverhaltes herangezogen und sei hiebei nicht berücksichtigt worden, dass es dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme schlecht gegangen sei und dass er den Dolmetscher nicht gut habe verstehen können - der Beschwerdeführer sei aus Südsomalia und werde hier ein anderer Dialekt gesprochen als der, welchen den Dolmetsch gesprochen habe. Der Antragsteller wolle aus diesem Grund in der Beschwerde vorbringen, dass er nicht wisse, ob er in Zypern gewesen sei und sei er das erste Mal im Leben geflogen. Österreich müsse daher von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Die Behörde stütze sich insofern in ihrer Entscheidung auf Auszüge von Länderfeststellungen, welche ein verzerrtes Bild der Lage für Asylsuchende in Zypern wiedergebe. Aus aktuellen Berichten gehe beispielsweise hervor, dass Asylwerber, deren Asylanträge abgelehnt worden seien über drei Jahre Haft drohen würden. Durch die Wirtschaftskrise werde die Situation weiter verschlimmert. Übergriffe resultierend aus Rassismus und Fremdenfeindlichkeit würden an der Tagesordnung sein. Die dargestellten Beschwerdeausführungen wurden seitens der Vertretung des Beschwerdeführers getätigt und führte der Beschwerdeführer in Ergänzung dessen eigenhändig auch an, dass er Somalia verlassen habe aufgrund der schwierigen Umstände und den dort herrschenden Krieg. So sei er weg von Mord, Plünderung, Vertreibung und Rassismus der bewaffneten somalischen Stämme. Er gehöre in Somalia zu einer nicht bewaffneten kleinen Gruppe und sei er aus Somalia geflohen, um der Unterdrückung und dem Rassismus zu entkommen. Er kenne den Weg nach Europa nicht und die Namen der europäischen Länder und sei er hier mit einem Schlepper angekommen und wolle er nicht mehr zurück nach Zypern, da er dieses Land nicht kenne und habe er dort nicht um Asyl gefragt, Er gehe sohin zurück nach Zypern und sei nicht Bürger von Zypern und habe keine zypriotische Staatsbürgerschaft und Dokumente habe mit Zypern nichts zu tun. Er würde nach Österreich gehen, in dieses demokratische Land, wo Gerechtigkeit, Menschenrechte den Bedürftigen und Schwachen Respekt zollen würden. Er sei in Uganda 7

Tage gewesen und nicht im zypriotischen ... (unverständlich)

übernachtet und habe er die Dolmetscher nicht gut verstanden, weil er müde und verängstigt gewesen sei.

 

Der Beschwerde wurden Internetausdrucke der Organisation KISA-Action for Equality, Support, Antiracism beigefügt sowie Medienberichte sowie ein Bericht von ECRE - European Council on Refugees and Exiles. Im erstgenannten Bericht wurde hervorgehoben, dass Asylwerber sich in länger Anhaltung befänden und sohin dem Druck ausgesetzt seien, freiwillig zurückzukehren sowie sei von Fällen von Korruption der Dolmetscher berichtet sowie von der Schließung von Verfahrensakten ohne Untersuchung.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

§ 31 AsylG lautet wie folgt:

 

Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren

 

Anreise über einen Flughafen und Vorführung

 

§ 31. (1) Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; Die §§ 15 Abs. 3a und 29 Abs. 6 sind nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.

 

(2) Die Einreise ist zu gestatten, wenn auf Grund des Standes des Ermittlungsverfahrens die Zurückweisung oder die Abweisung im Flughafenverfahren nicht oder nicht mehr wahrscheinlich ist.

 

(3) Stellt ein Fremder während der Abschiebung über einen Flughafen, auf dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, ist er der Erstaufnahmestelle am Flughafen vorzuführen. Auf ihn sind die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.

 

(4) Auf die Fälle des Abs. 1 sind die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (§ 2 Abs. 1 Z 23) nicht anzuwenden, auch wenn dem Fremden die Einreise gestattet wurde. Dies gilt auch, wenn der Fremde einen Folgeantrag nach einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im Flughafenverfahren stellt. Erfolgte in diesen Fällen seither keine Ausreise, kann die Sicherung der Zurückweisung (§ 32 Abs. 4) über sechs Wochen hinaus weitere vier Wochen aufrechterhalten werden. Abs. 3 gilt nicht für Folgeanträge.

 

§ 34 AsylG lautet wie folgt:

 

Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

 

Familienverfahren im Inland

 

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von

 

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

 

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

 

3. einem Asylwerber

 

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

 

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

 

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

 

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

 

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

 

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

 

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

 

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

 

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

 

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

 

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

 

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

 

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines

 

Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

In den vorliegenden Fällen liegt somit ein Familienverfahren vor, da der 1.-Beschwerdeführer der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin ist und beide Eltern der minderjährigen 3.- und 4.-Berschwerdeführer sind.

 

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lauten wie folgt:

 

"KAPITEL I

 

ZIEL UND DEFINITIONEN

 

Artikel 2

 

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

 

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

 

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

 

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;

 

KAPITEL III

 

RANGFOLGE DER KRITERIEN

 

Artikel 5

 

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

 

(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

 

Artikel 6

 

Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

 

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

 

Artikel 7

 

Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

 

Artikel 8

 

Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

 

Artikel 9

 

(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

 

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

 

(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:

 

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

 

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

 

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

 

(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.

 

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

 

Artikel 10

 

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

 

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

 

Artikel 11

 

(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

 

(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

 

Artikel 12

 

Stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

 

Artikel 13

 

Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig."

 

Festzuhalten ist, dass der Antragsteller versuchte über Wien-Schwechat in das Bundesgebiet einzureisen und er aus eigenem in freier Rede im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 31.07.2013 in logischer und schlüssiger Weise ausführte, letztlich von Zypern aus, genau genommen von XXXX (so vom Antragsteller namentlich erwähnt) nach Österreich geflogen zu sein und habe er sich 7 Tage in Zypern aufgehalten.

 

Auf konkrete Befragung, wer die Reise organisiert hätte, berichtete der Antragsteller von einer Schleppung und dem Erhalt eines gefälschten holländischen Reisepasses sowie dass er vom Schlepper in einem Hotel untergebracht worden sei und sei ihm dann, bevor er nach Wien geflogen wäre, noch das Ticket ausgehändigt worden. Die vom Antragsteller bzw. seiner Vertretung nunmehr ins Treffen geführten behaupteten Verständigungsschwierigkeiten aufgrund unterschiedlicher Dialekte seitens des die Einvernahme unterstützenden Dolmetschers und der Person des Beschwerdeführers können nicht nachvollzogen werden: Einerseits sind dem aufgenommen Protokoll vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich als auch vor dem Bundesaslyamt keinerlei Unterbrüche oder logische Unstimmigkeiten entnehmbar, welche auf ein mangelndes Verstehen hinweisen würden sowie ist andererseits davon auszugehen, dass der Antragsteller im Rahmen beider Einvernahmen in sich logische und schlüssige Aussagen tätigte, die letztlich in dem sinnhaften Ergebnis mündeten, dass er tatsächlich von XXXX/Zypern mit Hilfe eines gefälschten oder verfälschten Reisepasses und Schlepperunterstützung nach Österreich gereist sei. Die diesbezüglich erhobenen Verfahrensrügen sind daher nicht nachvollziehbar; insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Angaben des Antragstellers ihm jeweils am Ende der niederschriftlichen Einvernahme vom Dolmetscher rückübersetzt zur Kenntnis gebracht wurden und er ausdrücklich bekräftigte, dass es keinerlei Verständigungsprobleme gegeben habe. Wären tatsächlich Verständigungsprobleme oder Verständnisprobleme im Rahmen einer der beiden oder beider Einvernahmen aufgetreten, hätte der Dolmetsch zumindest darauf hingewiesen bzw. gäbe es zumindest im Text der Einvernahmen irgendwelche Anhaltspunkte zur mangelnden Verständigung zwischen dem Dolmetscher und dem nunmehrigen Beschwerdeführer bzw. wäre es dem Antragteller jedenfalls zumutbar gewesen, nach Rückübersetzung seiner detaillierten Aussage eine konkrete Verfahrensrüge anzubringen bzw. an irgendeiner Stelle der niederschriftlichen Einvernahmen aufzuzeigen, dass es ein Verständigungs- oder Verständnisproblem gegeben habe. Dies hat der Antragsteller jedoch unterlassen bzw. umgekehrt jeweils nach detaillierter Rückübersetzung seiner Aussagen bzw. des Frage-Antwort-Schemas, das Protokoll mit seiner Unterschrift bekräftigt. Die aufgenommenen Protokolle vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie dem Bundesasylamt Wien-Schwechat liefern sohin einen vollen und unbedenklichen Beweis über die Angaben des Antragsstellers vor beiden Behörden.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller sich tatsächlich vor unmittelbarer Anreise nach Wien-Schwechat sich in XXXX/Zypern aufgehalten hat, wenngleich er seine Reisebewegung mit einem gefälschten Reisedokument bewerkstelligte. Insbesondere die Tatsache der Zuhilfenahme eines verfälschten Reisedokumentes verschlägt an der Tatsache der Reisebewegung und dem Voraufenthalt in Zypern nichts.

 

Zypern hat überdies auf der Grundlage des Art 10 Abs. 1 der Verordnung (Dublin II) akzeptiert, den Beschwerdeführer aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.

 

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

 

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.

 

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

 

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

 

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

 

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).

 

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

 

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

 

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Deutschland nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

 

Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK / Kritik am zypriotischen Asylwesen:

 

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

 

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Zypern werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Zypern allgemein oder im Besonderen gegenüber aus Somalia stammenden Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.

 

Bezüglich des Hinweises auf die äußerst prekäre Lage, in welcher sich die Wirtschaft und dementsprechend auch die Versorgungslage für Asylwerber in Zypern befinde, ist ergänzend auf die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK vorliegt, hinzuweisen, welche - vergleichsweise wie etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - so streng ist, dass die Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Zypern mangels Nahrung und Versorgung tatsächlich in Frage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.

 

Auch wenn die Bedürfnisse Schutzsuchender im Land nicht ganz befriedigt werden können, erweist sich die Situation in Zypern nicht als derart bedenklich, dass sie allein geeignet wäre, eine qualifiziert menschenrechtswidrige Praxis der zypriotischen Behörden zu belegen.Darüber hinaus ist grundsätzlich von amtswegen nicht bekannt, dass Zypern die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben zu schützen und dem Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten kriminellen Handlungen in Zypern nicht die Möglichkeit offenstünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Strafrechtlich relevante Übergriffe bleiben auch in Zypern nicht sanktionslos.

 

Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Zypern keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer von dem Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

 

Es wurden seitens des Beschwerdeführers keinerlei aktuelle Berichte in Vorlage gebracht, welche die hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Zypern substantiiert in Zweifel ziehen könnten; so beruhen die bezughabenden getroffenen Feststellungen auf einer Vielzahl breit gestreuter Berichte und aktueller Quellen.

 

Sohin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Zypern gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

 

Zu den Beschwerdeeinwendungen betreffend die Allgemeinsituation in Zypern ist auszuführen, dass die Seitens der Behörde erster Instanz herangezogenen Länderdokumentationsquellen ein umfassendes und breitgestreutes sowie aktuelles Lagebild der Situation in Zypern zeichnen bzw. insbesondere nicht belegt, dass Asylwerber in Zypern einer relevanten Gefährdungsqualität aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder rassischen Zugehörigkeit schutzlos ausgeliefert wären. Die Ausübung von Druck zur Rückkehr nach dem Herkunftsstaat seitens der zyprischen Behörden konnte ebenfalls nicht objektiviert werden.

 

Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller in Zypern selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären, sind somit vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen ebenso wenig vorhanden wie, dass ihm Zypern entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.

 

Der Antragsteller führte überdies im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht ins Treffen, in einer Weise ernsthaften medizinischen Problemen ausgesetzt zu sein und ist diesbezüglich auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, welche durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konkretisiert wird:

 

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

 

Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Zypern keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar. Der vom Antragsteller als Bezugsperson letztlich ins Treffen geführte Onkel in Österreich vermag keine relevante enge soziale bzw. familiäre Anknüpfungsperson darzustellen; der Beschwerdeführer hat ein besonderes Naheverhältnis selbst nicht angeführt bzw. angegeben, dass er offenbar seit langer Zeit keinen Kontakt zu diesem Onkel gehabt hat.

 

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der Beschwerdeführer nach Zypern eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jeweils jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist.

 

Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
familiäre Situation, Flughafenverfahren, real risk, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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