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72/01 HochschulorganisationNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung einer - Studienbeitragsregelungen bestimmter Satzungen in Gesetzesrang hebenden - Bestimmung des UniversitätsG 2002 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz; keine sachliche Rechtfertigung der nur für bestimmte Universitäten und ihre Studierenden im Wesentlichen gleichermaßen angeordneten Studienbeitragspflicht; verfassungsgesetzlich gewährleistete Autonomie öffentlicher Universitäten keine Rechtfertigung für die getroffene Regelung angesichts der (Finanzierungs-)Verantwortung des StaatesSpruch
I. §143 Abs30 Satz 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl I Nr 120/2002, in der Fassung des ArtI des Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden, BGBl I Nr 18/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §143 Abs30 Satz 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2002,, in der Fassung des ArtI des Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 18 aus 2013,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.römisch zwei. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.römisch vier. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
V. Über die amtswegig eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren wird gesondert entschieden werden.römisch fünf. Über die amtswegig eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren wird gesondert entschieden werden.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2011, G10/11, V6/11 (VfSlg 19.448/2011), unter anderem §91 Abs1 bis 3 und Abs8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – in der Folge: UG 2002), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 134/2008, als verfassungswidrig aufgehoben und der Gesetzgeber bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten am 29. Februar 2012 keine Ersatzregelungen getroffen hatte, änderten bzw. ergänzten insgesamt neun öffentliche Universitäten ihre Satzungen dahingehend, dass Bestimmungen eingeführt wurden, die mit Wirksamkeit ab dem Wintersemester 2012/13 eine Studienbeitragspflicht für Studierende vorsehen, die bestimmte, in den jeweiligen Satzungen (über weite Strecken gleichartig) geregelte Voraussetzungen erfüllen.1. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2011, G10/11, V6/11 (VfSlg 19.448/2011), unter anderem §91 Abs1 bis 3 und Abs8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – in der Folge: UG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2008,, als verfassungswidrig aufgehoben und der Gesetzgeber bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten am 29. Februar 2012 keine Ersatzregelungen getroffen hatte, änderten bzw. ergänzten insgesamt neun öffentliche Universitäten ihre Satzungen dahingehend, dass Bestimmungen eingeführt wurden, die mit Wirksamkeit ab dem Wintersemester 2012/13 eine Studienbeitragspflicht für Studierende vorsehen, die bestimmte, in den jeweiligen Satzungen (über weite Strecken gleichartig) geregelte Voraussetzungen erfüllen.
2. Anlässlich der Behandlung einer zu B878/2012 protokollierten Beschwerde eines Studierenden der Universität Wien (der mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien bekämpft, mit dem festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer wegen Überschreitens der studienbeitragsfreien Studiendauer gemäß der von der Universität Wien durch Satzung eingeführten Studienbeitragsregelung verpflichtet sei, für das Wintersemester 2012/13 einen Studienbeitrag zu entrichten), entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der – durch Beschluss des Senates der Universität Wien vom 26. April 2012, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr 129, eingeführten – §§23, 23a und 27 Abs6 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien.
Zusammengefasst äußert der Verfassungsgerichtshof in seinem, dem zu V71/2012 protokollierten Verfahren zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss (VfGH 10.10.2012, B878/2012-12) folgende Bedenken ob der Verfassungskonformität von Studienbeitragsregelungen, die ohne entsprechende gesetzliche Grundlage als Teil der im Verordnungsrang stehenden Satzungen öffentlicher Universitäten eingeführt werden: Zum einen hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die Regelung von Studienbeiträgen in Satzungen öffentlicher Universitäten ohne ausreichend determinierte gesetzliche Grundlage gegen Art18 B-VG und gegen Art81c Abs1 Satz 2 B-VG verstoßen dürfte, weil die Festlegung von Studienbeiträgen nicht zu jenen Angelegenheiten öffentlicher Universitäten zu gehören scheine, die diese "autonom" durch Satzungen regeln können. Zum anderen äußert der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass eine Studienbeitragspflicht "autonom" anordnende Bestimmungen in Satzungen öffentlicher Universitäten gegen jene Regelungen des UG 2002 (und damit auch gegen Art81c Abs1 Satz 2 B-VG) zu verstoßen scheinen, die die Frage der Einhebung von Studiengebühren gesetzlicher Anordnung vorbehalten dürften (VfGH 10.10.2012, B878/2012-12).
3. Nach Einleitung dieses amtswegigen Prüfungsverfahrens hinsichtlich der in Verordnungsrang stehenden, eine Studienbeitragspflicht vorsehenden Satzungsbestimmungen der Universität Wien wurde am 11. Jänner 2013 das Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden, im BGBl I 18/2013 kundgemacht. Durch dieses Bundesgesetz wird zum einen die Studienbeitragspflicht an allen öffentlichen Universitäten mit Wirksamkeit ab dem Sommersemester 2013 neu geregelt (§91 UG 2002, dessen Absätze 1 bis 3 durch das genannte Bundesgesetz – in Reaktion auf VfSlg 19.448/2011 [vgl. Erläut. zur RV, 2011 BlgNR, 24. GP, 2 f.] – neu gefasst wurden, sieht nunmehr vor, dass Studierende aller öffentlichen Universitäten zur Entrichtung eines Studienbeitrages verpflichtet sind, wenn bestimmte, gesetzlich geregelte Voraussetzungen vorliegen. Diese Regelung gilt gemäß dem ersten Satz des – ebenfalls durch das genannte Bundesgesetz eingefügten – §143 Abs30 UG 2002 ab dem Sommersemester 2013.). Zum anderen wird durch einen neuen §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 angeordnet, dass die in den Ziffern 1 bis 9 genannten "Regelungen über Studienbeiträge in Satzungen von Universitäten […] vom 1. Juni 2012 bis zum Wirksamwerden des §91 Abs1 bis 3 in der Fassung BGBl I Nr 18/2013 als Bundesgesetze" gelten.3. Nach Einleitung dieses amtswegigen Prüfungsverfahrens hinsichtlich der in Verordnungsrang stehenden, eine Studienbeitragspflicht vorsehenden Satzungsbestimmungen der Universität Wien wurde am 11. Jänner 2013 das Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden, im Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2013, kundgemacht. Durch dieses Bundesgesetz wird zum einen die Studienbeitragspflicht an allen öffentlichen Universitäten mit Wirksamkeit ab dem Sommersemester 2013 neu geregelt (§91 UG 2002, dessen Absätze 1 bis 3 durch das genannte Bundesgesetz – in Reaktion auf VfSlg 19.448/2011 [vgl. Erläut. zur RV, 2011 BlgNR, 24. GP, 2 f.] – neu gefasst wurden, sieht nunmehr vor, dass Studierende aller öffentlichen Universitäten zur Entrichtung eines Studienbeitrages verpflichtet sind, wenn bestimmte, gesetzlich geregelte Voraussetzungen vorliegen. Diese Regelung gilt gemäß dem ersten Satz des – ebenfalls durch das genannte Bundesgesetz eingefügten – §143 Abs30 UG 2002 ab dem Sommersemester 2013.). Zum anderen wird durch einen neuen §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 angeordnet, dass die in den Ziffern 1 bis 9 genannten "Regelungen über Studienbeiträge in Satzungen von Universitäten […] vom 1. Juni 2012 bis zum Wirksamwerden des §91 Abs1 bis 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 18 aus 2013, als Bundesgesetze" gelten.
4. Ob der Verfassungskonformität dieses durch BGBl I 18/2013 eingeführten Satzes 3 des Absatzes 30 des §143 UG 2002 entstanden beim Verfassungsgerichtshof anlässlich mehrerer bei ihm anhängiger Verfahren Bedenken, nämlich zum einen anlässlich der Zulässigkeitsprüfung des durch den Prüfungsbeschluss vom 10. Oktober 2012 eingeleiteten, zu V71/2012 geführten Verordnungsprüfungsverfahrens und zum anderen anlässlich der Behandlung von fünf zu B1010/2012, B1332/2012, B1473/2012, B1510/2012 und B65/2013 protokollierten Beschwerden gemäß Art144 B-VG, denen zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde liegt:4. Ob der Verfassungskonformität dieses durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2013, eingeführten Satzes 3 des Absatzes 30 des §143 UG 2002 entstanden beim Verfassungsgerichtshof anlässlich mehrerer bei ihm anhängiger Verfahren Bedenken, nämlich zum einen anlässlich der Zulässigkeitsprüfung des durch den Prüfungsbeschluss vom 10. Oktober 2012 eingeleiteten, zu V71/2012 geführten Verordnungsprüfungsverfahrens und zum anderen anlässlich der Behandlung von fünf zu B1010/2012, B1332/2012, B1473/2012, B1510/2012 und B65/2013 protokollierten Beschwerden gemäß Art144 B-VG, denen zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
5. Die fünf Beschwerdeführer zu den genannten Beschwerden sind allesamt Studierende verschiedener öffentlicher Universitäten, die zu den unter Pkt. 1 angesprochenen neun öffentlichen Universitäten gehören, die – nach Aufhebung von Teilen des eine Studienbeitragspflicht gesetzlich anordnenden §91 UG 2002, BGBl I 120/2002, idF BGBl I 134/2008, durch den Verfassungsgerichtshof – "autonom" im Wege von Satzungsänderungen eine Studienbeitragspflicht eingeführt haben. Die Beschwerdeführer bekämpfen jeweils Bescheide, mit denen gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen in den Satzungen der jeweiligen Universität entweder das Bestehen einer Studienbeitragspflicht für das Wintersemester 2012/13 festgestellt oder ein Antrag auf Rückerstattung von bereits geleisteten Studienbeiträgen für das Wintersemester 2012/13 abgewiesen wird.5. Die fünf Beschwerdeführer zu den genannten Beschwerden sind allesamt Studierende verschiedener öffentlicher Universitäten, die zu den unter Pkt. 1 angesprochenen neun öffentlichen Universitäten gehören, die – nach Aufhebung von Teilen des eine Studienbeitragspflicht gesetzlich anordnenden §91 UG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2008,, durch den Verfassungsgerichtshof – "autonom" im Wege von Satzungsänderungen eine Studienbeitragspflicht eingeführt haben. Die Beschwerdeführer bekämpfen jeweils Bescheide, mit denen gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen in den Satzungen der jeweiligen Universität entweder das Bestehen einer Studienbeitragspflicht für das Wintersemester 2012/13 festgestellt oder ein Antrag auf Rückerstattung von bereits geleisteten Studienbeiträgen für das Wintersemester 2012/13 abgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer zu B1010/2012 ist dabei Studierender der Universität Wien, der Beschwerdeführer zu B1332/2012 der Universität Linz, der Beschwerdeführer zu B1473/2012 der Universität Innsbruck, die Beschwerdeführerin zu B1510/012 der Universität Graz und der Beschwerdeführer zu B65/2013 der Technischen Universität Graz. In den Satzungen aller dieser Universitäten ist u.a. eine Studienbeitragspflicht für Studierende vorgesehen, die – wie die Beschwerdeführer – die jeweils vorgesehene beitragsfreie Studiendauer überschritten haben.
5.1. Anlässlich der Behandlung dieser Beschwerden beschloss der Verfassungsgerichtshof zum einen – auf Grund derselben Bedenken, die ihn zur amtswegigen Einleitung des zu V71/2012 geführten Verfahrens bewogen hatten – die Verfassungs- und Gesetzeskonformität jener Bestimmungen der Satzungen der Universität Wien, Innsbruck, Linz und Graz sowie der Technischen Universität Graz, durch die "autonom" eine Studienbeitragspflicht eingeführt wurde, gemäß Art139 B-VG von Amts wegen zu prüfen (VfGH 16.3.2013, B1010/2012-10 ua.). Zum anderen sind auch anlässlich dieser Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken in Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 idF BGBl I 18/2013 entstanden.5.1. Anlässlich der Behandlung dieser Beschwerden beschloss der Verfassungsgerichtshof zum einen – auf Grund derselben Bedenken, die ihn zur amtswegigen Einleitung des zu V71/2012 geführten Verfahrens bewogen hatten – die Verfassungs- und Gesetzeskonformität jener Bestimmungen der Satzungen der Universität Wien, Innsbruck, Linz und Graz sowie der Technischen Universität Graz, durch die "autonom" eine Studienbeitragspflicht eingeführt wurde, gemäß Art139 B-VG von Amts wegen zu prüfen (VfGH 16.3.2013, B1010/2012-10 ua.). Zum anderen sind auch anlässlich dieser Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken in Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2013, entstanden.
5.2. Seine Bedenken ob der Verfassungskonformität dieses §143 Abs30 Satz 3 UG 2002, die durch diese Bestimmung für das Wintersemester 2012/13 gesetzlich getroffene Studienbeitragsregelung schaffe eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Universitäten und zwischen Studierenden an verschiedenen Universitäten, begründet der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt:
"Mit §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 idF BGBl I 18/2013 dürfte der Bundesgesetzgeber bewirken, dass für das Wintersemester 2012/13 hinsichtlich der Einhebung von Studienbeiträgen durch die öffentlichen Universitäten – auf Grund nunmehr bundesgesetzlicher Anordnung – Folgendes gilt: An den in den Ziffern 1 bis 9 dieses §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 genannten Universitäten besteht für das Wintersemester 2012/13 nach Maßgabe näherer (nunmehr gesetzlicher) Regelung für bestimmte Studierende die Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrags. Für vergleichbare Studierende an allen anderen, dem UG 2002 unterliegenden Universitäten (§6 UG 2002) besteht eine solche Verpflichtung für das Wintersemester 2012/13 mangels gesetzlicher Regelung nicht. Für die von §143 Abs30 Satz 3 Z1 bis 9 UG 2002 erfassten Universitäten bedeutet dies, dass ihnen gemäß §91 Abs5 UG 2002 die – auf Grundlage der zunächst als Satzungsänderungen eingeführten, mit BGBl I 18/2013 in Gesetzesrang gehobenen Regelungen eingehobenen bzw. vorgeschriebenen – Studienbeiträge verbleiben. Den anderen öffentlichen Universitäten kommen für das Wintersemester 2012/13 Mittel aus diesem Titel nicht zu."Mit §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2013, dürfte der Bundesgesetzgeber bewirken, dass für das Wintersemester 2012/13 hinsichtlich der Einhebung von Studienbeiträgen durch die öffentlichen Universitäten – auf Grund nunmehr bundesgesetzlicher Anordnung – Folgendes gilt: An den in den Ziffern 1 bis 9 dieses §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 genannten Universitäten besteht für das Wintersemester 2012/13 nach Maßgabe näherer (nunmehr gesetzlicher) Regelung für bestimmte Studierende die Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrags. Für vergleichbare Studierende an allen anderen, dem UG 2002 unterliegenden Universitäten (§6 UG 2002) besteht eine solche Verpflichtung für das Wintersemester 2012/13 mangels gesetzlicher Regelung nicht. Für die von §143 Abs30 Satz 3 Z1 bis 9 UG 2002 erfassten Universitäten bedeutet dies, dass ihnen gemäß §91 Abs5 UG 2002 die – auf Grundlage der zunächst als Satzungsänderungen eingeführten, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2013, in Gesetzesrang gehobenen Regelungen eingehobenen bzw. vorgeschriebenen – Studienbeiträge verbleiben. Den anderen öffentlichen Universitäten kommen für das Wintersemester 2012/13 Mittel aus diesem Titel nicht zu.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Zu rechtlichen Differenzierungen führende Bestimmungen in Bundesgesetzen sind auch dann am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes zu messen, wenn die rechtliche Ungleichbehandlung daher rührt, dass der Bundesgesetzgeber generelle Rechtsakte anderer Rechtssetzungsautoritäten (zulässiger Weise) in Gesetzesrang hebt (zu sogenanntem 'partikulärem Bundesrecht' im Hinblick auf länderweise unterschiedliche Bestimmungen in Bundesgesetzen vgl. VfSlg 11.641/1988, 13.917/1994, 17.981/2006).Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche , zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Zu rechtlichen Differenzierungen führende Bestimmungen in Bundesgesetzen sind auch dann am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes zu messen, wenn die rechtliche Ungleichbehandlung daher rührt, dass der Bundesgesetzgeber generelle Rechtsakte anderer Rechtssetzungsautoritäten (zulässiger Weise) in Gesetzesrang hebt (zu sogenanntem 'partikulärem Bundesrecht' im Hinblick auf länderweise unterschiedliche Bestimmungen in Bundesgesetzen vergleiche VfSlg 11.641/1988, 13.917/1994, 17.981/2006).
[…] Der Verfassungsgerichtshof hegt nun das Bedenken, dass für die durch §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 bundesgesetzlich vorgesehene Differenzierung, wonach an den in den Ziffern 1 bis 9 des §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 genannten Universitäten im Wintersemester 2012/13 Studienbeiträge einzuheben sind, an den anderen, in den Ziffern 1 bis 9 des §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 nicht genannten, aber dem UG 2002 unterliegenden Universitäten hingegen nicht, eine sachliche Rechtfertigung fehlt:
[…] Der Umstand, dass die durch §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 erfolgte Regelung der Studienbeitragspflicht im Wintersemester 2012/13 (nur) einen Teil der technischen Universitäten und einen Teil der künstlerischen Universitäten, aber auch nur einen Teil der 'Volluniversitäten' oder der speziellen Universitäten, andere vergleichbare Universitäten hingegen nicht erfasst, dürfte es ausschließen, eine sachliche Rechtfertigung für die differenzierende Regelung in der Art und den Anforderungen der jeweils betroffenen Universitäten zu sehen. Es dürfte unter diesem Blickwinkel keine sachliche Rechtfertigung dafür bestehen, dass etwa Studierende der Technischen Universität Graz schon, Studierende der Technischen Universität Wien nicht, Studierende der Universität Innsbruck schon, nicht aber Studierende der Universität Salzburg einen Studienbeitrag zu entrichten haben.
[…] Die differenzierende Regelung des §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 dürfte auch nicht damit gerechtfertigt werden können, dass der Gesetzgeber nur von den durch die genannte Bestimmung erfassten Universitäten 'autonom' getroffene Entscheidungen nachvollzieht und ihnen Gesetzesrang verleiht. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die ursprünglich von den in den Ziffern 1 bis 9 des §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 genannten Universitäten getroffene Entscheidung, Studienbeiträge auf Grundlage von – unter Berufung auf die in Art81c B-VG verankerte Autonomie der Universitäten eingeführten – Satzungsbestimmungen einzuheben, und damit für ihre Studierenden hinsichtlich der Studienbeitragspflicht eine andere Rechtslage zu schaffen als für Studierende an anderen Universitäten, mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang stand.
Wie bereits in dem, dem zu V71/12 geführten Verfahren zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss – in Bezug auf die im Anlassfall zu V71/12 präjudiziellen Regelungen des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien – dargelegt, hegt der Verfassungsgerichtshof ob der Verfassungskonformität von Studienbeitragsregelungen, die als Änderungen von im Verordnungsrang stehenden Satzungen öffentlicher Universitäten eingeführt wurden, folgende Bedenken: Zum einen dürfte die Regelung von Studienbeiträgen in Satzungen öffentlicher Universitäten ohne ausreichend determinierte gesetzliche Grundlage gegen Art18 B-VG und gegen Art81c Abs1 Satz 2 B-VG verstoßen, weil die Festlegung von Studienbeiträgen – nach dem dem Art81c B-VG vorläufig zugesonnenen Verständnis – nicht zu jenen Angelegenheiten öffentlicher Universitäten zu gehören scheint, die diese "autonom" durch Satzungen regeln können. Zum anderen scheint das Universitätsgesetz 2002 insbesondere in seinen §§91, 92 und 22 Abs1 Z9 davon auszugehen, dass eine allfällige Studienbeitragspflicht für Studierende öffentlicher Universitäten nur vom Gesetzgeber festgelegt werden kann und dass daher eine Studienbeitragspflicht 'autonom' anordnende Bestimmungen in Satzungen öffentlicher, dem Geltungsbereich des UG 2002 unterliegender Universitäten gegen die genannten Bestimmungen des UG 2002 und damit auch gegen die Schranken des Art81c Abs1 Satz 2 B-VG verstoßen.
Sollten sich diese Bedenken als zutreffend erweisen, dürfte die, öffentliche Universitäten und deren Studierende ungleich behandelnde Regelung des §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden können, der Gesetzgeber habe nur 'autonom' getroffene Entscheidungen der Universitäten nachvollzogen. Ebensowenig dürfte dann mit dem Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber 'nur' 'autonom' erlassene Satzungen in Gesetzesrang gehoben habe, ein im Vergleich zu sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen weiterer gesetzgeberischer 'Gestaltungsspielraum' begründet werden können.
[…] Die durch die in §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 getroffene bundesgesetzliche Studienbeitragsregelung für das Wintersemester 2012/13 bewirkte rechtliche Ungleichbehandlung Studierender verschiedener Universitäten dürfte schließlich auch nicht damit gerechtfertigt werden können, dass unter bestimmten Voraussetzungen für eine begrenzte und relativ kurze Übergangsperiode ein an sich verfassungswidriger Zustand hingenommen werden kann (etwa weil dem Gesetzgeber durch die Einräumung einer Übergangsfrist die Möglichkeit gegeben werden soll, durch eine Neuregelung einen verfassungskonformen Rechtszustand herzustellen (vgl. für solche Überlegungen aus Sicht der EMRK VfSlg 19.166/2010, 280; VfSlg 19.653/2012, Pkt. IV.2.). Im Unterschied zu derartigen 'Übergangsszenarien'" ist im vorliegenden Fall der Gesetzgeber bereits tätig geworden, sodass es aus diesem Blickwinkel des Hinnehmens eines verfassungswidrigen Rechtszustandes nicht zu bedürfen scheint. […] Die durch die in §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 getroffene bundesgesetzliche Studienbeitragsregelung für das Wintersemester 2012/13 bewirkte rechtliche Ungleichbehandlung Studierender verschiedener Universitäten dürfte schließlich auch nicht damit gerechtfertigt werden können, dass unter bestimmten Voraussetzungen für eine begrenzte und relativ kurze Übergangsperiode ein an sich verfassungswidriger Zustand hingenommen werden kann (etwa weil dem Gesetzgeber durch die Einräumung einer Übergangsfrist die Möglichkeit gegeben werden soll, durch eine Neuregelung einen verfassungskonformen Rechtszustand herzustellen vergleiche für solche Überlegungen aus Sicht der EMRK VfSlg 19.166/2010, 280; VfSlg 19.653/2012, Pkt. römisch vier.2.). Im Unterschied zu derartigen 'Übergangsszenarien'" ist im vorliegenden Fall der Gesetzgeber bereits tätig geworden, sodass es aus diesem Blickwinkel des Hinnehmens