TE AsylGH Erkenntnis 2013/07/11 E3 431021-1/2012

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Veröffentlicht am 11.07.2013
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Spruch

E3 431.021-2/2012-4E

 

E3 431.021-1/2012-7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

I. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG, als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2012, Zl. 12 06.357-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG, als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2012, Zl. 12 06.357-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer gelangte laut eigenen Angaben im Mai 2012 nach Österreich und stellte am 23.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.

 

2. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.06.2012, Zl. 12 06.357-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs .1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

 

3. Mit Verfahrensanordnung vom 05.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt.

 

4. Mit Aktenvermerk vom 14.06.2012 hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer die bisherige Abgabestelle verlassen und dies der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt habe, und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können. Der Bescheid vom 07.06.2012 werde daher mit Wirksamkeit vom 14.06.2012 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.

 

5. Am 29.06.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG, ein.

 

Zum Wiedereinsetzungsantrag wird begründend ausgeführt, dass sich der BF seit 08.06.2012 in Salzburg aufhalte. Er habe bei einem Mann namens XXXX gewohnt, der ihm mitgeteilt habe, ihn angemeldet zu haben. Er sei daher davon ausgegangen, dass alles seine Ordnung habe. Anscheinend sei er aber nicht gemeldet gewesen. Dies habe er nicht gewusst. Seit 15.06.2012 sei er nunmehr mit einem richtigen Meldeschein in XXXX Salzburg gemeldet. Das BAA habe anscheinend versucht, ihm einen Bescheid zuzustellen. Er habe bis jetzt leider keine Kopie des Bescheides erhalten und wisse daher leider nicht, wann der Bescheid ausgestellt worden sei. Folglich wisse er auch nicht, ob die Beschwerdefrist gegen den Bescheid bereits abgelaufen sei oder noch nicht. Bei einer Polizeikontrolle sei ihm gesagt worden, er hätte noch bis zum 02.07.2012 Zeit eine Beschwerde zu erheben. Falls die Frist allerdings bereits abgelaufen sein sollte, würde er vorsichtshalber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

 

6. Am 20.08.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung gegen den Bescheid des BAA vom 07.06.2012 ein.

 

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2012, Zl. 12 06.357-BAT wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).

 

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass im konkreten Fall die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt zu Recht erfolgte. Der BF vermochte es nicht glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Es sei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen und das Verschulden, den Bescheid nicht erhalten zu haben, zweifelsfrei dem BF zuzurechnen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei jedoch in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen, da dem BF sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstanden wäre.

 

8. Dieser Bescheid wurde nach einem am 14.11.2012 erfolgten Zustellversuch beim Postamt hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 15.11.2012. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Rückschein am 14.11.2012 in den Briefkasten eingelegt.

 

9. Gegen diesen durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 28.11.2012. Im Rahmen der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinem ersten Vermieter XXXX die Ladung zur Bescheidübernahme gezeigt habe. Dieser habe zu ihm gesagt, das mache nichts. Sein späterer - zweiter - Vermieter habe außerdem gemeint, dass der BF in Salzburg angemeldet und der Bescheid dann dorthin geschickt werde. Er habe auf die Aussage des zweiten Vermieters vertraut und sich daher nicht weiter um die Ladung gekümmert.

 

Der BF habe nur kurze Zeit bei XXXX gewohnt und sei am 15.06.2012 nach Salzburg übersiedelt. Sein zweiter Vermieter sei Herr XXXX gewesen. Insofern wolle der BF richtig stellen, dass es sich um zwei unterschiedliche Wohnungen von zwei unterschiedlichen Vermietern gehandelt habe. Der BF sei der Ansicht, dass sich dadurch erkläre, warum der BF am 15.06.2012 "nochmals" angemeldet worden sei.

 

Bei einer Polizeikontrolle - vermutlich am 18.06.2012 - sei der BF vom Vorliegen eines vom BAA ausgestellten Bescheides in Kenntnis gesetzt worden und dass die Beschwerdefrist bis zum 02.07.2012 laufe. Hierüber sei dem BF auch eine schriftliche Notiz ausgestellt worden, die er dem Beschwerdeschriftsatz beigefügt habe.

 

Am 26.06.2012 sei der BF in der Beratungsstelle Salzburg der ARGE Rechtsberatung gewesen. Mit e-mail vom selben Tag sei das BAA-Außenstelle Salzburg darüber informiert worden, dass der BF einer handschriftlichen Empfehlung nach eine Rechtsberatung benötige, allerdings über keinen Bescheid verfüge. Insoweit sei angefragt worden, wann der Bescheid ausgestellt worden sei und angekündigt worden, dass der BF das BAA aufsuchen werde, um eventuell seine Papiere abzuholen. Der BF habe das BAA-Außenstelle Salzburg in den Tagen darauf tatsächlich aufgesucht. Dem BF sei jedoch kein Bescheid ausgefolgt und auch keine Akteneinsicht gewährt worden. Der BF habe nur das vermutliche Datum des Bescheides eruieren können, nämlich den 14.06.2012.

 

Zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben beantragte der BF die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn XXXX und des Polizeibeamten, der damals die Polizeikontrolle durchgeführt habe sowie des zuständigen Mitarbeiters des Bundesasylamts Außenstelle Salzburg.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Beweis wurde erhoben durch den nicht in Zweifel zu ziehenden Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes samt der Beschwerdeschrift.

 

2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2012) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

3. Zu Spruchpunkt I:

 

3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

 

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

 

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß Abs. 2 leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß Abs. 3 leg cit hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

 

Nach § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 

Gemäß § 72 Abs. 4 AVG steht gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.

 

3.2. Zu den Entscheidungsgründen:

 

3.2.1. "Ereignis" iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang" - zB ein Unfall, - wie auch ein "innerer Vorgang" - zB Vergessen, Irrtum, unrichtige Beurteilung der Rechtslage - sein (vgl. Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 618).

 

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A).

 

Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 26.04.2000, 2000/05/0054).

 

3.2.2. Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

 

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

 

3.2.3. Zum Zustellvorgang:

 

3.2.3.1. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist zunächst zu überprüfen, ob der gegenständliche Zustellvorgang rechtmäßig war, wobei es jedoch nicht darauf ankommt, ob das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 24.01.1995, 94/20/0610). Ist ein Zustellvorgang nämlich nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist (Beschwerdefrist) auch keine Frist versäumt werden kann (vgl. VwGH 22.05.1985, 85/03/0032).

 

3.2.3.2. § 15 AsylG 2005 normiert für Asylwerber besondere Mitwirkungspflichten. So haben diese nach Abs. 1 Z 4 dieser Bestimmung u.a. dem Bundesasylamt ihren Aufenthaltsort und ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, nachkommt. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

 

Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 Zustellgesetz).

 

Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist - soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen - die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann

 

(§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz).

 

Diese Bestimmung knüpft an die Unterlassung der Mitteilung durch die Partei eine - wenn auch umfangmäßig eingeschränkte - Ermittlungspflicht der Behörde. Der Behörde obliegt es, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 37 AVG E 1k zitierte Judikatur). Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert aber immer auch eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (VwGH 17.01.2006, 2003/18/0008). Bei Wohnungsänderungen ist eine Meldeauskunft einzuholen (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0305; vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, Rz. 206).

 

Nur falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, bzw. erst nachdem zweckdienliche Ermittlungen erfolglos verlaufen sind, darf die Behörde nach

 

§ 8 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung zustellen.

 

Der die Hinterlegung ohne Zustellversuch regelnde § 23 ZustellG lautet:

 

§ 23 (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß "ein Dokument" ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist "dieses" sofort "bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldiensts", beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

 

(2) Die Hinterlegung ist "von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldiensts" oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

 

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

 

(4) "Das so hinterlegte Dokument" gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Meldegesetz idF BGBl. Nr. 9/1992 trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Meldegesetz idF BGBl. Nr. 9/1992 hat sich wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

 

3.2.3.3. Es ist unstrittig, dass der BF der Meldeverpflichtung nach

 

§ 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 ZustellG unterlag und er ihr nicht nachkam.

 

Die Ermächtigung der Behörde, gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so RV 162 BlgNR. 15. GP, 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf von § 8 Abs. 2 ZustellG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustellG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. dazu auch die zu § 8 Abs. 2 ZustG in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 31, zitierte Judikatur).

 

Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist somit nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung.

 

Grundsätzlich entspricht eine Behörde dieser Verpflichtung zur Ausforschung der geänderten Abgabestelle dann, wenn sie eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Wiedereinsetzungswerbers richtet (vgl. dazu etwa VwGH 30. April 1997, Zl. 95/01/0551). Ein "einfaches Hilfsmittel" zur Ausforschung der neuen Abgabestelle ist nämlich die Meldeanfrage (VwGH 03.12.1999, 97/19/0914). Zu weiter gehenden Nachforschungen war das Bundesasylamt im vorliegenden Fall nicht verpflichtet.

 

Das oben dargestellte Verhalten des Bundesasylamtes entsprach demnach den Normierungen der §§ 8, 23 ZustellG. Das Bundesasylamt führte eine Abfrage im zentralen Melderegister durch. Demnach erfolgte nach der Abmeldung von der Betreuungsstelle per 08.06.2012 keine Anmeldung mehr bis zur Wiederanmeldung an der Adresse XXXX in XXXX Salzburg am 15.06.2012, und war der BF daher für eine Woche nicht gemeldet. Diesen Ausführungen ist der BF auch nicht entgegengetreten.

 

Dem Beschwerdeführer wurde sohin der Bescheid am 14.06.2012 rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit - ungenützt - mit Ablauf des 28.06.2012.

 

3.2.4. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages:

 

Lt. eigenen Angaben des BF erfuhr dieser im Zuge einer Polizeikontrolle vermutlich am 18.06.2012 von der Existenz eines ihn betreffenden Bescheids des BAA und damit indirekt von der erfolgten Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt. Zu diesem Zeitpunkt ist somit der Hinderungsgrund, nämlich die Unkenntnis über die Zustellung einer bereits erfolgten behördlichen Entscheidung durch Hinterlegung im Akt, weggefallen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welchem iSd § 71 Abs. 3 AVG auch die Beschwerde erhoben wurde, wurde am 29.06.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und wurde dieser also innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 71 Abs. 2 AVG eingebracht und ist daher rechtzeitig iSd § 71 Abs. 2 AVG.

 

3.2.5. Zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes:

 

Völlig zu Recht ging das Bundeasylamt davon aus, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2012, Zl. 12 06.357-BAT, rechtswirksam zugestellt wurde.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis richtigerweise abgewiesen, weil einerseits kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist und andererseits das Verschulden, weshalb der BF den Bescheid nicht erhalten hat, auch alleine diesem zuzurechnen ist. Zu Letzterem ist präzisierend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer durch seine Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein den minderen Grad eines Versehens übersteigendes Verschulden treffe, denn behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen zu erstatten, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden.

 

Zunächst fällt bereits besonders schwer ins Gewicht, dass es der BF - trotz der am 05.06.2012 persönlich erhaltenen Ladung für die Ausfolgung des Asylbescheids am folgenden Tag - vorzog, die Grundversorgungsstelle ohne nähere Informationen zu verlassen und der BF in diesem Zusammenhang auch keine neue Abgabestelle mitteilte. Jedenfalls ist die anschließend erfolgte Zustellung durch Hinterlegung an bestimmte, vom Gesetzgeber normierte Tatbestandselemente geknüpft. Sind diese wie im vorliegenden Fall erfüllt, ist die Zustellung durch Hinterlegung als Rechtsfolge der §§ 8, 23 Zustellungsgesetz gerade wegen der Nichtbekanntgabe einer neuen Meldeadresse zulässig.

 

Dass die Zustellung an sich - wie in der Beschwerde formuliert - für den BF im vorliegenden Fall ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt habe, kann nicht angenommen werden. So ist schon gemäß der Judikatur nur in seltenen Ausnahmefällen die Unkenntnis der ordnungsgemäßen Zustellung an sich überhaupt geeignet, ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis darzustellen, beispielsweise bei Entfernung der Benachrichtigung von der Hinterlegung durch dritte Personen. Gerade bei Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Abgabestelle ist aber jedenfalls damit zu rechnen, dass behördliche Schriftstücke nicht zugestellt werden können. Schon aus dem Wesen des antragsbedürftigen Asylverfahrens ergibt sich, dass die Zustellung eines Bescheides in einem solchen Verfahren keinesfalls unvorhergesehen sein kann und weiters im konkreten Fall die Zustellung durch Hinterlegung im Akt auch leicht durch die Bekanntgabe einer Abgabestelle abgewendet hätte werden können. Vor dem Hintergrund der gegebenen Informationen war die Hinterlegung des Bescheides des BF im Akt - unter den Umständen seines Falles - nicht nur nicht unvorhersehbar, sondern musste der BF sogar damit rechnen. Es war also auch nicht unabwendbar, dass er den Bescheid tatsächlich nicht erhalten hat, sondern eine Folge seiner unterlassenen Meldeverpflichtung, wobei der BF sogar noch zuvor mit Ladungsbescheid vom 05.06.2012 ersucht wurde, sich am 06.06.2012 im BAA-Außenstelle Traiskirchen zur Ausfolgung seines Bescheides einzufinden. In der Folge hätte er auch den in Rede stehenden Bescheid übernehmen können. Stattdessen zog es der BF aber sorgfaltswidrig vor, die Abgabestelle zu verlassen.

 

Selbst wenn man Gegenteiliges annehmen möchte, so träfe den BF jedenfalls generell ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Unkenntnis der Zustellung.

 

Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der BF nach § 8 Abs. 1 ZustellG verpflichtet gewesen wäre und worüber er nach der Aktenlage auch mehrmals (Mündlich im Zuge der Einvernahme am 06.06.2012 und durch Aushändigung des "Merkblattes" im Zuge der Asylantragstellung) belehrt worden war. Es ist im Regelfall aber auch für einen ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung über die Pflicht zur Bekanntgabe von "Änderungen" unmittelbar einsichtig, dass er der Behörde eine neue Adresse ehebaldigst mitzuteilen hat (vgl. VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0367).

 

So wurde der BF einerseits im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mündlich darauf hingewiesen, dass ihm Schriftstücke durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden können, falls er über keinen festen Wohnsitz verfügt oder diesen dem Bundesasylamt nicht unverzüglich bekannt gibt.

 

Andererseits ist in § 3 Meldegesetz vom Gesetzgeber die Verpflichtung normiert worden, dass eine Wohnsitzänderung binnen drei Tagen bekanntzugeben ist, um zu gewährleisten, dass das Zentrale Melderegister auf dem aktuellen Stand ist und gerade als Grundlage für Zustellungen ein verlässliches Medium darstellt. Vor allem trifft die Pflicht der Meldung nach dem Meldegesetz - welches hierfür eine Frist von lediglich drei Tagen vorsieht - den Unterkunftnehmer und nicht den Unterkunftgeber.

 

Aufgrund dieser kurzen Frist sowie des expliziten Hinweises wäre damit davon auszugehen, dass sich ein maßgerechter Asylwerber - nach dem bewussten Verlassen der Grundversorgungsstelle am Tag vor Erhalt seines Bescheides - auch tatsächlich entsprechend unverzüglich beim Bundesasylamt und beim Meldeamt binnen drei Tagen meldet bzw. ummeldet. Der BF hat im konkreten Fall damit gleich zwei Verpflichtungen verletzt, und sich überdies erst binnen einer Woche in Österreich wieder angemeldet. Jedenfalls nach seiner Neuanmeldung hätte der BF somit beim Bundesasylamt bzw. der Amtstafel Nachschau halten können, ob in seinem Verfahren zwischenzeitlich weitere Verfahrensschritte gesetzt worden sind. Selbst dieses Vorgehen wurde vom BF in der Form auch nicht einmal vorgebracht, und ist sein Verhalten allgemein als grob sorgfaltswidrig einzustufen.

 

An dieser Stelle ist weiters zu erörtern, dass in den Ausführungen, der BF habe sich auf seinen ersten Vermieter bzw. seinen zweiten Unterkunftgeber insofern verlassen, dass Letzterer ihn in Salzburg rechtzeitig angemeldet habe und ihm der Bescheid nach Salzburg nachgeschickt würde, ein für den BF unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gesehen werden könnte. Aber auch in diesem Zusammenhang kommt es letztlich darauf an, welche Umstände den Wiedereinsetzungswerber an der Mitteilung seines geänderten Aufenthaltsortes und des damit verbundenen Wechsels der Abgabestelle gehindert haben und weshalb ihn an der diesbezüglichen Unterlassung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Mit seinen Angaben konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, dass die zur Fristversäumung führende Untätigkeit seinerseits bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruhte. Das Verlassen auf einen Dritten, reicht in Anbetracht einer derart wichtigen und dem BF auch erläuterten Sorgfaltspflicht bzw. deren Verletzung nicht aus, um das Verhalten des BF zu entschuldigen.

 

Vor allem spricht auch die zwischen der Ab- und Anmeldung vergangene Zeit gegen den BF. Schon alleine dadurch, dass der BF für etwa eine Woche gar nicht im Melderegister in Österreich gemeldet war, obwohl ihm die Anhängigkeit eines Verfahrens bekannt gewesen ist, kann nicht von einem geringen Grad des Verschuldens ausgegangen werden. Schon im Hinblick auf die ihm erteilten Belehrungen (in der Einvernahme und mittels Aushändigung des Merkblattes) wäre zu erwarten gewesen, dass der BF der Behörde seine geänderte Abgabestelle rechtzeitig bekanntgibt. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das (im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Abrede gestellte) Vorgehen des BF, dem Bundesasylamt über einen Zeitraum von einer Woche eine Adresse nicht bekannt zu geben, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).

 

Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).

 

Nach dem oben wiedergegebenen Verfahrensablauf wurde der Asylbescheid betreffend den BF bereits am 14.06.2012 durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt und in der Folge rechtskräftig. Das Bundesasylamt war angesichts der Abmeldung von der Grundversorgungsstelle und der mangelnden Meldung bzw. Bekanntgabe einer Abgabestelle zu dieser Vorgangsweise nach § 23 iVm § 8 Abs. 2 ZustellG berechtigt. Die Hinterlegung stellt für den BF kein unabwendbares Ereignis dar, und trifft ihn auch das Verschulden an der Hinterlegung selbst, da er seiner Meldepflicht aus eigenem Verschulden nicht nachgekommen ist. Er hat es nämlich einerseits unterlassen, seiner Verpflichtung der Meldung einer Wohnsitzänderung bei den Meldebehörden nachzukommen und hat er andererseits - trotz mehrmaliger Belehrung darüber - dem Bundesasylamt selbst seine Adressänderung nicht bekannt gegeben. Das Verhalten der beiden Vermieter kann keinesfalls für den Wiedereinsetzungswerber als Entschuldigungsgrund herangezogen werden. Der Wiedereinsetzungswerber wurde daher auch nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels gehindert, sondern ist dies allein auf sein Verschulden, jedenfalls auf seine grobe Sorglosigkeit im Umgang mit der Behörde zurückzuführen.

 

Der BF brachte nun im Rechtsmittelschriftsatz gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch vor, dass er in den Tagen nach dem 26.06.2012 das BAA-Außenstelle Salzburg aufgesucht habe. Dort sei ihm jedoch kein Bescheid ausgefolgt worden. Ebenso wenig habe er Akteneinsicht erhalten und sei er nicht über die Beschwerdefrist informiert worden. Lediglich das Datum der Bescheidzustellung - der 14.06.2012 - habe eruiert werden können. Zudem erwähnte der BF nochmals, dass er bei einer Polizeikontrolle - vermutlich am 18.06.2012 - davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Beschwerdefrist bis zum 02.07.2012 laufe. Zu der nun erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Begründung hinsichtlich des angeblichen Vorgehens des BAA gegenüber dem BF ist zunächst auszuführen, dass dies nicht mehr erheblich ist, weil nicht schon im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebracht. Bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung sind die konkreten Umstände darzulegen, die als Behauptung des Wiedereinsetzungsgrundes und seiner rechtzeitigen Geltendmachung erkennbar sind. Im Umfang der Mitwirkungspflicht des Antragstellers sind diese Behauptungen auch entsprechend zu belegen und glaubhaft zu machen (VwGH 19.02.2009, 2006/18/0080). Darüber hinaus ist diese gesamte Argumentation in Zusammenhang mit dem Verhalten der Polizei und dem BAA aber auch nicht zielführend, weil der BF schon im Lichte der Bekanntgabe eines ihn betreffenden Bescheides des BAA seitens der Polizei am 18.06.2012 in Betracht ziehen musste, dass einer Zustellung bereits erfolgt sein konnte, woraus wiederum das eventuell baldige Ende der Beschwerdefrist zu folgern war, was in Anbetracht der vierzehntägigen Beschwerdefrist jedenfalls zu unverzüglichem Handeln führen hätte müssen. Trotz der Behauptung, von einem Polizisten mitgeteilt erhalten zu haben, dass die Beschwerdefrist bis 02.07.2012 laufe, ist es bezüglich der Erfüllung der Sorgfaltspflichten als völlig ungenügend zu bewerten, dass der BF offenbar wiederum erst nach mehr als einer Woche am 26.06.2012 die ARGE Rechtsberatung aufsuchte. In Unkenntnis der näheren Umstände dessen, weshalb der BF erst am 26.06.2012 die ARGE Rechtsberatung aufsuchte, zumal er auch in seinem Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben dazu machte, hatte dieser, wohl in Kenntnis der Hinterlegung des Bescheides beim BAA, jedenfalls mehrere Werktage für die Abfassung und Einbringung eines zumindest die Beschwerdefrist wahrenden Schriftsatzes an das Bundesasylamt zur Verfügung, wobei die Anforderungen an einen solchen Schriftsatz, der ständigen Judikatur des VwGH entsprechend, bei Asylwerbern als äußerst niedrig anzusetzen sind. Der BF legte nicht nachvollziehbar dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, entweder mit Unterstützung Dritter oder auch ohne eine solche mit einem einfachen handschriftlichen Schreiben an das Bundesasylamt zumindest die Beschwerdefrist zu wahren. Im Lichte der offenkundigen Gefahr der Fristversäumnis erscheint dieses Vorgehen des BF als unzureichend und jedenfalls als weitere grobe Sorglosigkeit im Umgang mit den Behörden zu qualifizieren, die über den Grad eines nur minderen Versehens hinausgeht.

 

Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Beschwerdefrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen des BF, welches zum von ihm behaupteten unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis geführt habe, von der zumutbaren Sorgfalt, die auch von einer rechtsunkundigen Person zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).

 

Insgesamt ist daher zu befinden, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, da ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, das über den bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und ist letztlich auch sonst kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ersichtlich, das ihn an einer Fristwahrung, konkret der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde, gehindert haben könnte.

 

Insoweit vom BF im Zuge der Beschwerde vom 28.11.2012 der Antrag gestellt wurde, mehrere Personen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben zeugenschaftlich einzuvernehmen, so ist abschließend auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA bzw. von Seiten des erkennenden Senats getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

 

Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).

 

Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

 

4. Zu Spruchpunkt II:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung (hier: Beschwerde) binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) mit der Zustellung des Bescheides beginnt.

 

4.2. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

 

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

4.3. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid - ohne vorhergehenden Zustellversuch - am 14.06.2012 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Im Aktenvermerk vom 14.06.2012 wurde festgehalten, dass der BF die bisherige Abgabestelle verlassen und dies dem BAA nicht unverzüglich mitgeteilt habe und auch eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können. Die Meldeüberprüfung am Meldeamt war negativ verlaufen. Sonstige Anhaltspunkte betreffend einer Abgabestelle hätten sich nicht ergeben. Daher wurde der Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG bei der Behörde im Akt hinterlegt und somit am 14.06.2012 rechtswirksam zugestellt. Mit diesem Tag begann die 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen. Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 28.06.2012, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 28.06.2012 beim Bundesasylamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die erste Instanz zu übergeben gewesen. Die am 29.06.2012 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der gesamte hier zu beurteilende Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit den beiden Beschwerden, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG; vgl auch jene zu Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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